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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
11 JUNI 2015. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de | 11 JUIN 2015. - Arrêté royal fixant les conditions et les modalités de |
voorwaarden en de nadere regels voor het beheer van het volgrecht | |
bepaald in de artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van | gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du Code |
economisch recht. - Duitse vertaling | de droit économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 juni 2015 houdende vaststelling van de voorwaarden en | l'arrêté royal du 11 juin 2015 fixant les conditions et les modalités |
de nadere regels voor het beheer van het volgrecht bepaald in de | |
artikelen XI.177 en XI.178 van het Wetboek van economisch recht | de gestion du droit de suite visée aux articles XI.177 et XI.178 du |
(Belgisch Staatsblad van 17 juni 2015). | Code de droit économique (Moniteur belge du 17 juin 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und | 11. JUNI 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen und |
Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des | Modalitäten der in den Artikeln XI.177 und XI.178 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Wahrnehmung der Folgerechte |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.177 und XI.178; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. August 2007 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie | des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie |
2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September | 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September |
2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks | 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks |
in belgisches Recht; | in belgisches Recht; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. September |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
Februar 2015; | Februar 2015; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.355/2 des Staatsrates vom 27. April |
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des | In der Erwägung, dass Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: | Wirtschaftsgesetzbuches Folgendes bestimmt: |
"Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen | "Für Weiterveräußerungen, die im Rahmen einer öffentlichen |
Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, | Versteigerung durchgeführt werden, sind die Vertreter des Kunstmarkts, |
die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler | die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder Vermittler |
beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer | beteiligt sind, der öffentliche Amtsträger und der Verkäufer |
gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem | gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, binnen einem Monat nach dem |
Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie | Verkauf der Gemeinschaftsplattform den Verkauf zu notifizieren. Sie |
sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu | sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu |
entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung | entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung |
über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen. | über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen. |
Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen | Für Weiterveräußerungen, die nicht im Rahmen einer öffentlichen |
Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass | Versteigerung durchgeführt werden, einschließlich Verkäufe, die Anlass |
zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des | zur Anwendung von Artikel XI.175 § 2 geben, sind die Vertreter des |
Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder | Kunstmarkts, die an der Weiterveräußerung als Verkäufer, Käufer oder |
Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu | Vermittler beteiligt sind, und der Verkäufer gesamtschuldnerisch dazu |
verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer | verpflichtet, der Gemeinschaftsplattform den Verkauf binnen einer |
Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt. | Frist und gemäß Modalitäten zu notifizieren, die der König festlegt. |
Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu | Sie sind ebenfalls gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet, die zu |
entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung | entrichtenden Vergütungen binnen zwei Monaten nach der Notifizierung |
über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen."; | über die Gemeinschaftsplattform zu zahlen."; |
In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des | In der Erwägung, dass die Artikel XI.177 und XI.178 des |
Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform | Wirtschaftsgesetzbuches die Einrichtung einer Gemeinschaftsplattform |
zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen; | zur Wahrnehmung der Folgerechte vorsehen; |
In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die | In der Erwägung, dass die Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und | Gemeinschaftsplattform verwalten, den geltenden gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des | verordnungsrechtlichen Rahmen, insbesondere Buch XI des |
Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der | Wirtschaftsgesetzbuches, einhalten müssen; dass die Handlungen der |
Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die | Gemeinschaftsplattform den Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; | Gemeinschaftsplattform einrichten und verwalten, zuzurechnen sind; |
dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch | dass also beispielsweise die Einnahme der Folgerechtsvergütung durch |
die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die | die Gemeinschaftsplattform der Einnahme durch die |
Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die diese Gemeinschaftsplattform verwalten, |
hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist | hinsichtlich der in Artikel XI.252 § 2 erwähnten Verteilungsfrist |
gleichgesetzt werden muss; | gleichgesetzt werden muss; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die | Artikel 1 - Die Verwaltung der Gemeinschaftsplattform für die |
Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § | Folgerechte durch die Verwertungsgesellschaften gemäß Artikel XI.177 § |
2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die | 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches umfasst insbesondere die |
organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser | organisatorische, buchhalterische und administrative Verwaltung dieser |
Gemeinschaftsplattform. | Gemeinschaftsplattform. |
Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die | Verwaltung und Organisation der Gemeinschaftsplattform für die |
Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage | Folgerechte stellen sicher, dass diese Plattform ständig in der Lage |
ist, Folgendes zu empfangen: | ist, Folgendes zu empfangen: |
1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte | 1. in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte |
Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die | Weiterveräußerungsanmeldungen, insbesondere diejenigen, die |
elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, | elektronisch erfolgen, wie in Artikel XI.178 § 1 Absatz 3 erwähnt, |
2. Zahlung der Folgerechte. | 2. Zahlung der Folgerechte. |
Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber | Art. 2 - Die Gemeinschaftsplattform ist repräsentativ für alle Inhaber |
der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht | der Folgerechte und gewährleistet eine gerechte und nicht |
diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den | diskriminierende Wahrnehmung der Folgerechte sowohl gegenüber den |
Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die | Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte | Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte |
vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen | vertraglich übertragen haben, als auch gegenüber denjenigen, die ihnen |
diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. | diese Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. |
Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um | Die Gemeinschaftsplattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um |
die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen | die Rechtsinhaber über die für ihre Rechnung wahrgenommenen |
Folgerechte sorgfältig zu informieren. | Folgerechte sorgfältig zu informieren. |
Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in | Die Gemeinschaftsplattform verteilt die Folgerechtsvergütung in |
gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den | gerechter und nicht diskriminierender Weise zwischen den |
Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die | Rechtsinhabern, die den Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte | Gemeinschaftsplattform verwalten, die Wahrnehmung ihrer Folgerechte |
vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese | vertraglich übertragen haben, und denjenigen, die ihnen diese |
Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. | Wahrnehmung nicht vertraglich übertragen haben. |
Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei | Art. 3 - § 1 - Die Vertreter des Kunstmarkts notifizieren alle drei |
Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in | Monate spätestens am zwanzigsten Tag nach jedem Kalenderquartal die in |
Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | Artikel XI.178 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
Weiterveräußerungen. | Weiterveräußerungen. |
§ 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des | § 2 - Die in § 1 und in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Notifizierung muss an die in |
Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit | Artikel 1 erwähnte Gemeinschaftsplattform mittels einer Anmeldung mit |
folgenden Angaben erfolgen: | folgenden Angaben erfolgen: |
1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, | 1. Identifizierungsdaten des Vertreters des Kunstmarkts wie Namen, |
Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der | Adresse und Unternehmensnummer sowie Namen und Eigenschaft der mit der |
Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, | Mitteilung der Auskünfte beauftragten Person, |
2. Titel des Kunstwerks, | 2. Titel des Kunstwerks, |
3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des | 3. Namen oder Pseudonym und, wenn möglich, Staatsangehörigkeit des |
Urhebers, | Urhebers, |
4. Datum der Weiterveräußerung, | 4. Datum der Weiterveräußerung, |
5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 | 5. gegebenenfalls Angabe, dass es sich um einen in Artikel XI.175 § 2 |
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verkauf handelt, und in diesem |
Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, | Fall Datum des Kaufs des Werkes und Identität des Verkäufers, |
6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. | 6. Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. |
Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben | Der für Urheberrecht zuständige Minister kann zusätzliche Angaben |
vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme | vorsehen oder Angaben anpassen oder streichen, wenn dies für Einnahme |
und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist. | und Verteilung der Folgerechtsvergütung nützlich ist. |
Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen | Die Gemeinschaftsplattform bietet einen leichten Zugang zu Formularen |
oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 | oder anderen Anmeldungsmitteln, ohne dass den in Artikel XI.178 § 1 |
Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen | Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Personen |
unangemessene Kosten entstehen. | unangemessene Kosten entstehen. |
§ 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten | § 3 - Die in Artikel XI.178 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten |
elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der | elektronischen Anmeldungen erfolgen über ein von der |
Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der | Gemeinschaftsplattform eingerichtetes System, das die Integrität der |
übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer | übermittelten Daten und den Schutz des Privatlebens sowohl der Nutzer |
als auch der Rechtsinhaber gewährleistet. | als auch der Rechtsinhaber gewährleistet. |
Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die | Art. 4 - § 1 - Die Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut | Gemeinschaftsplattform verwalten, eröffnen bei einem Finanzinstitut |
ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und | ein gemeinsames Konto, auf das die in Artikel XI.178 § 1 Absatz 1 und |
2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. | 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Beträge eingezahlt werden. |
§ 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten | § 2 - Spätestens drei Monate nach jeder in Artikel 3 § 2 erwähnten |
Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte | Notifizierung veröffentlicht die in Artikel 1 erwähnte |
Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die | Gemeinschaftsplattform auf ihrer Website die Liste der Werke, für die |
eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum | eine Weiterveräußerungsanmeldung erfolgt ist, zusammen mit dem Datum |
der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung | der Weiterveräußerung und dem Datum der Weiterveräußerungsanmeldung |
bei der Gemeinschaftsplattform. | bei der Gemeinschaftsplattform. |
§ 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des | § 3 - Nach Ablauf der in Artikel XI.178 § 2 des |
Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die | Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Verjährungsfrist verteilen die |
Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, |
die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im | die auf das gemeinsame Konto eingezahlten Beträge untereinander im |
Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen | Verhältnis zur Höhe der Folgerechtsvergütung, die jede von ihnen |
während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die | während des fünften Geschäftsjahres vor dem Geschäftsjahr, in dem die |
Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform | Verjährungsfrist abgelaufen ist, von der Gemeinschaftsplattform |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die | Nach der im vorhergehenden Absatz erwähnten Verteilung werden die |
Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches | Beträge gemäß den in Artikel XI.264 des Wirtschaftsgesetzbuches |
vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt. | vorgesehenen Regeln zwischen den Rechtsinhabern neu verteilt. |
Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht | Art. 5 - § 1 - Hat ein Urheber die Wahrnehmung seiner Rechte nicht |
einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 | einer Verwertungsgesellschaft übertragen, gilt, dass die in Artikel 1 |
erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel | erwähnte Gemeinschaftsplattform mit der Wahrnehmung des in Artikel |
XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts | XI.178 § 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Informationsrechts |
beauftragt ist. | beauftragt ist. |
Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht | Die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Informationsrecht |
sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den | sind anwendbar auf die Rechtsinhaber, die den |
Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, | Verwertungsgesellschaften, die die Gemeinschaftsplattform verwalten, |
die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und | die Wahrnehmung ihrer Folgerechte vertraglich übertragen haben, und |
auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich | auf diejenigen, die ihnen diese Wahrnehmung nicht vertraglich |
übertragen haben. | übertragen haben. |
§ 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz | § 2 - Die Gemeinschaftsplattform übt das in Artikel XI.178 § 4 Absatz |
1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts | 1 erwähnte Informationsrecht gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts |
über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: | über ein Auskunftsersuchen aus, das folgende Angaben enthält: |
1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, | 1. die Rechtsgrundlage des Ersuchens, |
2. die geforderten Angaben, | 2. die geforderten Angaben, |
3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, | 3. die Gründe und den Zweck des Ersuchens, |
4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, | 4. die Frist, innerhalb deren die Angaben mitgeteilt werden müssen, |
die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne | die mindestens zwanzig Werktage ab Eingang des Ersuchens beträgt, ohne |
eine angemessene Frist zu überschreiten. | eine angemessene Frist zu überschreiten. |
Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte | Die Rechtsinhaber üben das in Artikel XI.178 § 4 Absatz 2 erwähnte |
Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein | Informationsrecht gegenüber der Gemeinschaftsplattform über ein |
Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | Auskunftsersuchen aus, das die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder | Angaben enthält, unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Satzung oder |
der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die | der Regelungen der Verwertungsgesellschaften, die die |
Gemeinschaftsplattform verwalten. | Gemeinschaftsplattform verwalten. |
§ 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und | § 3 - Der für Urheberrecht zuständige Minister kann die Anzahl und |
Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der | Häufigkeit der Ersuchen so festlegen, dass sie die Tätigkeiten der |
befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. | befragten Personen nicht mehr als nötig beeinträchtigen. |
§ 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu | § 4 - Als Antwort auf ein Ersuchen erhaltene Angaben dürfen nicht zu |
anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und | anderen Zwecken oder aus anderen Gründen als der Einnahme und |
Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden. | Verteilung der Folgerechtsvergütung verwendet werden. |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 2. August 2007 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG | Gesetzes vom 4. Dezember 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über |
das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in | das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in |
belgisches Recht wird aufgehoben. | belgisches Recht wird aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. |
Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |