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| Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders | Arrêté royal visant à promouvoir la sécurité et la mobilité des motocyclistes |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 11 JUNI 2011. - Koninklijk besluit ter bevordering van de veiligheid en de mobiliteit van motorrijders Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 11 JUIN 2011. - Arrêté royal visant à promouvoir la sécurité et la mobilité des motocyclistes Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 11 juni 2011 ter bevordering van de veiligheid en de | l'arrêté royal du 11 juin 2011 visant à promouvoir la sécurité et la |
| mobiliteit van motorrijders (Belgisch Staatsblad 20 juni 2011). | mobilité des motocyclistes (Moniteur belge du 20 juin 2011). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN |
| 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Förderung der Sicherheit und | 11. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Förderung der Sicherheit und |
| Mobilität von Motorradfahrern | Mobilität von Motorradfahrern |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein; | Führerschein; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.106/4 des Staatsrates vom 5. Mai 2010, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.106/4 des Staatsrates vom 5. Mai 2010, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
| Mobilität, | Mobilität, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 16.2bis eingefügt: | öffentlichen Straße, wird der folgende Artikel 16.2bis eingefügt: |
| "16.2bis Motorradfahrer, die zwischen den Fahrspuren fahren | "16.2bis Motorradfahrer, die zwischen den Fahrspuren fahren |
| Für Motorradfahrer wird das Fahren zwischen zwei Fahrspuren oder | Für Motorradfahrer wird das Fahren zwischen zwei Fahrspuren oder |
| Fahrzeugreihen mit einer höheren Geschwindigkeit als die stehenden | Fahrzeugreihen mit einer höheren Geschwindigkeit als die stehenden |
| oder langsam fahrenden Fahrzeugreihen nicht als Uberholen betrachtet, | oder langsam fahrenden Fahrzeugreihen nicht als Uberholen betrachtet, |
| außer bei der Anwendung von Artikel 17.2 Nr. 5. | außer bei der Anwendung von Artikel 17.2 Nr. 5. |
| In diesem Fall darf der Motorradfahrer jedoch nicht schneller als 50 | In diesem Fall darf der Motorradfahrer jedoch nicht schneller als 50 |
| km/h fahren und der Unterschied zwischen dem Motorradfahrer und den | km/h fahren und der Unterschied zwischen dem Motorradfahrer und den |
| sich auf den Fahrspuren oder in den Fahrzeugreihen befindenden | sich auf den Fahrspuren oder in den Fahrzeugreihen befindenden |
| Fahrzeugen darf nicht 20 km/h überschreiten. | Fahrzeugen darf nicht 20 km/h überschreiten. |
| Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss der Motorradfahrer außerdem | Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen muss der Motorradfahrer außerdem |
| zwischen den am weitesten links gelegenen Fahrspuren fahren." | zwischen den am weitesten links gelegenen Fahrspuren fahren." |
| Art. 2 - In Artikel 21.1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben | Art. 2 - In Artikel 21.1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben |
| Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und | Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die |
| Wörter "Führern von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne Innenraum | Wörter "Führern von dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor ohne Innenraum |
| und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben. | und mit einem Leergewicht von höchstens 400 kg und" aufgehoben. |
| Art. 3 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "der | Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, werden die Wörter "der |
| dreirädrigen Fahrzeuge ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von | dreirädrigen Fahrzeuge ohne Innenraum und mit einem Leergewicht von |
| höchstens 400 kg und" aufgehoben. | höchstens 400 kg und" aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel 23.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 23.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: |
| "Motorräder dürfen auf Bürgersteigen sowie in geschlossenen | "Motorräder dürfen auf Bürgersteigen sowie in geschlossenen |
| Ortschaften auf erhöhten Seitenstreifen abgestellt werden, ohne dabei | Ortschaften auf erhöhten Seitenstreifen abgestellt werden, ohne dabei |
| andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden, und unter | andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden, und unter |
| der Voraussetzung, dass ein begehbarer Streifen von wenigstens 1,50 m | der Voraussetzung, dass ein begehbarer Streifen von wenigstens 1,50 m |
| Breite frei bleibt." | Breite frei bleibt." |
| Art. 5 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 5 - In Artikel 24 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
| "unbeschadet des Artikels 23.4" vor die Wörter "auf Bürgersteigen" | "unbeschadet des Artikels 23.4" vor die Wörter "auf Bürgersteigen" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 6 - In Artikel 35.1.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 35.1.1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 22. August 2006 werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. Im dritten Satz von Absatz 6 werden die Wörter "12 Jahren" durch | 1. Im dritten Satz von Absatz 6 werden die Wörter "12 Jahren" durch |
| die Wörter "8 Jahren" ersetzt; | die Wörter "8 Jahren" ersetzt; |
| 2. Ein siebter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein siebter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem | "Auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad oder einem Motorrad mit einem |
| Hubraum von maximal 125 cm3 müssen Kinder in einer ihnen angepassten | Hubraum von maximal 125 cm3 müssen Kinder in einer ihnen angepassten |
| Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden."; | Kinderrückhalteeinrichtung transportiert werden."; |
| 3. Ein achter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein achter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "In Abweichung vom sechsten Absatz, zweiter und dritter Satz, dürfen | "In Abweichung vom sechsten Absatz, zweiter und dritter Satz, dürfen |
| Kinder unter drei Jahren nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad | Kinder unter drei Jahren nicht auf einem zweirädrigen Kleinkraftrad |
| oder einem Motorrad transportiert werden; Kinder von 3 bis 8 Jahren | oder einem Motorrad transportiert werden; Kinder von 3 bis 8 Jahren |
| dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 | dürfen nicht auf einem Motorrad mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 |
| transportiert werden." | transportiert werden." |
| Art. 7 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 7 - In Artikel 36 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember | Königlichen Erlasse vom 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 18. Dezember |
| 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden folgende Änderungen | 2002, 4. April 2003 und 22. August 2006, werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. Die Uberschrift von Artikel 36 wird wie folgt ersetzt: "Schutzhelm | 1. Die Uberschrift von Artikel 36 wird wie folgt ersetzt: "Schutzhelm |
| - Schutzkleidung"; | - Schutzkleidung"; |
| 2. Im zweiten Absatz werden die Wörter "letzter Absatz" durch die | 2. Im zweiten Absatz werden die Wörter "letzter Absatz" durch die |
| Wörter "sechster Absatz" ersetzt; | Wörter "sechster Absatz" ersetzt; |
| 3. Der vierte Absatz wird wie folgt ersetzt: | 3. Der vierte Absatz wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Führer und Fahrgäste von Motorrädern tragen Handschuhe, eine | "Die Führer und Fahrgäste von Motorrädern tragen Handschuhe, eine |
| Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel | Jacke mit langen Ärmeln und eine Hose oder einen Kombi, sowie Stiefel |
| oder Stiefeletten, die die Fußknöchel beschützen." | oder Stiefeletten, die die Fußknöchel beschützen." |
| Art. 8 - Artikel 43.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 43.2 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 14. Mai 2002 und 4. April 2003, |
| wird durch folgenden Absatz ergänzt: | wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Wenn Kleinkraftradfahrer die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen, | "Wenn Kleinkraftradfahrer die überfahrbare Sonderspur benutzen dürfen, |
| müssen sie hintereinander fahren." | müssen sie hintereinander fahren." |
| Art. 9 - In Artikel 44.5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 9 - In Artikel 44.5 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
| vorgenommen: | vorgenommen: |
| 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "und Motorrädern" ersetzt durch | 1. Im ersten Absatz werden die Wörter "und Motorrädern" ersetzt durch |
| die Wörter ", Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und | die Wörter ", Motorrädern, dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und |
| vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor"; | vierrädrigen Fahrzeugen mit Motor"; |
| 2. Ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| "Die Füße der Fahrgäste von Kleinkrafträdern, Motorrädern, | "Die Füße der Fahrgäste von Kleinkrafträdern, Motorrädern, |
| dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit | dreirädrigen Fahrzeugen mit Motor und vierrädrigen Fahrzeugen mit |
| Motor müssen auf den Fußstützen aufliegen." | Motor müssen auf den Fußstützen aufliegen." |
| Art. 10 - Artikel 49.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 10 - Artikel 49.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 18. September 1991 wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 18. September 1991 wird wie folgt ersetzt: |
| "Ein Kraftfahrzeug und ein Gespann dürfen nur ein einziges Fahrzeug | "Ein Kraftfahrzeug und ein Gespann dürfen nur ein einziges Fahrzeug |
| ziehen. | ziehen. |
| Jedoch: | Jedoch: |
| - ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad darf keinen Anhänger | - ein drei- oder vierrädriges Kleinkraftrad darf keinen Anhänger |
| ziehen; | ziehen; |
| - ein Motorrad mit Beiwagen darf einen Anhänger nur unter der | - ein Motorrad mit Beiwagen darf einen Anhänger nur unter der |
| Bedingung ziehen, dass der Beiwagen mit einer Bremse versehen ist; | Bedingung ziehen, dass der Beiwagen mit einer Bremse versehen ist; |
| - ein Abschleppwagen darf ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin | - ein Abschleppwagen darf ein Gelenkfahrzeug ziehen, nur um es dahin |
| zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den für diesen Zweck durch | zu bringen, wo es repariert wird, wenn er den für diesen Zweck durch |
| die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen | die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegten besonderen |
| Anforderungen entspricht." | Anforderungen entspricht." |
| Art. 11 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 11 - In Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. | Königlichen Erlasse vom 20. Juli 1990, 18. September 1991, 18. |
| Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 10. September 2009, | Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 10. September 2009, |
| wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: | wird folgendes Verkehrsschild hinzugefügt: |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Verbot für Führer von vierrädrigen Kraftfahrzeugen, gebaut für | Verbot für Führer von vierrädrigen Kraftfahrzeugen, gebaut für |
| unbefestigtes Gelände, mit offener Karosserie, einem Motorradlenker | unbefestigtes Gelände, mit offener Karosserie, einem Motorradlenker |
| und einem Sattel". | und einem Sattel". |
| Art. 12 - Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 12 - Artikel 72.5 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004, wird wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| "72.5 Auf einer mit dem Verkehrsschild F17 gekennzeichneten Fahrbahn | "72.5 Auf einer mit dem Verkehrsschild F17 gekennzeichneten Fahrbahn |
| ist die Fahrspur, die durch breite unterbrochene Striche begrenzt ist | ist die Fahrspur, die durch breite unterbrochene Striche begrenzt ist |
| und auf der das Wort "BUS" aufgezeichnet ist, den Fahrzeugen des | und auf der das Wort "BUS" aufgezeichnet ist, den Fahrzeugen des |
| regulären öffentlichen Linienverkehrs, den Taxis und den in Artikel | regulären öffentlichen Linienverkehrs, den Taxis und den in Artikel |
| 39bis genannten Schulbussen vorbehalten. | 39bis genannten Schulbussen vorbehalten. |
| Das Wort "BUS" und das Verkehrsschild F17 werden nach jeder Kreuzung | Das Wort "BUS" und das Verkehrsschild F17 werden nach jeder Kreuzung |
| wiederholt. | wiederholt. |
| Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport | Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport |
| von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht | von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht |
| Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn | Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn |
| jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Verkehrsschild | jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole auf dem Verkehrsschild |
| F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind. | F17 oder einem Zusatzschild angegeben sind. |
| Diese Symbole können ebenfalls auf der Busspur wiederholt werden. | Diese Symbole können ebenfalls auf der Busspur wiederholt werden. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Vorfahrtsberechtigte Fahrzeug dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die | Vorfahrtsberechtigte Fahrzeug dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn die |
| Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. | Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. |
| Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um | Die anderen Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um |
| ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren und in unmittelbarer Nähe | ein Hindernis auf der Fahrbahn zu umfahren und in unmittelbarer Nähe |
| einer Kreuzung die Richtung zu wechseln. | einer Kreuzung die Richtung zu wechseln. |
| Diese Fahrzeuge dürfen die Busspur nur an einer Kreuzung und um einen | Diese Fahrzeuge dürfen die Busspur nur an einer Kreuzung und um einen |
| Parkplatz entlang der Busspur oder ein anliegendes Eigentum zu | Parkplatz entlang der Busspur oder ein anliegendes Eigentum zu |
| erreichen oder zu verlassen überfahren." | erreichen oder zu verlassen überfahren." |
| Art. 13 - Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 13 - Artikel 72.6 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 16. Juli 1997 und abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004 wird wie folgt | Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 26. April 2004 wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "72.6. Eine oder mehrere breite weiße durchgehende Linien oder die in | "72.6. Eine oder mehrere breite weiße durchgehende Linien oder die in |
| Artikel 77.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare | Artikel 77.8 vorgesehenen Markierungen grenzen die überfahrbare |
| Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen | Sonderspur, die Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen |
| Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab. | Verkehrsmitteln vorbehalten ist, ab. |
| Die Wörter "Bus, Tram" können auf der überfahrbaren Sonderspur | Die Wörter "Bus, Tram" können auf der überfahrbaren Sonderspur |
| aufgezeichnet werden. | aufgezeichnet werden. |
| Das Verkehrsschild F18 wird nach jeder Kreuzung wiederholt. | Das Verkehrsschild F18 wird nach jeder Kreuzung wiederholt. |
| Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport | Radfahrer, Kleinkraftradfahrer, Motorradfahrer und für den Transport |
| von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht | von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit mehr als acht |
| Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie Taxis, dürfen diese Fahrspur | Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie Taxis, dürfen diese Fahrspur |
| benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für | benutzen, wenn jeweils ein oder mehrere der folgenden Symbole, und für |
| Taxis das Wort "TAXI" auf dem Verkehrsschild F18 oder einem | Taxis das Wort "TAXI" auf dem Verkehrsschild F18 oder einem |
| Zusatzschild angegeben sind. | Zusatzschild angegeben sind. |
| Diese Symbole, sowie das Wort "TAXI" können ebenfalls auf der | Diese Symbole, sowie das Wort "TAXI" können ebenfalls auf der |
| überfahrbaren Sonderspur wiederholt werden. | überfahrbaren Sonderspur wiederholt werden. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn | Vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge dürfen diese Fahrspur benutzen, wenn |
| die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. | die Dringlichkeit ihres Auftrags es rechtfertigt. |
| Die andere Fahrzeuge dürfen die überfahrbare Sonderspur nur an einer | Die andere Fahrzeuge dürfen die überfahrbare Sonderspur nur an einer |
| Kreuzung und um einen Parkplatz entlang dieser Spur oder ein | Kreuzung und um einen Parkplatz entlang dieser Spur oder ein |
| anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren. | anliegendes Eigentum zu erreichen oder zu verlassen überfahren. |
| Sie dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf | Sie dürfen diese Fahrspur nicht benutzen, außer um ein Hindernis auf |
| der Fahrbahn zu umfahren. | der Fahrbahn zu umfahren. |
| Die Fahrer, die diese Fahrspur benutzen, müssen sich gegebenenfalls | Die Fahrer, die diese Fahrspur benutzen, müssen sich gegebenenfalls |
| nach den in Artikel 62ter vorgesehenen Verkehrslichtzeichen richten. | nach den in Artikel 62ter vorgesehenen Verkehrslichtzeichen richten. |
| Sie müssen außerdem den erlaubten Richtungen folgen. | Sie müssen außerdem den erlaubten Richtungen folgen. |
| Für den Fall das Wechselverkehrszeichen verwendet werden, können die | Für den Fall das Wechselverkehrszeichen verwendet werden, können die |
| Markierungen durch weiße Markierungsnägel ersetzt werden." | Markierungen durch weiße Markierungsnägel ersetzt werden." |
| Art. 14 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 einziger Absatz des Königlichen Erlasses | Art. 14 - Artikel 2 § 1 Nr. 2 einziger Absatz des Königlichen Erlasses |
| vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird durch die Wörter "dessen | vom 23. März 1998 über den Führerschein, wird durch die Wörter "dessen |
| Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist" ergänzt. | Beiwagenrad nicht mit einer Bremse versehen ist" ergänzt. |
| Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft. | Art. 15 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft. |
| Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |