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Koninklijk Besluit van 12 februari 2021
gepubliceerd op 28 mei 2021

Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2021041726
pub.
28/05/2021
prom.
12/02/2021
ELI
eli/besluit/2021/02/12/2021041726/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


12 FEBRUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 februari 2021 houdende de werking van het centraal register van bescherming van de personen (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. FEBRUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Regelung des Betriebs des Zentralregisters für den Schutz von Personen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 und 3, 1253/4 § 1 Absatz 1 und 2 und 1253/7, eingefügt durch das Gesetz vom 21.Dezember 2018;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, des Artikels 98 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 11.

Dezember 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2020;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 39/2020 der Datenschutzbehörde vom 15.

Mai 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.

September 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.995/2 des Staatsrates vom 5. Oktober 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, der Artikel 29, 30, 32 bis 35;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, des Artikels 16;

In Erwägung des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1239, 1252/7, 1252/9, 1253/3 und 1253/5;

Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Daten des Registers Artikel 1 - Die Daten in dem in Artikel 1253/2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zentralregister für den Schutz von Personen, nachstehend "Register" genannt, umfassen Folgendes: 1. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253/2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, 2.alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 Abschnitt 2/1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren, 3. alle Schriftstücke und alle Daten in Bezug auf die in Artikel 1253 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Verwaltungsakte. KAPITEL 2 - Behörden und Personen, die Zugang zum Register haben Art. 2 - Neben den in Artikel 1253/4 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Personen haben folgende Kategorien von Behörden oder Personen unter den in vorliegendem Königlichen Erlass aufgeführten Bedingungen Zugang zum Register: 1. die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralbehörde, 2.die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen.

KAPITEL 3 - Zugang zum Register Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1253/1 des Gerichtsgesetzbuches wird der Zugriff auf die Daten des Registers wie folgt vorgesehen: 1. Die in Artikel 58bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Magistrate des gerichtlichen Standes, die Greffiers und die Betreuer verfügen: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten, die sie bearbeiten, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.2. Die geschützte beziehungsweise zu schützende Person verfügt: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. 3. Die Erben der geschützten beziehungsweise zu schützenden Person verfügen: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. 4. Die Vertrauensperson verfügt: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten im Rahmen der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, in denen sie bestellt wurde, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren notwendig sind. 5. Jede Partei eines Verfahrens, dessen Behandlung durch das Register gewährleistet wird, verfügt: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die sie betreffen, notwendig sind. 6. Rechtsanwälte verfügen: - über ein Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie auftreten, - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf die Person und auf das Vermögen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die Handlung, um die sie gebeten werden, zu verrichten, - über Schreibrechte in Bezug auf alle Handlungen, die für die Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen der in Artikel 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verfahren, die die Parteien betreffen, für die sie auftreten, notwendig sind. 7. Notare verfügen: - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.8. Gerichtsvollzieher verfügen: - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind, - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig sind.9. Der Verwalter verfügt: - über das Recht auf Einsicht in die Daten, die für die Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind, - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags notwendig sind.10. Die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralbehörde verfügt: - über das Recht auf Einsicht in alle Daten der Akten von den in Artikel 1 Nr.1 und 2 erwähnten Verfahren, die für die Erfüllung ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13.

Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten Aufträge notwendig sind, - über Schreibrechte in Bezug auf die Daten, die für die Erfüllung ihrer in den Artikeln 29, 30, 32 bis 35 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten Aufträge notwendig sind.11. Die Standesbeamten und die Gemeindeverwaltungen verfügen: - im Rahmen der Ausführung ihrer Aufträge über das Recht auf Einsicht in den Tenor der geltenden Beschlüsse in Bezug auf den Schutz der Person, um zu überprüfen, ob die betreffende Person fähig ist, die Handlung, um deren Ausführung sie gebeten werden, zu verrichten. KAPITEL 4 - Eintragung ins Register Art. 4 - Die Eintragung ins Register erfolgt über das Register mittels elektronischer Identifizierung und unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse.

KAPITEL 5 - Datenverarbeitungssystem, Daten, Vertraulichkeit und Effektivität der Kommunikation Art. 5 - Für die gesamte Kommunikation über das Register und die Ausübung der in Artikel 3 erwähnten Zugriffsrechte, die mit der Registrierung von Daten und gegebenenfalls von Schriftstücken einhergehen, werden Informatiktechniken mit einem angemessenen Sicherheitsniveau verwendet.

Art. 6 - Für das Register wird eine strenge und angemessene Benutzer- und Zugriffsverwaltung vorgesehen, die die Identifizierung der Benutzer, ihre Authentifizierung sowie die Kontrolle und Verwaltung ihrer relevanten Merkmale oder Eigenschaften, Mandate und Zugriffsermächtigungen ermöglicht.

Für das Register werden Informatiktechniken verwendet, die: - den Ursprung des Zugriffs durch geeignete Sicherheitstechniken sicherstellen, - die Vertraulichkeit des Zugriffs gewährleisten, - es ermöglichen, den Zugriffsberechtigten eindeutig zu identifizieren und zu authentifizieren und den Zeitpunkt des Zugriffs eindeutig festzustellen, - den Nachweis des Zugangs zum System protokollieren, - folgende Daten im System protokollieren: Identität des Zugriffsberechtigten, Datum und Zeitpunkt des Zugriffs, Akte, auf die Zugriff genommen wird, Listennummer der Sache und Richter, bei dem die Sache anhängig ist, Modalitäten des Zugriffs mit Angabe der Art der Handlung, - Systemfehler melden, die Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler den Zugang verhindern, und diese Zeiten den Betreffenden systematisch zur Verfügung stellen.

Die Protokolldaten werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

Art. 7 - Unbeschadet des Artikels 16 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, was das Register betrifft, der Verwalter als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Der Verwalter und sein Datenschutzbeauftragter arbeiten zusammen an der Analyse von bestehenden und neuen Risiken in Zusammenhang mit der Sicherheit und dem Schutz des Privatlebens. Dazu gehören insbesondere Risiken, die sich auf die Belastbarkeit und die Verfügbarkeit von Netzen und Systemen sowie auf die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der über diese Netze und Systeme abgerufenen und übertragenen Informationen und Daten auswirken könnten.

Art. 8 - Personen, Behörden und Einrichtungen, die gemäß Artikel 3 ein Recht auf Zugang zum Register haben, ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um unter ihrer ausschließlichen Haftung zu gewährleisten, dass: 1. der einzelne Benutzer befugt ist, das Zugriffsrecht auszuüben, 2.jeder Zugriff in Übereinstimmung mit den Zielen des Registers erfolgt, 3. die Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, was die Behörden und Einrichtungen betrifft, die über Schreibrechte verfügen, 4.die Vertraulichkeit der aus dem Register erhaltenen Daten gewahrt wird und diese Daten, vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, nachträglich nicht zu Zwecken verwendet, weiterverarbeitet oder verbreitet werden, die nicht mit den in Teil 4 Buch 4 Kapitel 10 des Gerichtsgesetzbuches und in Buch 1 Titel 11 des Zivilgesetzbuches verfolgten Zielen vereinbar sind.

Art. 9 - Das Datum der ausgeübten Rechte und der Kommunikation, wie in Artikel 3 erwähnt, entspricht dem durch das Register protokollierten Datum.

Art. 10 - Im Falle einer Störung des Registers wird der Person, die den Zugang beantragt hat, ein Systemfehler gemeldet.

Die Registrierung von Systemfehlern, die den Zugang verhindern, gilt als Beweis und kann als Beweis für höhere Gewalt geltend gemacht werden.

KAPITEL 6 - Erklärung des Gleichlautens mit dem Original durch den Greffier Art. 11 - Das Datenverarbeitungssystem ermöglicht es dem Greffier, für jedes Dokument oder Schriftstück, das er gemäß Artikel 1249/6 § 1 des Gerichtsgesetzbuchs in das Register hochlädt, auf elektronischem Wege zu erklären, dass das Dokument oder Schriftstück mit dem Original gleichlautend ist.

Art. 12 - Jeder Antrag auf Berichtigung von Daten aufgrund von Nichtübereinstimmungen zwischen den auf Papier erstellten und den vom Greffier gemäß Artikel 1249/6 § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches ins Register hochgeladenen Dokumenten und Schriftstücken ist an Letzteren zu richten.

Nach Prüfung der betreffenden Dokumente und Schriftstücke berichtigt der Greffier gegebenenfalls die entsprechenden Daten des Registers.

KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Februar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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