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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 11 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling | en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la garantie |
van een inkomensgarantie voor ouderen | de revenus aux personnes âgées |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
maart 2001 tot instelling van een inkomensgarantie voor ouderen, | 22 mars 2001 instituant la garantie de revenus aux personnes âgées, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 22 maart 2001 tot instelling van een | officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2001 instituant la |
inkomensgarantie voor ouderen. | garantie de revenus aux personnes âgées. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. | Donné à Bruxelles, le 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für | 22. MÄRZ 2000 - Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für |
Betagte | Betagte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffe und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 1. Einkommensgarantie: die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte; | Gesetzes gewährte Einkommensgarantie für Betagte; |
2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das | 2. garantiertem Einkommen: das garantierte Einkommen für Betagte, das |
gemäss dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten | gemäss dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten |
Einkommens für Betagte gewährt wird; | Einkommens für Betagte gewährt wird; |
3. Gesetz vom 1. April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur | 3. Gesetz vom 1. April 1969: das Gesetz vom 1. April 1969 zur |
Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte; | Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte; |
4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen | 4. Hauptwohnort: der Begriff, so wie er in Artikel 4 [sic, zu lesen |
ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | ist: Artikel 3] des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen vorkommt. | der natürlichen Personen vorkommt. |
KAPITEL III - Gewährungsbedingungen | KAPITEL III - Gewährungsbedingungen |
Abschnitt 1 - Empfänger | Abschnitt 1 - Empfänger |
Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die | Art. 3 - Die Einkommensgarantie wird Personen zugesichert, die |
mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind. | mindestens fünfundsechzig Jahre alt sind. |
Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort | Art. 4 - Der Empfänger der Einkommensgarantie muss seinen Hauptwohnort |
in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen | in Belgien haben und einer der folgenden Kategorien von Personen |
angehören: | angehören: |
1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit; | 1. Personen belgischer Staatsangehörigkeit; |
2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der | 2. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der | Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der |
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, | Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, |
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist; | die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist; |
3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York | 3. Staatenlose, auf die das am 28. September 1954 in New York |
unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte | unterzeichnete und durch Gesetz vom 12. Mai 1960 gebilligte |
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist; | Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, anwendbar ist; |
4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | 4. in Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern erwähnte Flüchtlinge; | von Ausländern erwähnte Flüchtlinge; |
5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein | 5. Staatsangehörige eines Landes, mit dem Belgien diesbezüglich ein |
Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das | Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen oder für das Belgien das |
Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat; | Bestehen einer tatsächlichen Gegenseitigkeit anerkannt hat; |
6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, | 6. Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Voraussetzung, |
dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | dass ein Anspruch auf eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist. | aufgrund einer belgischen Regelung eröffnet ist. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine Person |
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. | unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die | Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 | Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 |
erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien | erwähnten Kategorien von Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien |
haben, ausdehnen. | haben, ausdehnen. |
Abschnitt 2 - Beantragung | Abschnitt 2 - Beantragung |
Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden | Art. 5 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird auf Antrag des Betreffenden |
hin gewährt. | hin gewährt. |
Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der | Ein neuer Antrag darf eingereicht werden, wenn der Antragsteller der |
Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder | Meinung ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder |
die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten. | die Erhöhung der Einkommensgarantie rechtfertigen könnten. |
Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den | Der Empfänger reicht eine Erklärung ein, sobald neue Elemente den |
Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen. | Betrag der zu berücksichtigenden Existenzmittel erhöhen. |
Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung | Der König bestimmt die Auskünfte, die im Antrag oder in der Erklärung |
zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen | zu erteilen sind, sowie die Art und Weise, wie letztere einzureichen |
sind. | sind. |
§ 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des | § 2 - Die Gewährung der Einkommensgarantie wird ab dem ersten Tag des |
Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und | Monats wirksam, der dem Datum der Einreichung des Antrags folgt, und |
frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die | frühestens am ersten Tag des Monats der demjenigen folgt, in dem die |
Altersbedingung erfüllt ist. | Altersbedingung erfüllt ist. |
§ 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen | § 3 - Ein Antrag auf Pension zu Lasten einer belgischen |
Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die | Pflichtpensionsregelung, der von einer Person eingereicht wird, die |
die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie, | die Altersbedingungen erfüllt, gilt als Antrag auf Einkommensgarantie, |
es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der | es sei denn der Betrag der Pensionen verhindert die Gewährung der |
Einkommensgarantie. | Einkommensgarantie. |
§ 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung | § 4 - Ein Antrag auf Einkommensgarantie gilt als Antrag auf Anwendung |
der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller | der belgischen gesetzlichen Pensionsregelungen, wenn der Antragsteller |
eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder | eine unter diese Regelungen fallende berufliche Tätigkeit angibt oder |
wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit | wenn bei der Untersuchung des Antrags eine solche Tätigkeit |
festgestellt wird. | festgestellt wird. |
§ 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf | § 5 - Das Landespensionsamt entscheidet über den Antrag auf |
Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per | Einkommensgarantie. Der Beschluss wird dem Betreffenden per |
Einschreiben notifiziert. | Einschreiben notifiziert. |
§ 6 - Der König bestimmt: | § 6 - Der König bestimmt: |
1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen | 1. die Fälle, in denen die Einkommensgarantie von Amts wegen |
untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der | untersucht wird, und die Modalitäten für die Anrechnung der |
Existenzmittel; | Existenzmittel; |
2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie | 2. in welchen Fällen und ab wann die gewährte Einkommensgarantie |
revidiert wird. | revidiert wird. |
§ 7 - Der Betreffende ist gegebenenfalls verpflichtet, seine Rechte zu | § 7 - Der Betreffende ist gegebenenfalls verpflichtet, seine Rechte zu |
Lasten der in § 4 erwähnten Pensionsregelungen geltend zu machen, | Lasten der in § 4 erwähnten Pensionsregelungen geltend zu machen, |
bevor er Anspruch auf die Einkommensgarantie erheben kann. | bevor er Anspruch auf die Einkommensgarantie erheben kann. |
Der König kann Regeln festlegen, durch die eine Abweichung von dieser | Der König kann Regeln festlegen, durch die eine Abweichung von dieser |
Verpflichtung vorgesehen wird, wenn die Pension wegen verfrühter | Verpflichtung vorgesehen wird, wenn die Pension wegen verfrühter |
Inanspruchnahme reduziert wird. | Inanspruchnahme reduziert wird. |
KAPITEL IV - Berechnungsmodus | KAPITEL IV - Berechnungsmodus |
Abschnitt 1 - Höhe der Einkommensgarantie | Abschnitt 1 - Höhe der Einkommensgarantie |
Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich | Art. 6 - § 1 - Der Jahresbetrag der Einkommensgarantie beläuft sich |
auf höchstens 181 530 Franken (4.500 Euro). | auf höchstens 181 530 Franken (4.500 Euro). |
Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels | Unbeschadet der Anwendung von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels |
wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 | wird dieser Betrag dem Betreffenden gewährt, der die in den Artikeln 3 |
und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort | und 17 erwähnten Altersbedingungen erfüllt und denselben Hauptwohnort |
mit einer oder mehreren Personen teilt. | mit einer oder mehreren Personen teilt. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere | Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller und jede andere |
Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben | Person, die mit ihm gewöhnlich am selben Ort wohnt, denselben |
Hauptwohnort miteinander teilen. | Hauptwohnort miteinander teilen. |
Der gewöhnliche Wohnort geht entweder aus der Eintragung in den | Der gewöhnliche Wohnort geht entweder aus der Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes oder aus jedem | Bevölkerungsregistern der Gemeinde des Wohnortes oder aus jedem |
anderen offiziellen oder administrativen Dokument, das die Existenz | anderen offiziellen oder administrativen Dokument, das die Existenz |
eines gemeinsamen Wohnortes bescheinigt, hervor. | eines gemeinsamen Wohnortes bescheinigt, hervor. |
§ 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder | § 2 - Für Empfänger, die ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder |
mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 | mehreren anderen Personen teilen und die in den Artikeln 3 und 17 |
vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf | vorgesehenen Altersbedingungen erfüllen, wird der Koeffizient 1,50 auf |
den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. | den in § 1 erwähnten Betrag angewandt. |
Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den | Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen, obwohl sie in den |
Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller | Bevölkerungsregistern unter derselben Adresse wie der Antragsteller |
eingetragen sind, nicht denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller | eingetragen sind, nicht denselben Hauptwohnort mit dem Antragsteller |
teilen: | teilen: |
1. minderjährige Kinder; | 1. minderjährige Kinder; |
2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden; | 2. volljährige Kinder, für die Familienbeihilfen bezogen werden; |
3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im | 3. Personen, die im selben Alten- oder Alten- und Pflegeheim oder im |
selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen | selben psychiatrischen Pflegeheim wie der Antragsteller aufgenommen |
sind. | sind. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen des vorliegenden | Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen des vorliegenden |
Paragraphen auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen | Paragraphen auf andere von Ihm bestimmte Kategorien von Personen |
ausgedehnt werden können. | ausgedehnt werden können. |
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. | in § 1 erwähnten Betrag erhöhen. |
§ 4 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Index 421,93 (Basis 1966) | § 4 - Der in § 1 erwähnte Betrag ist an den Index 421,93 (Basis 1966) |
gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. | gebunden und schwankt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. |
August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, | August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, |
Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
§ 5 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu | § 5 - Der in § 1 erwähnte Betrag wird alle zwei Jahre angepasst. Zu |
diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen | diesem Zweck legt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von | Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung von |
Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der | Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die maximale Spanne der |
Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten | Lohnkostenentwicklung getroffen wird, den Aufwertungskoeffizienten |
fest. | fest. |
Abschnitt 2 - Auswirkung der Existenzmittel und der Pensionen | Abschnitt 2 - Auswirkung der Existenzmittel und der Pensionen |
Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer | Art. 7 - § 1 - Die Einkommensgarantie kann erst nach einer |
Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle | Untersuchung der Existenzmittel und Pensionen gewährt werden. Alle |
Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen | Existenzmittel und Pensionen gleich welcher Art oder gleich welchen |
Ursprungs, über die der Betreffende und/oder die Personen, mit denen | Ursprungs, über die der Betreffende und/oder die Personen, mit denen |
er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den | er denselben Hauptwohnort teilt, verfügen, werden, abgesehen von den |
vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der | vom König vorgesehenen Ausnahmen, für die Berechnung der |
Einkommensgarantie in Betracht gezogen. | Einkommensgarantie in Betracht gezogen. |
Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen | Wenn der Betreffende die in Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen |
erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er | erfüllt, werden nur die Existenzmittel und Pensionen, über die er |
persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in | persönlich verfügt, für die Berechnung der Einkommensgarantie in |
Betracht gezogen. | Betracht gezogen. |
Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der | Der König bestimmt die Existenzmittel, die für die Berechnung der |
Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. | Einkommensgarantie nicht in Betracht gezogen werden. |
§ 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und | § 2 - Der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten Existenzmittel und |
Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 | Pensionen wird nach Abzug der in den Artikeln 8 bis 10 und 12 |
erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die | erwähnten Befreiungen durch die Anzahl Personen geteilt, die |
miteinander denselben Hauptwohnort teilen, der Betreffende | miteinander denselben Hauptwohnort teilen, der Betreffende |
einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. | einbegriffen. Dieser Gesamtbetrag wird dem Betreffenden mitgeteilt. |
Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 | Das Resultat dieser Berechnung wird nach Abzug der in Artikel 11 |
erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 § 1 oder § 2 | erwähnten Befreiung je nach Fall von dem in Artikel 6 § 1 oder § 2 |
erwähnten Jahresbetrag abgezogen. | erwähnten Jahresbetrag abgezogen. |
§ 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der | § 3 - Der König bestimmt, unter welchen Umständen und Bedingungen der |
in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der | in Artikel 6 § 1 erwähnte Betrag ohne erneute Untersuchung der |
Existenzmittel auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Betrag angehoben | Existenzmittel auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Betrag angehoben |
wird. | wird. |
Art. 8 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der nicht befreite | Art. 8 - Bei der Berechnung der Existenzmittel wird der nicht befreite |
Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter, an denen der | Teil des Katastereinkommens der unbeweglichen Güter, an denen der |
Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort | Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort |
teilt, allein oder zusammen das Volleigentum oder den Niessbrauch | teilt, allein oder zusammen das Volleigentum oder den Niessbrauch |
haben, in Betracht gezogen. | haben, in Betracht gezogen. |
Der König bestimmt den befreiten Teil. Er legt auch den Koeffizienten | Der König bestimmt den befreiten Teil. Er legt auch den Koeffizienten |
fest, mit dem der nicht befreite Teil bei der Anrechnung als | fest, mit dem der nicht befreite Teil bei der Anrechnung als |
Existenzmittel multipliziert wird. | Existenzmittel multipliziert wird. |
Der König: | Der König: |
1. legt nähere Regeln fest, für den Fall, wo der Betreffende und/oder | 1. legt nähere Regeln fest, für den Fall, wo der Betreffende und/oder |
die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, | die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, |
Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher unbeweglicher Güter sind; | Bruchteilseigentümer oder -niessbraucher unbeweglicher Güter sind; |
2. bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in | 2. bestimmt, in welchen Fällen, unter welchen Bedingungen und in |
welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek | welchem Masse das Katastereinkommen einer mit einer Hypothek |
belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie, | belasteten oder durch Zahlung einer Leibrente erworbenen Immobilie, |
deren Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die | deren Eigentümer oder Niessbraucher der Betreffende und/oder die |
Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der | Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, sind, bei der |
Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird; | Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen wird; |
3. legt die Modalitäten fest, nach denen ein im Ausland gelegenes | 3. legt die Modalitäten fest, nach denen ein im Ausland gelegenes |
unbewegliches Gut, dessen Eigentümer oder Niessbraucher der | unbewegliches Gut, dessen Eigentümer oder Niessbraucher der |
Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort | Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort |
teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen | teilt, sind, bei der Berechnung der Existenzmittel in Betracht gezogen |
wird. | wird. |
Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen angelegte oder | Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten, nach denen angelegte oder |
nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der | nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte für die Bestimmung der |
Existenzmittel in Betracht gezogen werden. | Existenzmittel in Betracht gezogen werden. |
Art. 10 - Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er | Art. 10 - Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er |
denselben Hauptwohnort teilt, innerhalb eines Zeitraums von zehn | denselben Hauptwohnort teilt, innerhalb eines Zeitraums von zehn |
Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in | Jahren, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem, je nach Fall, das in |
Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, bewegliche oder | Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter erreicht wird, bewegliche oder |
unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, | unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, |
wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt. | wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt. |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des | 1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des |
Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung; | Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung; |
2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn | 2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn |
das Volleigentum nicht abgetreten worden ist; | das Volleigentum nicht abgetreten worden ist; |
3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen | 3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen |
Güter vorgenommen werden können; | Güter vorgenommen werden können; |
4. in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Einkommen in | 4. in welchem Masse und unter welchen Bedingungen die Einkommen in |
Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter | Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter |
gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden; | gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden; |
5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von | 5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von |
der Einkommensgarantie abgezogen wird. | der Einkommensgarantie abgezogen wird. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar |
auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden | auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden |
und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn | und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn |
der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes | der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes |
unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch | unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch |
ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse | ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse |
erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 | erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 |
Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 | Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 |
anwendbar. | anwendbar. |
Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist. | Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist. |
Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der | Art. 11 - Die Einkommensgarantie wird nur um den Teil der |
Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag | Existenzmittel reduziert, der den vom König festgelegten Betrag |
übersteigt. | übersteigt. |
Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1 oder § 2 auf den | Der Betrag variiert je nachdem, ob Artikel 6 § 1 oder § 2 auf den |
Empfänger anwendbar ist. | Empfänger anwendbar ist. |
Art. 12 - Was die Pensionen betrifft, werden der tatsächlich | Art. 12 - Was die Pensionen betrifft, werden der tatsächlich |
ausgezahlte Betrag und alle anderen Vorteile in Betracht gezogen, die | ausgezahlte Betrag und alle anderen Vorteile in Betracht gezogen, die |
dem Betreffenden und/oder den Personen, mit denen er denselben | dem Betreffenden und/oder den Personen, mit denen er denselben |
Hauptwohnort teilt, entweder in Anwendung einer durch oder aufgrund | Hauptwohnort teilt, entweder in Anwendung einer durch oder aufgrund |
eines Gesetzes eingeführten belgischen gesetzlichen Pensionsregelung - | eines Gesetzes eingeführten belgischen gesetzlichen Pensionsregelung - |
darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen | darin einbegriffen die aufgrund von Artikel 37 des Königlichen |
Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige ausgezahlten bedingungslosen | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige ausgezahlten bedingungslosen |
Pensionen -, in Anwendung einer Provinzialverordnung oder von der | Pensionen -, in Anwendung einer Provinzialverordnung oder von der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder aber in | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder aber in |
Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als | Anwendung einer ausländischen Pflichtpensionsregelung oder als |
Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfer oder ihre | Entschädigung, Beihilfe oder Pension, die Kriegsopfer oder ihre |
anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder | anspruchsberechtigten Angehörigen als Wiedergutmachung oder |
Schadensersatzleistung erhalten, gewährt werden. | Schadensersatzleistung erhalten, gewährt werden. |
Der König kann bestimmen: | Der König kann bestimmen: |
1. welche Pensionen und anderen Vorteile nicht von der | 1. welche Pensionen und anderen Vorteile nicht von der |
Einkommensgarantie abgezogen werden; | Einkommensgarantie abgezogen werden; |
2. in welchem Masse die in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen | 2. in welchem Masse die in Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen |
Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden; | Vorteile nicht von der Einkommensgarantie abgezogen werden; |
3. in welchen Fällen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der in | 3. in welchen Fällen eine Reduzierung oder eine Aussetzung der in |
Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile keinen Einfluss auf | Absatz 1 erwähnten Pensionen und anderen Vorteile keinen Einfluss auf |
die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen hat. | die in Betracht zu ziehenden Existenzmittel und Pensionen hat. |
Art. 13 - § 1 - Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der | Art. 13 - § 1 - Die Ermittlung der Existenzmittel geschieht auf der |
Grundlage der Erklärung des Betreffenden. | Grundlage der Erklärung des Betreffenden. |
§ 2 - Die Angaben werden vom Landespensionsamt überprüft und | § 2 - Die Angaben werden vom Landespensionsamt überprüft und |
gegebenenfalls berichtigt. Bei der Überprüfung jeden Antrags wird den | gegebenenfalls berichtigt. Bei der Überprüfung jeden Antrags wird den |
Auskünften Rechnung getragen, die das Ministerium der Finanzen auf | Auskünften Rechnung getragen, die das Ministerium der Finanzen auf |
Antrag des Landespensionsamtes erteilt. | Antrag des Landespensionsamtes erteilt. |
Der König kann andere Beweismittel vorsehen. | Der König kann andere Beweismittel vorsehen. |
Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die | Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an die |
Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und | Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte die Existenzmittel | Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte die Existenzmittel |
ermitteln, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen | ermitteln, und die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen |
an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, weil sie den | an die Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, weil sie den |
Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und | Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte Auskünfte erteilen | Hinterbliebenenpensionen für freiwillig Versicherte Auskünfte erteilen |
müssen, sind auf die Leistungen anwendbar, die die Hauptinspektoren | müssen, sind auf die Leistungen anwendbar, die die Hauptinspektoren |
bei einer Steuerverwaltung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes | bei einer Steuerverwaltung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes |
erbringen. | erbringen. |
§ 3 - Die Einkommensgarantie kann jedoch ohne weitere Überprüfung | § 3 - Die Einkommensgarantie kann jedoch ohne weitere Überprüfung |
verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen | verweigert werden, wenn genug Elemente vorhanden sind, aus denen |
deutlich hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen nicht | deutlich hervorgeht, dass der Betreffende die Bedingungen nicht |
erfüllt, um die Einkommensgarantie zu erhalten. | erfüllt, um die Einkommensgarantie zu erhalten. |
§ 4 - Die beauftragten Beamten haben für die Erfüllung ihres | § 4 - Die beauftragten Beamten haben für die Erfüllung ihres |
Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des | Kontrollauftrages freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten des |
Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben | Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben |
Hauptwohnort teilt, mit Ausnahme der Wohnräume. | Hauptwohnort teilt, mit Ausnahme der Wohnräume. |
§ 5 - Der König bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen öffentliche | § 5 - Der König bestimmt, welche Auskünfte und Unterlagen öffentliche |
Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen sowie der Betreffende | Verwaltungen, Einrichtungen und Privatpersonen sowie der Betreffende |
und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, den | und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, den |
beauftragten Beamten geben müssen. | beauftragten Beamten geben müssen. |
KAPITEL V - Zahlungsmodalitäten | KAPITEL V - Zahlungsmodalitäten |
Art. 14 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird vom Landespensionsamt | Art. 14 - § 1 - Die Einkommensgarantie wird vom Landespensionsamt |
ausgezahlt. | ausgezahlt. |
§ 2 - Der König bestimmt: | § 2 - Der König bestimmt: |
1. die Modalitäten der Auszahlung der Einkommensgarantie; | 1. die Modalitäten der Auszahlung der Einkommensgarantie; |
2. was unter « ununterbrochenem Aufenthalt » zu verstehen ist und wie | 2. was unter « ununterbrochenem Aufenthalt » zu verstehen ist und wie |
er nachgewiesen wird; | er nachgewiesen wird; |
3. unter welchen Bedingungen und für welche Dauer der Empfänger das | 3. unter welchen Bedingungen und für welche Dauer der Empfänger das |
belgische Staatsgebiet zeitweilig verlassen darf, ohne dass die | belgische Staatsgebiet zeitweilig verlassen darf, ohne dass die |
Auszahlung der Einkommensgarantie ausgesetzt wird; | Auszahlung der Einkommensgarantie ausgesetzt wird; |
4. die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod | 4. die fälligen, noch nicht ausgezahlten Leistungen, die nach dem Tod |
des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen | des Empfängers zur Auszahlung gelangen können, die Personen, denen |
diese Leistungen ausgezahlt werden dürfen, die Reihenfolge, in der | diese Leistungen ausgezahlt werden dürfen, die Reihenfolge, in der |
diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu | diese Personen befugt sind, sie zu beziehen, die Formalitäten, die zu |
erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der | erfüllen sind, um sie zu beziehen, und die Frist, in der der |
gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist; | gegebenenfalls erforderliche Antrag einzureichen ist; |
5. die Fälle, in denen die Auszahlung der Einkommensgarantie ganz oder | 5. die Fälle, in denen die Auszahlung der Einkommensgarantie ganz oder |
teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des ausgesetzten Teils und die | teilweise ausgesetzt wird, die Höhe des ausgesetzten Teils und die |
Dauer der Aussetzung gegenüber: | Dauer der Aussetzung gegenüber: |
a) Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden; | a) Empfängern, für die Familienbeihilfen bezogen werden; |
b) Empfängern, die zu Hause festgehalten werden und eine Beihilfe des | b) Empfängern, die zu Hause festgehalten werden und eine Beihilfe des |
zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds beziehen; | zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds beziehen; |
c) Empfängern, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen | c) Empfängern, die als Geisteskranke zu Lasten der öffentlichen |
Behörden untergebracht sind; | Behörden untergebracht sind; |
d) Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer | d) Empfängern, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer |
Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind; | Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind; |
6. den Teil der Einkommensgarantie, der von einem öffentlichen | 6. den Teil der Einkommensgarantie, der von einem öffentlichen |
Sozialhilfezentrum und vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds | Sozialhilfezentrum und vom zuständigen Hilfs- oder Unterstützungsfonds |
als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf. | als Beteiligung an Krankenhauskosten verlangt werden darf. |
§ 3 - Die Einkommensgarantie ist weder übertragbar noch pfändbar. | § 3 - Die Einkommensgarantie ist weder übertragbar noch pfändbar. |
KAPITEL VI - Heizkostenzulage | KAPITEL VI - Heizkostenzulage |
Art. 15 - Empfängern der Einkommensgarantie wird eine pauschale | Art. 15 - Empfängern der Einkommensgarantie wird eine pauschale |
besondere Heizkostenzulage gewährt. Diese Zulage stellt keine Erhöhung | besondere Heizkostenzulage gewährt. Diese Zulage stellt keine Erhöhung |
der Einkommensgarantie dar. | der Einkommensgarantie dar. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung | Bedingungen und die Modalitäten für die Gewährung und die Auszahlung |
der Zulage und kann jährlich deren Betrag festlegen. | der Zulage und kann jährlich deren Betrag festlegen. |
KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VII - Übergangsbestimmungen |
Art. 16 - § 1 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Art. 16 - § 1 - Am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Gesetzes wird das garantierte Einkommen, das Empfängern gewährt wird, | Gesetzes wird das garantierte Einkommen, das Empfängern gewährt wird, |
von Amts wegen mit der Einkommensgarantie verglichen, die ihnen in | von Amts wegen mit der Einkommensgarantie verglichen, die ihnen in |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt würde. | Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt würde. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird dieser Vergleich, wenn | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird dieser Vergleich, wenn |
der Ehepartner eines Empfängers des garantierten Einkommens das in | der Ehepartner eines Empfängers des garantierten Einkommens das in |
Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter nach dem letzten Tag des Monats | Artikel 3 oder 17 erwähnte Alter nach dem letzten Tag des Monats |
erreicht, der dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum unmittelbar | erreicht, der dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum unmittelbar |
vorangeht, von Amts wegen am ersten Tag des Monats vorgenommen, der | vorangeht, von Amts wegen am ersten Tag des Monats vorgenommen, der |
demjenigen folgt, in dem dieses Alter erreicht wird. | demjenigen folgt, in dem dieses Alter erreicht wird. |
Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Bei der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
Einkommensgarantie werden, ohne erneute Untersuchung der | Einkommensgarantie werden, ohne erneute Untersuchung der |
Existenzmittel, nur in Betracht gezogen: | Existenzmittel, nur in Betracht gezogen: |
1. die Existenzmittel, die anlässlich der letzten Festlegung des | 1. die Existenzmittel, die anlässlich der letzten Festlegung des |
Betrags des garantierten Einkommens in Betracht gezogen worden sind; | Betrags des garantierten Einkommens in Betracht gezogen worden sind; |
2. die Pensionen, wie sie ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | 2. die Pensionen, wie sie ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes für die Berechnung des garantierten Einkommens | vorliegenden Gesetzes für die Berechnung des garantierten Einkommens |
in Betracht gezogen würden. | in Betracht gezogen würden. |
Bei der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berechnung wird, wenn | Bei der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Berechnung wird, wenn |
Empfängern des garantierten Einkommens: | Empfängern des garantierten Einkommens: |
1. der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 | 1. der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 |
erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Zweifachen des in | erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Zweifachen des in |
Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags | Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrags |
verglichen; | verglichen; |
2. der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 | 2. der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 |
erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Anderthalbfachen | erwähnte Betrag gewährt wurde, dieser Betrag mit dem Anderthalbfachen |
des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | des in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Betrags verglichen. | Betrags verglichen. |
Wenn sich herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie auf | Wenn sich herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie auf |
der Grundlage des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Vergleichs | der Grundlage des in Absatz 1 oder 2 erwähnten Vergleichs |
vorteilhafter ist, fällt der Empfänger von Amts wegen, ohne erneute | vorteilhafter ist, fällt der Empfänger von Amts wegen, ohne erneute |
Untersuchung, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und | Untersuchung, in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und |
nicht mehr in denjenigen des Gesetzes vom 1. April 1969. | nicht mehr in denjenigen des Gesetzes vom 1. April 1969. |
Die Einkommensgarantie, die einem in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten | Die Einkommensgarantie, die einem in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten |
Empfänger aufgrund des vorliegenden Paragraphen gewährt wird, wird ab | Empfänger aufgrund des vorliegenden Paragraphen gewährt wird, wird ab |
demselben Datum zu gleichen Teilen ihm selbst und seinem Ehepartner, | demselben Datum zu gleichen Teilen ihm selbst und seinem Ehepartner, |
mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, gewährt. | mit dem er denselben Hauptwohnort teilt, gewährt. |
Wenn der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 | Wenn der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 |
erwähnte Betrag jedem der Ehepartner zur Hälfte ausgezahlt wird, wird | erwähnte Betrag jedem der Ehepartner zur Hälfte ausgezahlt wird, wird |
der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Vergleich vorgenommen. Wenn sich auf | der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Vergleich vorgenommen. Wenn sich auf |
der Grundlage der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Berechnung | der Grundlage der in Absatz 1 oder 2 erwähnten Berechnung |
herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie vorteilhafter | herausstellt, dass die Gewährung der Einkommensgarantie vorteilhafter |
ist, wird einem oder beiden Ehepartnern, die nicht denselben | ist, wird einem oder beiden Ehepartnern, die nicht denselben |
Hauptwohnort miteinander teilen, ein Betrag gewährt, der: | Hauptwohnort miteinander teilen, ein Betrag gewährt, der: |
1. dem in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | 1. dem in Artikel 6 § 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Betrag entspricht, wenn sie denselben Hauptwohnort mit einer oder | Betrag entspricht, wenn sie denselben Hauptwohnort mit einer oder |
mehreren anderen Personen teilen; | mehreren anderen Personen teilen; |
2. dem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag | 2. dem in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Betrag |
entspricht, wenn sie ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren | entspricht, wenn sie ihren Hauptwohnort nicht mit einer oder mehreren |
anderen Personen teilen. | anderen Personen teilen. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnte Betrag wird, je | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnte Betrag wird, je |
nach Fall, um die Hälfte der in Absatz 3 erwähnten Existenzmittel und | nach Fall, um die Hälfte der in Absatz 3 erwähnten Existenzmittel und |
Pensionen reduziert. | Pensionen reduziert. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen andere | Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen andere |
Kategorien von Empfängern des garantierten Einkommens von der | Kategorien von Empfängern des garantierten Einkommens von der |
Anwendung von Absatz 1 ausschliessen und festlegen, ab wann sie von | Anwendung von Absatz 1 ausschliessen und festlegen, ab wann sie von |
Amts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. | Amts wegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind von Amts wegen | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind von Amts wegen |
anwendbar auf Empfänger des garantierten Einkommens, die: | anwendbar auf Empfänger des garantierten Einkommens, die: |
1. gemäss Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 einen | 1. gemäss Artikel 11 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 einen |
Antrag auf Revision der ihnen gewährten Rechte einreichen, unter der | Antrag auf Revision der ihnen gewährten Rechte einreichen, unter der |
Bedingung jedoch, dass das aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu | Bedingung jedoch, dass das aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu |
gewährende Recht für sie vorteilhafter ist; | gewährende Recht für sie vorteilhafter ist; |
2. es versäumt haben, die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom | 2. es versäumt haben, die in Artikel 11 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom |
1. April 1969 erwähnte Erklärung einzureichen. | 1. April 1969 erwähnte Erklärung einzureichen. |
§ 3 - Die Anwendung von Amts wegen auf die im vorliegenden Artikel | § 3 - Die Anwendung von Amts wegen auf die im vorliegenden Artikel |
erwähnten Empfänger wird wirksam frühestens ab dem Datum des | erwähnten Empfänger wird wirksam frühestens ab dem Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und spätestens ab dem | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes und spätestens ab dem |
ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Sachverhalt | ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem der Sachverhalt |
aufgetreten ist, der zur Revision des garantierten Einkommens oder zur | aufgetreten ist, der zur Revision des garantierten Einkommens oder zur |
Gewährung der Einkommensgarantie geführt hat. | Gewährung der Einkommensgarantie geführt hat. |
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 wird die Einkommensgarantie den | Art. 17 - In Abweichung von Artikel 3 wird die Einkommensgarantie den |
Personen zugesichert, die die im vorliegenden Gesetz festgelegten | Personen zugesichert, die die im vorliegenden Gesetz festgelegten |
Bedingungen erfüllen und: | Bedingungen erfüllen und: |
1. das Alter von 62 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die | 1. das Alter von 62 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die |
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am | Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am |
Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und spätestens am 1. Dezember | Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und spätestens am 1. Dezember |
2002 wirksam; | 2002 wirksam; |
2. das Alter von 63 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die | 2. das Alter von 63 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die |
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am | Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am |
1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 wirksam; | 1. Januar 2003 und spätestens am 1. Dezember 2005 wirksam; |
3. das Alter von 64 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die | 3. das Alter von 64 Jahren erreicht haben, vorausgesetzt die |
Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am | Einkommensgarantie wird tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am |
1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 wirksam. | 1. Januar 2006 und spätestens am 1. Dezember 2008 wirksam. |
Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 bleiben die | Art. 18 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 bleiben die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1969 nur anwendbar, wenn das | Bestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1969 nur anwendbar, wenn das |
garantierte Einkommen tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Datum des | garantierte Einkommen tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eingesetzt hat. | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eingesetzt hat. |
KAPITEL VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Allgemeine und Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Mit Ausnahme der Verwaltungs-, Auszahlungs- und | Art. 19 - Mit Ausnahme der Verwaltungs-, Auszahlungs- und |
Gerichtskosten, die vom Landespensionsamt übernommen werden, gehen die | Gerichtskosten, die vom Landespensionsamt übernommen werden, gehen die |
sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Ausgaben | sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Ausgaben |
zu Lasten des Staates. | zu Lasten des Staates. |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 octobre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |