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Koninklijk besluit tot vastlegging van het tijdstip waarop de schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant fixation du moment auquel le dommage est définitivement constaté pour l'application du régime de rétro-déduction de pertes en Région wallonne. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 11 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit tot vastlegging van het tijdstip waarop de schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 11 JANVIER 2021. - Arrêté royal portant fixation du moment auquel le dommage est définitivement constaté pour l'application du régime de rétro-déduction de pertes en Région wallonne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 11 januari 2021 tot vastlegging van het tijdstip waarop de | l'arrêté royal du 11 janvier 2021 portant fixation du moment auquel le |
schade definitief is vastgesteld voor de toepassing van het stelsel | dommage est définitivement constaté pour l'application du régime de |
van de achterwaartse verliesaftrek in het Waalse gewest (Belgisch Staatsblad van 19 januari 2021). | rétro-déduction de pertes en Région wallonne (Moniteur belge du 19 janvier 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu | 11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu |
dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den | dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den |
rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig | rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig |
festgestellt sind | festgestellt sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
infolge der lang anhaltenden Trockenheit im Sommer 2018 hatte die | infolge der lang anhaltenden Trockenheit im Sommer 2018 hatte die |
Regierung in Ausführung des Regierungsabkommens eine Regelung für den | Regierung in Ausführung des Regierungsabkommens eine Regelung für den |
Landwirtschaftssektor ausgearbeitet, durch die ein rückwirkender | Landwirtschaftssektor ausgearbeitet, durch die ein rückwirkender |
Verlustabzug ermöglicht wurde. Diese Regelung wurde durch das Gesetz | Verlustabzug ermöglicht wurde. Diese Regelung wurde durch das Gesetz |
vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, | vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, |
finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im | finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im |
Bereich der Betrugsbekämpfung implementiert. | Bereich der Betrugsbekämpfung implementiert. |
Indem der Gesetzgeber den Abzug von Steuerverlusten, die Landwirte | Indem der Gesetzgeber den Abzug von Steuerverlusten, die Landwirte |
aufgrund schlechter Witterungsbedingungen erleiden, von den | aufgrund schlechter Witterungsbedingungen erleiden, von den |
Berufseinkünften von vorherigen anstatt von folgenden | Berufseinkünften von vorherigen anstatt von folgenden |
Besteuerungszeiträumen und auf diese Weise die Erstattung bereits | Besteuerungszeiträumen und auf diese Weise die Erstattung bereits |
gezahlter Steuern (anstelle der Senkung zukünftiger Steuern) | gezahlter Steuern (anstelle der Senkung zukünftiger Steuern) |
ermöglicht, möchte der Gesetzgeber den Landwirten mehr finanziellen | ermöglicht, möchte der Gesetzgeber den Landwirten mehr finanziellen |
Spielraum verschaffen. | Spielraum verschaffen. |
Das Ziel besteht weiterhin darin, diese Unterstützungsmaßnahme erst zu | Das Ziel besteht weiterhin darin, diese Unterstützungsmaßnahme erst zu |
dem Zeitpunkt tatsächlich in Kraft treten zu lassen, zu dem ein | dem Zeitpunkt tatsächlich in Kraft treten zu lassen, zu dem ein |
Protokoll in Bezug auf die Art und Weise, wie der | Protokoll in Bezug auf die Art und Weise, wie der |
Informationsaustausch erfolgen wird, mit der betreffenden Region | Informationsaustausch erfolgen wird, mit der betreffenden Region |
geschlossen wird, was erforderlich ist, um den Bestimmungen der | geschlossen wird, was erforderlich ist, um den Bestimmungen der |
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur | Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur |
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im | Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im |
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt | Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt |
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union (Freistellungsverordnung für die | Arbeitsweise der Europäischen Union (Freistellungsverordnung für die |
Landwirtschaft) zu genügen. | Landwirtschaft) zu genügen. |
Nachdem die Flämische Region am 27. Mai 2019 ein | Nachdem die Flämische Region am 27. Mai 2019 ein |
Zusammenarbeitsprotokoll geschlossen hat, hat jetzt auch die | Zusammenarbeitsprotokoll geschlossen hat, hat jetzt auch die |
Wallonische Region das erforderliche Zusammenarbeitsprotokoll | Wallonische Region das erforderliche Zusammenarbeitsprotokoll |
geschlossen. | geschlossen. |
Des Weiteren kann diese Maßnahme erst angewendet werden, nachdem die | Des Weiteren kann diese Maßnahme erst angewendet werden, nachdem die |
betreffende Region die landwirtschaftliche Naturkatastrophe gemäß den | betreffende Region die landwirtschaftliche Naturkatastrophe gemäß den |
regionalen Vorschriften tatsächlich anerkannt hat. Daher hat die | regionalen Vorschriften tatsächlich anerkannt hat. Daher hat die |
Flämische Region diese Trockenheit am 7. November 2018 im Belgischen | Flämische Region diese Trockenheit am 7. November 2018 im Belgischen |
Staatsblatt als landwirtschaftliche Naturkatastrophe anerkannt (Erlass | Staatsblatt als landwirtschaftliche Naturkatastrophe anerkannt (Erlass |
der Flämischen Regierung vom 26. Oktober 2018 "houdende erkenning van | der Flämischen Regierung vom 26. Oktober 2018 "houdende erkenning van |
de droogte tussen 2 juni 2018 en 6 augustus 2018 als landbouwramp en | de droogte tussen 2 juni 2018 en 6 augustus 2018 als landbouwramp en |
de afbakening van de geografische uitgestrektheid en de getroffen | de afbakening van de geografische uitgestrektheid en de getroffen |
teelten van die ramp" (Anerkennung der vom 2. Juni 2018 bis zum 6. | teelten van die ramp" (Anerkennung der vom 2. Juni 2018 bis zum 6. |
August 2018 aufgetretenen Trockenheit als landwirtschaftliche | August 2018 aufgetretenen Trockenheit als landwirtschaftliche |
Naturkatastrophe und Abgrenzung der geografischen Ausdehnung und der | Naturkatastrophe und Abgrenzung der geografischen Ausdehnung und der |
durch diese Naturkatastrophe beschädigten Kulturen)). | durch diese Naturkatastrophe beschädigten Kulturen)). |
Die Wallonische Region hingegen hat die Anerkennung dieser | Die Wallonische Region hingegen hat die Anerkennung dieser |
landwirtschaftlichen Naturkatastrophe erst am 14. Mai 2020 | landwirtschaftlichen Naturkatastrophe erst am 14. Mai 2020 |
veröffentlicht (Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur | veröffentlicht (Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur |
Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als | Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als |
landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer | landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer |
geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen). | geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen). |
Da die Wallonische Region erst vor kurzem die Veröffentlichung der | Da die Wallonische Region erst vor kurzem die Veröffentlichung der |
Anerkennung dieser landwirtschaftlichen Naturkatastrophe vorgenommen | Anerkennung dieser landwirtschaftlichen Naturkatastrophe vorgenommen |
hat, besteht die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit darüber herrscht, was | hat, besteht die Gefahr, dass Rechtsunsicherheit darüber herrscht, was |
die Festlegung des Zeitpunkts betrifft, zu dem die Schäden endgültig | die Festlegung des Zeitpunkts betrifft, zu dem die Schäden endgültig |
festgestellt worden sind. Dies ist wichtig, weil in dem durch das | festgestellt worden sind. Dies ist wichtig, weil in dem durch das |
vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar 2019 eingeführten System vorgesehen | vorerwähnte Gesetz vom 11. Februar 2019 eingeführten System vorgesehen |
ist, dass der rückwirkende Verlustabzug nur auf Verluste anwendbar | ist, dass der rückwirkende Verlustabzug nur auf Verluste anwendbar |
ist, die während des Besteuerungszeitraums erlitten worden sind, in | ist, die während des Besteuerungszeitraums erlitten worden sind, in |
dem die Schäden endgültig festgestellt worden sind. | dem die Schäden endgültig festgestellt worden sind. |
In der Begründung zum vorerwähnten Gesetz vom 11. Februar 2019 wurde | In der Begründung zum vorerwähnten Gesetz vom 11. Februar 2019 wurde |
dies wie folgt begründet (Übersetzung): | dies wie folgt begründet (Übersetzung): |
"Bei einer Katastrophe werden die Schäden an Landwirtschaftskulturen | "Bei einer Katastrophe werden die Schäden an Landwirtschaftskulturen |
grundsätzlich ein erstes Mal kurz nach dem Auftreten der schlechten | grundsätzlich ein erstes Mal kurz nach dem Auftreten der schlechten |
Witterungsbedingungen und danach noch einmal kurz vor der Ernte | Witterungsbedingungen und danach noch einmal kurz vor der Ernte |
festgestellt. Der Besteuerungszeitraum, in dem die Schäden endgültig | festgestellt. Der Besteuerungszeitraum, in dem die Schäden endgültig |
festgestellt sind, entspricht daher in der Regel dem | festgestellt sind, entspricht daher in der Regel dem |
Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige mit einem geringeren | Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige mit einem geringeren |
Umsatz infolge einer geringeren Ernte konfrontiert ist." | Umsatz infolge einer geringeren Ernte konfrontiert ist." |
Um zu gewährleisten, dass der rückwirkende Verlustabzug auf Verluste | Um zu gewährleisten, dass der rückwirkende Verlustabzug auf Verluste |
angewendet wird, die infolge schlechter Witterungsbedingungen erlitten | angewendet wird, die infolge schlechter Witterungsbedingungen erlitten |
worden sind - in vorliegendem Fall infolge der Trockenheit im Jahr | worden sind - in vorliegendem Fall infolge der Trockenheit im Jahr |
2018 -, ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass das Datum der | 2018 -, ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass das Datum der |
Unterzeichnung des Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des | Unterzeichnung des Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des |
Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung | Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung |
des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft | des Titels X/1 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft |
betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche | betreffend den Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche |
Naturkatastrophen verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet wird, | Naturkatastrophen verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet wird, |
zu dem die Schäden infolge der in der Wallonischen Region anerkannten | zu dem die Schäden infolge der in der Wallonischen Region anerkannten |
landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind. | landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind. |
Da dieses Protokoll im Prinzip kurz vor der Ernte erstellt wird, | Da dieses Protokoll im Prinzip kurz vor der Ernte erstellt wird, |
entspricht dieser Zeitpunkt genau dem Zeitpunkt, den der Gesetzgeber | entspricht dieser Zeitpunkt genau dem Zeitpunkt, den der Gesetzgeber |
ursprünglich ins Auge gefasst hat. | ursprünglich ins Auge gefasst hat. |
Sowohl für die betroffenen Landwirte als auch für die | Sowohl für die betroffenen Landwirte als auch für die |
Generalverwaltung Steuerwesen des FÖD Finanzen ist es nützlich, über | Generalverwaltung Steuerwesen des FÖD Finanzen ist es nützlich, über |
diese Daten zu verfügen. Aus diesem Grund ist in dem zwischen der | diese Daten zu verfügen. Aus diesem Grund ist in dem zwischen der |
Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen | Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen |
Zusammenarbeitsprotokoll vorgesehen, dass die Wallonische Region diese | Zusammenarbeitsprotokoll vorgesehen, dass die Wallonische Region diese |
Daten dem FÖD Finanzen übermittelt. | Daten dem FÖD Finanzen übermittelt. |
Da die Protokolle, in denen die Schäden infolge der Trockenheit im | Da die Protokolle, in denen die Schäden infolge der Trockenheit im |
Jahr 2018 festgestellt worden sind, ebenfalls in diesem Jahr | Jahr 2018 festgestellt worden sind, ebenfalls in diesem Jahr |
unterzeichnet worden sind, folgt daraus, dass der rückwirkende | unterzeichnet worden sind, folgt daraus, dass der rückwirkende |
Verlustabzug auf Einkünfte anwendbar sein wird, für die die | Verlustabzug auf Einkünfte anwendbar sein wird, für die die |
Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist. | Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist. |
Die Veranlagung in Bezug auf die angegebenen Einkünfte des Jahres 2018 | Die Veranlagung in Bezug auf die angegebenen Einkünfte des Jahres 2018 |
kann nur noch infolge der Einlegung eines Widerspruchs berichtigt | kann nur noch infolge der Einlegung eines Widerspruchs berichtigt |
werden. Betroffene Landwirte, die daher von der Möglichkeit Gebrauch | werden. Betroffene Landwirte, die daher von der Möglichkeit Gebrauch |
machen möchten, Verluste, die sie erlitten haben, rückwirkend | machen möchten, Verluste, die sie erlitten haben, rückwirkend |
anzurechnen, müssen also einen Widerspruch gegen den Betrag der | anzurechnen, müssen also einen Widerspruch gegen den Betrag der |
Veranlagung einlegen, die sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, | Veranlagung einlegen, die sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, |
in dem das vorerwähnte Protokoll unterzeichnet worden ist. Weitere | in dem das vorerwähnte Protokoll unterzeichnet worden ist. Weitere |
Informationen über die Einlegung eines Widerspruchs sind auf der | Informationen über die Einlegung eines Widerspruchs sind auf der |
Website des FÖD Finanzen verfügbar: | Website des FÖD Finanzen verfügbar: |
Für Privatpersonen: | Für Privatpersonen: |
https://finanzen.belgium.be/de/privatpersonen/steuererklarung/widerspruch | https://finanzen.belgium.be/de/privatpersonen/steuererklarung/widerspruch |
Für Unternehmen: | Für Unternehmen: |
https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen/gesellschaftssteuer/kontrolle-und-widerspruch/widerspruch | https://finanzen.belgium.be/de/unternehmen/gesellschaftssteuer/kontrolle-und-widerspruch/widerspruch |
Da die Veröffentlichung der Anerkennung der Trockenheit im Jahr 2018 | Da die Veröffentlichung der Anerkennung der Trockenheit im Jahr 2018 |
durch die Wallonische Region nach Ablauf der Frist für die Einreichung | durch die Wallonische Region nach Ablauf der Frist für die Einreichung |
der Erklärung für das Steuerjahr 2019 erfolgt ist, wird diese | der Erklärung für das Steuerjahr 2019 erfolgt ist, wird diese |
Veröffentlichung als neuer Umstand betrachtet, der eine verspätete | Veröffentlichung als neuer Umstand betrachtet, der eine verspätete |
Erklärung rechtfertigt. Folglich kommen betroffene Landwirte für die | Erklärung rechtfertigt. Folglich kommen betroffene Landwirte für die |
Beantragung eines "Nachlasses von Amts wegen" in Betracht, wenn die | Beantragung eines "Nachlasses von Amts wegen" in Betracht, wenn die |
Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Zu diesem Zweck verfügen sie im | Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Zu diesem Zweck verfügen sie im |
Prinzip über eine Frist bis zum 31. Dezember 2023. Jedoch ist es nicht | Prinzip über eine Frist bis zum 31. Dezember 2023. Jedoch ist es nicht |
wünschenswert, so lange zu warten, da diese Maßnahme nur einen | wünschenswert, so lange zu warten, da diese Maßnahme nur einen |
vorübergehenden finanziellen Vorteil bewirkt, der für spätere | vorübergehenden finanziellen Vorteil bewirkt, der für spätere |
Zeiträume wieder zurückgenommen wird. Daher hat der Antrag auf diesen | Zeiträume wieder zurückgenommen wird. Daher hat der Antrag auf diesen |
Nachlass Folgen nicht nur für das Steuerjahr 2019, sondern auch für | Nachlass Folgen nicht nur für das Steuerjahr 2019, sondern auch für |
jedes folgende Steuerjahr, für das die Steuererklärung bereits | jedes folgende Steuerjahr, für das die Steuererklärung bereits |
eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
Schließlich ist darauf zu achten, dass diese Maßnahme nicht | Schließlich ist darauf zu achten, dass diese Maßnahme nicht |
leichtfertig eingesetzt wird und sie nur dann in Anspruch genommen | leichtfertig eingesetzt wird und sie nur dann in Anspruch genommen |
wird, wenn sich herausstellt, dass die in der Freistellungsverordnung | wird, wenn sich herausstellt, dass die in der Freistellungsverordnung |
für die Landwirtschaft vorgesehene Beihilfehöchstintensität nicht | für die Landwirtschaft vorgesehene Beihilfehöchstintensität nicht |
überschritten wird. Diese Beihilfehöchstintensität und der Teil, der | überschritten wird. Diese Beihilfehöchstintensität und der Teil, der |
durch die Regionalbeihilfe bereits gewährt wird, werden gemäß dem | durch die Regionalbeihilfe bereits gewährt wird, werden gemäß dem |
zwischen der Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen | zwischen der Wallonischen Region und der Föderalbehörde geschlossenen |
Zusammenarbeitsabkommen in dem von der Region gefassten Beschluss | Zusammenarbeitsabkommen in dem von der Region gefassten Beschluss |
vermerkt. | vermerkt. |
Bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität wird der Überschuss | Bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität wird der Überschuss |
der gewährten Beihilfe nämlich gemäß Artikel 168/1 oder Artikel 218/1 | der gewährten Beihilfe nämlich gemäß Artikel 168/1 oder Artikel 218/1 |
des EStGB 92 automatisch in eine Steuererhöhung umgewandelt und auf | des EStGB 92 automatisch in eine Steuererhöhung umgewandelt und auf |
diese Weise zurückgefordert. | diese Weise zurückgefordert. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrates wurde der Anwendungszeitraum | Infolge des Gutachtens des Staatsrates wurde der Anwendungszeitraum |
des Erlassentwurfs näher bestimmt, so dass kein Zweifel daran besteht, | des Erlassentwurfs näher bestimmt, so dass kein Zweifel daran besteht, |
dass dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche Verluste | dass dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche Verluste |
anwendbar ist, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen | anwendbar ist, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen |
sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte | sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte |
Witterungsbedingungen verursacht worden sind. | Witterungsbedingungen verursacht worden sind. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu | 11. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Zeitpunkts, zu |
dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den | dem Schäden für die Anwendung der Regelung in Bezug auf den |
rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig | rückwirkenden Verlustabzug in der Wallonischen Region endgültig |
festgestellt sind | festgestellt sind |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 78 § 2 Absatz 2, | - des Artikels 78 § 2 Absatz 2, |
- des Artikels 206 § 4 Absatz 2; | - des Artikels 206 § 4 Absatz 2; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Arbeitsgruppe der | Aufgrund der Stellungnahme der Ständigen Arbeitsgruppe der |
Interministeriellen Konferenz "Agrarpolitik" vom 17. September 2020; | Interministeriellen Konferenz "Agrarpolitik" vom 17. September 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. September 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. September 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. |
November 2020; | November 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.451/3 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.451/3 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur | Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Mai 2020 zur |
Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als | Anerkennung der Dürre vom 2. Juni bis 6. August 2018 als |
landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer | landwirtschaftliche Naturkatastrophe, zur Abgrenzung ihrer |
geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen; | geografischen Ausdehnung und zur Festlegung der Entschädigungen; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 16/1 mit | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 16/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 16/1 - Rückwirkender Abzug von beruflichen Verlusten | "Abschnitt 16/1 - Rückwirkender Abzug von beruflichen Verlusten |
Art. 49ter - Für die Anwendung der Artikel 78 § 2 und 206 § 4 des | Art. 49ter - Für die Anwendung der Artikel 78 § 2 und 206 § 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Datum der Unterzeichnung des | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird das Datum der Unterzeichnung des |
Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des Erlasses der Wallonischen | Protokolls wie erwähnt in Artikel 4 § 5 des Erlasses der Wallonischen |
Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des | Regierung vom 31. Mai 2017 zur Ausführung des Titels X/1 des |
wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den | wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft betreffend den |
Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen | Schadensersatz für die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen |
verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Schäden | verursachten Schäden als Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Schäden |
infolge der in der Wallonischen Region anerkannten | infolge der in der Wallonischen Region anerkannten |
landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind." | landwirtschaftlichen Naturkatastrophe endgültig festgestellt sind." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 auf berufliche |
Verluste anwendbar, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen | Verluste anwendbar, die Schäden an Landwirtschaftskulturen zuzurechnen |
sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte | sind, die durch ab dem 1. Januar 2018 aufgetretene schlechte |
Witterungsbedingungen verursacht worden sind. | Witterungsbedingungen verursacht worden sind. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |