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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965 approuvant le règlement du stage établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
12 JANUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 JANVIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 | en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965 approuvant le |
tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der | règlement du stage établi par le Conseil national de l'Ordre des |
Architecten vastgesteld stagereglement | Architectes |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad | royal du 13 mai 1965 approuvant le règlement du stage établi par le |
van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement, opgemaakt door | Conseil national de l'Ordre des Architectes, établi par le Service |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965 |
van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld | approuvant le règlement du stage établi par le Conseil national de |
stagereglement. | l'Ordre des Architectes. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 januari 1999. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
13. MAI 1965 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat | 13. MAI 1965 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat |
der Architektenkammer festgelegten Praktikumsordnung | der Architektenkammer festgelegten Praktikumsordnung |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer |
Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; | Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; |
Aufgrund des Beschlusses vom 5. Februar 1965, durch den der Nationale | Aufgrund des Beschlusses vom 5. Februar 1965, durch den der Nationale |
Rat der Architektenkammer eine Praktikumsordnung festgelegt hat; | Rat der Architektenkammer eine Praktikumsordnung festgelegt hat; |
Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am | Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am |
10. Februar 1965 eingereicht worden ist; | 10. Februar 1965 eingereicht worden ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. März und 30. April 1965 im | Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. März und 30. April 1965 im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Praktikumsordnung, die am 5. Februar 1965 vom | Artikel 1 - Die Praktikumsordnung, die am 5. Februar 1965 vom |
Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden ist und die in | Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden ist und die in |
der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist ab Inkrafttreten | der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist ab Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses verbindlich. | des vorliegenden Erlasses verbindlich. |
Art. 2 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1965 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1965 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, | Der Minister des Mittelstands, |
A. DE CLERCK | A. DE CLERCK |
Anlage | Anlage |
ARCHITEKTENKAMMER | ARCHITEKTENKAMMER |
Praktikumsordnung | Praktikumsordnung |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegende Praktikumsordnung ist auf alle Personen, die | Artikel 1 - Vorliegende Praktikumsordnung ist auf alle Personen, die |
in einer von den Räten der Kammer geführten Praktikantenliste | in einer von den Räten der Kammer geführten Praktikantenliste |
eingetragen sind, anwendbar. | eingetragen sind, anwendbar. |
Art. 2 - Alle Personen, die nicht in einem Verzeichnis der Kammer | Art. 2 - Alle Personen, die nicht in einem Verzeichnis der Kammer |
eingetragen sind und die den Architektenberuf entweder dauerhaft oder | eingetragen sind und die den Architektenberuf entweder dauerhaft oder |
zeitweilig in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, sich in eine | zeitweilig in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, sich in eine |
Praktikantenliste eintragen zu lassen. | Praktikantenliste eintragen zu lassen. |
Anträge auf vollständige Befreiung vom Praktikum gemäss Artikel 52 des | Anträge auf vollständige Befreiung vom Praktikum gemäss Artikel 52 des |
Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
aufgrund der Ausübung des Berufs im Ausland werden dem Rat der Kammer | aufgrund der Ausübung des Berufs im Ausland werden dem Rat der Kammer |
zugesendet, in dessen Amtsbereich der Antragsteller den Hauptsitz | zugesendet, in dessen Amtsbereich der Antragsteller den Hauptsitz |
seiner Tätigkeit errichten will. Fällt der Beschluss günstig aus, | seiner Tätigkeit errichten will. Fällt der Beschluss günstig aus, |
trägt der Rat der Kammer den Betreffenden direkt in das Verzeichnis | trägt der Rat der Kammer den Betreffenden direkt in das Verzeichnis |
der Kammer ein. | der Kammer ein. |
Eintragung in die Praktikantenliste | Eintragung in die Praktikantenliste |
Art. 3 - Jede Person, die ihre Eintragung in eine Praktikantenliste | Art. 3 - Jede Person, die ihre Eintragung in eine Praktikantenliste |
beantragt, muss nachweisen, dass sie die durch das Gesetz vom 20. | beantragt, muss nachweisen, dass sie die durch das Gesetz vom 20. |
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. | vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. |
Art. 4 - Der Eintragungsantrag wird dem Rat der Kammer zugesendet, dem | Art. 4 - Der Eintragungsantrag wird dem Rat der Kammer zugesendet, dem |
das Mitglied der Kammer, bei dem der Antragsteller sein Praktikum | das Mitglied der Kammer, bei dem der Antragsteller sein Praktikum |
ableisten will, untersteht oder in dessen Amtsbereich der | ableisten will, untersteht oder in dessen Amtsbereich der |
Antragsteller das Praktikum ableisten will. | Antragsteller das Praktikum ableisten will. |
Im Antrag sind Name und Adresse des Mitglieds der Kammer, das den | Im Antrag sind Name und Adresse des Mitglieds der Kammer, das den |
Auftrag als Praktikumsleiter angenommen hat, angegeben oder ist - in | Auftrag als Praktikumsleiter angenommen hat, angegeben oder ist - in |
Ermangelung einer solchen Angabe - ein an den Rat der Kammer | Ermangelung einer solchen Angabe - ein an den Rat der Kammer |
gerichteter Antrag auf Bestimmung eines Praktikumsleiters enthalten. | gerichteter Antrag auf Bestimmung eines Praktikumsleiters enthalten. |
Dem Eintragungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: | Dem Eintragungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: |
1. eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Diploms | 1. eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Diploms |
oder des Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den | oder des Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den |
Antragsteller zur Ausübung des Architektenberufs ermächtigt, | Antragsteller zur Ausübung des Architektenberufs ermächtigt, |
2. ein Leumundszeugnis, | 2. ein Leumundszeugnis, |
3. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung. | 3. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung. |
Art. 5 - Bei Empfang des vom Antragsteller eingereichten Antrags | Art. 5 - Bei Empfang des vom Antragsteller eingereichten Antrags |
sendet der Rat der Kammer ihm zwei Exemplare der vorliegenden | sendet der Rat der Kammer ihm zwei Exemplare der vorliegenden |
Praktikumsordnung zu. Der Antragsteller sendet dem Rat der Kammer ein | Praktikumsordnung zu. Der Antragsteller sendet dem Rat der Kammer ein |
von ihm zur Annahme ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar zurück. | von ihm zur Annahme ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar zurück. |
Art. 6 - Wird der Praktikant während des Praktikums bei einem | Art. 6 - Wird der Praktikant während des Praktikums bei einem |
Praktikumsleiter eingestellt, der einem anderen Rat der Kammer | Praktikumsleiter eingestellt, der einem anderen Rat der Kammer |
untersteht als dem Rat, der die Praktikantenliste führt, in der der | untersteht als dem Rat, der die Praktikantenliste führt, in der der |
Praktikant eingetragen ist, sendet er dem Rat der Kammer, der | Praktikant eingetragen ist, sendet er dem Rat der Kammer, der |
zuständig wird, einen Antrag auf Eintragung in die von diesem Rat der | zuständig wird, einen Antrag auf Eintragung in die von diesem Rat der |
Kammer geführte Praktikantenliste. | Kammer geführte Praktikantenliste. |
Die Akte des betreffenden Praktikanten wird diesem Rat der Kammer | Die Akte des betreffenden Praktikanten wird diesem Rat der Kammer |
unmittelbar und auf dessen Antrag hin vom vorher zuständigen Rat der | unmittelbar und auf dessen Antrag hin vom vorher zuständigen Rat der |
Kammer übermittelt. | Kammer übermittelt. |
Art. 7 - Die Eintragung in die Praktikantenliste bringt die | Art. 7 - Die Eintragung in die Praktikantenliste bringt die |
Verpflichtung mit sich, ein Praktikum abzuleisten und die vom | Verpflichtung mit sich, ein Praktikum abzuleisten und die vom |
Nationalen Rat der Kammer festgelegten Beiträge zu zahlen. | Nationalen Rat der Kammer festgelegten Beiträge zu zahlen. |
Jeder Praktikant, dem es aus gleich welchem Grund, insbesondere wegen | Jeder Praktikant, dem es aus gleich welchem Grund, insbesondere wegen |
der Ableistung des Militärdienstes, unmöglich ist, einer seiner | der Ableistung des Militärdienstes, unmöglich ist, einer seiner |
Verpflichtungen nachzukommen, setzt den zuständigen Rat der Kammer | Verpflichtungen nachzukommen, setzt den zuständigen Rat der Kammer |
davon in Kenntnis; dieser Rat wird den betreffenden Praktikanten | davon in Kenntnis; dieser Rat wird den betreffenden Praktikanten |
gegebenenfalls aus der Praktikantenliste streichen. | gegebenenfalls aus der Praktikantenliste streichen. |
Organisation des Praktikums | Organisation des Praktikums |
Art. 8 - Die Dauer des Praktikums wird auf zwei Jahre festgelegt. Sie | Art. 8 - Die Dauer des Praktikums wird auf zwei Jahre festgelegt. Sie |
kann durch Beschluss des Rates der Kammer, der in Anwendung von | kann durch Beschluss des Rates der Kammer, der in Anwendung von |
Artikel 51 oder Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | Artikel 51 oder Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer entscheidet, auf drei Jahre | Einsetzung einer Architektenkammer entscheidet, auf drei Jahre |
verlängert oder verkürzt werden. | verlängert oder verkürzt werden. |
Anträge auf Verkürzung der Praktikumsdauer müssen durch einen mit | Anträge auf Verkürzung der Praktikumsdauer müssen durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag eingereicht werden, in dem die Erfüllung der | Gründen versehenen Antrag eingereicht werden, in dem die Erfüllung der |
zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen | zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen |
gerechtfertigt wird. | gerechtfertigt wird. |
Für die Berechnung der Praktikumsdauer können nur Praktikumszeiträume | Für die Berechnung der Praktikumsdauer können nur Praktikumszeiträume |
berücksichtigt werden, die durch einen vom Rat der Kammer zugelassenen | berücksichtigt werden, die durch einen vom Rat der Kammer zugelassenen |
Praktikumsvertrag geregelt und gemäss den Bestimmungen der | Praktikumsvertrag geregelt und gemäss den Bestimmungen der |
vorliegenden Ordnung abgeleistet worden sind. | vorliegenden Ordnung abgeleistet worden sind. |
Art. 9 - Der Antragsteller, der sein Praktikum ganz oder teilweise im | Art. 9 - Der Antragsteller, der sein Praktikum ganz oder teilweise im |
Ausland ableisten will, sendet seinen Antrag dem Rat der Kammer, dem | Ausland ableisten will, sendet seinen Antrag dem Rat der Kammer, dem |
er zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags untersteht, oder, wenn | er zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags untersteht, oder, wenn |
dieser Antrag vor seiner Eintragung in eine Praktikantenliste | dieser Antrag vor seiner Eintragung in eine Praktikantenliste |
eingereicht wird, dem Rat der Kammer seines Wohnsitzes zu. Seinem | eingereicht wird, dem Rat der Kammer seines Wohnsitzes zu. Seinem |
Antrag fügt er alle Unterlagen bei, die den Rat der Kammer über | Antrag fügt er alle Unterlagen bei, die den Rat der Kammer über |
berufliche Fähigkeiten und berufliche Würde des Praktikumsleiters, der | berufliche Fähigkeiten und berufliche Würde des Praktikumsleiters, der |
seine Niederlassung im Ausland hat, und über die Garantien, die dieses | seine Niederlassung im Ausland hat, und über die Garantien, die dieses |
Praktikum für die Ausbildung des Antragstellers bietet, unterrichten | Praktikum für die Ausbildung des Antragstellers bietet, unterrichten |
können. | können. |
Fällt der Beschluss günstig aus, legt der Rat der Kammer die | Fällt der Beschluss günstig aus, legt der Rat der Kammer die |
Modalitäten für die Kontrolle des im Ausland abgeleisteten Praktikums | Modalitäten für die Kontrolle des im Ausland abgeleisteten Praktikums |
fest. | fest. |
Art. 10 - Abgesehen von den Abweichungen, die von einem Rat der Kammer | Art. 10 - Abgesehen von den Abweichungen, die von einem Rat der Kammer |
im Hinblick auf die Ableistung des Praktikums im Ausland bewilligt | im Hinblick auf die Ableistung des Praktikums im Ausland bewilligt |
werden, muss das Praktikum bei einer Person abgeleistet werden, die | werden, muss das Praktikum bei einer Person abgeleistet werden, die |
den Gesetzesvorschriften genügt. | den Gesetzesvorschriften genügt. |
Art. 11 - Der Praktikant wählt den Praktikumsleiter frei aus. Um die | Art. 11 - Der Praktikant wählt den Praktikumsleiter frei aus. Um die |
Suche nach einem Praktikumsleiter jedoch zu erleichtern, führt jeder | Suche nach einem Praktikumsleiter jedoch zu erleichtern, führt jeder |
Rat der Kammer ständig eine Liste der Mitglieder der Kammer, die die | Rat der Kammer ständig eine Liste der Mitglieder der Kammer, die die |
Gesetzesbedingungen erfüllen und sich bereit erklären, die Ausbildung | Gesetzesbedingungen erfüllen und sich bereit erklären, die Ausbildung |
eines oder mehrerer Praktikanten zu übernehmen. Die Räte der Kammer | eines oder mehrerer Praktikanten zu übernehmen. Die Räte der Kammer |
können die Eintragung in die Liste von Mitgliedern der Kammer, die | können die Eintragung in die Liste von Mitgliedern der Kammer, die |
Nachlässigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als | Nachlässigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als |
Praktikumsleiter zeigen oder gezeigt haben, verweigern oder diese | Praktikumsleiter zeigen oder gezeigt haben, verweigern oder diese |
Mitglieder aus der Liste streichen. | Mitglieder aus der Liste streichen. |
Wenn nötig treffen die Räte der Kammer alle notwendigen Massnahmen, | Wenn nötig treffen die Räte der Kammer alle notwendigen Massnahmen, |
damit jeder Person, die das durch das Gesetz vorgesehene Praktikum | damit jeder Person, die das durch das Gesetz vorgesehene Praktikum |
ableisten will, ein Praktikumsleiter zugeteilt wird. | ableisten will, ein Praktikumsleiter zugeteilt wird. |
Art. 12 - Der Praktikant kann den Praktikumsleiter wechseln. Ausser | Art. 12 - Der Praktikant kann den Praktikumsleiter wechseln. Ausser |
wenn besondere Umstände vorliegen, gilt die Tatsache, dass ein | wenn besondere Umstände vorliegen, gilt die Tatsache, dass ein |
Praktikum während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten | Praktikum während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten |
bei einem selben Praktikumsleiter abgeleistet wird, jedoch als | bei einem selben Praktikumsleiter abgeleistet wird, jedoch als |
wichtige Voraussetzung für die Ableistung eines erfolgreichen | wichtige Voraussetzung für die Ableistung eines erfolgreichen |
Praktikums. | Praktikums. |
Art. 13 - Die Beziehungen zwischen Praktikumsleiter und Praktikant | Art. 13 - Die Beziehungen zwischen Praktikumsleiter und Praktikant |
werden durch einen « Praktikumsvertrag » geregelt, der einem Muster | werden durch einen « Praktikumsvertrag » geregelt, der einem Muster |
entspricht, das vom Nationalen Rat der Kammer festgelegt und vom | entspricht, das vom Nationalen Rat der Kammer festgelegt und vom |
Minister des Mittelstands gebilligt worden ist. Der Vertrag wird in | Minister des Mittelstands gebilligt worden ist. Der Vertrag wird in |
dreifacher Ausfertigung erstellt und von beiden betroffenen Parteien | dreifacher Ausfertigung erstellt und von beiden betroffenen Parteien |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Der Praktikumsleiter und der Praktikant behalten je ein Exemplar; das | Der Praktikumsleiter und der Praktikant behalten je ein Exemplar; das |
dritte Exemplar wird dem zuständigen Rat der Kammer vom Praktikanten | dritte Exemplar wird dem zuständigen Rat der Kammer vom Praktikanten |
zugesendet. | zugesendet. |
Binnen kürzester Zeit stimmt dieser Rat der Kammer den | Binnen kürzester Zeit stimmt dieser Rat der Kammer den |
Sonderbedingungen des « Praktikumsvertrags » zu oder gibt er | Sonderbedingungen des « Praktikumsvertrags » zu oder gibt er |
diesbezüglich seine Bemerkungen ab. | diesbezüglich seine Bemerkungen ab. |
Art. 14 - Im Praktikumsvertrag werden die Identität des | Art. 14 - Im Praktikumsvertrag werden die Identität des |
Praktikumsleiters und des Praktikanten und ihre gegenseitige | Praktikumsleiters und des Praktikanten und ihre gegenseitige |
Verpflichtung, unter Einhaltung der Bedingungen der vorliegenden | Verpflichtung, unter Einhaltung der Bedingungen der vorliegenden |
Ordnung zusammenzuarbeiten, angegeben. | Ordnung zusammenzuarbeiten, angegeben. |
In diesem Vertrag werden die Sonderbedingungen für diese | In diesem Vertrag werden die Sonderbedingungen für diese |
Zusammenarbeit festgelegt und die Mindestentlohnung des Praktikanten | Zusammenarbeit festgelegt und die Mindestentlohnung des Praktikanten |
bestimmt. | bestimmt. |
Rechte und Verpflichtungen des Praktikumsleiters | Rechte und Verpflichtungen des Praktikumsleiters |
Art. 15 - Indem der Praktikumsleiter den Praktikumsvertrag | Art. 15 - Indem der Praktikumsleiter den Praktikumsvertrag |
unterzeichnet, verpflichtet er sich: | unterzeichnet, verpflichtet er sich: |
soweit wie möglich selbst über die Ausbildung des Praktikanten zu | soweit wie möglich selbst über die Ausbildung des Praktikanten zu |
wachen, insbesondere indem er ihn in Büroarbeit, | wachen, insbesondere indem er ihn in Büroarbeit, |
Baustellenbesichtigung und zu unternehmende Verwaltungsschritte | Baustellenbesichtigung und zu unternehmende Verwaltungsschritte |
einbezieht, | einbezieht, |
selbst über die gute Führung des Praktikanten gemäss den Standesregeln | selbst über die gute Führung des Praktikanten gemäss den Standesregeln |
für den Architektenberuf zu wachen, | für den Architektenberuf zu wachen, |
den Praktikumsausschuss und den Rat der Kammer in aller Objektivität | den Praktikumsausschuss und den Rat der Kammer in aller Objektivität |
über das berufliche Verhalten der Praktikanten zu unterrichten, | über das berufliche Verhalten der Praktikanten zu unterrichten, |
insbesondere ihnen jeden Verstoss gegen die Verpflichtungen des | insbesondere ihnen jeden Verstoss gegen die Verpflichtungen des |
Praktikums und jede Unterbrechung in der Ableistung dieses Praktikums | Praktikums und jede Unterbrechung in der Ableistung dieses Praktikums |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Art. 16 - In der Regel wird das Praktikum entlohnt. In jedem Fall wird | Art. 16 - In der Regel wird das Praktikum entlohnt. In jedem Fall wird |
die Entlohnung unter Aufsicht des zuständigen Rates der Kammer im | die Entlohnung unter Aufsicht des zuständigen Rates der Kammer im |
Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. | Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. |
Art. 17 - Der Praktikumsleiter ist nicht verantwortlich für berufliche | Art. 17 - Der Praktikumsleiter ist nicht verantwortlich für berufliche |
Handlungen, die der Praktikant für eigene Zwecke vorgenommen hat. | Handlungen, die der Praktikant für eigene Zwecke vorgenommen hat. |
Rechte und Verpflichtungen des Praktikanten | Rechte und Verpflichtungen des Praktikanten |
Art. 18 - Indem der Praktikant den Praktikumsvertrag unterzeichnet, | Art. 18 - Indem der Praktikant den Praktikumsvertrag unterzeichnet, |
verpflichtet er sich: | verpflichtet er sich: |
dem Praktikumsleiter ein ehrerbietiger Mitarbeiter zu sein, | dem Praktikumsleiter ein ehrerbietiger Mitarbeiter zu sein, |
alle Aufgaben, die ihm anvertraut werden, um seine Ausbildung zu | alle Aufgaben, die ihm anvertraut werden, um seine Ausbildung zu |
vervollständigen, gewissenhaft auszuführen, | vervollständigen, gewissenhaft auszuführen, |
mit den anderen Mitgliedern des Büros im Sinne einer perfekten | mit den anderen Mitgliedern des Büros im Sinne einer perfekten |
Zusammenarbeit zu arbeiten, | Zusammenarbeit zu arbeiten, |
das Berufsgeheimnis strikt zu wahren. | das Berufsgeheimnis strikt zu wahren. |
Art. 19 - Die Leistungen des Praktikanten müssen sich normalerweise | Art. 19 - Die Leistungen des Praktikanten müssen sich normalerweise |
auf mindestens hundertzwanzig Stunden monatlich belaufen, die gemäss | auf mindestens hundertzwanzig Stunden monatlich belaufen, die gemäss |
Vereinbarung zwischen den Parteien zu verteilen sind. | Vereinbarung zwischen den Parteien zu verteilen sind. |
Der zuständige Rat der Kammer darf jedoch ausnahmsweise die Dauer | Der zuständige Rat der Kammer darf jedoch ausnahmsweise die Dauer |
dieser Leistungen herabsetzen, um dem Praktikanten zu ermöglichen, an | dieser Leistungen herabsetzen, um dem Praktikanten zu ermöglichen, an |
einem Kursus für zusätzliche Ausbildung teilzunehmen oder Prüfungen im | einem Kursus für zusätzliche Ausbildung teilzunehmen oder Prüfungen im |
Hinblick auf die Vergabe von Architekturpreisen oder die Erlangung von | Hinblick auf die Vergabe von Architekturpreisen oder die Erlangung von |
öffentlichen Ämtern vorzubereiten. | öffentlichen Ämtern vorzubereiten. |
Kontrolle des Praktikums | Kontrolle des Praktikums |
Art. 20 - Jeder Rat der Kammer überwacht und kontrolliert das | Art. 20 - Jeder Rat der Kammer überwacht und kontrolliert das |
Praktikum in seinem Amtsbereich. | Praktikum in seinem Amtsbereich. |
Zur Erleichterung der Ausführung dieses Auftrags bestimmt jeder Rat | Zur Erleichterung der Ausführung dieses Auftrags bestimmt jeder Rat |
der Kammer aus seiner Mitte einen Praktikumsausschuss. | der Kammer aus seiner Mitte einen Praktikumsausschuss. |
Dieser Ausschuss setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie es | Dieser Ausschuss setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie es |
der Rat der Kammer bestimmt hat. Die Dauer der Mandate der Mitglieder | der Rat der Kammer bestimmt hat. Die Dauer der Mandate der Mitglieder |
dieses Ausschusses stimmt mit der Dauer der Mandate dieser Mitglieder | dieses Ausschusses stimmt mit der Dauer der Mandate dieser Mitglieder |
im Rat der Kammer überein. Diese Dauer beträgt in der Regel vier | im Rat der Kammer überein. Diese Dauer beträgt in der Regel vier |
Jahre, ausser bei Beendigung eines freigewordenen Mandats. | Jahre, ausser bei Beendigung eines freigewordenen Mandats. |
Art. 21 - Der Praktikumsausschuss hat als Auftrag: | Art. 21 - Der Praktikumsausschuss hat als Auftrag: |
die Praktikumsverträge zu überprüfen, | die Praktikumsverträge zu überprüfen, |
jedes Praktikum mindestens zwei Mal pro Jahr zu kontrollieren, | jedes Praktikum mindestens zwei Mal pro Jahr zu kontrollieren, |
Streitfälle zwischen einem Praktikumsleiter und seinem Praktikanten zu | Streitfälle zwischen einem Praktikumsleiter und seinem Praktikanten zu |
untersuchen, | untersuchen, |
eine Praktikumsakte zu führen, in der alle Unterlagen enthalten sind, | eine Praktikumsakte zu führen, in der alle Unterlagen enthalten sind, |
die für die Bewertung der Praktikumsergebnisse erforderlich sind, | die für die Bewertung der Praktikumsergebnisse erforderlich sind, |
dem Rat der Kammer Bericht zu erstatten über die Handlungen in | dem Rat der Kammer Bericht zu erstatten über die Handlungen in |
Zusammenhang mit seinem Auftrag. | Zusammenhang mit seinem Auftrag. |
Art. 22 - Die Ergebnisse der vom Praktikumsausschuss durchgeführten | Art. 22 - Die Ergebnisse der vom Praktikumsausschuss durchgeführten |
Kontrollen werden auf einer Karte aufgezeichnet, die dem vom | Kontrollen werden auf einer Karte aufgezeichnet, die dem vom |
Nationalen Rat der Kammer festgelegten Muster entspricht. | Nationalen Rat der Kammer festgelegten Muster entspricht. |
Diese Karte wird vom Praktikumsleiter und vom Praktikanten | Diese Karte wird vom Praktikumsleiter und vom Praktikanten |
gegengezeichnet und der Akte des Praktikanten beigefügt. | gegengezeichnet und der Akte des Praktikanten beigefügt. |
Art. 23 - Nach Ablauf des Praktikumszeitraums entscheidet der Rat der | Art. 23 - Nach Ablauf des Praktikumszeitraums entscheidet der Rat der |
Kammer nach Bericht des Praktikumsausschusses über die | Kammer nach Bericht des Praktikumsausschusses über die |
Praktikumsergebnisse. | Praktikumsergebnisse. |
Fallen diese Ergebnisse günstig aus, stellt er eine Bescheinigung über | Fallen diese Ergebnisse günstig aus, stellt er eine Bescheinigung über |
die Ableistung des Praktikums aus, die die Eintragung in ein | die Ableistung des Praktikums aus, die die Eintragung in ein |
Verzeichnis der Kammer ermöglicht. | Verzeichnis der Kammer ermöglicht. |
Fallen diese Ergebnisse ungünstig aus, kann er entscheiden, die | Fallen diese Ergebnisse ungünstig aus, kann er entscheiden, die |
Praktikumsdauer auf drei Jahre zu verlängern. In diesem Fall sind die | Praktikumsdauer auf drei Jahre zu verlängern. In diesem Fall sind die |
in Disziplinarsachen vorgesehenen Verfahrens- und Beschwerderegeln | in Disziplinarsachen vorgesehenen Verfahrens- und Beschwerderegeln |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Sanktionen | Sanktionen |
Art. 24 - Die Nichterfüllung der in vorliegender Ordnung | Art. 24 - Die Nichterfüllung der in vorliegender Ordnung |
vorgeschriebenen Verpflichtungen kann zur Anwendung der durch das | vorgeschriebenen Verpflichtungen kann zur Anwendung der durch das |
Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen gegen den Praktikumsleiter oder | Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen gegen den Praktikumsleiter oder |
den Praktikanten führen. | den Praktikanten führen. |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 25 - Die Räte der Kammer können dem Praktikum, das unter die | Art. 25 - Die Räte der Kammer können dem Praktikum, das unter die |
vorliegende Ordnung fällt, die Praktikumszeiträume gleichsetzen, die | vorliegende Ordnung fällt, die Praktikumszeiträume gleichsetzen, die |
vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung von Personen abgeleistet | vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung von Personen abgeleistet |
worden sind, die die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den | worden sind, die die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den |
Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen | Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen |
erfüllen und nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind. | erfüllen und nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind. |
Anträge auf Erlangung dieser Gleichsetzung müssen zur Vermeidung des | Anträge auf Erlangung dieser Gleichsetzung müssen zur Vermeidung des |
Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des | Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des |
Königlichen Erlasses zur Billigung der vorliegenden Ordnung | Königlichen Erlasses zur Billigung der vorliegenden Ordnung |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 1965 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 1965 beigefügt zu werden |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, | Der Minister des Mittelstands, |
A. DE CLERCK | A. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |