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Koninklijk Besluit van 13 april 2019
gepubliceerd op 27 september 2021

Koninklijk besluit betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2021032729
pub.
27/09/2021
prom.
13/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/13/2021032729/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 betreffende de benaming en de kenmerken van de alternatieve brandstoffen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Bezeichnung und die Eigenschaften von alternativen Kraftstoffen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1 Nr. 2 und 3;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe vom 29. August 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 5. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 27.

September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Entwicklung vom 27. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 27. September 2018;

Aufgrund des Beschlusses der Interministeriellen Konferenz "Umwelt" vom 9. Oktober 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.624/1 des Staatsrates vom 6. Dezember 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin der Energie, des Ministers der Mobilität und des Ministers des Mittelstands Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Artikel 2 und 7 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe teilweise in belgisches Recht umzusetzen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. alternativen Kraftstoffen: Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können.Hierzu zählen unter anderem: a) Elektrizität, b) Wasserstoff, c) Biokraftstoffe wie in Artikel 2 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2018 zur Festlegung der Produktnormen für Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen bestimmt, d) synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), f) Flüssiggas (LPG), 2.Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe eines Kraftstoffs - mit Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung, 3. LNG-Tankstelle: eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Vorrichtung, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht, 4.Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält.

Art. 3 - In Ergänzung zu Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8.

Juli 2018 über die Bezeichnung und die Eigenschaften von Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen entsprechen die alternativen Kraftstoffe Wasserstoff, Erdgas und Flüssiggas folgenden Normen: 1. Wasserstoff, verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 17124, 2.Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 16723 Teil 2, 3. Flüssiggas (LPG), verwendet für Straßenanwendungen, entspricht der Norm NBN EN 589. Art. 4 - Es ist verboten, Produkte unter der Bezeichnung Wasserstoff, Erdgas oder Flüssiggas in Verkehr zu bringen, wenn sie nicht die in Artikel 3 bestimmten Eigenschaften aufweisen.

Art. 5 - Unbeschadet der fakultativen gleichzeitigen Verwendung von Marken oder anderen Handelsbezeichnungen wird die in Artikel 3 angegebene Bezeichnung in den Unterlagen in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung jedes entsprechenden Typs alternativer Kraftstoffe angegeben.

Art. 6 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 16942 gelten in Bezug auf Informationen und Kennzeichnungen für alternative Kraftstoffe, mit Ausnahme von Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden Ebenen: 1. an jeder Kraftstoffpumpe jeder Tankstelle oder jeder LNG-Tankstelle, die für den Verkauf von alternativen Kraftstoffen bestimmt ist, mit Ausnahme von Elektrizität, 2.an jedem Fahrzeug, das mit alternativen Kraftstoffen betrieben wird, mit Ausnahme von Elektrizität, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, 3. in jedem Handbuch von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität, 4.bei jedem Verkäufer von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Elektrizität.

Art. 7 - Die Anforderungen der Norm NBN EN 17186 gelten in Bezug auf Informationen und Kennzeichnungen für den alternativen Kraftstoff Elektrizität. Die entsprechenden Kennzeichnungen gelten auf folgenden Ebenen: 1. an jedem Ladepunkt, der für den Verkauf von Elektrizität bestimmt ist, 2.an jedem Elektrofahrzeug, an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen, 3. in jedem Handbuch von Elektrofahrzeugen, 4.bei jedem Verkäufer von Elektrofahrzeugen.

Art. 8 - Jede Tankstelle, an der die im vorliegenden Erlass erwähnten Produkte verkauft werden, ist an einer deutlich sichtbaren Stelle mit einem Schild mit mindestens folgender unauswischbaren Aufschrift ausgestattet: 1. Name oder Firmenname der Kontaktperson für Fragen über die Konformität der verkauften Produkte, 2.Adresse des Gesellschaftssitzes und Unternehmensnummer dieser Kontaktperson.

Art. 9 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit, Energie, Mobilität beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Die Ministerin der Energie M. C. MARGHEM Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister des Mittelstands D. DUCARME

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