gepubliceerd op 14 september 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot indiening van nieuwe modellen van aankondiging en tot wijziging van drie koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
11 JULI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot indiening van nieuwe modellen van aankondiging en tot wijziging van drie koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot indiening van nieuwe modellen van aankondiging en tot wijziging van drie koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot indiening van nieuwe modellen van aankondiging en tot wijziging van drie koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 11 juli 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung neuer Bekanntmachungsmuster und zur Abänderung dreier Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Königlicher Erlass zielt darauf ab, die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996, 10. Januar 1996 und 18. Juni 1996 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 abzuändern, um sie bis zur nächsten globalen Revision der Vorschriften über öffentliche Aufträge im Hinblick auf bestimmte wichtige und dringende Punkte mit den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG in Übereinstimmung zu bringen.
Dieser Erlass integriert ebenfalls die neuen europäischen Bekanntmachungsmuster, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Europäischen Kommission vom 7. September 2005 ergeben.
Diese Bekanntmachungen sind auf die ab dem 1. Februar 2006 ausgeschriebenen Aufträge anzuwenden.
In Kapitel I geht es um Abänderungen an dem Königlichen Erlass vom 8.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen.
Artikel 1 Artikel 1 des Entwurfs ändert Artikel 12 des Königlichen Erlasses ab, was den Inhalt der Auftragsbekanntmachung für Aufträge, die nur der Bekanntmachung in Belgien unterliegen, betrifft. Diesbezüglich muss betont werden, dass die betreffenden Bekanntmachungsmuster ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses mit denjenigen, die auf die der europäischen Bekanntmachung unterliegenden Aufträge anwendbar sind, identisch sein werden.
Für Aufträge, die nur der Bekanntmachung in Belgien unterliegen, müssen jedoch nicht alle Rubriken der Auftragsbekanntmachung ausgefüllt werden. Nur die in Artikel 12 Absatz 5 des Erlasses erwähnten wesentlichen Informationen müssen obligatorisch vermerkt werden.
In Nr. 3 wird verlangt, die Art des Auftrags, seinen Gegenstand und dessen Beschreibung und die Kodenummer beziehungsweise die Kodenummern der anwendbaren CPV-Klassifizierung und NUTS-Systematik zu vermerken.
Die CPV-Klassifizierung oder Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge muss mindestens für den Hauptteil des Hauptgegenstandes eingegeben werden. Diese Klassifizierung, die die Art der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen bestimmt, ist auf der Website der Europäischen Kommission verfügbar: http://simap.eu.int Mit den NUTS-Codes oder Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik wird der Ort der Auftragsausführung präzisiert. Diese Systematik wird den abgeänderten Erlassen in der Anlage beigefügt.
Solche Angaben sind notwendig, weil sie den Unternehmen ermöglichen, über eine strukturierte elektronische Suchfunktion die Aufträge, die sie interessieren, schneller zu finden, was zur Förderung des Wettbewerbs beiträgt.
Die obligatorischen Felder für Aufträge, die nur einer Bekanntmachung in Belgien unterliegen, werden in den Auftragsbekanntmachungs- und Projektwettbewerbsbekanntmachungsmustern mit zwei Sternchen gekennzeichnet.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Rubriken der europäischen Muster zur Zeit nicht benutzt werden können. Es handelt sich um neue Verfahren oder Modalitäten, die noch nicht belgisches Recht umgesetzt worden sind: Sie betreffen insbesondere den wettbewerblichen Dialog, dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen. Die nicht anwendbaren Felder werden in jeder Bekanntmachung mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Bei der Benutzung der europäischen Bekanntmachungsmuster wird eine Ausnahme für die Bekanntmachung über die Erstellung einer jährlichen Liste ausgewählter Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleister vorgesehen, weil es auf europäischer Ebene keine gleichwertige Bekanntmachung gibt. Diese Bekanntmachung bildet fortan die Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996.
Art. 2 Die Kommentare zu Artikel 1 des Entwurfs gelten mutatis mutandis für Artikel 2, der Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 abändert.
Art. 3 Artikel 3 des Entwurfs fügt in Artikel 18 des Königlichen Erlasses, der die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber und der Submittenten betrifft, eine Bestimmung ein, die Artikel 47 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2004/18/EG entspricht. Laut dieser Bestimmung kann ein Bewerber oder ein Submittent sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss jedoch dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Zu diesem Zweck muss der Bewerber oder der Submittent zum Beispiel nachweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags notfalls die Dienstleistungen dieser Unternehmen, die er bestimmt, in Anspruch nehmen kann, und dass diese Unternehmen aufgrund der erwähnten Referenzen einen entsprechenden Teil dieser Ausführung übernehmen werden.
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung auf Gruppen von Bewerbern oder Submittenten für die Kapazitäten der Teilnehmer an der Gruppe und für diejenigen anderer Unternehmen, die nicht Teil dieser Gruppe sind.
Art. 4 Artikel 4 des Entwurfs ändert im selben Sinne wie der vorhergehende Artikel Artikel 19 des Königlichen Erlasses ab, was die technische Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Submittenten betrifft.
Art. 5 bis 9 Für öffentliche Lieferaufträge kann mutatis mutandis auf die Kommentare zu den Artikeln 1 bis 4 über öffentliche Bauaufträge verwiesen werden.
Art. 10 bis 13 Für öffentliche Dienstleistungsaufträge kann ebenfalls mutatis mutandis auf die Kommentare zu den Artikeln 1 bis 4 über öffentliche Bauaufträge verwiesen werden.
Art. 14 Artikel 76 § 4 des Königlichen Erlasses über die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird abgeändert. Für Wettbewerbe, die nur der Bekanntmachung in Belgien unterliegen, wird fortan ebenfalls das europäische Muster benutzt.
Art. 15 Artikel 15 des Entwurfs fügt einen Artikel 81sexies in den Königlichen Erlass ein, in dem präzisiert wird, dass die Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Anzeiger der Ausschreibungen kostenlos ist, insofern die Angaben durch elektronische online Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingereicht werden.
Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen, die per Schreiben, per Fax oder per E-Mail zugeschickt werden, ist weiterhin kostenpflichtig.
Im Erlass wird ausserdem präzisiert, dass vor dem amtlichen Veröffentlichungsdatum niemand die Informationen der Bekanntmachung auf individuelle Art und Weise verbreiten darf. Ziel dieser Bestimmung ist zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen systematisch vor anderen über ein Mittel, das keine allgemeine Veröffentlichung bildet, informiert werden.
Diese Bestimmung beinhaltet, dass der Anzeiger der Ausschreibungen werktäglich veröffentlicht, damit die Vorteile, die die eProcurement-Tools - sei es auf föderaler oder auf föderierter Ebene - hinsichtlich des Verfahrens für öffentliche Aufträge bieten (u.a. die schnelle Verbreitung von Informationen an die Unternehmen), nicht verloren gehen.
Art. 16 Artikel 16 des Entwurfs vervollständigt Artikel 115 des Königlichen Erlasses.
Für Aufträge, die die europäischen Schwellenwerte erreichen, wird die Gewichtung der Zuschlagskriterien die Regel sein. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, darf die Klassifizierung dieser Kriterien in absteigender Reihenfolge der Bedeutung als Ausnahme angewandt werden.
Die Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Die Gewichtung besteht darin, den relativen Wert der Kriterien in Punkten, Prozenten oder anderen Werten zu bestimmen. Mit dem Punktesystem zum Beispiel können die Punkte wie folgt verteilt werden: Preis (45 Punkte), technischer Wert (35 Punkte), Kundendienst (20 Punkte). In diesem Beispiel könnte die Spanne folgenden Werten entsprechen: Preis (42 bis 48 Punkte), technischer Wert (32 bis 38 Punkte), Kundendienst (18 bis 22 Punkte).
Die Gewichtung könnte auch mit anderen Werten ausgedrückt werden: aussergewöhnlich hoch, sehr hoch, hoch, mittelmässig, klein, sehr klein, äusserst klein. Die Marge kann für alle oder nur bestimmte Kriterien gelten.
Diese Lockerung ist vorgesehen worden, um zu vermeiden, dass die Gewichtung zu einer zu grossen Starre bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für den öffentlichen Auftraggeber führt, insbesondere wenn die Spezifikationen des Auftrags relativ offen sind und den Submittenten ermöglichen, innovative oder unterschiedliche Lösungen vorzuschlagen, um den Bedarf des öffentlichen Auftraggebers zu decken. Diese Lockerung darf das Bestreben nach Transparenz und Gleichbehandlung, die durch die Gewichtung bezweckt werden, jedoch nicht beeinträchtigen. Im Text wird präzisiert, dass die grösste Spanne angemessen sein muss. Diese Bedingung muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Die grösste Spanne muss entsprechend dem betreffenden Auftrag gerechtfertigt werden können und darf nicht zur Folge haben, die Reihenfolge der so gewichteten Kriterien umzukehren oder den öffentlichen Auftraggebern eine unbeschränkte Wahlfreiheit zu lassen.
Bei jeder Bewertung eines Angebots muss die für jedes Zuschlagskriterium erteilte Note begründet werden.
Art. 17 Artikel 17 des Entwurfs fügt einen Artikel 122bis in den Königlichen Erlass ein. Dieser Artikel führt die Regel der Gewichtung der Zuschlagskriterien für Aufträge ein, die im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zu vergeben sind und den für die europäische Bekanntmachung festgelegten Wert erreichen. Hier kann auf den Kommentar zu Artikel 16 des Entwurfs verwiesen werden.
Art. 18 Artikel 18 des Entwurfs ersetzt die meisten Bekanntmachungsmuster in den Anlagen zum Königlichen Erlass vom 8. Januar durch neue Muster, die der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Europäischen Kommission vom 7. September 2005 entsprechen. In Kapitel II geht es um Abänderungen an dem Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste. Art. 19 bis 50 Diese Artikel ändern eine bestimmte Anzahl Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 ab. Es wird mutatis mutandis auf den Kommentar zu den Artikeln 1 bis 18 verwiesen, die bestimmte Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 abändern.
Bestimmte Abänderungen sind dadurch gerechtfertigt, dass europäische Schwellenwerte, die früher verschieden waren, seit dem 1. Januar 2006 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2005 durch einen einzigen Schwellenwert ersetzt worden sind.
In Kapitel III geht es um Abänderungen an dem Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste. Art. 51 bis 61 Dasselbe gilt für bestimmte Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996. In Kapitel IV ist den Schlussbestimmungen gewidmet. Hier wird das Datum des In-Kraft-Tretens des Erlasses gemäss den europäischen Rechtsvorschriften festgelegt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT
12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Einführung neuer Bekanntmachungsmuster und zur Abänderung dreier Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 2, 39 § 1 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 12, 14, 18, 19, 38, 40, 44, 45, 64, 66, 70, 71, 76, 110 und 115, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 22. April 2002, 18. Februar 2004 und 29.
Februar 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere der Artikel 7, 11, 13, 29, 33, 35, 50, 54, 56, 63 und 103, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 22.
April 2002 und 29. Februar 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 12. Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.663/1 vom 29. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge, durch vorliegenden Erlass teilweise umgesetzt werden und diese Umsetzung spätestens für den 31. Januar 2006 erfolgen muss;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - Artikel 12 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 17 bis 20 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 20 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 17 bis 20 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 20 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 43 bis 46 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 46 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 3 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 4 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 5 - Artikel 38 Absatz 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 43 bis 46 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 46 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 6 - Artikel 40 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 43 bis 46 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 46 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 5 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 43 bis 46 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 46 § 4 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 7 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Lieferanten solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 8 - In Artikel 45 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Lieferanten solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 9 - In Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 5 » durch die Wörter « in Anlage 6 » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 64 Absatz 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 69 bis 73 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 72 § 5 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 11 - Artikel 66 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 2 Buchstabe B erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 69 bis 73 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 72 § 5 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Muster in Anlage 5 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 69 bis 73 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 72 § 5 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 12 - In Artikel 70 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Dienstleistungserbringer solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 13 - In Artikel 71 desselben Erlasses werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgende Absätze eingefügt: « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Fall dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen, dem Dienstleistungserbringer solche Mittel zur Verfügung zu stellen, vorlegt.
Unter denselben Voraussetzungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 14 - Artikel 76 § 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A erstellt.
Wenn der Projektwettbewerb den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, muss die Bekanntmachung mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, 2.Gegenstand des Wettbewerbs, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes), 3. Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, 4.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 81sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 81sexies - Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische online Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingegeben werden.
Vor dem Datum der amtlichen Veröffentlichung darf niemand die Informationen der Bekanntmachung auf individuelle Art und Weise verbreiten. » Art. 16 - In Artikel 115 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Für öffentliche Aufträge, die die Beträge für die europäische Bekanntmachung erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber jedoch die jeweilige Gewichtung der Zuschlagskriterien, die eventuell mittels einer Marge angegeben wird, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, werden die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung vermerkt. » Art. 17 - In denselben Erlass wird ein Artikel 122bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 122bis - Wenn der Wert des Auftrags bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung den Wert für die europäische Bekanntmachung erreicht und der Auftrag dem Submittenten, der das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat, erteilt wird, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die jeweilige Gewichtung der Zuschlagskriterien. Diese Gewichtung kann eventuell mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, werden die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung vermerkt. » Art. 18 - Die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 2 Buchstabe A bis 4 Buchstabe B und 7 desselben Erlasses werden jeweils durch die Muster in den Anlagen 2 Buchstabe A bis 5 desselben Erlasses ersetzt, die durch Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt werden.
Anlage 5 desselben Erlasses wird Anlage 6 dieses Erlasses.
Die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), die Anlage 7 desselben Erlasses bildet, wird durch Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
Die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 6, 8 und 9 desselben Erlasses werden aufgehoben.
KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 19 - Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter « diese Beträge » durch die Wörter « diesen Betrag » ersetzt. Art. 20 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe A ) » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 5 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « von Anlage 3 Buchstabe A ) » durch die Wörter « von Anlage 3 » ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 6 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe B ) » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. Umfassen die Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit, kann der Bauunternehmer sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 24 - In Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « Abschnitt V.1.1 und V.4 » durch die Wörter « Abschnitt V.1.3 und V.1.2 » ersetzt.
Art. 25 - Artikel 11 Absatz 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 17 bis 17quater zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 17ter § 3 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 26 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 17 bis 17ter zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 17ter § 3 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 17 bis 17quater zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 17ter § 3 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 27 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 17quater - « Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der Mitglieder der einzelnen Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 28 - Artikel 22 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen.2. In Absatz 3 werden die Wörter « diese Beträge » durch die Wörter « diesen Betrag » ersetzt. Art. 29 - In Artikel 25 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe A ) » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 27 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « von Anlage 3 Buchstabe A ) » durch die Wörter « von Anlage 3 » ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 28 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe B ) » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 29 § 2 desselben Erlasses wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. Umfassen die Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit, kann der Lieferant sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Lieferanten die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 33 - In Artikel 31 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « Abschnitt V.1.1 und V.4 » durch die Wörter « Abschnitt V.1.3 und V.1.2 » ersetzt.
Art. 34 - Artikel 33 Absatz 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 39 bis 39ter zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 39ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 35 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 39 bis 39quater zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 39ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 39 bis 39quater zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 39ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 36 - In denselben Erlass wird ein Artikel 39quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 39quater - Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Lieferanten die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 37 - Artikel 43 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. In Absatz 3 werden die Wörter « diese Beträge » durch die Wörter « diesen Betrag » ersetzt. Art. 38 - In Artikel 46 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe A ) » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 48 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « von Anlage 3 Buchstabe A ) » durch die Wörter « von Anlage 3 » ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 50 § 2 desselben Erlasses wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. Umfassen die Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit, kann der Dienstleistungserbringer sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Dienstleistungserbringer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 41 - In Artikel 52 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Abschnitt V und VI.4 » durch die Wörter « Abschnitt V.1.3 und V.1.2 » ersetzt.
Art. 42 - Artikel 54 Absatz 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt.
Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 60 bis 61 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. gegebenenfalls Höhe des für das Sonderlastenheft und die ergänzenden Unterlagen zu entrichtenden Betrags und Modalitäten der Zahlung dieses Betrags, 5.Vergabeverfahren, 6. Datum der Öffnung der Angebote.» Art. 43 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 60 bis 61 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 8 erstellt. Die Bekanntmachung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes) und NUTS-Code, 3. Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind zur Beurteilung der Mindestanforderungen im Bereich qualitative Auswahl und die gemäss den Artikeln 60 bis 61 zu erteilen sind;gegebenenfalls Auskünfte und Unterlagen, die der öffentliche Auftraggeber gemäss Artikel 60ter Absatz 2 auf elektronischem Weg einsehen kann, 4. Vergabeverfahren, 5.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 44 - In denselben Erlass wird ein Artikel 60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 60quater - Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Dienstleistungserbringer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bewerbern oder Submittenten auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 45 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 66sexies - Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische online Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingegeben werden.
Vor dem Datum der amtlichen Veröffentlichung darf niemand die Informationen der Bekanntmachung auf individuelle Art und Weise verbreiten. » Art. 46 - Artikel 63 § 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage 6 erstellt.
Wenn der Projektwettbewerb den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht, muss die Bekanntmachung mindestens folgende Informationen umfassen: 1. Name, Anschrift und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers, 2.Gegenstand des Wettbewerbs, CPV-Klassifizierung (Hauptteil des Hauptgegenstandes), 3. Auskünfte und Unterlagen, die zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erforderlich sind, 4.Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. » Art. 47 - In Artikel 64 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 6 Buchstabe B ) » durch die Wörter « in Anlage 7 » ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 103 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « Für öffentliche Aufträge, die die Beträge für die europäische Bekanntmachung erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber jedoch die jeweilige Gewichtung der Zuschlagskriterien, die eventuell mittels einer Marge angegeben wird, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, werden die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung vermerkt. » Art. 49 - In denselben Erlass wird ein Artikel 110bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 110bis - Wenn der Wert des Auftrags bei Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung den Wert für die europäische Bekanntmachung erreicht und der Auftrag dem Submittenten, der das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat, erteilt wird, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die jeweilige Gewichtung der Zuschlagskriterien. Diese Gewichtung kann eventuell mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, werden die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung vermerkt. » Art. 50 - Die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 2 Buchstabe A ) bis 6 Buchstabe B ) und 8 desselben Erlasses werden jeweils durch die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 2 bis 8 desselben Erlasses ersetzt, die durch Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt werden.
Die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), die Anlage 9 desselben Erlasses bildet, wird durch Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
Die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 7 und 9 desselben Erlasses werden aufgehoben.
KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste Art. 51 - In Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 9 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 2 Buchstabe B » durch die Wörter « in Anlage 2 » ersetzt.
Art. 53 - In Artikel 10 § 3 desselben Erlasses wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. Umfassen die Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit, kann der Bauunternehmer, der Lieferant oder der Dienstleistungserbringer sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer, dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bauunternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 54 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Abschnitt V.1.1 und VI.4 » durch die Wörter « Abschnitt V.1.3 und V.1.2 » ersetzt.
Art. 55 - In denselben Erlass wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12bis - Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische online Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingegeben werden.
Vor dem Datum der amtlichen Veröffentlichung darf niemand die Informationen der Bekanntmachung auf individuelle Art und Weise verbreiten. » Art. 56 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 13bis - Ein Bewerber oder Submittent kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über diese Ressourcen verfügt, und zwar durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Bauunternehmer, dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Unter denselben Bedingungen kann sich eine Gruppe von Bauunternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. » Art. 57 - In denselben Erlass wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 16bis - Wenn der Auftrag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wird, präzisiert der öffentliche Auftraggeber die jeweilige Gewichtung der Zuschlagskriterien, die eventuell mittels einer Marge angegeben wird, deren grösste Spanne angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben wird, werden die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung vermerkt. » Art. 58 - In Artikel 18 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 6 Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 6 » ersetzt.
Art. 59 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in Anlage 6 Buchstabe B durch die Wörter « in Anlage 7 » ersetzt.
Art. 60 - Artikel 31 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 61 - Die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 2 Buchstabe A bis 6 Buchstabe B desselben Erlasses werden durch die Bekanntmachungsmuster in den Anlagen 2 bis 7 desselben Erlasses ersetzt, die durch Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt werden.
Die Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), die Anlage 8 desselben Erlasses bildet, wird durch Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 62 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
Aufträge, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung der Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Aufforderung, ein Angebot abzugeben oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen, vor diesem Datum herausgegeben worden ist, unterliegen den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder Aufforderung galten.
Art. 63 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Einführung neuer Bekanntmachungsmuster und zur Abänderung dreier Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Einführung neuer Bekanntmachungsmuster und zur Abänderung dreier Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, mit der eine Anlage 7 in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, eine Anlage 9 in den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste und eine Anlage 8 in den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste einfügt wird
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Einführung neuer Bekanntmachungsmuster und zur Abänderung dreier Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, mit der die Anlagen 2 bis 8 in den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste und die Anlagen 2 bis 7 in den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste einfügt werden
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Januar 2006 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 juli 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL