gepubliceerd op 28 maart 2023
Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
12 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2021 tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 21 december 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 des KE/EStGB 92 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die Steuerverwaltung sieht sich regelmäßig mit einer problematischen Situation konfrontiert, wenn sie eine Veranlagung zu Lasten einer Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eintragen muss, deren Liquidation abgeschlossen ist. Seit einem Entscheid des Appellationshofes von Antwerpen vom 27. Juni 2017 besteht Unsicherheit darüber, auf wessen Namen die Eintragung in die Heberolle gemäß Artikel 133 § 1 des KE/EStGB 92 durchgeführt werden muss, wenn diese Veranlagung: - sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Abschluss der Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bezieht, - aber noch in die Heberolle eingetragen werden muss, wenn die Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bereits abgeschlossen ist.
Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses in Artikel 133 des KE/EStGB 92 ein § 4 eingefügt, in dem genau bestimmt ist, auf welchen Namen die Veranlagung in diesem Fall in die Heberolle einzutragen ist.
Mit dem Liquidationsabschluss hören Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen im Prinzip auf zu existieren, was unter anderem bedeutet, dass sie keine Aktiva und keine Organe mehr besitzen.
Um die Rechte von Gläubigern liquidierter Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen zu schützen, ist in Artikel 2:143 § 1 fünfter Gedankenstrich beziehungsweise in Artikel 2:143 § 2 zweiter Gedankenstrich des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen bestimmt, dass Gesellschaften einerseits und Vereinigungen und Stiftungen andererseits noch während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern haftbar gemacht werden können, und zwar in der Person ihres Liquidators.
Der Liquidator kann von den Gläubigern der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung aufgrund dieser Bestimmungen nur in seiner Eigenschaft als Liquidator, das heißt in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, haftbar gemacht werden.
Die Tatsache, dass der Liquidator als Organ der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung noch während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses haftbar gemacht werden kann, bedeutet, dass das Verschwinden der juristischen Person mit dem Liquidationsabschluss nicht absolut ist. Während dieses Zeitraums von fünf Jahren besteht die Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung passiv fort, um für Forderungen zu haften, die Gläubiger der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung gegen sie in der Person ihres Liquidators oder ihrer Liquidatoren geltend machen, solange die Verjährung mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses nicht eingetreten ist.
In dem neuen Paragraphen 4, der durch diesen Königlichen Erlass in Artikel 133 des KE/EStGB 92 eingefügt wird, ist daher speziell bestimmt, dass Veranlagungen, die nach Liquidationsabschluss noch zu Lasten der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung festgelegt werden müssen, auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eingetragen werden, die durch den Liquidator oder die Liquidatoren in dieser Eigenschaft, mit anderen Worten "qualitate qua" (q.q.), vertreten wird.
Außerdem ist Folgendes zu beachten: Aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsrechts kann der Liquidator nur in seiner Eigenschaft als Liquidator der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung haftbar gemacht werden. Da es sich um Veranlagungen zu Lasten der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung handelt, die sich auf Besteuerungszeiträume vor dem Liquidationsabschluss beziehen, haftet der Liquidator für diese Schulden nicht mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er wird haftbar gemacht. Diese Formulierung ändert nichts an der Haftung des Liquidators.
Durch diese Änderung wird keine neue Verpflichtung für den Liquidator geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass er als Vertreter vermerkt wird und dass sich die Steuerverwaltung an ihn wendet, wenn die Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung abgeschlossen ist.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 des KE/EStGB 92 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 133;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.288/3 des Staatsrates vom 8. November 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 3. Dezember 2021; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 133 des KE/EStGB 92 wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Veranlagungen zu Lasten liquidierter Gesellschaften, liquidierter Vereinigungen oder liquidierter Stiftungen werden auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eingetragen, gefolgt von den Wörtern "liquidiert, vertreten durch den/die Liquidator(en) q.q."." Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM