gepubliceerd op 27 februari 2001
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten
13 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 13 februari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage dienststellen des premierministers 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche Aufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine bestimmte Anzahl Bestimmungen, darunter Beträge, in verschiedenen Königlichen Erlassen in Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge abzuändern, um sie bis zum 1. Januar 2001 in Übereinstimmung mit dem Übergang zur endgültigen Phase des Euro zu bringen.
Was die Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 88 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 betrifft, besteht die angebrachte Änderung darin, den Belgischen Franken als Währungseinheit, in der der Preis des Angebots ausgedrückt werden kann, abzuschaffen.
Hinsichtlich der in diesen verschiedenen Erlassen angegebenen Beträge - mit Ausnahme derjenigen, durch die ein Schwellenwert für die Bekanntmachung auf europäischer Ebene ausgedrückt wird - beschränken sich die angebrachten Änderungen nicht auf eine rein mathematische Umrechnung von Belgischen Franken in Euro. Auf Vorschlag der Kommission für die Öffentlichen Aufträge sind die meisten Beträge zwecks Aktualisierung angepasst worden.
Beträge, die in den Königlichen Erlassen festgelegt sind und durch die der Schwellenwert für die Bekanntmachung eines Auftrags auf europäischer Ebene bestimmt wird, bleiben jedoch unverändert. Unter Berücksichtigung der in den europäischen Richtlinien vorgesehenen zweijährlichen Überprüfungen wird die nächste Anpassung erst Ende 2001 erfolgen, nachdem die Europäische Kommission durch amtliche Veröffentlichung die für die Jahre 2002 und 2003 anwendbaren Beträge bekannt gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt werden diese Beträge in die Vorschriften über öffentliche Aufträge eingefügt werden.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.
Der Wunsch, die Einheitlichkeit der Abkürzungen in den Tabellen gemäss dem ISO-Kode aufrechtzuerhalten, hat dazu geführt, dass der Empfehlung des Staatsrates, « Euro » anstatt « EUR » zu benutzen, nicht Folge geleistet wurde.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche Aufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999, insbesondere des Artikels 65;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 43bis § 1, 69bis § 1, 100 § 2, 120 und 122; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 39bis § 1, 60bis § 1, 88 § 2, 108 und 110 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, insbesondere des Artikels 3 und der Artikel 5 § 1, 13 § 5, 15 §§ 2 und 4, 20 § 4, 42 § 2, 48 §§ 2 und 3, 66 und 75 der Anlage zum selben Erlass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere der Artikel 2 §§ 1 und 2, 8 und 9 §§ 1 und 3;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 13. März und vom 3. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - Artikel 100 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. » Art. 2 - In den Bestimmungen desselben Erlasses werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 10 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE