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Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal relatif à la formation des membres de la protection civile et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 tot 55 van het koninklijk besluit van 12 juli 2019 betreffende de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la formation des membres de la protection civile et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 43 à 55 de l'arrêté royal du 12 juillet 2019 relatif à la |
opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van | formation des membres de la protection civile et modifiant divers |
diverse koninklijke besluiten (Belgisch Staatsblad van 5 augustus | arrêtés royaux (Moniteur belge du 5 août 2019). |
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder | 12. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder |
des Zivilschutzes | des Zivilschutzes |
und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse | und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 156 und 175 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai | Artikel 156 und 175 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai |
2019; | 2019; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die |
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur | Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das |
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes, des Artikels | Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes, des Artikels |
68; | 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung |
von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur |
Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte | Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte |
endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; | endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
März 2019; | März 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 20. März 2019; | vom 20. März 2019; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Sektorenausschusses V vom 11. | Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Sektorenausschusses V vom 11. |
Januar 2019; | Januar 2019; |
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel | Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel |
8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung; | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung; |
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates vom 17. | In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates vom 17. |
Dezember 2018; | Dezember 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.185/2 des Staatsrates vom 3. Juni 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.185/2 des Staatsrates vom 3. Juni 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 43 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 | Art. 43 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 |
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und | über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und |
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den | zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"3/1. Königlichem Erlass vom 29. Juni 2018: den Königlichen Erlass vom | "3/1. Königlichem Erlass vom 29. Juni 2018: den Königlichen Erlass vom |
29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des | 29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des |
Zivilschutzes,". | Zivilschutzes,". |
2. Eine Nr. 9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"9/1. Einsatzeinheit: die in Artikel 153 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | "9/1. Einsatzeinheit: die in Artikel 153 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
erwähnte Einsatzeinheit des Zivilschutzes,". | erwähnte Einsatzeinheit des Zivilschutzes,". |
3. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: |
"16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 150 § 1 des Königlichen | "16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 150 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen | Erlasses vom 19. April 2014: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, | Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, |
Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten | Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten |
des Personals der Hilfeleistungszonen, in Übereinstimmung mit dem vom | des Personals der Hilfeleistungszonen, in Übereinstimmung mit dem vom |
Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten | Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten |
Weiterbildungskatalog,". | Weiterbildungskatalog,". |
4. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 70 § 1 des Königlichen | "16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 70 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2018: eine in Artikel 70 § 1 des Königlichen | Erlasses vom 29. Juni 2018: eine in Artikel 70 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, | Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, |
Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten | Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten |
des Personals des Zivilschutzes, in Übereinstimmung mit dem vom | des Personals des Zivilschutzes, in Übereinstimmung mit dem vom |
Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten | Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten |
Weiterbildungskatalog,". | Weiterbildungskatalog,". |
Art. 44 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 44 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "und Beteiligung an der | 1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "und Beteiligung an der |
Organisation der Auswahl der Mitglieder des Zivilschutzes im Hinblick | Organisation der Auswahl der Mitglieder des Zivilschutzes im Hinblick |
auf die Ausstellung des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. | auf die Ausstellung des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises und der in Artikel | Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises und der in Artikel |
37 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Beförderungsprüfungen," | 37 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Beförderungsprüfungen," |
ergänzt. | ergänzt. |
2. In Nr. 1 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Weiterbildung" und | 2. In Nr. 1 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Weiterbildung" und |
dem Wort "und" die Wörter ", der in Artikel 70 § 1 des Königlichen | dem Wort "und" die Wörter ", der in Artikel 70 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Weiterbildung" eingefügt. | Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Weiterbildung" eingefügt. |
3. Nummer 1 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder der | 3. Nummer 1 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder der |
Fachausbildungen für Mitglieder des Zivilschutzes, die in der | Fachausbildungen für Mitglieder des Zivilschutzes, die in der |
Einsatzeinheit durchgeführt werden können" ergänzt. | Einsatzeinheit durchgeführt werden können" ergänzt. |
4. Nummer 6 wird aufgehoben. | 4. Nummer 6 wird aufgehoben. |
Art. 45 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 45 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach | "In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach |
Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den | Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den |
Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren vom | Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren vom |
Zivilschutz verlangen können, für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten | Zivilschutz verlangen können, für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten |
Brevets und die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. | Brevets und die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Juli 2019 über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur | Juli 2019 über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur |
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnten Zertifikate | Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnten Zertifikate |
bestimmen." | bestimmen." |
Art. 46 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses werden | Art. 46 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses werden |
die Wörter "öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter | die Wörter "öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter |
"Hilfeleistungszonen" ersetzt. | "Hilfeleistungszonen" ersetzt. |
Art. 47 - In den Artikeln 10, 11, 12 und 13 desselben Erlasses, | Art. 47 - In den Artikeln 10, 11, 12 und 13 desselben Erlasses, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26 Januar 2018, werden die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26 Januar 2018, werden die |
Wörter "der öffentlichen Hilfsdienste" jeweils durch die Wörter "der | Wörter "der öffentlichen Hilfsdienste" jeweils durch die Wörter "der |
Hilfeleistungszonen" ersetzt. | Hilfeleistungszonen" ersetzt. |
Art. 48 - In Artikel 13 werden die Wörter "eine Weiterbildung" jeweils | Art. 48 - In Artikel 13 werden die Wörter "eine Weiterbildung" jeweils |
durch die Wörter "eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom | durch die Wörter "eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
19. April 2014 erwähnte Weiterbildung" ersetzt; in Artikel 51 werden | 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung" ersetzt; in Artikel 51 werden |
die Wörter "einer Stunde Weiterbildung" durch die Wörter "einer Stunde | die Wörter "einer Stunde Weiterbildung" durch die Wörter "einer Stunde |
der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 | der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 |
erwähnten Weiterbildung" ersetzt und das Wort "Weiterbildungsstunden" | erwähnten Weiterbildung" ersetzt und das Wort "Weiterbildungsstunden" |
wird durch die Wörter "Stunden der in Artikel 150 § 1 des Königlichen | wird durch die Wörter "Stunden der in Artikel 150 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt. | Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt. |
Art. 49 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 49 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung" | "und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung" |
durch die Wörter "und für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen | durch die Wörter "und für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung und die in Artikel | Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung und die in Artikel |
70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte | 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte |
Weiterbildung, die von den Ausbildungszentren organisiert werden," | Weiterbildung, die von den Ausbildungszentren organisiert werden," |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 56 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | Art. 50 - In Artikel 56 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2019, werden zwischen den | durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2019, werden zwischen den |
Wörtern "föderalen Befähi-gungsnachweises" und den Wörtern ", vom FÖD | Wörtern "föderalen Befähi-gungsnachweises" und den Wörtern ", vom FÖD |
Inneres" die Wörter "und des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses | Inneres" die Wörter "und des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses |
vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises" | vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 51 - In Artikel 57 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 51 - In Artikel 57 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen |
den Wörtern "erwähnten Beförderungsprüfungen" und den Wörtern "wird | den Wörtern "erwähnten Beförderungsprüfungen" und den Wörtern "wird |
Ausbildungszentren" die Wörter "und der in Artikel 37 des Königlichen | Ausbildungszentren" die Wörter "und der in Artikel 37 des Königlichen |
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Beförderungs-prüfungen" | Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Beförderungs-prüfungen" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 52 - In Artikel 60 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 52 - In Artikel 60 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen |
den Wörtern "erwähnte Weiterbildung" und den Wörtern "pro tatsächlich | den Wörtern "erwähnte Weiterbildung" und den Wörtern "pro tatsächlich |
absolvierte Ausbildungsstunde" die Wörter "und die in Artikel 70 § 1 | absolvierte Ausbildungsstunde" die Wörter "und die in Artikel 70 § 1 |
des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung" | des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 53 - Artikel 63 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch die Wörter | Art. 53 - Artikel 63 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch die Wörter |
"und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 | "und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 |
erwähnte Weiterbildung" ergänzt. | erwähnte Weiterbildung" ergänzt. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 54 - Aufgehoben werden: | Art. 54 - Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 20. August 1985 zur Einführung von | 1. der Königliche Erlass vom 20. August 1985 zur Einführung von |
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, |
2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von | 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von |
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig | Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig |
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes. | ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes. |
Art. 55 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 55 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 12. Juli 2019 | Brüssel, den 12. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |