gepubliceerd op 22 mei 2014
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland en het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
12 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
koninklijk besluit van 1 september 2006Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
01/09/2006
pub.
18/12/2007
numac
2007000953
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
sluiten houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland en het
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 september 2011 tot wijziging van het
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
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Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, beabsichtigt die Abänderung des Bußgeldkatalogs in Sachen technischer Überwachung.
Diese Abänderung basiert auf 3 großen Prinzipien: - ein technischer Mangel, der jederzeit auftreten kann (zum Beispiel auch während einer der Kontrolle vorhergehenden Fahrt) wird niemals mit einer Geldbuße geahndet (1); - ein technischer Mangel, wovon mit Sicherheit angenommen werden kann, dass er bereits vor der laufenden Fahrt vorhanden war, wird immer mit einer Geldbuße geahndet (2); - wenn der festgestellte Mangel eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, so bleibt die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Behebung des Mangels untersagt. Falls eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, kann das Fahrzeug einer zusätzlichen Kontrolle in einer nahegelegenen technischen Prüfstelle unterzogen werden (3).
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 wendet das oben genannte 3. Prinzip an.
Artikel 2 verweist auf die Liste der Verstöße in Anlage und wendet die zwei ersten Prinzipien an.
Zudem wurde auch die Darstellung der Geldbußenliste überarbeitet. Um sie für Verkehrsteilnehmer und Kontrollbedienstete lesbarer zu machen, wird die Geldbußenliste dem Königlichen Erlass als Anlage beigefügt, mit der Beschreibung des technischen Mangels für jeden Verstoß.
Artikel 3 und 4 erhöhen den bestehenden Höchstbetrag von 3.000 EUR für die Summe der zu zahlenden oder zu hinterlegenden Geldbußen auf 6.000 EUR, im Fall von Betrug oder Behinderung.
Kein Kommentar zu Artikel 5.
Artikel 6 bestimmt den mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragten Minister.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4.
August 1996, 27. November 1996 und 15. Mai 2006 Artikel 1 und 4bis;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. September 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 22. Dezember 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Staatssekretär für Mobilität akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Juni 2011, der Stellungnahme des beim Minister der Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 8.
Juni 2011 und der Stellungnahme des beim Minister der Finanzen akkreditierten Finanzinspektors vom 7. Juli 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.772/4 des Staatsrates vom 26. Oktober 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen werden Paragraph 2 und 3 wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Prüfer können, wenn sie der Auffassung sind, dass der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug oder die am Fahrzeug vorgenommene Anpassung oder Änderung ein Sicherheitsrisiko darstellen kann: 1) insofern eine eingehendere Überprüfung nicht gerechtfertigt ist, die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der Fahrzeugpapiere, einschließlich der eventuell erforderlichen Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen.Diese Aussetzung endet, wenn der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende Risiko beseitigt ist. 2) insofern eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, das Nutzfahrzeug einer gründlicheren Kontrolle, in einer Prüfstelle einer nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 23.Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind, unterziehen. Wenn bei dieser Kontrolle klar festgestellt wird, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellen, so kann auf Initiative des Prüfers die unter 1) angegebene Aussetzung vorgenommen werden." Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können folgende, in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses angegebene, anlässlich technischer Unterwegskontrollen von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, pro Verstoß Anlass geben zur Zahlung der in derselben Anlage angegebenen Geldbeträge." Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Anlage 2 vorgesehenen Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter Punkt 1c, 2i, 3d und 3e von Anlage 2 genannten Verstößen." Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird der zweite Absatz wie folgt ersetzt: "Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.
Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter Punkt 1c, 2i, 3d und 3e von Anlage 2 genannten Verstößen." Art. 5 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Liste der zu zahlenden Geldbeträge
Verstoß
Zu zahlender Geldbetrag (angegeben in EUR)
1.
Technische Kontrolle des Fahrzeugs (Richtlinie 2009/40/EG)
1a.
Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen Untersuchung gemäß Richtlinie 2009/40/EG unterzogen worden ist.
KE vom 15. März 1968 (2), Art. 24
900
1b.
Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen (oder in Betrieb genommenen) Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aber das Vorhandensein einer Prüfbescheinigung wurde unverzüglich nachgewiesen.
KE vom 15. März 1968, Art. 24
50
1c.
Die vorgelegte Prüfbescheinigung ist falsch, verfälscht oder vernichtet worden oder darauf vermerkte Angaben sind verfälscht oder vernichtet worden.
KE vom 15. März 1968, Art. 24
1800
2.
Ermittlung von Wartungsmängeln
Bei der Kontrolle des Fahrzeugs wurden folgende Mängel festgestellt:
2a.
Mängel an der Bremsanlage und ihren Teilen:
- eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen dem/den linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse;
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
(1)
- das Fahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs hat eine ungenügende Bremswirkung (einschließlich der Handbremse);
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
600
- die Bremsen eines Fahrzeugs oder eines Teils eines Gelenkfahrzeugs sind nicht angeschlossen;
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
600
- übermäßiger Verschleiß der Bremsscheibe;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15
600
- Risse in Bremsscheibe oder Bremsscheibe gebrochen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15
(1)
- Bremsleitungen, Bremskabel oder Bremsbeläge übermäßig verschlissen, beschädigt, defekt oder ungenügend gesichert; Druckluftbehälter in schlechtem Zustand oder ungenügend gesichert oder unsachgemäße Reparatur eines Elements der Bremsanlage;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
300
- Teile der Bremsen fehlen oder arbeiten fehlerhaft oder Änderung eines Teils der Bremsanlage;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
1000
- Bremsleitungen oder Druckluftbehälter an einer oder mehreren Stellen undicht; schleppendes oder blockiertes Rad.
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
(1)
2b.
Mängel an Lichtern und Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:
- ein oder mehrere Frontleuchten, Bremslichter, Heckleuchten, Begrenzungslichter, Seitenmarkierungsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger oder andere Lichter sind defekt;
KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15
(1)
- die obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen des Fahrzeugs entsprechen nicht den technischen Vorschriften und/oder obligatorische Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen sind nicht vorschriftsmäßig am Fahrzeug installiert.
KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15
100
2c.
Felgen und Reifen:
- die Montage von Felgen und Reifen entspricht nicht den technischen Vorschriften;
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
300
- Feststellung von Mängeln an Felgen und Reifen, insbesondere Risse, Blasen und abgelöste Laufflächen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
(1)
- die Profiltiefe des Reifens entspricht nicht mehr den technischen Vorschriften.
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
300
2d.
Lenkvorrichtung: ein Mangel an der Lenkvorrichtung wurde festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 2 von Anlage 15
(1)
2e.
Aufhängung: es wurden Mängel an der Aufhängung festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.3 von Anlage 15
(1)
2f.
Fahrgestell:
- Feststellung von Rissen, Verformungen und/oder schwerer Korrosion an den Hauptlängsträgern oder anderen tragenden Teilen des Fahrgestells; unsachgemäße oder nicht vorschriftsmäßige Reparatur oder Änderung am Fahrgestell;
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
1000
- ein Mangel an der Kupplungsvorrichtung wurde festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
600
2g.
Auspuff:
- ein Mangel am Auspuff (einschließlich der Befestigung) wurde festgestellt;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
(1)
- die Installierung der Auspuffanlage entspricht nicht den technischen Vorschriften;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
100
- die Abgastrübung (Diesel) überschreitet den Höchstwert;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
200
- die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas "LPG") überschreiten den Höchstwert.
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
200
2h.
Undichtigkeit:
- undichte Kraftstoff-, Kühlmittel- oder Ölleitungen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
(1)
- undichter Kraftstofftank oder Öltank.
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
(1)
2i.
Der Fahrer verweigert die Prüfung des Fahrzeugs.
KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3
6000
3.
Geschwindigkeitsbegrenzer
3a.
Das in einem Mitgliedstaat des EWR in Betrieb genommene oder zugelassene Fahrzeug ist nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet, obwohl es nicht davon befreit ist.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1200
3b.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den Vorschriften aufgrund einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette oder aufgrund nicht vorhandener oder beschädigter Plomben oder aufgrund nicht intakter Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten Eingriffen.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1200
3c.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer funktioniert mangelhaft: Er verhindert nicht, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den vorgeschriebenen Wert überschreitet.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1000
3d.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer wurde auf betrügerische Weise manipuliert, mit der Absicht zu verhindern, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt wird.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
2400
3e.
Der Fahrer verweigert die Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers.
KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3
2400
(1) In diesen Fällen ist Artikel 4 § 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen anzuwenden; (2) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; (3) Königlicher Erlass vom 1.September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen." Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. September 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1.
September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK