Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/12/2021
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 133 de l'AR/CIR 92. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
12 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 133 12 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 133 de l'AR/CIR
van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling 92. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 december 2021 tot wijziging van artikel 133 van het l'arrêté royal du 12 décembre 2021 modifiant l'article 133 de l'AR/CIR
KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 21 december 2021). 92 (Moniteur belge du 21 décembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133
des KE/EStGB 92 des KE/EStGB 92
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
die Steuerverwaltung sieht sich regelmäßig mit einer problematischen die Steuerverwaltung sieht sich regelmäßig mit einer problematischen
Situation konfrontiert, wenn sie eine Veranlagung zu Lasten einer Situation konfrontiert, wenn sie eine Veranlagung zu Lasten einer
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eintragen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle eintragen
muss, deren Liquidation abgeschlossen ist. muss, deren Liquidation abgeschlossen ist.
Seit einem Entscheid des Appellationshofes von Antwerpen vom 27. Juni Seit einem Entscheid des Appellationshofes von Antwerpen vom 27. Juni
2017 besteht Unsicherheit darüber, auf wessen Namen die Eintragung in 2017 besteht Unsicherheit darüber, auf wessen Namen die Eintragung in
die Heberolle gemäß Artikel 133 § 1 des KE/EStGB 92 durchgeführt die Heberolle gemäß Artikel 133 § 1 des KE/EStGB 92 durchgeführt
werden muss, wenn diese Veranlagung: werden muss, wenn diese Veranlagung:
- sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Abschluss der - sich auf einen Besteuerungszeitraum vor dem Abschluss der
Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bezieht, Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung bezieht,
- aber noch in die Heberolle eingetragen werden muss, wenn die - aber noch in die Heberolle eingetragen werden muss, wenn die
Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Liquidation der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder
Stiftung bereits abgeschlossen ist. Stiftung bereits abgeschlossen ist.
Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch den vorliegenden Um diese Unsicherheit zu beseitigen, wird durch den vorliegenden
Entwurf eines Königlichen Erlasses in Artikel 133 des KE/EStGB 92 ein Entwurf eines Königlichen Erlasses in Artikel 133 des KE/EStGB 92 ein
§ 4 eingefügt, in dem genau bestimmt ist, auf welchen Namen die § 4 eingefügt, in dem genau bestimmt ist, auf welchen Namen die
Veranlagung in diesem Fall in die Heberolle einzutragen ist. Veranlagung in diesem Fall in die Heberolle einzutragen ist.
Mit dem Liquidationsabschluss hören Gesellschaften, Vereinigungen oder Mit dem Liquidationsabschluss hören Gesellschaften, Vereinigungen oder
Stiftungen im Prinzip auf zu existieren, was unter anderem bedeutet, Stiftungen im Prinzip auf zu existieren, was unter anderem bedeutet,
dass sie keine Aktiva und keine Organe mehr besitzen. dass sie keine Aktiva und keine Organe mehr besitzen.
Um die Rechte von Gläubigern liquidierter Gesellschaften, Um die Rechte von Gläubigern liquidierter Gesellschaften,
Vereinigungen oder Stiftungen zu schützen, ist in Artikel 2:143 § 1 Vereinigungen oder Stiftungen zu schützen, ist in Artikel 2:143 § 1
fünfter Gedankenstrich beziehungsweise in Artikel 2:143 § 2 zweiter fünfter Gedankenstrich beziehungsweise in Artikel 2:143 § 2 zweiter
Gedankenstrich des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Gedankenstrich des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
bestimmt, dass Gesellschaften einerseits und Vereinigungen und bestimmt, dass Gesellschaften einerseits und Vereinigungen und
Stiftungen andererseits noch während eines Zeitraums von fünf Jahren Stiftungen andererseits noch während eines Zeitraums von fünf Jahren
ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses in den Anlagen zum ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern haftbar gemacht werden Belgischen Staatsblatt von ihren Gläubigern haftbar gemacht werden
können, und zwar in der Person ihres Liquidators. können, und zwar in der Person ihres Liquidators.
Der Liquidator kann von den Gläubigern der Gesellschaft, Vereinigung Der Liquidator kann von den Gläubigern der Gesellschaft, Vereinigung
oder Stiftung aufgrund dieser Bestimmungen nur in seiner Eigenschaft oder Stiftung aufgrund dieser Bestimmungen nur in seiner Eigenschaft
als Liquidator, das heißt in seiner Eigenschaft als Organ der als Liquidator, das heißt in seiner Eigenschaft als Organ der
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, haftbar gemacht werden. Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung, haftbar gemacht werden.
Die Tatsache, dass der Liquidator als Organ der Gesellschaft, Die Tatsache, dass der Liquidator als Organ der Gesellschaft,
Vereinigung oder Stiftung noch während eines Zeitraums von fünf Jahren Vereinigung oder Stiftung noch während eines Zeitraums von fünf Jahren
ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses haftbar gemacht ab der Bekanntmachung des Liquidationsabschlusses haftbar gemacht
werden kann, bedeutet, dass das Verschwinden der juristischen Person werden kann, bedeutet, dass das Verschwinden der juristischen Person
mit dem Liquidationsabschluss nicht absolut ist. Während dieses mit dem Liquidationsabschluss nicht absolut ist. Während dieses
Zeitraums von fünf Jahren besteht die Gesellschaft, Vereinigung oder Zeitraums von fünf Jahren besteht die Gesellschaft, Vereinigung oder
Stiftung passiv fort, um für Forderungen zu haften, die Gläubiger der Stiftung passiv fort, um für Forderungen zu haften, die Gläubiger der
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung gegen sie in der Person ihres Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung gegen sie in der Person ihres
Liquidators oder ihrer Liquidatoren geltend machen, solange die Liquidators oder ihrer Liquidatoren geltend machen, solange die
Verjährung mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab der Bekanntmachung Verjährung mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ab der Bekanntmachung
des Liquidationsabschlusses nicht eingetreten ist. des Liquidationsabschlusses nicht eingetreten ist.
In dem neuen Paragraphen 4, der durch diesen Königlichen Erlass in In dem neuen Paragraphen 4, der durch diesen Königlichen Erlass in
Artikel 133 des KE/EStGB 92 eingefügt wird, ist daher speziell Artikel 133 des KE/EStGB 92 eingefügt wird, ist daher speziell
bestimmt, dass Veranlagungen, die nach Liquidationsabschluss noch zu bestimmt, dass Veranlagungen, die nach Liquidationsabschluss noch zu
Lasten der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung Lasten der steuerpflichtigen Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung
festgelegt werden müssen, auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung festgelegt werden müssen, auf den Namen der Gesellschaft, Vereinigung
oder Stiftung in die Heberolle eingetragen werden, die durch den oder Stiftung in die Heberolle eingetragen werden, die durch den
Liquidator oder die Liquidatoren in dieser Eigenschaft, mit anderen Liquidator oder die Liquidatoren in dieser Eigenschaft, mit anderen
Worten "qualitate qua" (q.q.), vertreten wird. Worten "qualitate qua" (q.q.), vertreten wird.
Außerdem ist Folgendes zu beachten: Außerdem ist Folgendes zu beachten:
Aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsrechts kann Aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsrechts kann
der Liquidator nur in seiner Eigenschaft als Liquidator der der Liquidator nur in seiner Eigenschaft als Liquidator der
Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung haftbar gemacht werden. Da es Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung haftbar gemacht werden. Da es
sich um Veranlagungen zu Lasten der Gesellschaft, Vereinigung oder sich um Veranlagungen zu Lasten der Gesellschaft, Vereinigung oder
Stiftung handelt, die sich auf Besteuerungszeiträume vor dem Stiftung handelt, die sich auf Besteuerungszeiträume vor dem
Liquidationsabschluss beziehen, haftet der Liquidator für diese Liquidationsabschluss beziehen, haftet der Liquidator für diese
Schulden nicht mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er wird haftbar Schulden nicht mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er wird haftbar
gemacht. Diese Formulierung ändert nichts an der Haftung des gemacht. Diese Formulierung ändert nichts an der Haftung des
Liquidators. Liquidators.
Durch diese Änderung wird keine neue Verpflichtung für den Liquidator Durch diese Änderung wird keine neue Verpflichtung für den Liquidator
geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass er als Vertreter geschaffen, sondern lediglich verdeutlicht, dass er als Vertreter
vermerkt wird und dass sich die Steuerverwaltung an ihn wendet, wenn vermerkt wird und dass sich die Steuerverwaltung an ihn wendet, wenn
die Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung die Liquidation der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung
abgeschlossen ist. abgeschlossen ist.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133 12. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 133
des KE/EStGB 92 des KE/EStGB 92
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 300 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 133; Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 133;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.288/3 des Staatsrates vom 8. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.288/3 des Staatsrates vom 8. November
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. November 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
3. Dezember 2021; 3. Dezember 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 133 des KE/EStGB 92 wird ein § 4 mit folgendem Artikel 1 - In Artikel 133 des KE/EStGB 92 wird ein § 4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
" § 4 - Veranlagungen zu Lasten liquidierter Gesellschaften, " § 4 - Veranlagungen zu Lasten liquidierter Gesellschaften,
liquidierter Vereinigungen oder liquidierter Stiftungen werden auf den liquidierter Vereinigungen oder liquidierter Stiftungen werden auf den
Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle Namen der Gesellschaft, Vereinigung oder Stiftung in die Heberolle
eingetragen, gefolgt von den Wörtern "liquidiert, vertreten durch eingetragen, gefolgt von den Wörtern "liquidiert, vertreten durch
den/die Liquidator(en) q.q."." den/die Liquidator(en) q.q."."
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
^