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Koninklijk Besluit van 12 januari 1999
gepubliceerd op 27 oktober 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000002
pub.
27/10/1999
prom.
12/01/1999
ELI
eli/besluit/1999/01/12/1999000002/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 12 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 13. MAI 1965 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Praktikumsordnung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39;

Aufgrund des Beschlusses vom 5. Februar 1965, durch den der Nationale Rat der Architektenkammer eine Praktikumsordnung festgelegt hat;

Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am 10. Februar 1965 eingereicht worden ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. März und 30. April 1965 im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Praktikumsordnung, die am 5. Februar 1965 vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden ist und die in der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses verbindlich.

Art. 2 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1965 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, A. DE CLERCK

Anlage ARCHITEKTENKAMMER Praktikumsordnung Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegende Praktikumsordnung ist auf alle Personen, die in einer von den Räten der Kammer geführten Praktikantenliste eingetragen sind, anwendbar.

Art. 2 - Alle Personen, die nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind und die den Architektenberuf entweder dauerhaft oder zeitweilig in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, sich in eine Praktikantenliste eintragen zu lassen.

Anträge auf vollständige Befreiung vom Praktikum gemäss Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer aufgrund der Ausübung des Berufs im Ausland werden dem Rat der Kammer zugesendet, in dessen Amtsbereich der Antragsteller den Hauptsitz seiner Tätigkeit errichten will. Fällt der Beschluss günstig aus, trägt der Rat der Kammer den Betreffenden direkt in das Verzeichnis der Kammer ein.

Eintragung in die Praktikantenliste Art. 3 - Jede Person, die ihre Eintragung in eine Praktikantenliste beantragt, muss nachweisen, dass sie die durch das Gesetz vom 20.

Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.

Art. 4 - Der Eintragungsantrag wird dem Rat der Kammer zugesendet, dem das Mitglied der Kammer, bei dem der Antragsteller sein Praktikum ableisten will, untersteht oder in dessen Amtsbereich der Antragsteller das Praktikum ableisten will.

Im Antrag sind Name und Adresse des Mitglieds der Kammer, das den Auftrag als Praktikumsleiter angenommen hat, angegeben oder ist - in Ermangelung einer solchen Angabe - ein an den Rat der Kammer gerichteter Antrag auf Bestimmung eines Praktikumsleiters enthalten.

Dem Eintragungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: 1. eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Diploms oder des Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den Antragsteller zur Ausübung des Architektenberufs ermächtigt, 2.ein Leumundszeugnis, 3. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Art. 5 - Bei Empfang des vom Antragsteller eingereichten Antrags sendet der Rat der Kammer ihm zwei Exemplare der vorliegenden Praktikumsordnung zu. Der Antragsteller sendet dem Rat der Kammer ein von ihm zur Annahme ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar zurück.

Art. 6 - Wird der Praktikant während des Praktikums bei einem Praktikumsleiter eingestellt, der einem anderen Rat der Kammer untersteht als dem Rat, der die Praktikantenliste führt, in der der Praktikant eingetragen ist, sendet er dem Rat der Kammer, der zuständig wird, einen Antrag auf Eintragung in die von diesem Rat der Kammer geführte Praktikantenliste.

Die Akte des betreffenden Praktikanten wird diesem Rat der Kammer unmittelbar und auf dessen Antrag hin vom vorher zuständigen Rat der Kammer übermittelt.

Art. 7 - Die Eintragung in die Praktikantenliste bringt die Verpflichtung mit sich, ein Praktikum abzuleisten und die vom Nationalen Rat der Kammer festgelegten Beiträge zu zahlen.

Jeder Praktikant, dem es aus gleich welchem Grund, insbesondere wegen der Ableistung des Militärdienstes, unmöglich ist, einer seiner Verpflichtungen nachzukommen, setzt den zuständigen Rat der Kammer davon in Kenntnis; dieser Rat wird den betreffenden Praktikanten gegebenenfalls aus der Praktikantenliste streichen.

Organisation des Praktikums Art. 8 - Die Dauer des Praktikums wird auf zwei Jahre festgelegt. Sie kann durch Beschluss des Rates der Kammer, der in Anwendung von Artikel 51 oder Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer entscheidet, auf drei Jahre verlängert oder verkürzt werden.

Anträge auf Verkürzung der Praktikumsdauer müssen durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht werden, in dem die Erfüllung der zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen gerechtfertigt wird.

Für die Berechnung der Praktikumsdauer können nur Praktikumszeiträume berücksichtigt werden, die durch einen vom Rat der Kammer zugelassenen Praktikumsvertrag geregelt und gemäss den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung abgeleistet worden sind.

Art. 9 - Der Antragsteller, der sein Praktikum ganz oder teilweise im Ausland ableisten will, sendet seinen Antrag dem Rat der Kammer, dem er zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags untersteht, oder, wenn dieser Antrag vor seiner Eintragung in eine Praktikantenliste eingereicht wird, dem Rat der Kammer seines Wohnsitzes zu. Seinem Antrag fügt er alle Unterlagen bei, die den Rat der Kammer über berufliche Fähigkeiten und berufliche Würde des Praktikumsleiters, der seine Niederlassung im Ausland hat, und über die Garantien, die dieses Praktikum für die Ausbildung des Antragstellers bietet, unterrichten können.

Fällt der Beschluss günstig aus, legt der Rat der Kammer die Modalitäten für die Kontrolle des im Ausland abgeleisteten Praktikums fest.

Art. 10 - Abgesehen von den Abweichungen, die von einem Rat der Kammer im Hinblick auf die Ableistung des Praktikums im Ausland bewilligt werden, muss das Praktikum bei einer Person abgeleistet werden, die den Gesetzesvorschriften genügt.

Art. 11 - Der Praktikant wählt den Praktikumsleiter frei aus. Um die Suche nach einem Praktikumsleiter jedoch zu erleichtern, führt jeder Rat der Kammer ständig eine Liste der Mitglieder der Kammer, die die Gesetzesbedingungen erfüllen und sich bereit erklären, die Ausbildung eines oder mehrerer Praktikanten zu übernehmen. Die Räte der Kammer können die Eintragung in die Liste von Mitgliedern der Kammer, die Nachlässigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Praktikumsleiter zeigen oder gezeigt haben, verweigern oder diese Mitglieder aus der Liste streichen.

Wenn nötig treffen die Räte der Kammer alle notwendigen Massnahmen, damit jeder Person, die das durch das Gesetz vorgesehene Praktikum ableisten will, ein Praktikumsleiter zugeteilt wird.

Art. 12 - Der Praktikant kann den Praktikumsleiter wechseln. Ausser wenn besondere Umstände vorliegen, gilt die Tatsache, dass ein Praktikum während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei einem selben Praktikumsleiter abgeleistet wird, jedoch als wichtige Voraussetzung für die Ableistung eines erfolgreichen Praktikums.

Art. 13 - Die Beziehungen zwischen Praktikumsleiter und Praktikant werden durch einen « Praktikumsvertrag » geregelt, der einem Muster entspricht, das vom Nationalen Rat der Kammer festgelegt und vom Minister des Mittelstands gebilligt worden ist. Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt und von beiden betroffenen Parteien unterzeichnet.

Der Praktikumsleiter und der Praktikant behalten je ein Exemplar; das dritte Exemplar wird dem zuständigen Rat der Kammer vom Praktikanten zugesendet.

Binnen kürzester Zeit stimmt dieser Rat der Kammer den Sonderbedingungen des « Praktikumsvertrags » zu oder gibt er diesbezüglich seine Bemerkungen ab.

Art. 14 - Im Praktikumsvertrag werden die Identität des Praktikumsleiters und des Praktikanten und ihre gegenseitige Verpflichtung, unter Einhaltung der Bedingungen der vorliegenden Ordnung zusammenzuarbeiten, angegeben.

In diesem Vertrag werden die Sonderbedingungen für diese Zusammenarbeit festgelegt und die Mindestentlohnung des Praktikanten bestimmt.

Rechte und Verpflichtungen des Praktikumsleiters Art. 15 - Indem der Praktikumsleiter den Praktikumsvertrag unterzeichnet, verpflichtet er sich: soweit wie möglich selbst über die Ausbildung des Praktikanten zu wachen, insbesondere indem er ihn in Büroarbeit, Baustellenbesichtigung und zu unternehmende Verwaltungsschritte einbezieht, selbst über die gute Führung des Praktikanten gemäss den Standesregeln für den Architektenberuf zu wachen, den Praktikumsausschuss und den Rat der Kammer in aller Objektivität über das berufliche Verhalten der Praktikanten zu unterrichten, insbesondere ihnen jeden Verstoss gegen die Verpflichtungen des Praktikums und jede Unterbrechung in der Ableistung dieses Praktikums mitzuteilen.

Art. 16 - In der Regel wird das Praktikum entlohnt. In jedem Fall wird die Entlohnung unter Aufsicht des zuständigen Rates der Kammer im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt.

Art. 17 - Der Praktikumsleiter ist nicht verantwortlich für berufliche Handlungen, die der Praktikant für eigene Zwecke vorgenommen hat.

Rechte und Verpflichtungen des Praktikanten Art. 18 - Indem der Praktikant den Praktikumsvertrag unterzeichnet, verpflichtet er sich: dem Praktikumsleiter ein ehrerbietiger Mitarbeiter zu sein, alle Aufgaben, die ihm anvertraut werden, um seine Ausbildung zu vervollständigen, gewissenhaft auszuführen, mit den anderen Mitgliedern des Büros im Sinne einer perfekten Zusammenarbeit zu arbeiten, das Berufsgeheimnis strikt zu wahren.

Art. 19 - Die Leistungen des Praktikanten müssen sich normalerweise auf mindestens hundertzwanzig Stunden monatlich belaufen, die gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien zu verteilen sind.

Der zuständige Rat der Kammer darf jedoch ausnahmsweise die Dauer dieser Leistungen herabsetzen, um dem Praktikanten zu ermöglichen, an einem Kursus für zusätzliche Ausbildung teilzunehmen oder Prüfungen im Hinblick auf die Vergabe von Architekturpreisen oder die Erlangung von öffentlichen Ämtern vorzubereiten.

Kontrolle des Praktikums Art. 20 - Jeder Rat der Kammer überwacht und kontrolliert das Praktikum in seinem Amtsbereich.

Zur Erleichterung der Ausführung dieses Auftrags bestimmt jeder Rat der Kammer aus seiner Mitte einen Praktikumsausschuss.

Dieser Ausschuss setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie es der Rat der Kammer bestimmt hat. Die Dauer der Mandate der Mitglieder dieses Ausschusses stimmt mit der Dauer der Mandate dieser Mitglieder im Rat der Kammer überein. Diese Dauer beträgt in der Regel vier Jahre, ausser bei Beendigung eines freigewordenen Mandats.

Art. 21 - Der Praktikumsausschuss hat als Auftrag: die Praktikumsverträge zu überprüfen, jedes Praktikum mindestens zwei Mal pro Jahr zu kontrollieren, Streitfälle zwischen einem Praktikumsleiter und seinem Praktikanten zu untersuchen, eine Praktikumsakte zu führen, in der alle Unterlagen enthalten sind, die für die Bewertung der Praktikumsergebnisse erforderlich sind, dem Rat der Kammer Bericht zu erstatten über die Handlungen in Zusammenhang mit seinem Auftrag.

Art. 22 - Die Ergebnisse der vom Praktikumsausschuss durchgeführten Kontrollen werden auf einer Karte aufgezeichnet, die dem vom Nationalen Rat der Kammer festgelegten Muster entspricht.

Diese Karte wird vom Praktikumsleiter und vom Praktikanten gegengezeichnet und der Akte des Praktikanten beigefügt.

Art. 23 - Nach Ablauf des Praktikumszeitraums entscheidet der Rat der Kammer nach Bericht des Praktikumsausschusses über die Praktikumsergebnisse.

Fallen diese Ergebnisse günstig aus, stellt er eine Bescheinigung über die Ableistung des Praktikums aus, die die Eintragung in ein Verzeichnis der Kammer ermöglicht.

Fallen diese Ergebnisse ungünstig aus, kann er entscheiden, die Praktikumsdauer auf drei Jahre zu verlängern. In diesem Fall sind die in Disziplinarsachen vorgesehenen Verfahrens- und Beschwerderegeln anzuwenden.

Sanktionen Art. 24 - Die Nichterfüllung der in vorliegender Ordnung vorgeschriebenen Verpflichtungen kann zur Anwendung der durch das Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen gegen den Praktikumsleiter oder den Praktikanten führen. Übergangsbestimmung Art. 25 - Die Räte der Kammer können dem Praktikum, das unter die vorliegende Ordnung fällt, die Praktikumszeiträume gleichsetzen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung von Personen abgeleistet worden sind, die die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen und nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind.

Anträge auf Erlangung dieser Gleichsetzung müssen zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Königlichen Erlasses zur Billigung der vorliegenden Ordnung eingereicht werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 1965 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands, A. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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