gepubliceerd op 02 juni 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd
11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 mei 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar.
KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen.
Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und AIDS-Tests verboten.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen ausdehnen. § 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. § 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden muss.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen Beschluss mit.
Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion verschlimmern können.
KAPITEL IV - Ausnahmen Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten Untersuchungen durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15.
Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6.
März 1995, gebildet worden ist.
Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten Informationen anwendbar.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst hat.
Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder gerichtlich vorgehen: 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen bestimmt sind, 2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, 3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt.
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16.
November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Ermächtigung des Richters am Polizeigericht.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst.
Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden.
Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden.
Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten.
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in Letzterem vorgesehenen Straftaten.
Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL