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Koninklijk Besluit van 11 juni 2011
gepubliceerd op 30 oktober 2013

Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014560
pub.
30/10/2013
prom.
11/06/2011
ELI
eli/besluit/2011/06/11/2013014560/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


11 JUNI 2011. - Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders


Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juni 2011 ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders (Belgisch Staatsblad 20 juni 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Förderung der Sicherheit und Mobilität von Motorradfahrern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.106/4 des Staatsrates vom 5. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 16.2bis eingefügt: "16.2bis Motorradfahrer, die zwischen den Fahrspuren fahren Für Motorradfahrer wird das Fahren zwischen zwei Fahrspuren oder Fahrzeugreihen mit einer höheren Geschwindigkeit als die stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugreihen nicht als Uberholen betrachtet, außer bei der Anwendung von Artikel 17.2 Nr. 5.

In diesem Fall darf der Motorradfahrer jedoch nicht schneller als 50 km/h fahren und der Unterschied zwischen dem Motorradfahrer und den sich auf den Fahrspuren oder in den Fahrzeugreihen befindenden Fahrzeugen darf nicht 20 km/h überschreiten.

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss der Motorradfahrer außerdem zwischen den am weitesten links gelegenen Fahrspuren fahren." Art. 2 - In Artikel 21.1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "Führern von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "der dreirädrigen Fahrzeuge ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 23.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: "Motorräder dürfen auf Bürgersteigen sowie in geschlossenen Ortschaften auf erhöhten Seitenstreifen abgestellt werden, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden, und unter der Voraussetzung, dass ein begehbarer Streifen von wenigstens 1,50 m Breite frei bleibt." Art. 5 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "unbeschadet des Artikels 23.4" vor die Wörter "auf Bürgersteigen" eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 35.1.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Im dritten Satz von Absatz 6 werden die Wörter "12 Jahren" durch die Wörter "8 Jahren" ersetzt; 2. Ein siebter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 müssen Kinder in einer ihnen angepassten Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden."; 3. Ein achter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In Abweichung vom sechsten Absatz, zweiter und dritter Satz, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad transportiert werden;Kinder von 3 bis 8 Jahren dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 transportiert werden." Art. 7 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Die Uberschrift von Artikel 36 wird wie folgt ersetzt: "Schutzhelm - Schutzkleidung";2. Im zweiten Absatz werden die Wörter "letzter Absatz" durch die Wörter "sechster Absatz" ersetzt; 3. Der vierte Absatz wird wie folgt ersetzt: "Die Führer und Fahrgäste von Motorrädern tragen Handschuhe, eine Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel oder Stiefeletten, die die Fußknöchel beschützen." Art. 8 - Artikel 43.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Wenn Kleinkraftradfahrer die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen, müssen sie hintereinander fahren." Art. 9 - In Artikel 44.5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "und Motorrädern" ersetzt durch die Wörter ", Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor"; 2. Ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die Füße der Fahrgäste von Kleinkrafträdern, Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor müssen auf den Fußstützen aufliegen." Art. 10 - Artikel 49.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 wird wie folgt ersetzt: "Ein Kraftfahrzeug und ein Gespann dürfen nur ein einziges Fahrzeug ziehen.

Jedoch: - ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad darf keinen Anhänger ziehen; - ein Motorrad mit Beiwagen darf einen Anhänger nur unter der Bedingung ziehen, dass der Beiwagen mit einer Bremse versehen ist; - ein Abschleppwagen darf ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den für diesen Zweck durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen Anforderungen entspricht." Art. 11 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18.

Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 10. September 2009, wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Verbot für Führer von vierrädrigen Kraftfahrzeugen, gebaut für unbefestigtes Gelände, mit offener Karosserie, einem Motorradlenker und einem Sattel".

Art. 12 - Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004, wird wie folgt ersetzt: "72.5 Auf einer mit dem Verkehrsschild F17 gekennzeichneten Fahrbahn ist die Fahrspur, die durch breite unterbrochene Striche begrenzt ist und auf der das Wort "BUS" aufgezeichnet ist, den Fahrzeugen des regulären öffentlichen Linienverkehrs, den Taxis und den in Artikel 39bis genannten Schulbussen vorbehalten.

Das Wort "BUS" und das Verkehrsschild F17 werden nach jeder Kreuzung wiederholt.

Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Verkehrsschild F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind.

Diese Symbole können ebenfalls auf der Busspur wiederholt werden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Vorfahrtsberechtigte Fahrzeug dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.

Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren und in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung die Richtung zu wechseln.

Diese Fahrzeuge dürfen die Busspur nur an einer Kreuzung und um einen Parkplatz entlang der Busspur oder ein anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren." Art. 13 - Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004 wird wie folgt ersetzt: "72.6. Eine oder mehrere breite weiße durchgehende Linien oder die in Artikel 77.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab.

Die Wörter "Bus, Tram" können auf der überfahrbaren Sonderspur aufgezeichnet werden.

Das Verkehrsschild F18 wird nach jeder Kreuzung wiederholt.

Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie Taxis, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für Taxis das Wort "TAXI" auf dem Verkehrsschild F18 oder einem Zusatzschild angegeben sind.

Diese Symbole, sowie das Wort "TAXI" können ebenfalls auf der überfahrbaren Sonderspur wiederholt werden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt.

Die andere Fahrzeuge dürfen die überfahrbare Sonderspur nur an einer Kreuzung und um einen Parkplatz entlang dieser Spur oder ein anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren.

Sie dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren.

Die Fahrer, die diese Fahrspur benutzen, müssen sich gegebenenfalls nach den in Artikel 62ter vorgesehenen Verkehrslichtzeichen richten.

Sie müssen außerdem den erlaubten Richtungen folgen.

Für den Fall das Wechselverkehrszeichen verwendet werden, können die Markierungen durch weiße Markierungsnägel ersetzt werden." Art. 14 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 einziger Absatz des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird durch die Wörter "dessen Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist" ergänzt.

Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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