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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/02/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro et à la modification de certains montants dans la réglementation des marchés publics
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
13 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 13 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à
betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde l'introduction de l'euro et à la modification de certains montants
bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten dans la réglementation des marchés publics
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro et à la
wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake modification de certains montants dans la réglementation des marchés
overheidsopdrachten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse publics, établi par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000
invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de relatif à l'introduction de l'euro et à la modification de certains
reglementering inzake overheidsopdrachten. montants dans la réglementation des marchés publics.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 februari 2001. Donné à Bruxelles, le 13 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
dienststellen des premierministers dienststellen des premierministers
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und
die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche
Aufträge Aufträge
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine
bestimmte Anzahl Bestimmungen, darunter Beträge, in verschiedenen bestimmte Anzahl Bestimmungen, darunter Beträge, in verschiedenen
Königlichen Erlassen in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 Königlichen Erlassen in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge abzuändern, um sie bis zum 1. Januar 2001 in Dienstleistungsaufträge abzuändern, um sie bis zum 1. Januar 2001 in
Übereinstimmung mit dem Übergang zur endgültigen Phase des Euro zu Übereinstimmung mit dem Übergang zur endgültigen Phase des Euro zu
bringen. bringen.
Was die Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 88 Was die Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 88
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 betrifft, besteht die des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 betrifft, besteht die
angebrachte Änderung darin, den Belgischen Franken als angebrachte Änderung darin, den Belgischen Franken als
Währungseinheit, in der der Preis des Angebots ausgedrückt werden Währungseinheit, in der der Preis des Angebots ausgedrückt werden
kann, abzuschaffen. kann, abzuschaffen.
Hinsichtlich der in diesen verschiedenen Erlassen angegebenen Beträge Hinsichtlich der in diesen verschiedenen Erlassen angegebenen Beträge
- mit Ausnahme derjenigen, durch die ein Schwellenwert für die - mit Ausnahme derjenigen, durch die ein Schwellenwert für die
Bekanntmachung auf europäischer Ebene ausgedrückt wird - beschränken Bekanntmachung auf europäischer Ebene ausgedrückt wird - beschränken
sich die angebrachten Änderungen nicht auf eine rein mathematische sich die angebrachten Änderungen nicht auf eine rein mathematische
Umrechnung von Belgischen Franken in Euro. Auf Vorschlag der Umrechnung von Belgischen Franken in Euro. Auf Vorschlag der
Kommission für die Öffentlichen Aufträge sind die meisten Beträge Kommission für die Öffentlichen Aufträge sind die meisten Beträge
zwecks Aktualisierung angepasst worden. zwecks Aktualisierung angepasst worden.
Beträge, die in den Königlichen Erlassen festgelegt sind und durch die Beträge, die in den Königlichen Erlassen festgelegt sind und durch die
der Schwellenwert für die Bekanntmachung eines Auftrags auf der Schwellenwert für die Bekanntmachung eines Auftrags auf
europäischer Ebene bestimmt wird, bleiben jedoch unverändert. Unter europäischer Ebene bestimmt wird, bleiben jedoch unverändert. Unter
Berücksichtigung der in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Berücksichtigung der in den europäischen Richtlinien vorgesehenen
zweijährlichen Überprüfungen wird die nächste Anpassung erst Ende 2001 zweijährlichen Überprüfungen wird die nächste Anpassung erst Ende 2001
erfolgen, nachdem die Europäische Kommission durch amtliche erfolgen, nachdem die Europäische Kommission durch amtliche
Veröffentlichung die für die Jahre 2002 und 2003 anwendbaren Beträge Veröffentlichung die für die Jahre 2002 und 2003 anwendbaren Beträge
bekannt gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt werden diese Beträge in die bekannt gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt werden diese Beträge in die
Vorschriften über öffentliche Aufträge eingefügt werden. Vorschriften über öffentliche Aufträge eingefügt werden.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Der Wunsch, die Einheitlichkeit der Abkürzungen in den Tabellen gemäss Der Wunsch, die Einheitlichkeit der Abkürzungen in den Tabellen gemäss
dem ISO-Kode aufrechtzuerhalten, hat dazu geführt, dass der Empfehlung dem ISO-Kode aufrechtzuerhalten, hat dazu geführt, dass der Empfehlung
des Staatsrates, « Euro » anstatt « EUR » zu benutzen, nicht Folge des Staatsrates, « Euro » anstatt « EUR » zu benutzen, nicht Folge
geleistet wurde. geleistet wurde.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und
die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche
Aufträge Aufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, zuletzt und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999,
insbesondere des Artikels 65; insbesondere des Artikels 65;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 43bis § 1, 69bis § 25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 43bis § 1, 69bis §
1, 100 § 2, 120 und 122; 1, 100 § 2, 120 und 122;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999,
insbesondere der Artikel 17bis § 1, 39bis § 1, 60bis § 1, 88 § 2, 108 insbesondere der Artikel 17bis § 1, 39bis § 1, 60bis § 1, 88 § 2, 108
und 110 Nr. 1; und 110 Nr. 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, insbesondere des Artikels 3 den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, insbesondere des Artikels 3
und der Artikel 5 § 1, 13 § 5, 15 §§ 2 und 4, 20 § 4, 42 § 2, 48 §§ 2 und der Artikel 5 § 1, 13 § 5, 15 §§ 2 und 4, 20 § 4, 42 § 2, 48 §§ 2
und 3, 66 und 75 der Anlage zum selben Erlass; und 3, 66 und 75 der Anlage zum selben Erlass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher
Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere der Artikel 2 §§ 1 Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere der Artikel 2 §§ 1
und 2, 8 und 9 §§ 1 und 3; und 2, 8 und 9 §§ 1 und 3;
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 13. März und vom 3. April 2000; Aufträge vom 13. März und vom 3. April 2000;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird:
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
öffentliche Baukonzessionen öffentliche Baukonzessionen
Artikel 1 - Artikel 100 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Artikel 1 - Artikel 100 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgenden Absatz ersetzt: «
Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. » Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. »
Art. 2 - In den Bestimmungen desselben Erlasses werden die in Franken Art. 2 - In den Bestimmungen desselben Erlasses werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 10 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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