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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/05/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative aux examens
medische onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen médicaux dans le cadre des relations de travail
worden uitgevoerd
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 28 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
januari 2003 betreffende de medische onderzoeken die binnen het kader 28 janvier 2003 relative aux examens médicaux dans le cadre des
van de arbeidsverhoudingen worden uitgevoerd, opgemaakt door de relations de travail, établi par le Service central de traduction
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 28 januari 2003 betreffende de medische officielle en langue allemande de la loi du 28 janvier 2003 relative
onderzoeken die binnen het kader van de arbeidsverhoudingen worden aux examens médicaux dans le cadre des relations de travail.
uitgevoerd.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 11 mei 2005. Donné à Bruxelles, le 11 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen 28. JANUAR 2003 - Gesetz über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen
der Arbeitsverhältnisse der Arbeitsverhältnisse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind sowohl auf
vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli vertragliche Arbeitsverhältnisse, die durch das Gesetz vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, als auch auf
Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der Arbeitsverhältnisse, die durch die Vorschriften über das Statut der
Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber Bediensteten des öffentlichen Sektors geregelt sind, und auf Bewerber
um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar. um einen Arbeitsplatz in diesen Sektoren anwendbar.
KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze KAPITEL III - Allgemeine Grundsätze
Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder Art. 3 - § 1 - Biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder
mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen
Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über
die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um
einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt einen Arbeitsplatz dürfen nicht aus anderen Gründen durchgeführt
werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des werden als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des
Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden
Arbeitsplatzes stehen. Arbeitsplatzes stehen.
Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von Aufgrund dieses Grundsatzes und unter Vorbehalt der Bestimmungen von
Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und Kapitel IV sind insbesondere genetische Prognoseuntersuchungen und
AIDS-Tests verboten. AIDS-Tests verboten.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der König
das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen das Verbot auf andere biologische Tests und ärztliche Untersuchungen
ausdehnen. ausdehnen.
§ 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der § 2 - Zehn Tage vor der Untersuchung muss der Arbeitnehmer oder der
Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die Bewerber um einen Arbeitsplatz über die Art der Informationen, die
erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und
über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen
vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden. vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert werden.
§ 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom § 3 - Biologische Tests und ärztliche Untersuchungen können nur vom
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt verlangt oder durchgeführt
werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte werden, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte
Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte
Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss jede Arbeitsunfähigkeitserklärung
vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt schriftlich begründet und
einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König einem vom Betreffenden bestimmten Arzt übermittelt werden. Der König
kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen kann zusätzliche Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen
die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden die schriftliche Begründung vom Arzt erstellt und übermittelt werden
muss. muss.
Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt teilt dem Arbeitgeber und
dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 dem Bewerber anhand der in Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung seinen
Beschluss mit. Beschluss mit.
Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den Art. 4 - Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer oder den
Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich Bewerber um einen Arbeitsplatz über Leiden zu informieren, die sich
durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion durch die vorgeschlagene Arbeitsstelle oder die ausgeübte Funktion
verschlimmern können. verschlimmern können.
KAPITEL IV - Ausnahmen KAPITEL IV - Ausnahmen
Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf Art. 5 - Unter Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Bestimmungen darf
der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer der Arbeitnehmer oder der Bewerber um einen Arbeitsplatz einer
aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung aufgrund des vorliegenden Gesetzes verbotenen ärztlichen Untersuchung
nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat nur in den Fällen unterzogen werden, die in einem im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten die Bedingungen fest, unter denen die aufgrund von Absatz 1 erlaubten
Untersuchungen durchgeführt werden. Untersuchungen durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss Zu diesem Zweck zieht der zuständige Minister den Beratenden Ausschuss
für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. für Bioethik zu Rate, der durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15.
Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der Januar 1993 zwischen dem Staat, der Flämischen Gemeinschaft, der
Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der
Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6. Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, gebilligt durch das Gesetz vom 6.
März 1995, gebildet worden ist. März 1995, gebildet worden ist.
Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Art. 6 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten ist auf die im Rahmen ärztlicher Untersuchungen gesammelten
Informationen anwendbar. Informationen anwendbar.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim Art. 7 - Jede Person, die benachteiligt zu sein glaubt, kann beim
zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen zuständigen Rechtsprechungsorgan Klage erheben, damit die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes angewandt werden. des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss einrichten, den der
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf der Grundlage der Ergebnisse
der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst der in Artikel 3 erwähnten ärztlichen Einstellungsuntersuchung gefasst
hat. hat.
Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III Art. 8 - In allen Streitsachen, zu denen die Anwendung von Kapitel III
des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, können nachfolgende
Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer Organisationen im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte ihrer
Mitglieder gerichtlich vorgehen: Mitglieder gerichtlich vorgehen:
1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen,
wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
bestimmt sind, bestimmt sind,
2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom 2. die repräsentativen Berufsorganisationen im Sinne des Gesetzes vom
19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, diesen Behörden abhängen,
3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen. 3. die repräsentativen Selbständigenorganisationen.
Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen Dadurch wird das Recht der Mitglieder, selbst gerichtlich vorzugehen
oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt. oder dem Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt.
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die überwachen die zu diesem Zweck vom König bestimmten Beamten die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Diese Beamten
üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16.
November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes Art. 10 - Ausserdem können diese Beamten in der Ausübung ihres Amtes
zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ermächtigung alle
Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Ausbildung erteilt wird, frei
betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen betreten. Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen
Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. Ermächtigung des Richters am Polizeigericht.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen KAPITEL VI - Strafbestimmungen
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren
und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer und einer Geldbusse von 100 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes verstösst. vorliegenden Gesetzes verstösst.
Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden. Art. 12 - Bei Rückfall kann die Strafe verdoppelt werden.
Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und Art. 13 - Die Urheber von Straftaten gegen vorliegendes Gesetz und
ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des ihre Mittäter und Komplizen können gemäss Artikel 33 des
Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden. Strafgesetzbuches zum Verlust der Rechte verurteilt werden.
Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre Art. 14 - Sind die Urheber der Straftaten, ihre Mittäter oder ihre
Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem
die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten. die Ausübung dieser Kunst zeitweilig oder definitiv verbieten.
Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 15 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sofern durch vorliegendes
Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in Gesetz nicht davon abgewichen wird, finden Anwendung auf die in
Letzterem vorgesehenen Straftaten. Letzterem vorgesehenen Straftaten.
Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer Art. 16 - Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer
10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über « 10. über Streitfälle aufgrund des Gesetzes vom 28. Januar 2003 über
die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. » die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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