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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro et à la modification de certains montants dans la réglementation des marchés publics |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
13 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 13 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 | en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à |
betreffende de invoering van de euro en de wijziging van bepaalde | l'introduction de l'euro et à la modification de certains montants |
bedragen in de reglementering inzake overheidsopdrachten | dans la réglementation des marchés publics |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro en de | royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro et à la |
wijziging van bepaalde bedragen in de reglementering inzake | modification de certains montants dans la réglementation des marchés |
overheidsopdrachten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | publics, établi par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 |
invoering van de euro en de wijziging van bepaalde bedragen in de | relatif à l'introduction de l'euro et à la modification de certains |
reglementering inzake overheidsopdrachten. | montants dans la réglementation des marchés publics. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 13 februari 2001. | Donné à Bruxelles, le 13 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
dienststellen des premierministers | dienststellen des premierministers |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und |
die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche | die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche |
Aufträge | Aufträge |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine |
bestimmte Anzahl Bestimmungen, darunter Beträge, in verschiedenen | bestimmte Anzahl Bestimmungen, darunter Beträge, in verschiedenen |
Königlichen Erlassen in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 | Königlichen Erlassen in Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 |
über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge abzuändern, um sie bis zum 1. Januar 2001 in | Dienstleistungsaufträge abzuändern, um sie bis zum 1. Januar 2001 in |
Übereinstimmung mit dem Übergang zur endgültigen Phase des Euro zu | Übereinstimmung mit dem Übergang zur endgültigen Phase des Euro zu |
bringen. | bringen. |
Was die Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 88 | Was die Artikel 100 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 und 88 |
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 betrifft, besteht die | des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 betrifft, besteht die |
angebrachte Änderung darin, den Belgischen Franken als | angebrachte Änderung darin, den Belgischen Franken als |
Währungseinheit, in der der Preis des Angebots ausgedrückt werden | Währungseinheit, in der der Preis des Angebots ausgedrückt werden |
kann, abzuschaffen. | kann, abzuschaffen. |
Hinsichtlich der in diesen verschiedenen Erlassen angegebenen Beträge | Hinsichtlich der in diesen verschiedenen Erlassen angegebenen Beträge |
- mit Ausnahme derjenigen, durch die ein Schwellenwert für die | - mit Ausnahme derjenigen, durch die ein Schwellenwert für die |
Bekanntmachung auf europäischer Ebene ausgedrückt wird - beschränken | Bekanntmachung auf europäischer Ebene ausgedrückt wird - beschränken |
sich die angebrachten Änderungen nicht auf eine rein mathematische | sich die angebrachten Änderungen nicht auf eine rein mathematische |
Umrechnung von Belgischen Franken in Euro. Auf Vorschlag der | Umrechnung von Belgischen Franken in Euro. Auf Vorschlag der |
Kommission für die Öffentlichen Aufträge sind die meisten Beträge | Kommission für die Öffentlichen Aufträge sind die meisten Beträge |
zwecks Aktualisierung angepasst worden. | zwecks Aktualisierung angepasst worden. |
Beträge, die in den Königlichen Erlassen festgelegt sind und durch die | Beträge, die in den Königlichen Erlassen festgelegt sind und durch die |
der Schwellenwert für die Bekanntmachung eines Auftrags auf | der Schwellenwert für die Bekanntmachung eines Auftrags auf |
europäischer Ebene bestimmt wird, bleiben jedoch unverändert. Unter | europäischer Ebene bestimmt wird, bleiben jedoch unverändert. Unter |
Berücksichtigung der in den europäischen Richtlinien vorgesehenen | Berücksichtigung der in den europäischen Richtlinien vorgesehenen |
zweijährlichen Überprüfungen wird die nächste Anpassung erst Ende 2001 | zweijährlichen Überprüfungen wird die nächste Anpassung erst Ende 2001 |
erfolgen, nachdem die Europäische Kommission durch amtliche | erfolgen, nachdem die Europäische Kommission durch amtliche |
Veröffentlichung die für die Jahre 2002 und 2003 anwendbaren Beträge | Veröffentlichung die für die Jahre 2002 und 2003 anwendbaren Beträge |
bekannt gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt werden diese Beträge in die | bekannt gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt werden diese Beträge in die |
Vorschriften über öffentliche Aufträge eingefügt werden. | Vorschriften über öffentliche Aufträge eingefügt werden. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Der Wunsch, die Einheitlichkeit der Abkürzungen in den Tabellen gemäss | Der Wunsch, die Einheitlichkeit der Abkürzungen in den Tabellen gemäss |
dem ISO-Kode aufrechtzuerhalten, hat dazu geführt, dass der Empfehlung | dem ISO-Kode aufrechtzuerhalten, hat dazu geführt, dass der Empfehlung |
des Staatsrates, « Euro » anstatt « EUR » zu benutzen, nicht Folge | des Staatsrates, « Euro » anstatt « EUR » zu benutzen, nicht Folge |
geleistet wurde. | geleistet wurde. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro und |
die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche | die Änderung bestimmter Beträge in den Vorschriften über öffentliche |
Aufträge | Aufträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, zuletzt | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1999, |
insbesondere des Artikels 65; | insbesondere des Artikels 65; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 43bis § 1, 69bis § | 25. März 1999, insbesondere der Artikel 17bis § 1, 43bis § 1, 69bis § |
1, 100 § 2, 120 und 122; | 1, 100 § 2, 120 und 122; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, |
insbesondere der Artikel 17bis § 1, 39bis § 1, 60bis § 1, 88 § 2, 108 | insbesondere der Artikel 17bis § 1, 39bis § 1, 60bis § 1, 88 § 2, 108 |
und 110 Nr. 1; | und 110 Nr. 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, insbesondere des Artikels 3 | den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, insbesondere des Artikels 3 |
und der Artikel 5 § 1, 13 § 5, 15 §§ 2 und 4, 20 § 4, 42 § 2, 48 §§ 2 | und der Artikel 5 § 1, 13 § 5, 15 §§ 2 und 4, 20 § 4, 42 § 2, 48 §§ 2 |
und 3, 66 und 75 der Anlage zum selben Erlass; | und 3, 66 und 75 der Anlage zum selben Erlass; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere der Artikel 2 §§ 1 | Baukonzessionen auf föderaler Ebene, insbesondere der Artikel 2 §§ 1 |
und 2, 8 und 9 §§ 1 und 3; | und 2, 8 und 9 §§ 1 und 3; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 13. März und vom 3. April 2000; | Aufträge vom 13. März und vom 3. April 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: | Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: |
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
öffentliche Baukonzessionen | öffentliche Baukonzessionen |
Artikel 1 - Artikel 100 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8. | Artikel 1 - Artikel 100 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « | und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgenden Absatz ersetzt: « |
Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. » | Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. » |
Art. 2 - In den Bestimmungen desselben Erlasses werden die in Franken | Art. 2 - In den Bestimmungen desselben Erlasses werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 10 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |