gepubliceerd op 10 januari 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte;2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das gemäss dem Gesetz vom 1.April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte gewährt wird; 3. Gesetz vom 1.April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte; 4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorkommt.
KAPITEL III - Gewährungsbedingungen Abschnitt 1 - Empfänger Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind.
Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: 1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit;2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist; 3. Staatenlose, auf die das am 28.September 1954 in New York unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist; 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte Flüchtlinge; 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat;6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben, ausdehnen.
Abschnitt 2 - Beantragung Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden hin gewährt.
Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten.
Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen.
Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen sind. § 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die Altersbedingung erfüllt ist. § 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie, es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der Einkommensgarantie. § 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit festgestellt wird. § 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per Einschreiben notifiziert. § 6 - Der König bestimmt: 1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der Existenzmittel;2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie revidiert wird. § 7 - Der Betreffende ist gegebenenfalls verpflichtet, seine Rechte zu Lasten der in § 4 erwähnten Pensionsregelungen geltend zu machen, bevor er Anspruch auf die Einkommensgarantie erheben kann.
Der König kann Regeln festlegen, durch die eine Abweichung von dieser Verpflichtung vorgesehen wird, wenn die Pension wegen verfrühter Inanspruchnahme reduziert wird.
KAPITEL IV - Berechnungsmodus Abschnitt 1 - Höhe der Einkommensgarantie Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich auf höchstens 181 530 Franken (4.500 Euro).
Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren Personen teilt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben Hauptwohnort miteinander teilen.
Der gewöhnliche Wohnort geht entweder aus der Eintragung in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes oder aus jedem anderen offiziellen oder administrativen Dokument, das die Existenz eines gemeinsamen Wohnortes bescheinigt, hervor. § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf den in § 1 erwähnten Betrag angewandt.
Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller eingetragen sind, nicht denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller teilen: 1. minderjährige Kinder;2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden;3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen ausgedehnt werden können. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. § 4 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Index 421,93 (Basis 1966) gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. § 5 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten fest.
Abschnitt 2 - Auswirkung der Existenzmittel und der Pensionen Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen Ursprungs, über die der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen.
Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in Betracht gezogen.
Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die miteinander denselben Hauptwohnort teilen, der Betreffende einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt.
Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 § 1 oder § 2 erwähnten Jahresbetrag abgezogen. § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der Existenzmittel auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Betrag angehoben wird.
Art. 8 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der nicht befreite Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter, an denen der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, allein oder zusammen das Volleigentum oder den Niessbrauch haben, in Betracht gezogen.
Der König bestimmt den befreiten Teil. Er legt auch den Koeffizienten fest, mit dem der nicht befreite Teil bei der Anrechnung als Existenzmittel multipliziert wird.
Der König: 1. legt nähere Regeln fest, für den Fall, wo der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher unbeweglicher Güter sind;2. bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie, deren Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird;3. legt die Modalitäten fest, nach denen ein im Ausland gelegenes unbewegliches Gut, dessen Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird. Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der Existenzmittel in Betracht gezogen werden.
Art. 10 - Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt: 1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung;2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn das Volleigentum nicht abgetreten worden ist;3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können;4. in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Einkommen in Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden;5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von der Einkommensgarantie abgezogen wird. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 anwendbar.
Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist.
Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag übersteigt.
Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1 oder § 2 auf den Empfänger anwendbar ist.
Art. 12 - Was die Pensionen betrifft, werden der tatsächlich ausgezahlte Betrag und alle anderen Vorteile in Betracht gezogen, die dem Betreffenden und/oder den Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, entweder in Anwendung einer durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeführten belgischen gesetzlichen Pensionsregelung - darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige ausgezahlten bedingungslosen Pensionen -, in Anwendung einer Provinzialverordnung oder von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder aber in Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfer oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder Schadensersatzleistung erhalten, gewährt werden.
Der König kann bestimmen: 1. welche Pensionen und anderen Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden;2. in welchem Masse die in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden;3. in welchen Fällen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile keinen Einfluss auf die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen hat. Art. 13 - § 1 - Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Grundlage der Erklärung des Betreffenden. § 2 - Die Angaben werden vom Landespensionsamt überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Bei der Überprüfung jeden Antrags wird den Auskünften Rechnung getragen, die das Ministerium der Finanzen auf Antrag des Landespensionsamtes erteilt.
Der König kann andere Beweismittel vorsehen.
Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte die Existenzmittel ermitteln, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, weil sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte Auskünfte erteilen müssen, sind auf die Leistungen anwendbar, die die Hauptinspektoren bei einer Steuerverwaltung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes erbringen. § 3 - Die Einkommensgarantie kann jedoch ohne weitere Überprüfung verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen deutlich hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen nicht erfüllt, um die Einkommensgarantie zu erhalten. § 4 - Die beauftragten Beamten haben für die Erfüllung ihres Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, mit Ausnahme der Wohnräume. § 5 - Der König bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen öffentliche Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen sowie der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, den beauftragten Beamten geben müssen.
KAPITEL V - Zahlungsmodalitäten Art. 14 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird vom Landespensionsamt ausgezahlt. § 2 - Der König bestimmt: 1. die Modalitäten der Auszahlung der Einkommensgarantie;2. was unter « ununterbrochenem Aufenthalt » zu verstehen ist und wie er nachgewiesen wird;3. unter welchen Bedingungen und für welche Dauer der Empfänger das belgische Staatsgebiet zeitweilig verlassen darf, ohne dass die Auszahlung der Einkommensgarantie ausgesetzt wird;4. die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen diese Leistungen ausgezahlt werden dürfen, die Reihenfolge, in der diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist;5. die Fälle, in denen die Auszahlung der Einkommensgarantie ganz oder teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des ausgesetzten Teils und die Dauer der Aussetzung gegenüber: a) Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden;b) Empfängern, die zu Hause festgehalten werden und eine Beihilfe des zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds beziehen;c) Empfängern, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen Behörden untergebracht sind;d) Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind;6. den Teil der Einkommensgarantie, der von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf. § 3 - Die Einkommensgarantie ist weder übertragbar noch pfändbar.
KAPITEL VI - Heizkostenzulage Art. 15 - Empfängern der Einkommensgarantie wird eine pauschale besondere Heizkostenzulage gewährt. Diese Zulage stellt keine Erhöhung der Einkommensgarantie dar.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung der Zulage und kann jährlich deren Betrag festlegen.
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen Art. 16 - § 1 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes wird das garantierte Einkommen, das Empfängern gewährt wird, von Amts wegen mit der Einkommensgarantie verglichen, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt würde.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird dieser Vergleich, wenn der Ehepartner eines Empfängers des garantierten Einkommens das in Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter nach dem letzten Tag des Monats erreicht, der dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum unmittelbar vorangeht, von Amts wegen am ersten Tag des Monats vorgenommen, der demjenigen folgt, in dem dieses Alter erreicht wird.
Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Einkommensgarantie werden, ohne erneute Untersuchung der Existenzmittel, nur in Betracht gezogen: 1. die Existenzmittel, die anlässlich der letzten Festlegung des Betrags des garantierten Einkommens in Betracht gezogen worden sind;2. die Pensionen, wie sie ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes für die Berechnung des garantierten Einkommens in Betracht gezogen würden. Bei der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berechnung wird, wenn Empfängern des garantierten Einkommens: 1. der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1.April 1969 erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Zweifachen des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags verglichen; 2. der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1.April 1969 erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Anderthalbfachen des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags verglichen.
Wenn sich herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie auf der Grundlage des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Vergleichs vorteilhafter ist, fällt der Empfänger von Amts wegen, ohne erneute Untersuchung, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und nicht mehr in denjenigen des Gesetzes vom 1. April 1969.
Die Einkommensgarantie, die einem in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten Empfänger aufgrund des vorliegenden Paragraphen gewährt wird, wird ab demselben Datum zu gleichen Teilen ihm selbst und seinem Ehepartner, mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, gewährt.
Wenn der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 erwähnte Betrag jedem der Ehepartner zur Hälfte ausgezahlt wird, wird der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Vergleich vorgenommen. Wenn sich auf der Grundlage der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Berechnung herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie vorteilhafter ist, wird einem oder beiden Ehepartnern, die nicht denselben Hauptwohnort miteinander teilen, ein Betrag gewährt, der: 1. dem in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag entspricht, wenn sie denselben Hauptwohnort mit einer oder mehreren anderen Personen teilen;2. dem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag entspricht, wenn sie ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren anderen Personen teilen. Der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnte Betrag wird, je nach Fall, um die Hälfte der in Absatz 3 erwähnten Existenzmittel und Pensionen reduziert.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen andere Kategorien von Empfängern des garantierten Einkommens von der Anwendung von Absatz 1 ausschliessen und festlegen, ab wann sie von Amts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind von Amts wegen anwendbar auf Empfänger des garantierten Einkommens, die: 1. gemäss Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1.April 1969 einen Antrag auf Revision der ihnen gewährten Rechte einreichen, unter der Bedingung jedoch, dass das aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu gewährende Recht für sie vorteilhafter ist; 2. es versäumt haben, die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 1.April 1969 erwähnte Erklärung einzureichen. § 3 - Die Anwendung von Amts wegen auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Empfänger wird wirksam frühestens ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und spätestens ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Sachverhalt aufgetreten ist, der zur Revision des garantierten Einkommens oder zur Gewährung der Einkommensgarantie geführt hat.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 wird die Einkommensgarantie den Personen zugesichert, die die im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen und: 1. das Alter von 62 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und spätestens am 1.Dezember 2002 wirksam; 2. das Alter von 63 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 wirksam; 3. das Alter von 64 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 wirksam.
Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1969 nur anwendbar, wenn das garantierte Einkommen tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eingesetzt hat.
KAPITEL VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen Art. 19 - Mit Ausnahme der Verwaltungs-, Auszahlungs- und Gerichtskosten, die vom Landespensionsamt übernommen werden, gehen die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Ausgaben zu Lasten des Staates.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE