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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen en van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van deze wet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 décembre 2002 portant création de l'Institut pour l'égalité des femmes et des hommes et de la loi du 27 février 2003 modifiant cette loi |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 OKTOBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 16 december 2002 houdende | en langue allemande de la loi du 16 décembre 2002 portant création de |
oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen | l'Institut pour l'égalité des femmes et des hommes et de la loi du 27 |
en van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van deze wet | février 2003 modifiant cette loi |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het | - de la loi du 16 décembre 2002 portant création de l'Institut pour |
Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen, | l'égalité des femmes et des hommes, |
- van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van de wet van 16 | - de la loi du 27 février 2003 modifiant la loi du 16 décembre 2002 |
december 2002 tot oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van | portant création de l'Institut pour l'égalité des femmes et des |
vrouwen en mannen, | hommes, |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | allemande : |
- van de wet van 16 december 2002 houdende oprichting van het | - de la loi du 16 décembre 2002 portant création de l'Institut pour |
Instituut voor de gelijkheid van vrouwen en mannen; | l'égalité des femmes et des hommes; |
- van de wet van 27 februari 2003 tot wijziging van de wet van 16 | - de la loi du 27 février 2003 modifiant la loi du 16 décembre 2002 |
december 2002 tot oprichting van het Instituut voor de gelijkheid van | portant création de l'Institut pour l'égalité des femmes et des |
vrouwen en mannen. | hommes. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 oktober 2005. | Donné à Bruxelles, le 12 octobre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
16. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Schaffung des Instituts für die | 16. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Schaffung des Instituts für die |
Gleichheit von Frauen und Männern | Gleichheit von Frauen und Männern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Beim Minister/bei der Ministerin, der/die mit der Politik der | Art. 2 - Beim Minister/bei der Ministerin, der/die mit der Politik der |
Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt ist, wird ein "Institut | Gleichheit von Frauen und Männern beauftragt ist, wird ein "Institut |
für die Gleichheit von Frauen und Männern", nachstehend "das Institut" | für die Gleichheit von Frauen und Männern", nachstehend "das Institut" |
genannt, geschaffen. | genannt, geschaffen. |
Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. | Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. |
Das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | Das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses findet Anwendung auf das | Einrichtungen öffentlichen Interesses findet Anwendung auf das |
Institut, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen | Institut, vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen |
Abweichungen. | Abweichungen. |
In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle | In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in Kategorie B | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in Kategorie B |
in der alphabetischen Reihenfolge die Wörter "Institut für die | in der alphabetischen Reihenfolge die Wörter "Institut für die |
Gleichheit von Frauen und Männern" eingefügt. | Gleichheit von Frauen und Männern" eingefügt. |
Art. 3 - Das Institut hat als Aufgabe, für die Beachtung der | Art. 3 - Das Institut hat als Aufgabe, für die Beachtung der |
Gleichheit von Frauen und Männern zu sorgen, jede Form von | Gleichheit von Frauen und Männern zu sorgen, jede Form von |
Diskriminierung und Ungleichheit aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen | Diskriminierung und Ungleichheit aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen |
und Instrumente und Strategien auszuarbeiten, denen ein | und Instrumente und Strategien auszuarbeiten, denen ein |
Gender-Mainstreaming-Ansatz zugrunde liegt. | Gender-Mainstreaming-Ansatz zugrunde liegt. |
Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das | Bei der Ausführung seines Auftrags kommuniziert und arbeitet das |
Institut zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und | Institut zusammen mit den Vereinigungen, Einrichtungen, Organen und |
Diensten, deren Aktion ganz oder teilweise im selben Bereich | Diensten, deren Aktion ganz oder teilweise im selben Bereich |
stattfindet oder die unmittelbar an der Ausführung dieses Auftrags | stattfindet oder die unmittelbar an der Ausführung dieses Auftrags |
beteiligt sind. | beteiligt sind. |
Art. 4 - Das Institut ist befugt: | Art. 4 - Das Institut ist befugt: |
1. Studien und Forschungen im Gender-Bereich und über Gleichheit von | 1. Studien und Forschungen im Gender-Bereich und über Gleichheit von |
Frauen und Männern durchzuführen, zu entwickeln, zu unterstützen und | Frauen und Männern durchzuführen, zu entwickeln, zu unterstützen und |
zu koordinieren und die Auswirkungen konkreter Politiken, Programme | zu koordinieren und die Auswirkungen konkreter Politiken, Programme |
und Massnahmen aus der Geschlechterperspektive zu beurteilen, | und Massnahmen aus der Geschlechterperspektive zu beurteilen, |
2. den öffentlichen Behörden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesetze | 2. den öffentlichen Behörden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesetze |
und Vorschriften in Anwendung von Artikel 3 zu machen, | und Vorschriften in Anwendung von Artikel 3 zu machen, |
3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten | 3. den öffentlichen Behörden, den Privatpersonen und den privaten |
Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr. 1 | Einrichtungen Empfehlungen aufgrund der Ergebnisse der in Nr. 1 |
erwähnten Studien und Forschungen zu machen, | erwähnten Studien und Forschungen zu machen, |
4. die Unterstützung der im Bereich der Gleichheit von Frauen und | 4. die Unterstützung der im Bereich der Gleichheit von Frauen und |
Männern tätigen Vereinigungen oder der Projekte zur Förderung der | Männern tätigen Vereinigungen oder der Projekte zur Förderung der |
Gleichheit von Frauen und Männern zu organisieren, | Gleichheit von Frauen und Männern zu organisieren, |
5. innerhalb der Grenzen seines Zwecks jeder Person zu helfen, die um | 5. innerhalb der Grenzen seines Zwecks jeder Person zu helfen, die um |
Rat über den Umfang ihrer Rechte und Verpflichtungen bittet. Diese | Rat über den Umfang ihrer Rechte und Verpflichtungen bittet. Diese |
Hilfe ermöglicht es dem Betreffenden, Informationen und Ratschläge | Hilfe ermöglicht es dem Betreffenden, Informationen und Ratschläge |
über die Mittel, seine Rechte geltend zu machen, zu erhalten, | über die Mittel, seine Rechte geltend zu machen, zu erhalten, |
6. gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der | 6. gerichtlich vorzugehen in Streitsachen, zu denen die Anwendung der |
Strafgesetze und anderen Gesetze Anlass geben kann, deren spezifisches | Strafgesetze und anderen Gesetze Anlass geben kann, deren spezifisches |
Ziel es ist, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, | Ziel es ist, die Gleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, |
7. sämtliche Informationen, sämtliche Dokumentation und sämtliche | 7. sämtliche Informationen, sämtliche Dokumentation und sämtliche |
Archive anzulegen und bereitzustellen, die im Rahmen seines Auftrags | Archive anzulegen und bereitzustellen, die im Rahmen seines Auftrags |
zweckdienlich sind, | zweckdienlich sind, |
8. die statistischen Daten und die gerichtlichen Entscheidungen, die | 8. die statistischen Daten und die gerichtlichen Entscheidungen, die |
für die Beurteilung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die | für die Beurteilung der Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die |
Gleichheit von Frauen und Männern nützlich sind, einzusammeln und zu | Gleichheit von Frauen und Männern nützlich sind, einzusammeln und zu |
veröffentlichen, ohne dass die Identifizierung der betroffenen | veröffentlichen, ohne dass die Identifizierung der betroffenen |
Parteien möglich ist, | Parteien möglich ist, |
9. wenn es Tatsachen geltend macht, die Anlass zur Vermutung einer | 9. wenn es Tatsachen geltend macht, die Anlass zur Vermutung einer |
diskriminierenden Behandlung geben, wie sie in den Gesetzen und | diskriminierenden Behandlung geben, wie sie in den Gesetzen und |
Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und Männern | Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und Männern |
erwähnt ist, die zuständige Behörde darum zu bitten, über die | erwähnt ist, die zuständige Behörde darum zu bitten, über die |
Ergebnisse der Analyse der betreffenden Tatsachen informiert und auf | Ergebnisse der Analyse der betreffenden Tatsachen informiert und auf |
dem Laufenden gehalten zu werden. | dem Laufenden gehalten zu werden. |
Die Behörde setzt das Institut mit Angabe der Gründe von den | Die Behörde setzt das Institut mit Angabe der Gründe von den |
Folgemassnahmen in Kenntnis, | Folgemassnahmen in Kenntnis, |
10. mit den verschiedenen Akteuren im Bereich der Gleichheit von | 10. mit den verschiedenen Akteuren im Bereich der Gleichheit von |
Frauen und Männern eine Netzstruktur auszuarbeiten. | Frauen und Männern eine Netzstruktur auszuarbeiten. |
Der Minister/die Ministerin, der/die für die Politik der Gleichheit | Der Minister/die Ministerin, der/die für die Politik der Gleichheit |
von Frauen und Männern zuständig ist, erteilt dem Institut im Rahmen | von Frauen und Männern zuständig ist, erteilt dem Institut im Rahmen |
der im vorangehenden Absatz erwähnten Aufträge ausschliesslich | der im vorangehenden Absatz erwähnten Aufträge ausschliesslich |
positive Anordnungen. | positive Anordnungen. |
Art. 5 - Das Institut ist mit der Vorbereitung und der Ausführung der | Art. 5 - Das Institut ist mit der Vorbereitung und der Ausführung der |
Regierungsbeschlüsse und mit der Weiterverfolgung der europäischen und | Regierungsbeschlüsse und mit der Weiterverfolgung der europäischen und |
internationalen Politiken in Sachen Gleichheit von Frauen und Männern | internationalen Politiken in Sachen Gleichheit von Frauen und Männern |
beauftragt. Es führt diese Aufträge unter der Autorität des | beauftragt. Es führt diese Aufträge unter der Autorität des |
Ministers/der Ministerin aus, der/die mit der Politik der Gleichheit | Ministers/der Ministerin aus, der/die mit der Politik der Gleichheit |
von Frauen und Männern beauftragt ist. | von Frauen und Männern beauftragt ist. |
Art. 6 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem | Art. 6 - Die zuständigen Minister und Staatssekretäre stellen dem |
Institut auf dessen Antrag hin die zur Ausführung seiner Aufträge | Institut auf dessen Antrag hin die zur Ausführung seiner Aufträge |
notwendigen Informationen zur Verfügung. Das Institut kann die | notwendigen Informationen zur Verfügung. Das Institut kann die |
Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen, Provinzialbehörden und | Stellungnahme der Gemeinschaften, Regionen, Provinzialbehörden und |
lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Einrichtung | lokalen Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Einrichtung |
einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig | einholen, sofern dies für die Ausführung seines Auftrags notwendig |
ist. | ist. |
Art. 7 - Das Institut umfasst einen Verwaltungsrat und eine Direktion, | Art. 7 - Das Institut umfasst einen Verwaltungsrat und eine Direktion, |
deren Befugnisse vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | deren Befugnisse vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom König durch einen im | Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. | Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. |
Die Direktion des Instituts wird vom König ernannt. | Die Direktion des Instituts wird vom König ernannt. |
Art. 8 - § 1 - Der Verwaltungsrat verfügt über sämtliche Befugnisse, | Art. 8 - § 1 - Der Verwaltungsrat verfügt über sämtliche Befugnisse, |
die für die Arbeit des Instituts und die Ausführung seiner Aufträge | die für die Arbeit des Instituts und die Ausführung seiner Aufträge |
notwendig sind. Er hat insbesondere als Aufgabe, die allgemeine | notwendig sind. Er hat insbesondere als Aufgabe, die allgemeine |
Politik des Instituts zu bestimmen. | Politik des Instituts zu bestimmen. |
§ 2 - Die Direktion ist mit der Ausführung der Beschlüsse des | § 2 - Die Direktion ist mit der Ausführung der Beschlüsse des |
Verwaltungsrates und der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Beschlüsse | Verwaltungsrates und der in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Beschlüsse |
beauftragt. | beauftragt. |
Sie nimmt die tägliche Geschäftsführung des Instituts wahr. | Sie nimmt die tägliche Geschäftsführung des Instituts wahr. |
Sie erstellt jährlich einen Bericht über die Durchführung der | Sie erstellt jährlich einen Bericht über die Durchführung der |
allgemeinen Politik des Instituts. | allgemeinen Politik des Instituts. |
In dringenden Fällen kann sie jede Entscheidung treffen, die im Rahmen | In dringenden Fällen kann sie jede Entscheidung treffen, die im Rahmen |
ihrer Aufträge und der Arbeit des Instituts notwendig ist. Diese | ihrer Aufträge und der Arbeit des Instituts notwendig ist. Diese |
Entscheidung muss dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen | Entscheidung muss dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen |
fünf Tagen schriftlich mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf | fünf Tagen schriftlich mitgeteilt werden und wird von Amts wegen auf |
die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates | die Tagesordnung der nächsten Versammlung des Verwaltungsrates |
gesetzt. | gesetzt. |
Art. 9 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Instituts durch | Art. 9 - Der König bestimmt das Grundlagenstatut des Instituts durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass. In diesem Statut wird unter | einen im Ministerrat beratenen Erlass. In diesem Statut wird unter |
anderem Folgendes bestimmt: | anderem Folgendes bestimmt: |
1. die Struktur des Instituts, so dass die verschiedenen in den | 1. die Struktur des Instituts, so dass die verschiedenen in den |
Artikeln 4 und 5 erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können | Artikeln 4 und 5 erwähnten Aufgaben optimal organisiert werden können |
und die Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen ermöglicht | und die Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und Regionen ermöglicht |
wird, | wird, |
2. die Zusammensetzung der in Artikel 7 erwähnten Organe, | 2. die Zusammensetzung der in Artikel 7 erwähnten Organe, |
3. das Personalstatut. | 3. das Personalstatut. |
Art. 10 - Das Institut wird aus folgenden Mitteln finanziert: | Art. 10 - Das Institut wird aus folgenden Mitteln finanziert: |
1. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, | 1. einer Subvention zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, |
2. Subventionen, die von anderen Behörden, Institutionen oder | 2. Subventionen, die von anderen Behörden, Institutionen oder |
öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, | öffentlichen Einrichtungen gewährt werden, |
3. Schenkungen und Legaten, | 3. Schenkungen und Legaten, |
4. gelegentlichen Einkünften, | 4. gelegentlichen Einkünften, |
5. anderen Einnahmen, die auf die Ausführung seines statutarischen | 5. anderen Einnahmen, die auf die Ausführung seines statutarischen |
Auftrags zurückzuführen sind. | Auftrags zurückzuführen sind. |
Art. 11 - Der Haushaltsplanentwurf wird vom Verwaltungsrat erstellt. | Art. 11 - Der Haushaltsplanentwurf wird vom Verwaltungsrat erstellt. |
In diesem Rahmen sieht das Institut in seinem Haushaltsplan einen | In diesem Rahmen sieht das Institut in seinem Haushaltsplan einen |
Posten zur Unterstützung von punktuellen Projekten zur Förderung der | Posten zur Unterstützung von punktuellen Projekten zur Förderung der |
Gleichheit von Frauen und Männern, die von Vereinigungen entwickelt | Gleichheit von Frauen und Männern, die von Vereinigungen entwickelt |
werden, und einen Posten zur Finanzierung von Vereinbarungen zur | werden, und einen Posten zur Finanzierung von Vereinbarungen zur |
Gewährleistung der Gleichheit von Frauen und Männern vor. | Gewährleistung der Gleichheit von Frauen und Männern vor. |
Art. 12 - Das Institut übermittelt dem Minister/der Ministerin, | Art. 12 - Das Institut übermittelt dem Minister/der Ministerin, |
der/die mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern | der/die mit der Politik der Gleichheit von Frauen und Männern |
beauftragt ist, jährlich einen ausführlichen Bericht über die | beauftragt ist, jährlich einen ausführlichen Bericht über die |
Ausführung seines Auftrags. Der Minister/die Ministerin sendet den | Ausführung seines Auftrags. Der Minister/die Ministerin sendet den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern diesen Bericht. | Föderalen Gesetzgebenden Kammern diesen Bericht. |
Art. 13 - Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | Art. 13 - Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: | Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: |
"8. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, wenn die | "8. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, wenn die |
Taten eine diskriminierende Behandlung vermuten lassen oder gegen | Taten eine diskriminierende Behandlung vermuten lassen oder gegen |
Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und | Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Gleichheit von Frauen und |
Männern verstossen." | Männern verstossen." |
Art. 14 - Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur | Art. 14 - Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur |
Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst | Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
"- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern," | "- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern," |
Art. 15 - Das Institut übernimmt für die Ausführung seiner Aufträge | Art. 15 - Das Institut übernimmt für die Ausführung seiner Aufträge |
das Personal der Direktion für Chancengleichheit des Ministeriums der | das Personal der Direktion für Chancengleichheit des Ministeriums der |
Beschäftigung und der Arbeit. | Beschäftigung und der Arbeit. |
Der König bestimmt nach Konzertierung mit den repräsentativen | Der König bestimmt nach Konzertierung mit den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals das Datum und die | Gewerkschaftsorganisationen des Personals das Datum und die |
Modalitäten der Übertragung der im vorangehenden Absatz erwähnten | Modalitäten der Übertragung der im vorangehenden Absatz erwähnten |
Personalmitglieder. Diese Mitglieder werden in ihrem Dienstgrad oder | Personalmitglieder. Diese Mitglieder werden in ihrem Dienstgrad oder |
einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer Eigenschaft übertragen. | einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer Eigenschaft übertragen. |
Sie behalten zumindest die Entlohnung und das Dienstalter, die sie | Sie behalten zumindest die Entlohnung und das Dienstalter, die sie |
hatten oder erhalten hätten, wenn sie in ihrem ursprünglichen Dienst | hatten oder erhalten hätten, wenn sie in ihrem ursprünglichen Dienst |
weiterhin die Funktion, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung | weiterhin die Funktion, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung |
innehatten, ausgeübt hätten. Die Rechtsstellung dieser Mitglieder | innehatten, ausgeübt hätten. Die Rechtsstellung dieser Mitglieder |
bleibt weiterhin den einschlägigen geltenden Bestimmungen unterworfen, | bleibt weiterhin den einschlägigen geltenden Bestimmungen unterworfen, |
solange der König keinen Gebrauch von dieser Befugnis gemacht hat. | solange der König keinen Gebrauch von dieser Befugnis gemacht hat. |
Art. 16 - Die Gebäuderegie stellt dem Institut die zur Erfüllung | Art. 16 - Die Gebäuderegie stellt dem Institut die zur Erfüllung |
seiner Aufträge notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. | seiner Aufträge notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegendem | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegendem |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der |
Gleichheit von Frauen und Männern | Gleichheit von Frauen und Männern |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen | Öffentlichen Beteiligungen |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember | 27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Dezember |
2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und | 2002 zur Schaffung des Instituts für die Gleichheit von Frauen und |
Männern | Männern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung | Art. 2 - Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 zur Schaffung |
des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern wird wie folgt | des Instituts für die Gleichheit von Frauen und Männern wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 14 - Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur | "Art. 14 - Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur |
Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, | Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, |
ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie | ersetzt durch das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
"- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern." | "- das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Politik der |
Gleichheit von Frauen und Männern | Gleichheit von Frauen und Männern |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 oktober 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |