Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 11 januari 2021
gepubliceerd op 23 mei 2022

Koninklijk besluit tot vastlegging van het tijdstip waarop de schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2022040816
pub.
23/05/2022
prom.
11/01/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


11 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit tot vastlegging van het tijdstip waarop de schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 januari 2021 tot vastlegging van het tijdstip waarop de schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig festgestellt sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, infolge der lang anhaltenden Trockenheit im Sommer 2018 hatte die Regierung in Ausführung des Regierungsabkommens eine Regelung für den Landwirtschaftssektor ausgearbeitet, durch die ein rückwirkender Verlustabzug ermöglicht wurde.Diese Regelung wurde durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung implementiert.

Indem der Gesetzgeber den Abzug von Steuerverlusten, die Landwirte aufgrund schlechter Witterungsbedingungen erleiden, von den Berufseinkünften von vorherigen anstatt von folgenden Besteuerungszeiträumen und auf diese Weise die Erstattung bereits gezahlter Steuern (anstelle der Senkung zukünftiger Steuern) ermöglicht, möchte der Gesetzgeber den Landwirten mehr finanziellen Spielraum verschaffen.

Das Ziel besteht weiterhin darin, diese Unterstützungsmaßnahme erst zu dem Zeitpunkt tatsächlich in Kraft treten zu lassen, zu dem ein Protokoll in Bezug auf die Art und Weise, wie der Informationsaustausch erfolgen wird, mit der betreffenden Region geschlossen wird, was erforderlich ist, um den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Freistellungsverordnung für die Landwirtschaft) zu genügen.

Nachdem die Flämische Region am 27. Mai 2019 ein Zusammenarbeitsprotokoll geschlossen hat, hat jetzt auch die Wallonische Region das erforderliche Zusammenarbeitsprotokoll geschlossen.

Des Weiteren kann diese Maßnahme erst angewendet werden, nachdem die betreffende Region die landwirtschaftliche Naturkatastrophe gemäß den regionalen Vorschriften tatsächlich anerkannt hat. Daher hat die Flämische Region diese Trockenheit am 7. November 2018 im Belgischen Staatsblatt als landwirtschaftliche Naturkatastrophe anerkannt (Erlass der Flämischen Regierung vom 26. Oktober 2018 "houdende erkenning van de droogte tussen 2 juni 2018 en 6 augustus 2018 als landbouwramp en de afbakening van de geografische uitgestrektheid en de getroffen teelten van die ramp" (Anerkennung der vom 2. Juni 2018 bis zum 6.

August 2018 aufgetretenen Trockenheit als landwirtschaftliche Naturkatastrophe und Abgrenzung der geografischen Ausdehnung und der durch diese Naturkatastrophe beschädigten Kulturen)).

Die Wallonische Region hingegen hat die Anerkennung dieser landwirtschaftlichen Naturkatastrophe erst am 14. Mai 2020 veröffentlicht (Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen).

Da die Wallonische Region erst vor kurzem die Veröffentlichung der Anerkennung dieser landwirtschaftlichen Naturkatastrophe vorgenommen hat, besteht die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit darüber herrscht, was die Festlegung des Zeitpunkts betrifft, zu dem die Schäden endgültig festgestellt worden sind. Dies ist wichtig, weil in dem durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar 2019 eingeführten System vorgesehen ist, dass der rückwirkende Verlustabzug nur auf Verluste anwendbar ist, die während des Besteuerungszeitraums erlitten worden sind, in dem die Schäden endgültig festgestellt worden sind.

In der Begründung zum vorerwähnten Gesetz vom 11. Februar 2019 wurde dies wie folgt begründet (Übersetzung): "Bei einer Katastrophe werden die Schäden an Landwirtschaftskulturen grundsätzlich ein erstes Mal kurz nach dem Auftreten der schlechten Witterungsbedingungen und danach noch einmal kurz vor der Ernte festgestellt. Der Besteuerungszeitraum, in dem die Schäden endgültig festgestellt sind, entspricht daher in der Regel dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige mit einem geringeren Umsatz infolge einer geringeren Ernte konfrontiert ist." Um zu gewährleisten, dass der rückwirkende Verlustabzug auf Verluste angewendet wird, die infolge schlechter Witterungsbedingungen erlitten worden sind - in vorliegendem Fall infolge der Trockenheit im Jahr 2018 -, ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet wird, zu dem die Schäden infolge der in der Wallonischen Region anerkannten landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind.

Da dieses Protokoll im Prinzip kurz vor der Ernte erstellt wird, entspricht dieser Zeitpunkt genau dem Zeitpunkt, den der Gesetzgeber ursprünglich ins Auge gefasst hat.

Sowohl für die betroffenen Landwirte als auch für die Generalverwaltung Steuerwesen des FÖD Finanzen ist es nützlich, über diese Daten zu verfügen. Aus diesem Grund ist in dem zwischen der Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen Zusammenarbeitsprotokoll vorgesehen, dass die Wallonische Region diese Daten dem FÖD Finanzen übermittelt.

Da die Protokolle, in denen die Schäden infolge der Trockenheit im Jahr 2018 festgestellt worden sind, ebenfalls in diesem Jahr unterzeichnet worden sind, folgt daraus, dass der rückwirkende Verlustabzug auf Einkünfte anwendbar sein wird, für die die Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist.

Die Veranlagung in Bezug auf die angegebenen Einkünfte des Jahres 2018 kann nur noch infolge der Einlegung eines Widerspruchs berichtigt werden. Betroffene Landwirte, die daher von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Verluste, die sie erlitten haben, rückwirkend anzurechnen, müssen also einen Widerspruch gegen den Betrag der Veranlagung einlegen, die sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem das vorerwähnte Protokoll unterzeichnet worden ist. Weitere Informationen über die Einlegung eines Widerspruchs sind auf der Website des FÖD Finanzen verfügbar: Für Privatpersonen: https://finanzen.belgium.be/de/privatpersonen/steuererklarung/widerspruch Für Unternehmen: https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen/gesellschaftssteuer/kontrolle-und-widerspruch/widerspruch Da die Veröffentlichung der Anerkennung der Trockenheit im Jahr 2018 durch die Wallonische Region nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung für das Steuerjahr 2019 erfolgt ist, wird diese Veröffentlichung als neuer Umstand betrachtet, der eine verspätete Erklärung rechtfertigt. Folglich kommen betroffene Landwirte für die Beantragung eines "Nachlasses von Amts wegen" in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Zu diesem Zweck verfügen sie im Prinzip über eine Frist bis zum 31. Dezember 2023. Jedoch ist es nicht wünschenswert, so lange zu warten, da diese Maßnahme nur einen vorübergehenden finanziellen Vorteil bewirkt, der für spätere Zeiträume wieder zurückgenommen wird. Daher hat der Antrag auf diesen Nachlass Folgen nicht nur für das Steuerjahr 2019, sondern auch für jedes folgende Steuerjahr, für das die Steuererklärung bereits eingereicht worden ist.

Schließlich ist darauf zu achten, dass diese Maßnahme nicht leichtfertig eingesetzt wird und sie nur dann in Anspruch genommen wird, wenn sich herausstellt, dass die in der Freistellungsverordnung für die Landwirtschaft vorgesehene Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Diese Beihilfehöchstintensität und der Teil, der durch die Regionalbeihilfe bereits gewährt wird, werden gemäß dem zwischen der Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen in dem von der Region gefassten Beschluss vermerkt.

Bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität wird der Überschuss der gewährten Beihilfe nämlich gemäß Artikel 168/1 oder Artikel 218/1 des EStGB 92 automatisch in eine Steuererhöhung umgewandelt und auf diese Weise zurückgefordert.

Infolge des Gutachtens des Staatsrates wurde der Anwendungszeitraum des Erlassentwurfs näher bestimmt, so dass kein Zweifel daran besteht, dass dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche Verluste anwendbar ist, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden sind.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig festgestellt sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 78 § 2 Absatz 2, - des Artikels 206 § 4 Absatz 2; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Arbeitsgruppe der Interministeriellen Konferenz "Agrarpolitik" vom 17. September 2020;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. September 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24.

November 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.451/3 des Staatsrates vom 28. Dezember 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 16/1 - Rückwirkender Abzug von beruflichen Verlusten Art. 49ter - Für die Anwendung der Artikel 78 § 2 und 206 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Schäden infolge der in der Wallonischen Region anerkannten landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche Verluste anwendbar, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte Witterungsbedingungen verursacht worden sind.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

^