Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/05/2020
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 11 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 11 MAI 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2020 modifiant l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à
varkensziekten (Belgisch Staatsblad van 20 mei 2020). déclaration obligatoire (Moniteur belge du 20 mai 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
11. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung
gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 7 §§ 2 und 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Artikels 7 §§ 2 und 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9
Nr. 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des Nr. 2 bis 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, des
Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007,
des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. April 2017; Gesetz vom 7. April 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Artikels 4 §§ 1 und 2 sowie § 3, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, Dezember 2003 und 13. April 2019, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13,
ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten; Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 26. April 2019; Ausschusses vom 26. April 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit
und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019; und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Juni 2019;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 5. August 2019; Föderalbehörde vom 5. August 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Oktober 2019; akkreditierten Finanzinspektors vom 17. Oktober 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten Aufgrund der Stellungnahme des bei der Agentur akkreditierten
Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019; Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.
Januar 2020; Januar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66994/3 des Staatsrates vom 2. März 2020, Aufgrund des Gutachtens Nr. 66994/3 des Staatsrates vom 2. März 2020,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission
vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten
Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses
2014/178/EU; 2014/178/EU;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni
2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige
Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete Schweinekrankheiten werden die Sätze "Die Liste der Risikogebiete
befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach befindet sich in Anlage 1. Der Minister kann diese Liste je nach
epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte epidemiologischer Lage abändern," durch den Satz "Die detaillierte
Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des Liste der Risikogebiete befindet sich im Anhang des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt. Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU," ersetzt.
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch eine Nr. 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der "6. Personen, die die Ställe betreten, ziehen vorher in der
Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise Hygieneschleuse betriebseigene Stiefel und Kleidung beziehungsweise
Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der Schutzkleidung an. Sie waschen sich bei Betreten und Verlassen der
Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3 Ställe die Hände und desinfizieren ihre Stiefel in dem in Artikel 3
Nr. 3 erwähnten Fußbecken." Nr. 3 erwähnten Fußbecken."
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die
Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2 Artikel 3 und 4" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und Absatz 2
sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt. sowie Artikel 4 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" ersetzt.
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des "Art. 6/1 - Als Heimtiere gehaltene Schweine dürfen die Adresse des
Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, außer für den Betriebs, in dem sie gehalten werden, nicht verlassen, außer für den
Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie Transport zu und den Verbleib in Tierarztpraxen und Tierkliniken sowie
für die Vermarktung." für die Vermarktung."
Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit Art. 5 - In Kapitel 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 7/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs "Art. 7/1 - § 1 - Der Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs
ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr eine
Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger Risikobewertung in Bezug auf die Einschleppung meldepflichtiger
Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der Schweinekrankheiten durchführen zu lassen. Das Muster der
Risikobewertung, die Art der Verwendung dieser Risikobewertung und die Risikobewertung, die Art der Verwendung dieser Risikobewertung und die
Art der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur Art der Übermittlung ihrer Ergebnisse werden von der Agentur
festgelegt. festgelegt.
§ 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise § 2 - Wird diese Risikobewertung nicht durchgeführt beziehungsweise
ist sie nicht gemäß § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine ist sie nicht gemäß § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, Schweine
und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine und Genprodukte von Schweinen zu diesem Betrieb zu befördern. Schweine
dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert dürfen nur noch mit Genehmigung der Agentur zum Schlachthof befördert
werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten. werden. Jede Form von Auslauffläche ist in diesem Fall verboten.
§ 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom § 3 - Die erste Risikobewertung muss binnen vier Monaten ab dem vom
Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere Minister festgelegten Datum durchgeführt werden. Spätere
Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn Risikobewertungen müssen binnen einer Frist von zehn bis vierzehn
Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden. Monaten nach der vorhergehenden Risikobewertung durchgeführt werden.
§ 4 - Gemäß den Richtlinien der Agentur übermittelt der § 4 - Gemäß den Richtlinien der Agentur übermittelt der
Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf Betriebstierarzt der Agentur die Ergebnisse dieser Risikobewertung auf
elektronischem Weg. elektronischem Weg.
§ 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der § 5 - Auf der Grundlage der Risikobewertung arbeitet der
Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem Verantwortliche eines Schweinehaltungsbetriebs zusammen mit seinem
Betriebstierarzt binnen dreißig Kalendertagen einen Aktionsplan zur Betriebstierarzt binnen dreißig Kalendertagen einen Aktionsplan zur
Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser Optimierung der Biosicherheit in seinem Haltungsbetrieb aus. Dieser
Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist, Plan umfasst die vorzunehmenden Verbesserungshandlungen und die Frist,
innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung innerhalb deren diese auszuführen sind. Eine elektronische Fassung
dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf dieses Aktionsplans wird der Agentur übermittelt. Die Agentur kann auf
der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschließen, selbst der Grundlage des Ergebnisses der Risikobewertung beschließen, selbst
eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen. eine Risikoanalyse im Haltungsbetrieb durchzuführen.
§ 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die § 6 - Die Kosten für die Durchführung der Risikobewertung und für die
Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu Ausarbeitung, Umsetzung und Weiterverfolgung des Aktionsplans gehen zu
Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs. Lasten des Verantwortlichen des Schweinehaltungsbetriebs.
§ 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem § 7 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem
Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten Betriebstierarzt jedoch für die Durchführung der ersten
Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine Risikobewertung und für die Übermittlung ihrer Ergebnisse eine
einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu einmalige Pauschalbeteiligung von 35 EUR pro Betrieb gewährt, die zu
Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen tierischen Erzeugnisse geht. Die Kosten, die 35 EUR übersteigen, gehen
zu Lasten des Verantwortlichen. zu Lasten des Verantwortlichen.
Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemäß Der Betriebstierarzt wird gegen Vorlage einer ordnungsgemäß
dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt." dokumentierten Quartalsaufstellung entlohnt."
Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 6 - In Artikel 12 desselben Erlasses werden die Wörter
"achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden" "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "zweiundsiebzig Stunden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten "Art. 13/1 - § 1 - Geht aus einer von der Agentur durchgeführten
Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer Risikoanalyse hervor, dass das Risiko der Einschleppung epidemischer
Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschließen, die Schweinekrankheiten hoch ist, kann der Minister beschließen, die
Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine Tötung der in den betreffenden Haltungsbetrieben befindlichen Schweine
durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschließung von durch den amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls die Einschließung von
Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen Schweinen in Gebäude, die den diesbezüglichen gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen, anzuordnen. Bestimmungen entsprechen, anzuordnen.
Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14, Im Falle der Tötung von Schweinen sind die Artikel 10, 11, 12, 13, 14,
15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die 15, 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest anwendbar.
§ 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine § 2 - Die Wiederbelegung eines Haltungsbetriebs, dessen Schweine
getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von getötet wurden, oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Haltung von
Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Schweinen im Freien unter Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen
Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage Bedingungen ist erst möglich, wenn der Minister auf der Grundlage
einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt. einer Stellungnahme der Agentur sein Einverständnis dazu erteilt.
§ 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die § 3 - Der Eigentümer der getöteten Schweine verliert das Recht auf die
in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erwähnte Entschädigung, wenn
die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt die in Artikel 7/1 erwähnte Risikobewertung nicht durchgeführt
beziehungsweise nicht gemäß § 1 dieses Artikels durchgeführt worden beziehungsweise nicht gemäß § 1 dieses Artikels durchgeführt worden
ist." ist."
Art. 8 - In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben. Art. 8 - In demselben Erlass wird Anlage 1 aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Kalendertage nach seiner Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt dreißig Kalendertage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 10 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
^