gepubliceerd op 10 november 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen en van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van deze wet
12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen en van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen, - van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van de wet van 16 december 2002 tot oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen; - van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van de wet van 16 december 2002 tot oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 16. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Beim Minister/bei der Ministerin, der/die mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt ist, wird ein "Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern", nachstehend "das Institut" genannt, geschaffen.
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit.
Das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses findet Anwendung auf das Institut, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Abweichungen.
In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in Kategorie B in der alphabetischen Reihenfolge die Wörter "Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern" eingefügt.
Art. 3 - Das Institut hat als Aufgabe, für die Beachtung der Gleichheit von Frauen und Männern zu sorgen, jede Form von Diskriminierung und Ungleichheit aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen und Instrumente und Strategien auszuarbeiten, denen ein Gender-Mainstreaming-Ansatz zugrunde liegt.
Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das Institut zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und Diensten, deren Aktion ganz oder teilweise im selben Bereich stattfindet oder die unmittelbar an der Ausführung dieses Auftrags beteiligt sind.
Art. 4 - Das Institut ist befugt: 1. Studien und Forschungen im Gender-Bereich und über Gleichheit von Frauen und Männern durchzuführen, zu entwickeln, zu unterstützen und zu koordinieren und die Auswirkungen konkreter Politiken, Programme und Massnahmen aus der Geschlechterperspektive zu beurteilen, 2.den öffentlichen Behörden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesetze und Vorschriften in Anwendung von Artikel 3 zu machen, 3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr.1 erwähnten Studien und Forschungen zu machen, 4. die Unterstützung der im Bereich der Gleichheit von Frauen und Männern tätigen Vereinigungen oder der Projekte zur Förderung der Gleichheit von Frauen und Männern zu organisieren, 5.innerhalb der Grenzen seines Zwecks jeder Person zu helfen, die um Rat über den Umfang ihrer Rechte und Verpflichtungen bittet. Diese Hilfe ermöglicht es dem Betreffenden, Informationen und Ratschläge über die Mittel, seine Rechte geltend zu machen, zu erhalten, 6. gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der Strafgesetze und anderen Gesetze Anlass geben kann, deren spezifisches Ziel es ist, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, 7.sämtliche Informationen, sämtliche Dokumentation und sämtliche Archive anzulegen und bereitzustellen, die im Rahmen seines Auftrags zweckdienlich sind, 8. die statistischen Daten und die gerichtlichen Entscheidungen, die für die Beurteilung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und Männern nützlich sind, einzusammeln und zu veröffentlichen, ohne dass die Identifizierung der betroffenen Parteien möglich ist, 9.wenn es Tatsachen geltend macht, die Anlass zur Vermutung einer diskriminierenden Behandlung geben, wie sie in den Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und Männern erwähnt ist, die zuständige Behörde darum zu bitten, über die Ergebnisse der Analyse der betreffenden Tatsachen informiert und auf dem Laufenden gehalten zu werden.
Die Behörde setzt das Institut mit Angabe der Gründe von den Folgemassnahmen in Kenntnis, 10. mit den verschiedenen Akteuren im Bereich der Gleichheit von Frauen und Männern eine Netzstruktur auszuarbeiten. Der Minister/die Ministerin, der/die für die Politik der Gleichheit von Frauen und Männern zuständig ist, erteilt dem Institut im Rahmen der im vorangehenden Absatz erwähnten Aufträge ausschliesslich positive Anordnungen.
Art. 5 - Das Institut ist mit der Vorbereitung und der Ausführung der Regierungsbeschlüsse und mit der Weiterverfolgung der europäischen und internationalen Politiken in Sachen Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt. Es führt diese Aufträge unter der Autorität des Ministers/der Ministerin aus, der/die mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt ist.
Art. 6 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem Institut auf dessen Antrag hin die zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Informationen zur Verfügung. Das Institut kann die Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen, Provinzialbehörden und lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Einrichtung einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig ist.
Art. 7 - Das Institut umfasst einen Verwaltungsrat und eine Direktion, deren Befugnisse vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.
Die Direktion des Instituts wird vom König ernannt.
Art. 8 - § 1 - Der Verwaltungsrat verfügt über sämtliche Befugnisse, die für die Arbeit des Instituts und die Ausführung seiner Aufträge notwendig sind. Er hat insbesondere als Aufgabe, die allgemeine Politik des Instituts zu bestimmen. § 2 - Die Direktion ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Beschlüsse beauftragt.
Sie nimmt die tägliche Geschäftsführung des Instituts wahr.
Sie erstellt jährlich einen Bericht über die Durchführung der allgemeinen Politik des Instituts.
In dringenden Fällen kann sie jede Entscheidung treffen, die im Rahmen ihrer Aufträge und der Arbeit des Instituts notwendig ist. Diese Entscheidung muss dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen fünf Tagen schriftlich mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates gesetzt.
Art. 9 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. In diesem Statut wird unter anderem Folgendes bestimmt: 1. die Struktur des Instituts, so dass die verschiedenen in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können und die Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen ermöglicht wird, 2.die Zusammensetzung der in Artikel 7 erwähnten Organe, 3. das Personalstatut. Art. 10 - Das Institut wird aus folgenden Mitteln finanziert: 1. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, 2.Subventionen, die von anderen Behörden, Institutionen oder öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, 3. Schenkungen und Legaten, 4.gelegentlichen Einkünften, 5. anderen Einnahmen, die auf die Ausführung seines statutarischen Auftrags zurückzuführen sind. Art. 11 - Der Haushaltsplanentwurf wird vom Verwaltungsrat erstellt.
In diesem Rahmen sieht das Institut in seinem Haushaltsplan einen Posten zur Unterstützung von punktuellen Projekten zur Förderung der Gleichheit von Frauen und Männern, die von Vereinigungen entwickelt werden, und einen Posten zur Finanzierung von Vereinbarungen zur Gewährleistung der Gleichheit von Frauen und Männern vor.
Art. 12 - Das Institut übermittelt dem Minister/der Ministerin, der/die mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt ist, jährlich einen ausführlichen Bericht über die Ausführung seines Auftrags. Der Minister/die Ministerin sendet den Föderalen Gesetzgebenden Kammern diesen Bericht.
Art. 13 - Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: "8. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, wenn die Taten eine diskriminierende Behandlung vermuten lassen oder gegen Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und Männern verstossen." Art. 14 - Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst wird wie folgt ergänzt: "- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern," Art. 15 - Das Institut übernimmt für die Ausführung seiner Aufträge das Personal der Direktion für Chancengleichheit des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit.
Der König bestimmt nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals das Datum und die Modalitäten der Übertragung der im vorangehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder. Diese Mitglieder werden in ihrem Dienstgrad oder einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer Eigenschaft übertragen.
Sie behalten zumindest die Entlohnung und das Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie in ihrem ursprünglichen Dienst weiterhin die Funktion, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung innehatten, ausgeübt hätten. Die Rechtsstellung dieser Mitglieder bleibt weiterhin den einschlägigen geltenden Bestimmungen unterworfen, solange der König keinen Gebrauch von dieser Befugnis gemacht hat.
Art. 16 - Die Gebäuderegie stellt dem Institut die zur Erfüllung seiner Aufträge notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung.
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegendem Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen R. DAEMS Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: "Art. 14 - Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ergänzt: "- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern Frau L. ONKELINX Der Minister des Öffentlichen Dienstes L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL