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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 11 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 11 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2020 modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à |
varkensziekten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020). | déclaration obligatoire (Moniteur belge du 20 mai 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
11. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung | Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung |
gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten | gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7 §§ 2 und 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 | Artikels 7 §§ 2 und 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 |
Nr. 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des | Nr. 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des |
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, | Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, |
des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das | des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
März 2007; | März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. April 2017; | Gesetz vom 7. April 2017; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. | Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, | Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, |
ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten; | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 26. April 2019; | Ausschusses vom 26. April 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit | Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit |
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; | und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 5. August 2019; | Föderalbehörde vom 5. August 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Oktober 2019; | akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Oktober 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten | Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten |
Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019; | Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
Januar 2020; | Januar 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66994/3 des Staatsrates vom 2. März 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66994/3 des Staatsrates vom 2. März 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission | In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission |
vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur | vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur |
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten | Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten |
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses | Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses |
2014/178/EU; | 2014/178/EU; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni | Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni |
2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige | 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige |
Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete | Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete |
befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach | befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach |
epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte | epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte |
Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des | Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des |
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt. | Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der | "6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der |
Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise | Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise |
Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der | Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der |
Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 | Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 |
Nr. 3 erwähnten Fußbecken." | Nr. 3 erwähnten Fußbecken." |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die |
Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 | Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 |
sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt. | sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt. |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des | "Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des |
Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, außer für den | Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, außer für den |
Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie | Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie |
für die Vermarktung." | für die Vermarktung." |
Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit | Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs | "Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs |
ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine | ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine |
Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger | Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger |
Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der | Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der |
Risikobewertung, die Art der Verwendung dieser Risikobewertung und die | Risikobewertung, die Art der Verwendung dieser Risikobewertung und die |
Art der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur | Art der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise | § 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise |
ist sie nicht gemäß § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine | ist sie nicht gemäß § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine |
und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine | und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine |
dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert | dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert |
werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten. | werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten. |
§ 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom | § 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom |
Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere | Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere |
Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn | Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn |
Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden. | Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden. |
§ 4 - Gemäß den Richtlinien der Agentur übermittelt der | § 4 - Gemäß den Richtlinien der Agentur übermittelt der |
Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf | Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf |
elektronischem Weg. | elektronischem Weg. |
§ 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der | § 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der |
Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem | Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem |
Betriebstierarzt binnen dreißig Kalendertagen einen Aktionsplan zur | Betriebstierarzt binnen dreißig Kalendertagen einen Aktionsplan zur |
Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser | Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser |
Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist, | Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist, |
innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung | innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung |
dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf | dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf |
der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschließen, selbst | der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschließen, selbst |
eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen. | eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen. |
§ 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die | § 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die |
Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu | Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu |
Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs. | Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs. |
§ 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem | § 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem |
Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten | Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten |
Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine | Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine |
einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu | einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu |
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen | tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen |
zu Lasten des Verantwortlichen. | zu Lasten des Verantwortlichen. |
Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemäß | Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemäß |
dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt." | dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt." |
Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter |
"achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" | "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten | "Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten |
Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer | Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer |
Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschließen, die | Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschließen, die |
Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine | Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine |
durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschließung von | durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschließung von |
Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen | Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen |
Bestimmungen entsprechen, anzuordnen. | Bestimmungen entsprechen, anzuordnen. |
Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, | Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, |
15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die | 15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die |
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar. | Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar. |
§ 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine | § 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine |
getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von | getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von |
Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen | Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen |
Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage | Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage |
einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt. | einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt. |
§ 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die | § 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die |
in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die | in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die |
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn | Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn |
die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt | die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt |
beziehungsweise nicht gemäß § 1 dieses Artikels durchgeführt worden | beziehungsweise nicht gemäß § 1 dieses Artikels durchgeführt worden |
ist." | ist." |
Art. 8 - In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben. | Art. 8 - In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Kalendertage nach seiner | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Kalendertage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |