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Koninklijk Besluit van 11 mei 2020
gepubliceerd op 30 september 2021

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2021033168
pub.
30/09/2021
prom.
11/05/2020
ELI
eli/besluit/2020/05/11/2021033168/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


11 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 11. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 §§ 2 und 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.

März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 26. April 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 5. August 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Oktober 2019;

Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

Januar 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66994/3 des Staatsrates vom 2. März 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt.

Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Fußbecken." Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt.

Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, außer für den Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie für die Vermarktung." Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der Risikobewertung, die Art der Verwendung dieser Risikobewertung und die Art der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur festgelegt. § 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise ist sie nicht gemäß § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten. § 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden. § 4 - Gemäß den Richtlinien der Agentur übermittelt der Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf elektronischem Weg. § 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem Betriebstierarzt binnen dreißig Kalendertagen einen Aktionsplan zur Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist, innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschließen, selbst eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen. § 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs. § 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen zu Lasten des Verantwortlichen.

Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemäß dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt." Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" ersetzt.

Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschließen, die Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschließung von Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, anzuordnen.

Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar. § 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt. § 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise nicht gemäß § 1 dieses Artikels durchgeführt worden ist." Art. 8 - In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Kalendertage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

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