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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/07/2019
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Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal relatif à la formation des membres de la protection civile et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van diverse koninklijke besluiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 tot 55 van het koninklijk besluit van 12 juli 2019 betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la formation des membres de la protection civile et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 43 à 55 de l'arrêté royal du 12 juillet 2019 relatif à la
opleiding van de leden van de civiele bescherming en tot wijziging van formation des membres de la protection civile et modifiant divers
diverse koninklijke besluiten (Belgisch Staatsblad van 5 augustus arrêtés royaux (Moniteur belge du 5 août 2019).
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder 12. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder
des Zivilschutzes des Zivilschutzes
und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der
Artikel 156 und 175 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai Artikel 156 und 175 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai
2019; 2019;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse; Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 über das
Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes, des Artikels Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des Zivilschutzes, des Artikels
68; 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. August 1985 zur Einführung
von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 18. August 1986 zur
Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte Organisation von Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte
endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes; endgültig ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Februar 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
März 2019; März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 20. März 2019; vom 20. März 2019;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Sektorenausschusses V vom 11. Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Sektorenausschusses V vom 11.
Januar 2019; Januar 2019;
Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel
8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung; verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates vom 17. In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates vom 17.
Dezember 2018; Dezember 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.185/2 des Staatsrates vom 3. Juni 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.185/2 des Staatsrates vom 3. Juni 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Art. 43 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 Art. 43 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und
zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"3/1. Königlichem Erlass vom 29. Juni 2018: den Königlichen Erlass vom "3/1. Königlichem Erlass vom 29. Juni 2018: den Königlichen Erlass vom
29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des 29. Juni 2018 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals des
Zivilschutzes,". Zivilschutzes,".
2. Eine Nr. 9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 9/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"9/1. Einsatzeinheit: die in Artikel 153 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 "9/1. Einsatzeinheit: die in Artikel 153 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
erwähnte Einsatzeinheit des Zivilschutzes,". erwähnte Einsatzeinheit des Zivilschutzes,".
3. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt:
"16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 150 § 1 des Königlichen "16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 150 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014: eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung,
Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten
des Personals der Hilfeleistungszonen, in Übereinstimmung mit dem vom des Personals der Hilfeleistungszonen, in Übereinstimmung mit dem vom
Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten
Weiterbildungskatalog,". Weiterbildungskatalog,".
4. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 70 § 1 des Königlichen "16. Weiterbildung im Sinne von Artikel 70 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2018: eine in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018: eine in Artikel 70 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung, Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Ausbildung zur Ergänzung,
Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten Aufrechterhaltung oder Verbesserung bereits erworbener Fähig-keiten
des Personals des Zivilschutzes, in Übereinstimmung mit dem vom des Personals des Zivilschutzes, in Übereinstimmung mit dem vom
Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten Minister nach Stellungnahme des Fachzentrums gebilligten
Weiterbildungskatalog,". Weiterbildungskatalog,".
Art. 44 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 44 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "und Beteiligung an der 1. Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter "und Beteiligung an der
Organisation der Auswahl der Mitglieder des Zivilschutzes im Hinblick Organisation der Auswahl der Mitglieder des Zivilschutzes im Hinblick
auf die Ausstellung des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29. auf die Ausstellung des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 29.
Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises und der in Artikel Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises und der in Artikel
37 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Beförderungsprüfungen," 37 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Beförderungsprüfungen,"
ergänzt. ergänzt.
2. In Nr. 1 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Weiterbildung" und 2. In Nr. 1 Buchstabe c) werden zwischen dem Wort "Weiterbildung" und
dem Wort "und" die Wörter ", der in Artikel 70 § 1 des Königlichen dem Wort "und" die Wörter ", der in Artikel 70 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Weiterbildung" eingefügt. Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Weiterbildung" eingefügt.
3. Nummer 1 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder der 3. Nummer 1 Buchstabe c) wird durch die Wörter "oder der
Fachausbildungen für Mitglieder des Zivilschutzes, die in der Fachausbildungen für Mitglieder des Zivilschutzes, die in der
Einsatzeinheit durchgeführt werden können" ergänzt. Einsatzeinheit durchgeführt werden können" ergänzt.
4. Nummer 6 wird aufgehoben. 4. Nummer 6 wird aufgehoben.
Art. 45 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 45 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach "In Abweichung von Artikel 5 Nr. 3 kann der Minister nach
Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates den Mindestbetrag und den
Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren vom Höchstbetrag der Einschreibegebühr, die Ausbildungszentren vom
Zivilschutz verlangen können, für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zivilschutz verlangen können, für die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten
Brevets und die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Brevets und die in Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12.
Juli 2019 über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur Juli 2019 über die Ausbildung der Mitglieder des Zivilschutzes und zur
Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnten Zertifikate Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnten Zertifikate
bestimmen." bestimmen."
Art. 46 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses werden Art. 46 - In der Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses werden
die Wörter "öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter die Wörter "öffentlichen Hilfsdienste" durch die Wörter
"Hilfeleistungszonen" ersetzt. "Hilfeleistungszonen" ersetzt.
Art. 47 - In den Artikeln 10, 11, 12 und 13 desselben Erlasses, Art. 47 - In den Artikeln 10, 11, 12 und 13 desselben Erlasses,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26 Januar 2018, werden die abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26 Januar 2018, werden die
Wörter "der öffentlichen Hilfsdienste" jeweils durch die Wörter "der Wörter "der öffentlichen Hilfsdienste" jeweils durch die Wörter "der
Hilfeleistungszonen" ersetzt. Hilfeleistungszonen" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 13 werden die Wörter "eine Weiterbildung" jeweils Art. 48 - In Artikel 13 werden die Wörter "eine Weiterbildung" jeweils
durch die Wörter "eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom durch die Wörter "eine in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom
19. April 2014 erwähnte Weiterbildung" ersetzt; in Artikel 51 werden 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung" ersetzt; in Artikel 51 werden
die Wörter "einer Stunde Weiterbildung" durch die Wörter "einer Stunde die Wörter "einer Stunde Weiterbildung" durch die Wörter "einer Stunde
der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 der in Artikel 150 § 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014
erwähnten Weiterbildung" ersetzt und das Wort "Weiterbildungsstunden" erwähnten Weiterbildung" ersetzt und das Wort "Weiterbildungsstunden"
wird durch die Wörter "Stunden der in Artikel 150 § 1 des Königlichen wird durch die Wörter "Stunden der in Artikel 150 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt. Erlasses vom 19. April 2014 erwähnten Weiterbildung" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 49 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung" "und für die von den Ausbildungszentren organisierte Weiterbildung"
durch die Wörter "und für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen durch die Wörter "und für die in Artikel 150 § 1 des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung und die in Artikel Erlasses vom 19. April 2014 erwähnte Weiterbildung und die in Artikel
70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte
Weiterbildung, die von den Ausbildungszentren organisiert werden," Weiterbildung, die von den Ausbildungszentren organisiert werden,"
ersetzt. ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 56 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert Art. 50 - In Artikel 56 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2019, werden zwischen den durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2019, werden zwischen den
Wörtern "föderalen Befähi-gungsnachweises" und den Wörtern ", vom FÖD Wörtern "föderalen Befähi-gungsnachweises" und den Wörtern ", vom FÖD
Inneres" die Wörter "und des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses Inneres" die Wörter "und des in Artikel 20 des Königlichen Erlasses
vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises" vom 29. Juni 2018 erwähnten föderalen Befähigungsnachweises"
eingefügt. eingefügt.
Art. 51 - In Artikel 57 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen Art. 51 - In Artikel 57 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern "erwähnten Beförderungsprüfungen" und den Wörtern "wird den Wörtern "erwähnten Beförderungsprüfungen" und den Wörtern "wird
Ausbildungszentren" die Wörter "und der in Artikel 37 des Königlichen Ausbildungszentren" die Wörter "und der in Artikel 37 des Königlichen
Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Beförderungs-prüfungen" Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnten Beförderungs-prüfungen"
eingefügt. eingefügt.
Art. 52 - In Artikel 60 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen Art. 52 - In Artikel 60 Absatz 4 desselben Erlasses werden zwischen
den Wörtern "erwähnte Weiterbildung" und den Wörtern "pro tatsächlich den Wörtern "erwähnte Weiterbildung" und den Wörtern "pro tatsächlich
absolvierte Ausbildungsstunde" die Wörter "und die in Artikel 70 § 1 absolvierte Ausbildungsstunde" die Wörter "und die in Artikel 70 § 1
des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung" des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 erwähnte Weiterbildung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 53 - Artikel 63 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch die Wörter Art. 53 - Artikel 63 Nr. 3 desselben Erlasses wird durch die Wörter
"und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018 "und die in Artikel 70 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2018
erwähnte Weiterbildung" ergänzt. erwähnte Weiterbildung" ergänzt.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 54 - Aufgehoben werden: Art. 54 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 20. August 1985 zur Einführung von 1. der Königliche Erlass vom 20. August 1985 zur Einführung von
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes, ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes,
2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von 2. der Ministerielle Erlass vom 18. August 1986 zur Organisation von
Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig Ausbildungskursen in Sachen Zivilschutz für bestimmte endgültig
ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes. ernannte Bedienstete der Generaldirektion des Zivilschutzes.
Art. 55 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 55 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 12. Juli 2019 Brüssel, den 12. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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