gepubliceerd op 23 november 2020
Koninklijk besluit houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
11 JUNI 2015. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2015 houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
Februar 2015;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: "Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.
Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt.
Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen.";
In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen;
In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist gleichgesetzt werden muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser Gemeinschaftsplattform.
Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage ist, Folgendes zu empfangen: 1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, 2. Zahlung der Folgerechte. Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben.
Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen Folgerechte sorgfältig zu informieren.
Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben.
Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weiterveräußerungen. § 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit folgenden Angaben erfolgen: 1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, 2.Titel des Kunstwerks, 3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des Urhebers, 4.Datum der Weiterveräußerung, 5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist.
Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen unangemessene Kosten entstehen. § 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer als auch der Rechtsinhaber gewährleistet.
Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. § 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung bei der Gemeinschaftsplattform. § 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform erhalten hat.
Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt.
Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts beauftragt ist.
Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. § 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: 1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, 2.die geforderten Angaben, 3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, 4.die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne eine angemessene Frist zu überschreiten.
Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten. § 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. § 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in belgisches Recht wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS