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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/09/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of in het buitenland en het koninklijk besluit van 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er septembre 2006 instituant le contrôle technique routier des véhicules utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger et l'arrêté royal du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
12 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het 12 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er
koninklijk besluit van 1 september 2006 houdende invoering van de septembre 2006 instituant le contrôle technique routier des véhicules
technische controle langs de weg van bedrijfsvoertuigen die utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger et l'arrêté royal
ingeschreven zijn in België of in het buitenland en het koninklijk du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation
besluit van 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux
van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake de conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de
technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de
onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - sécurité. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 september 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 12 septembre 2011 modifiant l'arrêté royal du 1er
van 1 september 2006 houdende invoering van de technische controle septembre 2006 instituant le contrôle technique routier des véhicules
langs de weg van bedrijfsvoertuigen die ingeschreven zijn in België of utilitaires immatriculés en Belgique ou à l'étranger et l'arrêté royal
in het buitenland en het koninklijk besluit van 1 september 2006 du 1er septembre 2006 relatif à la perception et à la consignation
betreffende de inning en de consignatie van een som bij het d'une somme lors de la constatation de certaines infractions aux
vaststellen van sommige inbreuken inzake de technische eisen waaraan conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de
elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 23 sécurité (Moniteur belge du 23 novembre 2011).
november 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen
Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, beabsichtigt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, beabsichtigt die Abänderung des
Bußgeldkatalogs in Sachen technischer Überwachung. Bußgeldkatalogs in Sachen technischer Überwachung.
Diese Abänderung basiert auf 3 großen Prinzipien: Diese Abänderung basiert auf 3 großen Prinzipien:
- ein technischer Mangel, der jederzeit auftreten kann (zum Beispiel - ein technischer Mangel, der jederzeit auftreten kann (zum Beispiel
auch während einer der Kontrolle vorhergehenden Fahrt) wird niemals auch während einer der Kontrolle vorhergehenden Fahrt) wird niemals
mit einer Geldbuße geahndet (1); mit einer Geldbuße geahndet (1);
- ein technischer Mangel, wovon mit Sicherheit angenommen werden kann, - ein technischer Mangel, wovon mit Sicherheit angenommen werden kann,
dass er bereits vor der laufenden Fahrt vorhanden war, wird immer mit dass er bereits vor der laufenden Fahrt vorhanden war, wird immer mit
einer Geldbuße geahndet (2); einer Geldbuße geahndet (2);
- wenn der festgestellte Mangel eine Gefahr für die Verkehrssicherheit - wenn der festgestellte Mangel eine Gefahr für die Verkehrssicherheit
darstellt, so bleibt die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Behebung des darstellt, so bleibt die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Behebung des
Mangels untersagt. Falls eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt Mangels untersagt. Falls eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt
ist, kann das Fahrzeug einer zusätzlichen Kontrolle in einer ist, kann das Fahrzeug einer zusätzlichen Kontrolle in einer
nahegelegenen technischen Prüfstelle unterzogen werden (3). nahegelegenen technischen Prüfstelle unterzogen werden (3).
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 wendet das oben genannte 3. Prinzip an. Artikel 1 wendet das oben genannte 3. Prinzip an.
Artikel 2 verweist auf die Liste der Verstöße in Anlage und wendet die Artikel 2 verweist auf die Liste der Verstöße in Anlage und wendet die
zwei ersten Prinzipien an. zwei ersten Prinzipien an.
Zudem wurde auch die Darstellung der Geldbußenliste überarbeitet. Um Zudem wurde auch die Darstellung der Geldbußenliste überarbeitet. Um
sie für Verkehrsteilnehmer und Kontrollbedienstete lesbarer zu machen, sie für Verkehrsteilnehmer und Kontrollbedienstete lesbarer zu machen,
wird die Geldbußenliste dem Königlichen Erlass als Anlage beigefügt, wird die Geldbußenliste dem Königlichen Erlass als Anlage beigefügt,
mit der Beschreibung des technischen Mangels für jeden Verstoß. mit der Beschreibung des technischen Mangels für jeden Verstoß.
Artikel 3 und 4 erhöhen den bestehenden Höchstbetrag von 3.000 EUR für Artikel 3 und 4 erhöhen den bestehenden Höchstbetrag von 3.000 EUR für
die Summe der zu zahlenden oder zu hinterlegenden Geldbußen auf 6.000 die Summe der zu zahlenden oder zu hinterlegenden Geldbußen auf 6.000
EUR, im Fall von Betrug oder Behinderung. EUR, im Fall von Betrug oder Behinderung.
Kein Kommentar zu Artikel 5. Kein Kommentar zu Artikel 5.
Artikel 6 bestimmt den mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Artikel 6 bestimmt den mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragten Minister. beauftragten Minister.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen
Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4.
August 1996, 27. November 1996 und 15. Mai 2006 Artikel 1 und 4bis; August 1996, 27. November 1996 und 15. Mai 2006 Artikel 1 und 4bis;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung
der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen; zugelassenen Nutzfahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch den sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2009; Königlichen Erlass vom 9. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
29. September 2010; 29. September 2010;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
Verwaltung-Industrie vom 22. Dezember 2010; Verwaltung-Industrie vom 22. Dezember 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Staatssekretär für Mobilität Aufgrund der Stellungnahme des beim Staatssekretär für Mobilität
akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Juni 2011, der Stellungnahme akkreditierten Finanzinspektors vom 6. Juni 2011, der Stellungnahme
des beim Minister der Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 8. des beim Minister der Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 8.
Juni 2011 und der Stellungnahme des beim Minister der Finanzen Juni 2011 und der Stellungnahme des beim Minister der Finanzen
akkreditierten Finanzinspektors vom 7. Juli 2011; akkreditierten Finanzinspektors vom 7. Juli 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.772/4 des Staatsrates vom 26. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.772/4 des Staatsrates vom 26. Oktober
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 1. September Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 1. September
2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien 2006 zur Einführung der technischen Unterwegskontrolle von in Belgien
oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen werden Paragraph 2 und 3 oder im Ausland zugelassenen Nutzfahrzeugen werden Paragraph 2 und 3
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Prüfer können, wenn sie der Auffassung sind, dass der " § 2 - Die Prüfer können, wenn sie der Auffassung sind, dass der
Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug oder die am Fahrzeug Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug oder die am Fahrzeug
vorgenommene Anpassung oder Änderung ein Sicherheitsrisiko darstellen vorgenommene Anpassung oder Änderung ein Sicherheitsrisiko darstellen
kann: kann:
1) insofern eine eingehendere Überprüfung nicht gerechtfertigt ist, 1) insofern eine eingehendere Überprüfung nicht gerechtfertigt ist,
die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der die Benutzung des Fahrzeugs, gegebenenfalls durch Entzug der
Fahrzeugpapiere, einschließlich der eventuell erforderlichen Fahrzeugpapiere, einschließlich der eventuell erforderlichen
Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn Verkehrslizenzen, vorläufig aussetzen. Diese Aussetzung endet, wenn
der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende der Prüfer feststellt, dass das dieser Aussetzung zugrundeliegende
Risiko beseitigt ist. Risiko beseitigt ist.
2) insofern eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, das 2) insofern eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, das
Nutzfahrzeug einer gründlicheren Kontrolle, in einer Prüfstelle einer Nutzfahrzeug einer gründlicheren Kontrolle, in einer Prüfstelle einer
nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie erwähnt im Königlichen nahegelegenen zugelassenen Einrichtung, wie erwähnt im Königlichen
Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen
und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf
die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten
Fahrzeuge beauftragt sind, unterziehen. Wenn bei dieser Kontrolle klar Fahrzeuge beauftragt sind, unterziehen. Wenn bei dieser Kontrolle klar
festgestellt wird, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die für seine festgestellt wird, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die für seine
Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko
darstellen, so kann auf Initiative des Prüfers die unter 1) angegebene darstellen, so kann auf Initiative des Prüfers die unter 1) angegebene
Aussetzung vorgenommen werden." Aussetzung vorgenommen werden."
Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über Art. 2 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, wird wie Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom "Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in Artikel 4bis des Gesetzes vom
21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug
für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein
Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können Sicherheitszubehör entsprechen müssen, festgelegt sind, können
folgende, in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses angegebene, anlässlich folgende, in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses angegebene, anlässlich
technischer Unterwegskontrollen von in Belgien oder im Ausland technischer Unterwegskontrollen von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstöße in Sachen zugelassenen Nutzfahrzeugen festgestellte Verstöße in Sachen
technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen, pro Verstoß Anlass geben zur Zahlung der in entsprechen müssen, pro Verstoß Anlass geben zur Zahlung der in
derselben Anlage angegebenen Geldbeträge." derselben Anlage angegebenen Geldbeträge."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Anlage 2 vorgesehenen "Art. 3 - Die Gesamtsumme der zu zahlenden in Anlage 2 vorgesehenen
Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden Geldbeträge darf 3.000 EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden
nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter nicht überschreiten. Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter
Punkt 1c, 2i, 3d und 3e von Anlage 2 genannten Verstößen." Punkt 1c, 2i, 3d und 3e von Anlage 2 genannten Verstößen."
Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird der zweite Absatz Art. 4 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird der zweite Absatz
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000 "Die Gesamtsumme der sofort zu hinterlegenden Geldbeträge darf 3.000
EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten. EUR zu Lasten eines selben Zuwiderhandelnden nicht überschreiten.
Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter Punkt 1c, 2i, 3d und Diese Gesamtsumme beträgt 6.000 EUR bei den unter Punkt 1c, 2i, 3d und
3e von Anlage 2 genannten Verstößen." 3e von Anlage 2 genannten Verstößen."
Art. 5 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem Art. 5 - Im selben Erlass wird eine Anlage 2 eingefügt, die dem
vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist. vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Transportwesen gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Anlage zum Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen
Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen,
denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine
Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
"Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 über die "Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
Liste der zu zahlenden Geldbeträge Liste der zu zahlenden Geldbeträge
Verstoß Verstoß
Zu zahlender Geldbetrag (angegeben in EUR) Zu zahlender Geldbetrag (angegeben in EUR)
1. 1.
Technische Kontrolle des Fahrzeugs (Richtlinie 2009/40/EG) Technische Kontrolle des Fahrzeugs (Richtlinie 2009/40/EG)
1a. 1a.
Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb genommenen Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen oder in Betrieb genommenen
Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aus der Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aus der
hervorgeht, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen hervorgeht, dass das Nutzfahrzeug der obligatorischen technischen
Untersuchung gemäß Richtlinie 2009/40/EG unterzogen worden ist. Untersuchung gemäß Richtlinie 2009/40/EG unterzogen worden ist.
KE vom 15. März 1968 (2), Art. 24 KE vom 15. März 1968 (2), Art. 24
900 900
1b. 1b.
Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen (oder in Betrieb genommenen) Der Fahrer eines in Belgien zugelassenen (oder in Betrieb genommenen)
Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aber das Fahrzeugs kann keine gültige Prüfbescheinigung vorlegen, aber das
Vorhandensein einer Prüfbescheinigung wurde unverzüglich nachgewiesen. Vorhandensein einer Prüfbescheinigung wurde unverzüglich nachgewiesen.
KE vom 15. März 1968, Art. 24 KE vom 15. März 1968, Art. 24
50 50
1c. 1c.
Die vorgelegte Prüfbescheinigung ist falsch, verfälscht oder Die vorgelegte Prüfbescheinigung ist falsch, verfälscht oder
vernichtet worden oder darauf vermerkte Angaben sind verfälscht oder vernichtet worden oder darauf vermerkte Angaben sind verfälscht oder
vernichtet worden. vernichtet worden.
KE vom 15. März 1968, Art. 24 KE vom 15. März 1968, Art. 24
1800 1800
2. 2.
Ermittlung von Wartungsmängeln Ermittlung von Wartungsmängeln
Bei der Kontrolle des Fahrzeugs wurden folgende Mängel festgestellt: Bei der Kontrolle des Fahrzeugs wurden folgende Mängel festgestellt:
2a. 2a.
Mängel an der Bremsanlage und ihren Teilen: Mängel an der Bremsanlage und ihren Teilen:
- eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen dem/den - eine Abweichung von mehr als 30 % an Bremskraft zwischen dem/den
linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse; linken und dem/den rechten Rad/Rädern auf derselben Achse;
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
(1) (1)
- das Fahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs hat eine - das Fahrzeug oder ein Teil eines Gelenkfahrzeugs hat eine
ungenügende Bremswirkung (einschließlich der Handbremse); ungenügende Bremswirkung (einschließlich der Handbremse);
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
600 600
- die Bremsen eines Fahrzeugs oder eines Teils eines Gelenkfahrzeugs - die Bremsen eines Fahrzeugs oder eines Teils eines Gelenkfahrzeugs
sind nicht angeschlossen; sind nicht angeschlossen;
KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkte 1.2.1 und 1.2.2 von Anlage 15
600 600
- übermäßiger Verschleiß der Bremsscheibe; - übermäßiger Verschleiß der Bremsscheibe;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15
600 600
- Risse in Bremsscheibe oder Bremsscheibe gebrochen; - Risse in Bremsscheibe oder Bremsscheibe gebrochen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1.14 von Anlage 15
(1) (1)
- Bremsleitungen, Bremskabel oder Bremsbeläge übermäßig verschlissen, - Bremsleitungen, Bremskabel oder Bremsbeläge übermäßig verschlissen,
beschädigt, defekt oder ungenügend gesichert; Druckluftbehälter in beschädigt, defekt oder ungenügend gesichert; Druckluftbehälter in
schlechtem Zustand oder ungenügend gesichert oder unsachgemäße schlechtem Zustand oder ungenügend gesichert oder unsachgemäße
Reparatur eines Elements der Bremsanlage; Reparatur eines Elements der Bremsanlage;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
300 300
- Teile der Bremsen fehlen oder arbeiten fehlerhaft oder Änderung - Teile der Bremsen fehlen oder arbeiten fehlerhaft oder Änderung
eines Teils der Bremsanlage; eines Teils der Bremsanlage;
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
1000 1000
- Bremsleitungen oder Druckluftbehälter an einer oder mehreren Stellen - Bremsleitungen oder Druckluftbehälter an einer oder mehreren Stellen
undicht; schleppendes oder blockiertes Rad. undicht; schleppendes oder blockiertes Rad.
KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 1.1 von Anlage 15
(1) (1)
2b. 2b.
Mängel an Lichtern und Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: Mängel an Lichtern und Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:
- ein oder mehrere Frontleuchten, Bremslichter, Heckleuchten, - ein oder mehrere Frontleuchten, Bremslichter, Heckleuchten,
Begrenzungslichter, Seitenmarkierungsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger Begrenzungslichter, Seitenmarkierungsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger
oder andere Lichter sind defekt; oder andere Lichter sind defekt;
KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15
(1) (1)
- die obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen des - die obligatorischen Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen des
Fahrzeugs entsprechen nicht den technischen Vorschriften und/oder Fahrzeugs entsprechen nicht den technischen Vorschriften und/oder
obligatorische Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen sind nicht obligatorische Beleuchtungs- und Lichtsignalvorrichtungen sind nicht
vorschriftsmäßig am Fahrzeug installiert. vorschriftsmäßig am Fahrzeug installiert.
KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 4 von Anlage 15
100 100
2c. 2c.
Felgen und Reifen: Felgen und Reifen:
- die Montage von Felgen und Reifen entspricht nicht den technischen - die Montage von Felgen und Reifen entspricht nicht den technischen
Vorschriften; Vorschriften;
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
300 300
- Feststellung von Mängeln an Felgen und Reifen, insbesondere Risse, - Feststellung von Mängeln an Felgen und Reifen, insbesondere Risse,
Blasen und abgelöste Laufflächen; Blasen und abgelöste Laufflächen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
(1) (1)
- die Profiltiefe des Reifens entspricht nicht mehr den technischen - die Profiltiefe des Reifens entspricht nicht mehr den technischen
Vorschriften. Vorschriften.
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 5.2 von Anlage 15
300 300
2d. 2d.
Lenkvorrichtung: ein Mangel an der Lenkvorrichtung wurde festgestellt. Lenkvorrichtung: ein Mangel an der Lenkvorrichtung wurde festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 2 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 2 von Anlage 15
(1) (1)
2e. 2e.
Aufhängung: es wurden Mängel an der Aufhängung festgestellt. Aufhängung: es wurden Mängel an der Aufhängung festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 5.3 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 5.3 von Anlage 15
(1) (1)
2f. 2f.
Fahrgestell: Fahrgestell:
- Feststellung von Rissen, Verformungen und/oder schwerer Korrosion an - Feststellung von Rissen, Verformungen und/oder schwerer Korrosion an
den Hauptlängsträgern oder anderen tragenden Teilen des Fahrgestells; den Hauptlängsträgern oder anderen tragenden Teilen des Fahrgestells;
unsachgemäße oder nicht vorschriftsmäßige Reparatur oder Änderung am unsachgemäße oder nicht vorschriftsmäßige Reparatur oder Änderung am
Fahrgestell; Fahrgestell;
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
1000 1000
- ein Mangel an der Kupplungsvorrichtung wurde festgestellt. - ein Mangel an der Kupplungsvorrichtung wurde festgestellt.
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
600 600
2g. 2g.
Auspuff: Auspuff:
- ein Mangel am Auspuff (einschließlich der Befestigung) wurde - ein Mangel am Auspuff (einschließlich der Befestigung) wurde
festgestellt; festgestellt;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
(1) (1)
- die Installierung der Auspuffanlage entspricht nicht den technischen - die Installierung der Auspuffanlage entspricht nicht den technischen
Vorschriften; Vorschriften;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
100 100
- die Abgastrübung (Diesel) überschreitet den Höchstwert; - die Abgastrübung (Diesel) überschreitet den Höchstwert;
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
200 200
- die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas "LPG") - die Gasemissionen (Benzin, Erdgas oder Flüssiggas "LPG")
überschreiten den Höchstwert. überschreiten den Höchstwert.
KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 8 von Anlage 15
200 200
2h. 2h.
Undichtigkeit: Undichtigkeit:
- undichte Kraftstoff-, Kühlmittel- oder Ölleitungen; - undichte Kraftstoff-, Kühlmittel- oder Ölleitungen;
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
(1) (1)
- undichter Kraftstofftank oder Öltank. - undichter Kraftstofftank oder Öltank.
KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Punkt 6 von Anlage 15
(1) (1)
2i. 2i.
Der Fahrer verweigert die Prüfung des Fahrzeugs. Der Fahrer verweigert die Prüfung des Fahrzeugs.
KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3 KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3
6000 6000
3. 3.
Geschwindigkeitsbegrenzer Geschwindigkeitsbegrenzer
3a. 3a.
Das in einem Mitgliedstaat des EWR in Betrieb genommene oder Das in einem Mitgliedstaat des EWR in Betrieb genommene oder
zugelassene Fahrzeug ist nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer zugelassene Fahrzeug ist nicht mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer
ausgestattet, obwohl es nicht davon befreit ist. ausgestattet, obwohl es nicht davon befreit ist.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1200 1200
3b. 3b.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den Vorschriften Der Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den Vorschriften
aufgrund einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette oder aufgrund einer ungültigen Geschwindigkeitsbegrenzerplakette oder
aufgrund nicht vorhandener oder beschädigter Plomben oder aufgrund aufgrund nicht vorhandener oder beschädigter Plomben oder aufgrund
nicht intakter Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten nicht intakter Vorrichtungen zum Schutz der Anschlüsse vor unbefugten
Eingriffen. Eingriffen.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1200 1200
3c. 3c.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer funktioniert mangelhaft: Er verhindert Der Geschwindigkeitsbegrenzer funktioniert mangelhaft: Er verhindert
nicht, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den vorgeschriebenen nicht, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den vorgeschriebenen
Wert überschreitet. Wert überschreitet.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
1000 1000
3d. 3d.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer wurde auf betrügerische Weise Der Geschwindigkeitsbegrenzer wurde auf betrügerische Weise
manipuliert, mit der Absicht zu verhindern, dass die Geschwindigkeit manipuliert, mit der Absicht zu verhindern, dass die Geschwindigkeit
des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt wird. des Fahrzeugs auf den vorgeschriebenen Wert begrenzt wird.
KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15 KE vom 15. März 1968, Artikel 77 und Punkt 7.10 von Anlage 15
2400 2400
3e. 3e.
Der Fahrer verweigert die Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers. Der Fahrer verweigert die Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers.
KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3 KE vom 1. September 2006 (3), Art. 3
2400 2400
(1) In diesen Fällen ist Artikel 4 § 2 und 3 des Königlichen Erlasses (1) In diesen Fällen ist Artikel 4 § 2 und 3 des Königlichen Erlasses
vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen vom 1. September 2006 zur Einführung der technischen
Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland zugelassenen
Nutzfahrzeugen anzuwenden; Nutzfahrzeugen anzuwenden;
(2) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der (2) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
(3) Königlicher Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der (3) Königlicher Erlass vom 1. September 2006 zur Einführung der
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen." zugelassenen Nutzfahrzeugen."
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. September 2011 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. September 2011 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 1. September 2006 zur Einführung der
technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland technischen Unterwegskontrolle von in Belgien oder im Ausland
zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1. zugelassenen Nutzfahrzeugen und des Königlichen Erlasses vom 1.
September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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