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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965 approuvant le règlement du stage établi par le Conseil national de l'Ordre des Architectes
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
12 JANUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965 approuvant le
tot goedkeuring van het door de Nationale Raad van de Orde der règlement du stage établi par le Conseil national de l'Ordre des
Architecten vastgesteld stagereglement Architectes
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring van het door de Nationale Raad royal du 13 mai 1965 approuvant le règlement du stage établi par le
van de Orde der Architecten vastgesteld stagereglement, opgemaakt door Conseil national de l'Ordre des Architectes, établi par le Service
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 mei 1965 tot goedkeuring officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 mai 1965
van het door de Nationale Raad van de Orde der Architecten vastgesteld approuvant le règlement du stage établi par le Conseil national de
stagereglement. l'Ordre des Architectes.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 1999. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
13. MAI 1965 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat 13. MAI 1965 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat
der Architektenkammer festgelegten Praktikumsordnung der Architektenkammer festgelegten Praktikumsordnung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer
Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39; Architektenkammer, insbesondere der Artikel 38 und 39;
Aufgrund des Beschlusses vom 5. Februar 1965, durch den der Nationale Aufgrund des Beschlusses vom 5. Februar 1965, durch den der Nationale
Rat der Architektenkammer eine Praktikumsordnung festgelegt hat; Rat der Architektenkammer eine Praktikumsordnung festgelegt hat;
Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am Aufgrund des Antrags, der vom Nationalen Rat der Architektenkammer am
10. Februar 1965 eingereicht worden ist; 10. Februar 1965 eingereicht worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. März und 30. April 1965 im Stellungnahme Unserer Minister, die am 19. März und 30. April 1965 im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Praktikumsordnung, die am 5. Februar 1965 vom Artikel 1 - Die Praktikumsordnung, die am 5. Februar 1965 vom
Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden ist und die in Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegt worden ist und die in
der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist ab Inkrafttreten der Anlage zum vorliegenden Erlass beigefügt ist, ist ab Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses verbindlich. des vorliegenden Erlasses verbindlich.
Art. 2 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister des Mittelstands ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1965 Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1965
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands, Der Minister des Mittelstands,
A. DE CLERCK A. DE CLERCK
Anlage Anlage
ARCHITEKTENKAMMER ARCHITEKTENKAMMER
Praktikumsordnung Praktikumsordnung
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegende Praktikumsordnung ist auf alle Personen, die Artikel 1 - Vorliegende Praktikumsordnung ist auf alle Personen, die
in einer von den Räten der Kammer geführten Praktikantenliste in einer von den Räten der Kammer geführten Praktikantenliste
eingetragen sind, anwendbar. eingetragen sind, anwendbar.
Art. 2 - Alle Personen, die nicht in einem Verzeichnis der Kammer Art. 2 - Alle Personen, die nicht in einem Verzeichnis der Kammer
eingetragen sind und die den Architektenberuf entweder dauerhaft oder eingetragen sind und die den Architektenberuf entweder dauerhaft oder
zeitweilig in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, sich in eine zeitweilig in Belgien ausüben wollen, sind verpflichtet, sich in eine
Praktikantenliste eintragen zu lassen. Praktikantenliste eintragen zu lassen.
Anträge auf vollständige Befreiung vom Praktikum gemäss Artikel 52 des Anträge auf vollständige Befreiung vom Praktikum gemäss Artikel 52 des
Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
aufgrund der Ausübung des Berufs im Ausland werden dem Rat der Kammer aufgrund der Ausübung des Berufs im Ausland werden dem Rat der Kammer
zugesendet, in dessen Amtsbereich der Antragsteller den Hauptsitz zugesendet, in dessen Amtsbereich der Antragsteller den Hauptsitz
seiner Tätigkeit errichten will. Fällt der Beschluss günstig aus, seiner Tätigkeit errichten will. Fällt der Beschluss günstig aus,
trägt der Rat der Kammer den Betreffenden direkt in das Verzeichnis trägt der Rat der Kammer den Betreffenden direkt in das Verzeichnis
der Kammer ein. der Kammer ein.
Eintragung in die Praktikantenliste Eintragung in die Praktikantenliste
Art. 3 - Jede Person, die ihre Eintragung in eine Praktikantenliste Art. 3 - Jede Person, die ihre Eintragung in eine Praktikantenliste
beantragt, muss nachweisen, dass sie die durch das Gesetz vom 20. beantragt, muss nachweisen, dass sie die durch das Gesetz vom 20.
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
Art. 4 - Der Eintragungsantrag wird dem Rat der Kammer zugesendet, dem Art. 4 - Der Eintragungsantrag wird dem Rat der Kammer zugesendet, dem
das Mitglied der Kammer, bei dem der Antragsteller sein Praktikum das Mitglied der Kammer, bei dem der Antragsteller sein Praktikum
ableisten will, untersteht oder in dessen Amtsbereich der ableisten will, untersteht oder in dessen Amtsbereich der
Antragsteller das Praktikum ableisten will. Antragsteller das Praktikum ableisten will.
Im Antrag sind Name und Adresse des Mitglieds der Kammer, das den Im Antrag sind Name und Adresse des Mitglieds der Kammer, das den
Auftrag als Praktikumsleiter angenommen hat, angegeben oder ist - in Auftrag als Praktikumsleiter angenommen hat, angegeben oder ist - in
Ermangelung einer solchen Angabe - ein an den Rat der Kammer Ermangelung einer solchen Angabe - ein an den Rat der Kammer
gerichteter Antrag auf Bestimmung eines Praktikumsleiters enthalten. gerichteter Antrag auf Bestimmung eines Praktikumsleiters enthalten.
Dem Eintragungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt: Dem Eintragungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt:
1. eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Diploms 1. eine von der Gemeindeverwaltung beglaubigte Abschrift des Diploms
oder des Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den oder des Befähigungsnachweises, das beziehungsweise der den
Antragsteller zur Ausübung des Architektenberufs ermächtigt, Antragsteller zur Ausübung des Architektenberufs ermächtigt,
2. ein Leumundszeugnis, 2. ein Leumundszeugnis,
3. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung. 3. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung.
Art. 5 - Bei Empfang des vom Antragsteller eingereichten Antrags Art. 5 - Bei Empfang des vom Antragsteller eingereichten Antrags
sendet der Rat der Kammer ihm zwei Exemplare der vorliegenden sendet der Rat der Kammer ihm zwei Exemplare der vorliegenden
Praktikumsordnung zu. Der Antragsteller sendet dem Rat der Kammer ein Praktikumsordnung zu. Der Antragsteller sendet dem Rat der Kammer ein
von ihm zur Annahme ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar zurück. von ihm zur Annahme ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar zurück.
Art. 6 - Wird der Praktikant während des Praktikums bei einem Art. 6 - Wird der Praktikant während des Praktikums bei einem
Praktikumsleiter eingestellt, der einem anderen Rat der Kammer Praktikumsleiter eingestellt, der einem anderen Rat der Kammer
untersteht als dem Rat, der die Praktikantenliste führt, in der der untersteht als dem Rat, der die Praktikantenliste führt, in der der
Praktikant eingetragen ist, sendet er dem Rat der Kammer, der Praktikant eingetragen ist, sendet er dem Rat der Kammer, der
zuständig wird, einen Antrag auf Eintragung in die von diesem Rat der zuständig wird, einen Antrag auf Eintragung in die von diesem Rat der
Kammer geführte Praktikantenliste. Kammer geführte Praktikantenliste.
Die Akte des betreffenden Praktikanten wird diesem Rat der Kammer Die Akte des betreffenden Praktikanten wird diesem Rat der Kammer
unmittelbar und auf dessen Antrag hin vom vorher zuständigen Rat der unmittelbar und auf dessen Antrag hin vom vorher zuständigen Rat der
Kammer übermittelt. Kammer übermittelt.
Art. 7 - Die Eintragung in die Praktikantenliste bringt die Art. 7 - Die Eintragung in die Praktikantenliste bringt die
Verpflichtung mit sich, ein Praktikum abzuleisten und die vom Verpflichtung mit sich, ein Praktikum abzuleisten und die vom
Nationalen Rat der Kammer festgelegten Beiträge zu zahlen. Nationalen Rat der Kammer festgelegten Beiträge zu zahlen.
Jeder Praktikant, dem es aus gleich welchem Grund, insbesondere wegen Jeder Praktikant, dem es aus gleich welchem Grund, insbesondere wegen
der Ableistung des Militärdienstes, unmöglich ist, einer seiner der Ableistung des Militärdienstes, unmöglich ist, einer seiner
Verpflichtungen nachzukommen, setzt den zuständigen Rat der Kammer Verpflichtungen nachzukommen, setzt den zuständigen Rat der Kammer
davon in Kenntnis; dieser Rat wird den betreffenden Praktikanten davon in Kenntnis; dieser Rat wird den betreffenden Praktikanten
gegebenenfalls aus der Praktikantenliste streichen. gegebenenfalls aus der Praktikantenliste streichen.
Organisation des Praktikums Organisation des Praktikums
Art. 8 - Die Dauer des Praktikums wird auf zwei Jahre festgelegt. Sie Art. 8 - Die Dauer des Praktikums wird auf zwei Jahre festgelegt. Sie
kann durch Beschluss des Rates der Kammer, der in Anwendung von kann durch Beschluss des Rates der Kammer, der in Anwendung von
Artikel 51 oder Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Artikel 51 oder Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer entscheidet, auf drei Jahre Einsetzung einer Architektenkammer entscheidet, auf drei Jahre
verlängert oder verkürzt werden. verlängert oder verkürzt werden.
Anträge auf Verkürzung der Praktikumsdauer müssen durch einen mit Anträge auf Verkürzung der Praktikumsdauer müssen durch einen mit
Gründen versehenen Antrag eingereicht werden, in dem die Erfüllung der Gründen versehenen Antrag eingereicht werden, in dem die Erfüllung der
zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen zu diesem Zweck durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen
gerechtfertigt wird. gerechtfertigt wird.
Für die Berechnung der Praktikumsdauer können nur Praktikumszeiträume Für die Berechnung der Praktikumsdauer können nur Praktikumszeiträume
berücksichtigt werden, die durch einen vom Rat der Kammer zugelassenen berücksichtigt werden, die durch einen vom Rat der Kammer zugelassenen
Praktikumsvertrag geregelt und gemäss den Bestimmungen der Praktikumsvertrag geregelt und gemäss den Bestimmungen der
vorliegenden Ordnung abgeleistet worden sind. vorliegenden Ordnung abgeleistet worden sind.
Art. 9 - Der Antragsteller, der sein Praktikum ganz oder teilweise im Art. 9 - Der Antragsteller, der sein Praktikum ganz oder teilweise im
Ausland ableisten will, sendet seinen Antrag dem Rat der Kammer, dem Ausland ableisten will, sendet seinen Antrag dem Rat der Kammer, dem
er zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags untersteht, oder, wenn er zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags untersteht, oder, wenn
dieser Antrag vor seiner Eintragung in eine Praktikantenliste dieser Antrag vor seiner Eintragung in eine Praktikantenliste
eingereicht wird, dem Rat der Kammer seines Wohnsitzes zu. Seinem eingereicht wird, dem Rat der Kammer seines Wohnsitzes zu. Seinem
Antrag fügt er alle Unterlagen bei, die den Rat der Kammer über Antrag fügt er alle Unterlagen bei, die den Rat der Kammer über
berufliche Fähigkeiten und berufliche Würde des Praktikumsleiters, der berufliche Fähigkeiten und berufliche Würde des Praktikumsleiters, der
seine Niederlassung im Ausland hat, und über die Garantien, die dieses seine Niederlassung im Ausland hat, und über die Garantien, die dieses
Praktikum für die Ausbildung des Antragstellers bietet, unterrichten Praktikum für die Ausbildung des Antragstellers bietet, unterrichten
können. können.
Fällt der Beschluss günstig aus, legt der Rat der Kammer die Fällt der Beschluss günstig aus, legt der Rat der Kammer die
Modalitäten für die Kontrolle des im Ausland abgeleisteten Praktikums Modalitäten für die Kontrolle des im Ausland abgeleisteten Praktikums
fest. fest.
Art. 10 - Abgesehen von den Abweichungen, die von einem Rat der Kammer Art. 10 - Abgesehen von den Abweichungen, die von einem Rat der Kammer
im Hinblick auf die Ableistung des Praktikums im Ausland bewilligt im Hinblick auf die Ableistung des Praktikums im Ausland bewilligt
werden, muss das Praktikum bei einer Person abgeleistet werden, die werden, muss das Praktikum bei einer Person abgeleistet werden, die
den Gesetzesvorschriften genügt. den Gesetzesvorschriften genügt.
Art. 11 - Der Praktikant wählt den Praktikumsleiter frei aus. Um die Art. 11 - Der Praktikant wählt den Praktikumsleiter frei aus. Um die
Suche nach einem Praktikumsleiter jedoch zu erleichtern, führt jeder Suche nach einem Praktikumsleiter jedoch zu erleichtern, führt jeder
Rat der Kammer ständig eine Liste der Mitglieder der Kammer, die die Rat der Kammer ständig eine Liste der Mitglieder der Kammer, die die
Gesetzesbedingungen erfüllen und sich bereit erklären, die Ausbildung Gesetzesbedingungen erfüllen und sich bereit erklären, die Ausbildung
eines oder mehrerer Praktikanten zu übernehmen. Die Räte der Kammer eines oder mehrerer Praktikanten zu übernehmen. Die Räte der Kammer
können die Eintragung in die Liste von Mitgliedern der Kammer, die können die Eintragung in die Liste von Mitgliedern der Kammer, die
Nachlässigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Nachlässigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als
Praktikumsleiter zeigen oder gezeigt haben, verweigern oder diese Praktikumsleiter zeigen oder gezeigt haben, verweigern oder diese
Mitglieder aus der Liste streichen. Mitglieder aus der Liste streichen.
Wenn nötig treffen die Räte der Kammer alle notwendigen Massnahmen, Wenn nötig treffen die Räte der Kammer alle notwendigen Massnahmen,
damit jeder Person, die das durch das Gesetz vorgesehene Praktikum damit jeder Person, die das durch das Gesetz vorgesehene Praktikum
ableisten will, ein Praktikumsleiter zugeteilt wird. ableisten will, ein Praktikumsleiter zugeteilt wird.
Art. 12 - Der Praktikant kann den Praktikumsleiter wechseln. Ausser Art. 12 - Der Praktikant kann den Praktikumsleiter wechseln. Ausser
wenn besondere Umstände vorliegen, gilt die Tatsache, dass ein wenn besondere Umstände vorliegen, gilt die Tatsache, dass ein
Praktikum während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten Praktikum während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten
bei einem selben Praktikumsleiter abgeleistet wird, jedoch als bei einem selben Praktikumsleiter abgeleistet wird, jedoch als
wichtige Voraussetzung für die Ableistung eines erfolgreichen wichtige Voraussetzung für die Ableistung eines erfolgreichen
Praktikums. Praktikums.
Art. 13 - Die Beziehungen zwischen Praktikumsleiter und Praktikant Art. 13 - Die Beziehungen zwischen Praktikumsleiter und Praktikant
werden durch einen « Praktikumsvertrag » geregelt, der einem Muster werden durch einen « Praktikumsvertrag » geregelt, der einem Muster
entspricht, das vom Nationalen Rat der Kammer festgelegt und vom entspricht, das vom Nationalen Rat der Kammer festgelegt und vom
Minister des Mittelstands gebilligt worden ist. Der Vertrag wird in Minister des Mittelstands gebilligt worden ist. Der Vertrag wird in
dreifacher Ausfertigung erstellt und von beiden betroffenen Parteien dreifacher Ausfertigung erstellt und von beiden betroffenen Parteien
unterzeichnet. unterzeichnet.
Der Praktikumsleiter und der Praktikant behalten je ein Exemplar; das Der Praktikumsleiter und der Praktikant behalten je ein Exemplar; das
dritte Exemplar wird dem zuständigen Rat der Kammer vom Praktikanten dritte Exemplar wird dem zuständigen Rat der Kammer vom Praktikanten
zugesendet. zugesendet.
Binnen kürzester Zeit stimmt dieser Rat der Kammer den Binnen kürzester Zeit stimmt dieser Rat der Kammer den
Sonderbedingungen des « Praktikumsvertrags » zu oder gibt er Sonderbedingungen des « Praktikumsvertrags » zu oder gibt er
diesbezüglich seine Bemerkungen ab. diesbezüglich seine Bemerkungen ab.
Art. 14 - Im Praktikumsvertrag werden die Identität des Art. 14 - Im Praktikumsvertrag werden die Identität des
Praktikumsleiters und des Praktikanten und ihre gegenseitige Praktikumsleiters und des Praktikanten und ihre gegenseitige
Verpflichtung, unter Einhaltung der Bedingungen der vorliegenden Verpflichtung, unter Einhaltung der Bedingungen der vorliegenden
Ordnung zusammenzuarbeiten, angegeben. Ordnung zusammenzuarbeiten, angegeben.
In diesem Vertrag werden die Sonderbedingungen für diese In diesem Vertrag werden die Sonderbedingungen für diese
Zusammenarbeit festgelegt und die Mindestentlohnung des Praktikanten Zusammenarbeit festgelegt und die Mindestentlohnung des Praktikanten
bestimmt. bestimmt.
Rechte und Verpflichtungen des Praktikumsleiters Rechte und Verpflichtungen des Praktikumsleiters
Art. 15 - Indem der Praktikumsleiter den Praktikumsvertrag Art. 15 - Indem der Praktikumsleiter den Praktikumsvertrag
unterzeichnet, verpflichtet er sich: unterzeichnet, verpflichtet er sich:
soweit wie möglich selbst über die Ausbildung des Praktikanten zu soweit wie möglich selbst über die Ausbildung des Praktikanten zu
wachen, insbesondere indem er ihn in Büroarbeit, wachen, insbesondere indem er ihn in Büroarbeit,
Baustellenbesichtigung und zu unternehmende Verwaltungsschritte Baustellenbesichtigung und zu unternehmende Verwaltungsschritte
einbezieht, einbezieht,
selbst über die gute Führung des Praktikanten gemäss den Standesregeln selbst über die gute Führung des Praktikanten gemäss den Standesregeln
für den Architektenberuf zu wachen, für den Architektenberuf zu wachen,
den Praktikumsausschuss und den Rat der Kammer in aller Objektivität den Praktikumsausschuss und den Rat der Kammer in aller Objektivität
über das berufliche Verhalten der Praktikanten zu unterrichten, über das berufliche Verhalten der Praktikanten zu unterrichten,
insbesondere ihnen jeden Verstoss gegen die Verpflichtungen des insbesondere ihnen jeden Verstoss gegen die Verpflichtungen des
Praktikums und jede Unterbrechung in der Ableistung dieses Praktikums Praktikums und jede Unterbrechung in der Ableistung dieses Praktikums
mitzuteilen. mitzuteilen.
Art. 16 - In der Regel wird das Praktikum entlohnt. In jedem Fall wird Art. 16 - In der Regel wird das Praktikum entlohnt. In jedem Fall wird
die Entlohnung unter Aufsicht des zuständigen Rates der Kammer im die Entlohnung unter Aufsicht des zuständigen Rates der Kammer im
Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt. Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen festgelegt.
Art. 17 - Der Praktikumsleiter ist nicht verantwortlich für berufliche Art. 17 - Der Praktikumsleiter ist nicht verantwortlich für berufliche
Handlungen, die der Praktikant für eigene Zwecke vorgenommen hat. Handlungen, die der Praktikant für eigene Zwecke vorgenommen hat.
Rechte und Verpflichtungen des Praktikanten Rechte und Verpflichtungen des Praktikanten
Art. 18 - Indem der Praktikant den Praktikumsvertrag unterzeichnet, Art. 18 - Indem der Praktikant den Praktikumsvertrag unterzeichnet,
verpflichtet er sich: verpflichtet er sich:
dem Praktikumsleiter ein ehrerbietiger Mitarbeiter zu sein, dem Praktikumsleiter ein ehrerbietiger Mitarbeiter zu sein,
alle Aufgaben, die ihm anvertraut werden, um seine Ausbildung zu alle Aufgaben, die ihm anvertraut werden, um seine Ausbildung zu
vervollständigen, gewissenhaft auszuführen, vervollständigen, gewissenhaft auszuführen,
mit den anderen Mitgliedern des Büros im Sinne einer perfekten mit den anderen Mitgliedern des Büros im Sinne einer perfekten
Zusammenarbeit zu arbeiten, Zusammenarbeit zu arbeiten,
das Berufsgeheimnis strikt zu wahren. das Berufsgeheimnis strikt zu wahren.
Art. 19 - Die Leistungen des Praktikanten müssen sich normalerweise Art. 19 - Die Leistungen des Praktikanten müssen sich normalerweise
auf mindestens hundertzwanzig Stunden monatlich belaufen, die gemäss auf mindestens hundertzwanzig Stunden monatlich belaufen, die gemäss
Vereinbarung zwischen den Parteien zu verteilen sind. Vereinbarung zwischen den Parteien zu verteilen sind.
Der zuständige Rat der Kammer darf jedoch ausnahmsweise die Dauer Der zuständige Rat der Kammer darf jedoch ausnahmsweise die Dauer
dieser Leistungen herabsetzen, um dem Praktikanten zu ermöglichen, an dieser Leistungen herabsetzen, um dem Praktikanten zu ermöglichen, an
einem Kursus für zusätzliche Ausbildung teilzunehmen oder Prüfungen im einem Kursus für zusätzliche Ausbildung teilzunehmen oder Prüfungen im
Hinblick auf die Vergabe von Architekturpreisen oder die Erlangung von Hinblick auf die Vergabe von Architekturpreisen oder die Erlangung von
öffentlichen Ämtern vorzubereiten. öffentlichen Ämtern vorzubereiten.
Kontrolle des Praktikums Kontrolle des Praktikums
Art. 20 - Jeder Rat der Kammer überwacht und kontrolliert das Art. 20 - Jeder Rat der Kammer überwacht und kontrolliert das
Praktikum in seinem Amtsbereich. Praktikum in seinem Amtsbereich.
Zur Erleichterung der Ausführung dieses Auftrags bestimmt jeder Rat Zur Erleichterung der Ausführung dieses Auftrags bestimmt jeder Rat
der Kammer aus seiner Mitte einen Praktikumsausschuss. der Kammer aus seiner Mitte einen Praktikumsausschuss.
Dieser Ausschuss setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie es Dieser Ausschuss setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, wie es
der Rat der Kammer bestimmt hat. Die Dauer der Mandate der Mitglieder der Rat der Kammer bestimmt hat. Die Dauer der Mandate der Mitglieder
dieses Ausschusses stimmt mit der Dauer der Mandate dieser Mitglieder dieses Ausschusses stimmt mit der Dauer der Mandate dieser Mitglieder
im Rat der Kammer überein. Diese Dauer beträgt in der Regel vier im Rat der Kammer überein. Diese Dauer beträgt in der Regel vier
Jahre, ausser bei Beendigung eines freigewordenen Mandats. Jahre, ausser bei Beendigung eines freigewordenen Mandats.
Art. 21 - Der Praktikumsausschuss hat als Auftrag: Art. 21 - Der Praktikumsausschuss hat als Auftrag:
die Praktikumsverträge zu überprüfen, die Praktikumsverträge zu überprüfen,
jedes Praktikum mindestens zwei Mal pro Jahr zu kontrollieren, jedes Praktikum mindestens zwei Mal pro Jahr zu kontrollieren,
Streitfälle zwischen einem Praktikumsleiter und seinem Praktikanten zu Streitfälle zwischen einem Praktikumsleiter und seinem Praktikanten zu
untersuchen, untersuchen,
eine Praktikumsakte zu führen, in der alle Unterlagen enthalten sind, eine Praktikumsakte zu führen, in der alle Unterlagen enthalten sind,
die für die Bewertung der Praktikumsergebnisse erforderlich sind, die für die Bewertung der Praktikumsergebnisse erforderlich sind,
dem Rat der Kammer Bericht zu erstatten über die Handlungen in dem Rat der Kammer Bericht zu erstatten über die Handlungen in
Zusammenhang mit seinem Auftrag. Zusammenhang mit seinem Auftrag.
Art. 22 - Die Ergebnisse der vom Praktikumsausschuss durchgeführten Art. 22 - Die Ergebnisse der vom Praktikumsausschuss durchgeführten
Kontrollen werden auf einer Karte aufgezeichnet, die dem vom Kontrollen werden auf einer Karte aufgezeichnet, die dem vom
Nationalen Rat der Kammer festgelegten Muster entspricht. Nationalen Rat der Kammer festgelegten Muster entspricht.
Diese Karte wird vom Praktikumsleiter und vom Praktikanten Diese Karte wird vom Praktikumsleiter und vom Praktikanten
gegengezeichnet und der Akte des Praktikanten beigefügt. gegengezeichnet und der Akte des Praktikanten beigefügt.
Art. 23 - Nach Ablauf des Praktikumszeitraums entscheidet der Rat der Art. 23 - Nach Ablauf des Praktikumszeitraums entscheidet der Rat der
Kammer nach Bericht des Praktikumsausschusses über die Kammer nach Bericht des Praktikumsausschusses über die
Praktikumsergebnisse. Praktikumsergebnisse.
Fallen diese Ergebnisse günstig aus, stellt er eine Bescheinigung über Fallen diese Ergebnisse günstig aus, stellt er eine Bescheinigung über
die Ableistung des Praktikums aus, die die Eintragung in ein die Ableistung des Praktikums aus, die die Eintragung in ein
Verzeichnis der Kammer ermöglicht. Verzeichnis der Kammer ermöglicht.
Fallen diese Ergebnisse ungünstig aus, kann er entscheiden, die Fallen diese Ergebnisse ungünstig aus, kann er entscheiden, die
Praktikumsdauer auf drei Jahre zu verlängern. In diesem Fall sind die Praktikumsdauer auf drei Jahre zu verlängern. In diesem Fall sind die
in Disziplinarsachen vorgesehenen Verfahrens- und Beschwerderegeln in Disziplinarsachen vorgesehenen Verfahrens- und Beschwerderegeln
anzuwenden. anzuwenden.
Sanktionen Sanktionen
Art. 24 - Die Nichterfüllung der in vorliegender Ordnung Art. 24 - Die Nichterfüllung der in vorliegender Ordnung
vorgeschriebenen Verpflichtungen kann zur Anwendung der durch das vorgeschriebenen Verpflichtungen kann zur Anwendung der durch das
Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen gegen den Praktikumsleiter oder Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen gegen den Praktikumsleiter oder
den Praktikanten führen. den Praktikanten führen.
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 25 - Die Räte der Kammer können dem Praktikum, das unter die Art. 25 - Die Räte der Kammer können dem Praktikum, das unter die
vorliegende Ordnung fällt, die Praktikumszeiträume gleichsetzen, die vorliegende Ordnung fällt, die Praktikumszeiträume gleichsetzen, die
vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung von Personen abgeleistet vor Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung von Personen abgeleistet
worden sind, die die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den worden sind, die die durch das Gesetz vom 20. Februar 1939 über den
Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen Schutz des Architektentitels und -berufs vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllen und nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind. erfüllen und nicht in einem Verzeichnis der Kammer eingetragen sind.
Anträge auf Erlangung dieser Gleichsetzung müssen zur Vermeidung des Anträge auf Erlangung dieser Gleichsetzung müssen zur Vermeidung des
Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des
Königlichen Erlasses zur Billigung der vorliegenden Ordnung Königlichen Erlasses zur Billigung der vorliegenden Ordnung
eingereicht werden. eingereicht werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 1965 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. Mai 1965 beigefügt zu werden
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands, Der Minister des Mittelstands,
A. DE CLERCK A. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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