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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/10/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie
van een inkomensgarantie voor ouderen de revenus aux personnes âgées
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen, 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la
inkomensgarantie voor ouderen. garantie de revenus aux personnes âgées.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für 22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für
Betagte Betagte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden 1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte; Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte;
2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das 2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das
gemäss dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten gemäss dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten
Einkommens für Betagte gewährt wird; Einkommens für Betagte gewährt wird;
3. Gesetz vom 1. April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur 3. Gesetz vom 1. April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte; Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte;
4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen 4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen
ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen vorkommt. der natürlichen Personen vorkommt.
KAPITEL III - Gewährungsbedingungen KAPITEL III - Gewährungsbedingungen
Abschnitt 1 - Empfänger Abschnitt 1 - Empfänger
Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die
mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind. mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind.
Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort
in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen
angehören: angehören:
1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit; 1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit;
2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der 2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist; die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist;
3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York 3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York
unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist; Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist;
4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen
von Ausländern erwähnte Flüchtlinge; von Ausländern erwähnte Flüchtlinge;
5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein
Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das
Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat; Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat;
6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, 6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung,
dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist. aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1
erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien
haben, ausdehnen. haben, ausdehnen.
Abschnitt 2 - Beantragung Abschnitt 2 - Beantragung
Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden
hin gewährt. hin gewährt.
Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der
Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder
die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten. die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten.
Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den
Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen. Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen.
Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung
zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen
sind. sind.
§ 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des § 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des
Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und
frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die
Altersbedingung erfüllt ist. Altersbedingung erfüllt ist.
§ 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen § 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen
Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die
die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie, die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie,
es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der
Einkommensgarantie. Einkommensgarantie.
§ 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung § 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung
der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller
eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder
wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit
festgestellt wird. festgestellt wird.
§ 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf § 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf
Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per
Einschreiben notifiziert. Einschreiben notifiziert.
§ 6 - Der König bestimmt: § 6 - Der König bestimmt:
1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen 1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen
untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der
Existenzmittel; Existenzmittel;
2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie 2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie
revidiert wird. revidiert wird.
§ 7 - Der Betreffende ist gegebenenfalls verpflichtet, seine Rechte zu § 7 - Der Betreffende ist gegebenenfalls verpflichtet, seine Rechte zu
Lasten der in § 4 erwähnten Pensionsregelungen geltend zu machen, Lasten der in § 4 erwähnten Pensionsregelungen geltend zu machen,
bevor er Anspruch auf die Einkommensgarantie erheben kann. bevor er Anspruch auf die Einkommensgarantie erheben kann.
Der König kann Regeln festlegen, durch die eine Abweichung von dieser Der König kann Regeln festlegen, durch die eine Abweichung von dieser
Verpflichtung vorgesehen wird, wenn die Pension wegen verfrühter Verpflichtung vorgesehen wird, wenn die Pension wegen verfrühter
Inanspruchnahme reduziert wird. Inanspruchnahme reduziert wird.
KAPITEL IV - Berechnungsmodus KAPITEL IV - Berechnungsmodus
Abschnitt 1 - Höhe der Einkommensgarantie Abschnitt 1 - Höhe der Einkommensgarantie
Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich
auf höchstens 181 530 Franken (4.500 Euro). auf höchstens 181 530 Franken (4.500 Euro).
Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels
wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3
und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort
mit einer oder mehreren Personen teilt. mit einer oder mehreren Personen teilt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere
Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben
Hauptwohnort miteinander teilen. Hauptwohnort miteinander teilen.
Der gewöhnliche Wohnort geht entweder aus der Eintragung in den Der gewöhnliche Wohnort geht entweder aus der Eintragung in den
Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes oder aus jedem Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes oder aus jedem
anderen offiziellen oder administrativen Dokument, das die Existenz anderen offiziellen oder administrativen Dokument, das die Existenz
eines gemeinsamen Wohnortes bescheinigt, hervor. eines gemeinsamen Wohnortes bescheinigt, hervor.
§ 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder
mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17
vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf
den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. den in § 1 erwähnten Betrag angewandt.
Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den
Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller
eingetragen sind, nicht denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller eingetragen sind, nicht denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller
teilen: teilen:
1. minderjährige Kinder; 1. minderjährige Kinder;
2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden; 2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden;
3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im
selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen
sind. sind.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen des vorliegenden Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen des vorliegenden
Paragraphen auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen Paragraphen auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen
ausgedehnt werden können. ausgedehnt werden können.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. in § 1 erwähnten Betrag erhöhen.
§ 4 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Index 421,93 (Basis 1966) § 4 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Index 421,93 (Basis 1966)
gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne,
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
§ 5 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu § 5 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu
diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von
Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der
Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten
fest. fest.
Abschnitt 2 - Auswirkung der Existenzmittel und der Pensionen Abschnitt 2 - Auswirkung der Existenzmittel und der Pensionen
Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer
Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle
Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen
Ursprungs, über die der Betreffende und/oder die Personen, mit denen Ursprungs, über die der Betreffende und/oder die Personen, mit denen
er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den
vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der
Einkommensgarantie in Betracht gezogen. Einkommensgarantie in Betracht gezogen.
Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen
erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er
persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in
Betracht gezogen. Betracht gezogen.
Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der
Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden.
§ 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und
Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12
erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die
miteinander denselben Hauptwohnort teilen, der Betreffende miteinander denselben Hauptwohnort teilen, der Betreffende
einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt.
Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11
erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 § 1 oder § 2 erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 § 1 oder § 2
erwähnten Jahresbetrag abgezogen. erwähnten Jahresbetrag abgezogen.
§ 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der
in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der
Existenzmittel auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Betrag angehoben Existenzmittel auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Betrag angehoben
wird. wird.
Art. 8 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der nicht befreite Art. 8 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der nicht befreite
Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter, an denen der Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter, an denen der
Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort
teilt, allein oder zusammen das Volleigentum oder den Niessbrauch teilt, allein oder zusammen das Volleigentum oder den Niessbrauch
haben, in Betracht gezogen. haben, in Betracht gezogen.
Der König bestimmt den befreiten Teil. Er legt auch den Koeffizienten Der König bestimmt den befreiten Teil. Er legt auch den Koeffizienten
fest, mit dem der nicht befreite Teil bei der Anrechnung als fest, mit dem der nicht befreite Teil bei der Anrechnung als
Existenzmittel multipliziert wird. Existenzmittel multipliziert wird.
Der König: Der König:
1. legt nähere Regeln fest, für den Fall, wo der Betreffende und/oder 1. legt nähere Regeln fest, für den Fall, wo der Betreffende und/oder
die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt,
Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher unbeweglicher Güter sind; Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher unbeweglicher Güter sind;
2. bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in 2. bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in
welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek
belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie, belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie,
deren Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die deren Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die
Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der
Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird; Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird;
3. legt die Modalitäten fest, nach denen ein im Ausland gelegenes 3. legt die Modalitäten fest, nach denen ein im Ausland gelegenes
unbewegliches Gut, dessen Eigentümer oder Niessbraucher der unbewegliches Gut, dessen Eigentümer oder Niessbraucher der
Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort
teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen
wird. wird.
Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen angelegte oder Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen angelegte oder
nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der
Existenzmittel in Betracht gezogen werden. Existenzmittel in Betracht gezogen werden.
Art. 10 - Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er Art. 10 - Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er
denselben Hauptwohnort teilt, innerhalb eines Zeitraums von zehn denselben Hauptwohnort teilt, innerhalb eines Zeitraums von zehn
Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in
Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, bewegliche oder Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, bewegliche oder
unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben,
wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt. wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des 1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des
Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung; Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung;
2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn 2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn
das Volleigentum nicht abgetreten worden ist; das Volleigentum nicht abgetreten worden ist;
3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen 3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen
Güter vorgenommen werden können; Güter vorgenommen werden können;
4. in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Einkommen in 4. in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Einkommen in
Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter
gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden; gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden;
5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von 5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von
der Einkommensgarantie abgezogen wird. der Einkommensgarantie abgezogen wird.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar
auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden
und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn
der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes
unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch
ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse
erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1
Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9
anwendbar. anwendbar.
Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist. Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist.
Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der
Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag
übersteigt. übersteigt.
Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1 oder § 2 auf den Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1 oder § 2 auf den
Empfänger anwendbar ist. Empfänger anwendbar ist.
Art. 12 - Was die Pensionen betrifft, werden der tatsächlich Art. 12 - Was die Pensionen betrifft, werden der tatsächlich
ausgezahlte Betrag und alle anderen Vorteile in Betracht gezogen, die ausgezahlte Betrag und alle anderen Vorteile in Betracht gezogen, die
dem Betreffenden und/oder den Personen, mit denen er denselben dem Betreffenden und/oder den Personen, mit denen er denselben
Hauptwohnort teilt, entweder in Anwendung einer durch oder aufgrund Hauptwohnort teilt, entweder in Anwendung einer durch oder aufgrund
eines Gesetzes eingeführten belgischen gesetzlichen Pensionsregelung - eines Gesetzes eingeführten belgischen gesetzlichen Pensionsregelung -
darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige ausgezahlten bedingungslosen Hinterbliebenenpensionen für Selbständige ausgezahlten bedingungslosen
Pensionen -, in Anwendung einer Provinzialverordnung oder von der Pensionen -, in Anwendung einer Provinzialverordnung oder von der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder aber in Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder aber in
Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als
Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfer oder ihre Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfer oder ihre
anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder
Schadensersatzleistung erhalten, gewährt werden. Schadensersatzleistung erhalten, gewährt werden.
Der König kann bestimmen: Der König kann bestimmen:
1. welche Pensionen und anderen Vorteile nicht von der 1. welche Pensionen und anderen Vorteile nicht von der
Einkommensgarantie abgezogen werden; Einkommensgarantie abgezogen werden;
2. in welchem Masse die in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen 2. in welchem Masse die in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen
Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden; Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden;
3. in welchen Fällen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der in 3. in welchen Fällen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der in
Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile keinen Einfluss auf Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile keinen Einfluss auf
die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen hat. die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen hat.
Art. 13 - § 1 - Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der Art. 13 - § 1 - Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der
Grundlage der Erklärung des Betreffenden. Grundlage der Erklärung des Betreffenden.
§ 2 - Die Angaben werden vom Landespensionsamt überprüft und § 2 - Die Angaben werden vom Landespensionsamt überprüft und
gegebenenfalls berichtigt. Bei der Überprüfung jeden Antrags wird den gegebenenfalls berichtigt. Bei der Überprüfung jeden Antrags wird den
Auskünften Rechnung getragen, die das Ministerium der Finanzen auf Auskünften Rechnung getragen, die das Ministerium der Finanzen auf
Antrag des Landespensionsamtes erteilt. Antrag des Landespensionsamtes erteilt.
Der König kann andere Beweismittel vorsehen. Der König kann andere Beweismittel vorsehen.
Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die
Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte die Existenzmittel Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte die Existenzmittel
ermitteln, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen ermitteln, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen
an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, weil sie den an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, weil sie den
Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte Auskünfte erteilen Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte Auskünfte erteilen
müssen, sind auf die Leistungen anwendbar, die die Hauptinspektoren müssen, sind auf die Leistungen anwendbar, die die Hauptinspektoren
bei einer Steuerverwaltung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes bei einer Steuerverwaltung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
erbringen. erbringen.
§ 3 - Die Einkommensgarantie kann jedoch ohne weitere Überprüfung § 3 - Die Einkommensgarantie kann jedoch ohne weitere Überprüfung
verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen
deutlich hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen nicht deutlich hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen nicht
erfüllt, um die Einkommensgarantie zu erhalten. erfüllt, um die Einkommensgarantie zu erhalten.
§ 4 - Die beauftragten Beamten haben für die Erfüllung ihres § 4 - Die beauftragten Beamten haben für die Erfüllung ihres
Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des
Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben
Hauptwohnort teilt, mit Ausnahme der Wohnräume. Hauptwohnort teilt, mit Ausnahme der Wohnräume.
§ 5 - Der König bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen öffentliche § 5 - Der König bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen öffentliche
Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen sowie der Betreffende Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen sowie der Betreffende
und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, den und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, den
beauftragten Beamten geben müssen. beauftragten Beamten geben müssen.
KAPITEL V - Zahlungsmodalitäten KAPITEL V - Zahlungsmodalitäten
Art. 14 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird vom Landespensionsamt Art. 14 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird vom Landespensionsamt
ausgezahlt. ausgezahlt.
§ 2 - Der König bestimmt: § 2 - Der König bestimmt:
1. die Modalitäten der Auszahlung der Einkommensgarantie; 1. die Modalitäten der Auszahlung der Einkommensgarantie;
2. was unter « ununterbrochenem Aufenthalt » zu verstehen ist und wie 2. was unter « ununterbrochenem Aufenthalt » zu verstehen ist und wie
er nachgewiesen wird; er nachgewiesen wird;
3. unter welchen Bedingungen und für welche Dauer der Empfänger das 3. unter welchen Bedingungen und für welche Dauer der Empfänger das
belgische Staatsgebiet zeitweilig verlassen darf, ohne dass die belgische Staatsgebiet zeitweilig verlassen darf, ohne dass die
Auszahlung der Einkommensgarantie ausgesetzt wird; Auszahlung der Einkommensgarantie ausgesetzt wird;
4. die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod 4. die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod
des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen
diese Leistungen ausgezahlt werden dürfen, die Reihenfolge, in der diese Leistungen ausgezahlt werden dürfen, die Reihenfolge, in der
diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu
erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der
gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist; gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist;
5. die Fälle, in denen die Auszahlung der Einkommensgarantie ganz oder 5. die Fälle, in denen die Auszahlung der Einkommensgarantie ganz oder
teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des ausgesetzten Teils und die teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des ausgesetzten Teils und die
Dauer der Aussetzung gegenüber: Dauer der Aussetzung gegenüber:
a) Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden; a) Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden;
b) Empfängern, die zu Hause festgehalten werden und eine Beihilfe des b) Empfängern, die zu Hause festgehalten werden und eine Beihilfe des
zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds beziehen; zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds beziehen;
c) Empfängern, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen c) Empfängern, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen
Behörden untergebracht sind; Behörden untergebracht sind;
d) Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer d) Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind; Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind;
6. den Teil der Einkommensgarantie, der von einem öffentlichen 6. den Teil der Einkommensgarantie, der von einem öffentlichen
Sozialhilfezentrum und vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds Sozialhilfezentrum und vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds
als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf. als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf.
§ 3 - Die Einkommensgarantie ist weder übertragbar noch pfändbar. § 3 - Die Einkommensgarantie ist weder übertragbar noch pfändbar.
KAPITEL VI - Heizkostenzulage KAPITEL VI - Heizkostenzulage
Art. 15 - Empfängern der Einkommensgarantie wird eine pauschale Art. 15 - Empfängern der Einkommensgarantie wird eine pauschale
besondere Heizkostenzulage gewährt. Diese Zulage stellt keine Erhöhung besondere Heizkostenzulage gewährt. Diese Zulage stellt keine Erhöhung
der Einkommensgarantie dar. der Einkommensgarantie dar.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung
der Zulage und kann jährlich deren Betrag festlegen. der Zulage und kann jährlich deren Betrag festlegen.
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen
Art. 16 - § 1 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Art. 16 - § 1 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Gesetzes wird das garantierte Einkommen, das Empfängern gewährt wird, Gesetzes wird das garantierte Einkommen, das Empfängern gewährt wird,
von Amts wegen mit der Einkommensgarantie verglichen, die ihnen in von Amts wegen mit der Einkommensgarantie verglichen, die ihnen in
Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt würde. Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt würde.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird dieser Vergleich, wenn In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird dieser Vergleich, wenn
der Ehepartner eines Empfängers des garantierten Einkommens das in der Ehepartner eines Empfängers des garantierten Einkommens das in
Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter nach dem letzten Tag des Monats Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter nach dem letzten Tag des Monats
erreicht, der dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum unmittelbar erreicht, der dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum unmittelbar
vorangeht, von Amts wegen am ersten Tag des Monats vorgenommen, der vorangeht, von Amts wegen am ersten Tag des Monats vorgenommen, der
demjenigen folgt, in dem dieses Alter erreicht wird. demjenigen folgt, in dem dieses Alter erreicht wird.
Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Einkommensgarantie werden, ohne erneute Untersuchung der Einkommensgarantie werden, ohne erneute Untersuchung der
Existenzmittel, nur in Betracht gezogen: Existenzmittel, nur in Betracht gezogen:
1. die Existenzmittel, die anlässlich der letzten Festlegung des 1. die Existenzmittel, die anlässlich der letzten Festlegung des
Betrags des garantierten Einkommens in Betracht gezogen worden sind; Betrags des garantierten Einkommens in Betracht gezogen worden sind;
2. die Pensionen, wie sie ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des 2. die Pensionen, wie sie ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Gesetzes für die Berechnung des garantierten Einkommens vorliegenden Gesetzes für die Berechnung des garantierten Einkommens
in Betracht gezogen würden. in Betracht gezogen würden.
Bei der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berechnung wird, wenn Bei der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berechnung wird, wenn
Empfängern des garantierten Einkommens: Empfängern des garantierten Einkommens:
1. der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 1. der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969
erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Zweifachen des in erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Zweifachen des in
Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags
verglichen; verglichen;
2. der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 2. der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 1969
erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Anderthalbfachen erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Anderthalbfachen
des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Betrags verglichen. Betrags verglichen.
Wenn sich herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie auf Wenn sich herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie auf
der Grundlage des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Vergleichs der Grundlage des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Vergleichs
vorteilhafter ist, fällt der Empfänger von Amts wegen, ohne erneute vorteilhafter ist, fällt der Empfänger von Amts wegen, ohne erneute
Untersuchung, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und Untersuchung, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und
nicht mehr in denjenigen des Gesetzes vom 1. April 1969. nicht mehr in denjenigen des Gesetzes vom 1. April 1969.
Die Einkommensgarantie, die einem in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten Die Einkommensgarantie, die einem in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten
Empfänger aufgrund des vorliegenden Paragraphen gewährt wird, wird ab Empfänger aufgrund des vorliegenden Paragraphen gewährt wird, wird ab
demselben Datum zu gleichen Teilen ihm selbst und seinem Ehepartner, demselben Datum zu gleichen Teilen ihm selbst und seinem Ehepartner,
mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, gewährt. mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, gewährt.
Wenn der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 Wenn der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969
erwähnte Betrag jedem der Ehepartner zur Hälfte ausgezahlt wird, wird erwähnte Betrag jedem der Ehepartner zur Hälfte ausgezahlt wird, wird
der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Vergleich vorgenommen. Wenn sich auf der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Vergleich vorgenommen. Wenn sich auf
der Grundlage der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Berechnung der Grundlage der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Berechnung
herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie vorteilhafter herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie vorteilhafter
ist, wird einem oder beiden Ehepartnern, die nicht denselben ist, wird einem oder beiden Ehepartnern, die nicht denselben
Hauptwohnort miteinander teilen, ein Betrag gewährt, der: Hauptwohnort miteinander teilen, ein Betrag gewährt, der:
1. dem in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten 1. dem in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Betrag entspricht, wenn sie denselben Hauptwohnort mit einer oder Betrag entspricht, wenn sie denselben Hauptwohnort mit einer oder
mehreren anderen Personen teilen; mehreren anderen Personen teilen;
2. dem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag 2. dem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag
entspricht, wenn sie ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren entspricht, wenn sie ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren
anderen Personen teilen. anderen Personen teilen.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnte Betrag wird, je Der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnte Betrag wird, je
nach Fall, um die Hälfte der in Absatz 3 erwähnten Existenzmittel und nach Fall, um die Hälfte der in Absatz 3 erwähnten Existenzmittel und
Pensionen reduziert. Pensionen reduziert.
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen andere Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen andere
Kategorien von Empfängern des garantierten Einkommens von der Kategorien von Empfängern des garantierten Einkommens von der
Anwendung von Absatz 1 ausschliessen und festlegen, ab wann sie von Anwendung von Absatz 1 ausschliessen und festlegen, ab wann sie von
Amts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. Amts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind von Amts wegen § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind von Amts wegen
anwendbar auf Empfänger des garantierten Einkommens, die: anwendbar auf Empfänger des garantierten Einkommens, die:
1. gemäss Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 einen 1. gemäss Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 einen
Antrag auf Revision der ihnen gewährten Rechte einreichen, unter der Antrag auf Revision der ihnen gewährten Rechte einreichen, unter der
Bedingung jedoch, dass das aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Bedingung jedoch, dass das aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu
gewährende Recht für sie vorteilhafter ist; gewährende Recht für sie vorteilhafter ist;
2. es versäumt haben, die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. es versäumt haben, die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom
1. April 1969 erwähnte Erklärung einzureichen. 1. April 1969 erwähnte Erklärung einzureichen.
§ 3 - Die Anwendung von Amts wegen auf die im vorliegenden Artikel § 3 - Die Anwendung von Amts wegen auf die im vorliegenden Artikel
erwähnten Empfänger wird wirksam frühestens ab dem Datum des erwähnten Empfänger wird wirksam frühestens ab dem Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und spätestens ab dem In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und spätestens ab dem
ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Sachverhalt ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Sachverhalt
aufgetreten ist, der zur Revision des garantierten Einkommens oder zur aufgetreten ist, der zur Revision des garantierten Einkommens oder zur
Gewährung der Einkommensgarantie geführt hat. Gewährung der Einkommensgarantie geführt hat.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 wird die Einkommensgarantie den Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 wird die Einkommensgarantie den
Personen zugesichert, die die im vorliegenden Gesetz festgelegten Personen zugesichert, die die im vorliegenden Gesetz festgelegten
Bedingungen erfüllen und: Bedingungen erfüllen und:
1. das Alter von 62 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die 1. das Alter von 62 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und spätestens am 1. Dezember Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und spätestens am 1. Dezember
2002 wirksam; 2002 wirksam;
2. das Alter von 63 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die 2. das Alter von 63 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 wirksam; 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 wirksam;
3. das Alter von 64 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die 3. das Alter von 64 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am
1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 wirksam. 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 wirksam.
Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 bleiben die Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 bleiben die
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1969 nur anwendbar, wenn das Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1969 nur anwendbar, wenn das
garantierte Einkommen tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Datum des garantierte Einkommen tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eingesetzt hat. In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eingesetzt hat.
KAPITEL VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 19 - Mit Ausnahme der Verwaltungs-, Auszahlungs- und Art. 19 - Mit Ausnahme der Verwaltungs-, Auszahlungs- und
Gerichtskosten, die vom Landespensionsamt übernommen werden, gehen die Gerichtskosten, die vom Landespensionsamt übernommen werden, gehen die
sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Ausgaben sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Ausgaben
zu Lasten des Staates. zu Lasten des Staates.
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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