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Koninklijk Besluit van 12 juli 2019
gepubliceerd op 14 september 2023

Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023043025
pub.
14/09/2023
prom.
12/07/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 tot 55 van het koninklijk besluit van 12 juli 2019 betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten (Belgisch Staatsblad van 5 augustus 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 156 und 175 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes, des Artikels 68;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.

März 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. März 2019;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Sektorenausschusses V vom 11.

Januar 2019;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates vom 17.

Dezember 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.185/2 des Staatsrates vom 3. Juni 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen (...) Art. 43 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nr.3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3/1. Königlichem Erlass vom 29. Juni 2018: den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes,".2. Eine Nr.9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "9/1. Einsatzeinheit: die in Artikel 153 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Einsatzeinheit des Zivilschutzes,". 3. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16.Weiterbildung im Sinne von Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten des Personals der Hilfeleistungszonen, in Übereinstimmung mit dem vom Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Weiterbildungskatalog,". 4. Eine Nr.16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018: eine in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten des Personals des Zivilschutzes, in Übereinstimmung mit dem vom Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Weiterbildungskatalog,".

Art. 44 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "und Beteiligung an der Organisation der Auswahl der Mitglieder des Zivilschutzes im Hinblick auf die Ausstellung des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises und der in Artikel 37 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Beförderungsprüfungen," ergänzt. 2. In Nr.1 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Weiterbildung" und dem Wort "und" die Wörter ", der in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Weiterbildung" eingefügt. 3. Nummer 1 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder der Fachausbildungen für Mitglieder des Zivilschutzes, die in der Einsatzeinheit durchgeführt werden können" ergänzt.4. Nummer 6 wird aufgehoben. Art. 45 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren vom Zivilschutz verlangen können, für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Brevets und die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12.

Juli 2019 über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnten Zertifikate bestimmen." Art. 46 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses werden die Wörter "öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter "Hilfeleistungszonen" ersetzt.

Art. 47 - In den Artikeln 10, 11, 12 und 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26 Januar 2018, werden die Wörter "der öffentlichen Hilfsdienste" jeweils durch die Wörter "der Hilfeleistungszonen" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 13 werden die Wörter "eine Weiterbildung" jeweils durch die Wörter "eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung" ersetzt;in Artikel 51 werden die Wörter "einer Stunde Weiterbildung" durch die Wörter "einer Stunde der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt und das Wort "Weiterbildungsstunden" wird durch die Wörter "Stunden der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt.

Art. 49 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung" durch die Wörter "und für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung, die von den Ausbildungszentren organisiert werden," ersetzt.

Art. 50 - In Artikel 56 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2019, werden zwischen den Wörtern "föderalen Befähi-gungsnachweises" und den Wörtern ", vom FÖD Inneres" die Wörter "und des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises" eingefügt.

Art. 51 - In Artikel 57 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "erwähnten Beförderungsprüfungen" und den Wörtern "wird Ausbildungszentren" die Wörter "und der in Artikel 37 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Beförderungs-prüfungen" eingefügt.

Art. 52 - In Artikel 60 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "erwähnte Weiterbildung" und den Wörtern "pro tatsächlich absolvierte Ausbildungsstunde" die Wörter "und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung" eingefügt.

Art. 53 - Artikel 63 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch die Wörter "und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung" ergänzt.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 54 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 20.August 1985 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, 2. der Ministerielle Erlass vom 18.August 1986 zur Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes.

Art. 55 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 12. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DE CREM

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