gepubliceerd op 26 januari 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van dit besluit
10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs en van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs, - van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs; - van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 september 2004 betreffende de bescherming van stagiairs.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 21. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass über den Schutz der Praktikanten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
August 2002, 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 53 und der Anlage II;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Mai 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.513/1/V vom 20. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber, Praktikanten und Lehranstalten.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Praktikanten: jeden Schüler oder Studenten, der im Rahmen eines von einer Lehranstalt organisierten Lehrprogramms im Hinblick auf die Erlangung von Berufserfahrung eine Arbeit bei einem Arbeitgeber tatsächlich ausübt, und zwar unter ähnlichen Umständen wie die von diesem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, 2.Arbeitgeber: den Arbeitgeber, der den Praktikanten beschäftigt, 3. Lehranstalt: jede Anstalt, die Unterricht erteilt, mit Ausnahme der Anstalten, die die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten beruflichen Ausbildungen organisieren, 4. angemessener Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so wie in Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 erwähnt, 5. spezifischer Gesundheitsüberwachung: die Gesundheitsüberwachung, so wie in Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 erwähnt, 6. Art der Gesundheitsüberwachung: die angemessene Gesundheitsüberwachung oder die spezifische Gesundheitsüberwachung, 7.dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999: den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, 8.dem Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003: den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer. Abschnitt II - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 3 - Der Arbeitgeber führt gemäss Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 eine Analyse der Risiken durch, denen die Praktikanten ausgesetzt werden können, und bestimmt die einzuhaltenden Gefahrenverhütungsmassnahmen.
Art. 4 - Der Arbeitgeber setzt die Lehranstalt von den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse in Kenntnis.
In diesen Ergebnissen wird je nach Fall insbesondere darauf hingewiesen: 1. entweder dass in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 2003 jede Art der Gesundheitsüberwachung unnötig ist 2. oder dass die angemessene Gesundheitsüberwachung anwendbar ist 3.oder dass die spezifische Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, 4. gegebenenfalls welche Impfungen obligatorisch sind, 5.dass sofort Gefahrenverhütungsmassnahmen in Bezug auf Mutterschutz getroffen werden müssen.
Art. 5 - Bevor der Arbeitgeber einem Praktikanten einen Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit zuteilt, wofür eine Art der Gesundheitsüberwachung erforderlich ist, übergibt er dem Praktikanten und der Lehranstalt, wo dieser Praktikant eingeschrieben ist, ein Dokument mit Informationen über: 1. die Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, wofür eine angemessene Gesundheitsüberwachung erforderlich ist, 2.alle anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen, 3. die Art des Risikos, wofür eine spezifische Gesundheitsüberwachung erforderlich ist, 4.die vom Praktikanten einzuhaltenden Verpflichtungen in Bezug auf die mit dem Arbeitsplatz oder der Tätigkeit einhergehenden Risiken, 5. gegebenenfalls die an die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen angepasste Ausbildung. Dieses Dokument wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt.
Art. 6 - Geht aus der Risikoanalyse hervor, dass der Praktikant mit einer Tätigkeit beschäftigt wird, für die eine Art der Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass diese Art der Gesundheitsüberwachung ausgeführt wird.
Ausserdem unterwirft er den Praktikanten gegebenenfalls den Impfungen oder der dosimetrischen Überwachung, wenn der Praktikant ionisierender Strahlung ausgesetzt ist, wobei das in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 erwähnte Verbot berücksichtigt werden muss.
Alle Arten der Gesundheitsüberwachung werden von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ausgeführt.
Art. 7 - Der erste Arbeitgeber, bei dem der Praktikant für sein allererstes Praktikum beschäftigt wird, sorgt dafür, dass der Praktikant, auf den eine Art der Gesundheitsüberwachung anwendbar ist, der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen wird, bevor er ihn beschäftigt.
Bei jedem darauf folgenden Praktikum wird die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands nur dann wiederholt, wenn der Praktikant einem neuen Risiko ausgesetzt wird, für das noch keine Beurteilung des Gesundheitszustands durchgeführt worden ist.
Den Beweis, dass der Praktikant der vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen worden ist, liefert das in Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 erwähnte Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, das der Praktikant jedem neuen Arbeitgeber, bei dem er später beschäftigt wird, zur Verfügung stellen muss.
Art. 8 - Bevor ein Arbeitgeber einen Praktikanten beschäftigt, ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder der Abteilung dieses Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und nach Stellungnahme des Ausschusses die erforderlichen Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Betreuung der Praktikanten im Hinblick auf die Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld und um dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordentlich auszuüben.
Abschnitt III - Spezifische Tarifierung Art. 9 - In Abweichung von Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz schuldet der Arbeitgeber, der für die Ausführung der in vorliegendem Erlass erwähnten Aufgaben auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Beiträge.
Art. 10 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt weniger als zwanzig Arbeitnehmer, ist der Beitrag in dem in Anwendung von Artikel 13septies des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Betrag aufgenommen.
Art. 11 - Beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt zwanzig Arbeitnehmer oder mehr, entspricht der Beitrag dem in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrag, multipliziert mit der Anzahl Praktikanten.
Die für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Beitrags zu berücksichtigende Anzahl Praktikanten wird berechnet, indem die Gesamtanzahl Stunden, während deren sie im Laufe eines Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber eine Arbeit tatsächlich ausgeübt haben, durch 1 750 Stunden geteilt wird.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 11 entspricht der Beitrag einem Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl Praktikanten, wenn der Arbeitgeber während mehr als 580 Stunden mindestens einen Praktikanten beschäftigt. Art. 13 - In Abweichung von Artikel 13undecies des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz werden die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Beiträge spätestens am 31. Januar des Jahres nach dem Jahr gezahlt, auf das sich die Leistungen beziehen.
Abschnitt IV - Bedingungen, unter denen die Lehranstalt mit den Verpflichtungen des Arbeitgebers beauftragt werden kann Art. 14 - Übt der Bewerber um ein Praktikum in der Lehranstalt eine Tätigkeit aus, die der Arbeit ähnlich ist, die er beim Arbeitgeber ausüben wird, wird die Lehranstalt mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Sie führt für die in der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 erwähnte Risikoanalyse aus. 2. Sie legt in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 die Gefahrenverhütungsmassnahmen fest, die in der Lehranstalt anwendbar sind. 3. Sie setzt den Arbeitgeber von den Ergebnissen der Risikoanalyse und von den anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen in Kenntnis. Wenn die Bewerber um ein Praktikum Tätigkeiten ausüben, die den von den Arbeitnehmern der Lehranstalt ausgeübten Tätigkeiten ähnlich sind, und soweit gemäss Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit für diese Arbeitnehmer eine Risikoanalyse ausgeführt worden ist, beschränkt sich die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Risikoanalyse auf die Ergänzung dieser Risikoanalyse mit den Angaben, die in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 den Jugendlichen bei der Arbeit spezifisch sind.
In diesem Fall werden die für die Arbeitnehmer der Lehranstalt festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen mit den den Jugendlichen bei der Arbeit spezifischen Gefahrenverhütungsmassnahmen ergänzt, damit der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichtung genügt wird.
Für die Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen greift die Lehranstalt auf den internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalt zurück.
Art. 15 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 14 erwähnten Risikoanalyse hervor, dass der Bewerber um ein Praktikum einer Art der Gesundheitsüberwachung oder Impfungen unterzogen werden muss, lässt die Lehranstalt die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands oder die Impfungen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, auf den sie zurückgreift, durchführen.
In diesem Fall übermittelt die Lehranstalt dem Arbeitgeber eine Abschrift des Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.
Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen Art. 17 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003, wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 7 desselben Erlasses wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Bevor ein Arbeitgeber die Jugendlichen bei der Arbeit beschäftigt, ergreift er nach Stellungnahme des mit der Leitung des internen Dienstes oder der Abteilung dieses Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und nach Stellungnahme des Ausschusses die erforderlichen Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Betreuung dieser Jugendlichen bei der Arbeit im Hinblick auf die Förderung ihrer Anpassung an und Eingliederung in das Arbeitsumfeld und um dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordentlich auszuüben. » Art. 19 - Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Mai 2003 und 28. Mai 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - § 1 - Der Arbeitgeber gewährleistet die angemessene Gesundheitsüberwachung der Jugendlichen bei der Arbeit gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer und trägt die damit verbundenen Kosten. § 2 - Darüber hinaus unterwirft der Arbeitgeber folgende Jugendliche bei der Arbeit vor Beginn der Beschäftigung einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie in Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnt: 1. Jugendliche bei der Arbeit, die bei Beginn der Beschäftigung das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, 2.Jugendliche bei der Arbeit, die Nachtarbeit verrichten, 3. Jugendliche bei der Arbeit, die in Anwendung von Abschnitt IV Agenzien und Verfahren ausgesetzt, in Arbeiten einbezogen werden oder an Stätten anwesend sind, die für ihre Gesundheit eine spezifische Gefährdung darstellen und deren nicht erschöpfende Liste in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist. Die in Absatz 1 erwähnten Jugendlichen werden gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels treten an dem vom König festgelegten Datum in Kraft, was ihre Anwendung auf die in Artikel 2 Nr. 5 erwähnten Schüler und Studenten betrifft. » Art. 20 - Abschnitt Vbis, Auf Praktikanten anwendbare Sonderbestimmungen, desselben Erlasses, der die Artikel 12bis bis 12quinquies umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 wird wie folgt ersetzt: « Art. 53 - Handelt es sich um eine ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen bei der Arbeit, so wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz erwähnt, oder eines Praktikanten, der einer Art der Gesundheitsüberwachung unterliegt, so wie im Königlichen Erlass vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten erwähnt, vermerkt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt auf dem Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustands, entweder dass der Jugendliche oder der Praktikant ausreichend arbeitsfähig ist oder dass der Jugendliche oder der Praktikant für eine Beschäftigung, deren Bedingungen er bestimmt, arbeitsfähig ist. » Art. 22 - In Anlage II, Muster des « Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands », zum selben Erlass wird Rubrik E wie folgt ersetzt: « E. Wenn es sich um eine Untersuchung eines Jugendlichen bei der Arbeit oder eines Praktikanten handelt: Der unterzeichnete Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erklärt, dass vorerwähnte Person (°) - ausreichend arbeitsfähig ist, - für eine Beschäftigung an einem Arbeitsplatz oder für eine Tätigkeit, der beziehungsweise die den unter F erwähnten Beschäftigungsbedingungen entspricht, arbeitsfähig ist. » Abschnitt VI - Schlussbestimmungen Art. 23 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 16 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VIII Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « TITEL VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen » 2.« KAPITEL III - Praktikanten ».
Art. 24 - Unbeschadet der in den Artikeln 16 und 19 erwähnten Sonderbestimmungen wird vorliegender Erlass mit 1. September 2004 wirksam.
Art. 25 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.September 2004 über den Schutz der Praktikanten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11.
Juni 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Juli 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.007/1/V vom 13.
September 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2004 über den Schutz der Praktikanten wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Bei der Bestimmung dieser Gefahrenverhütungsmassnahmen wendet er die Bestimmungen der Artikel 4 und 8 bis 10 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz an.» Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - In Abweichung von Artikel 6 dritter Absatz kann der Arbeitgeber für die Ausführung der Gesundheitsüberwachung der Praktikanten auf den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des zuständigen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalt zurückgreifen. Eine Ausfertigung des von diesem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgestellten Formulars zur Beurteilung des Gesundheitszustands wird dem Arbeitgeber übermittelt.
Eine Abschrift dieses Formulars wird ausserdem der Lehranstalt übermittelt.
Wenn der Arbeitgeber im Falle der Anwendung von Absatz 1 auf den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der Lehranstalt zurückgreift, schuldet er diesem Dienst in Abweichung von Abschnitt IIbis des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Jahresbeitrag, der einem Drittel des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 desselben Erlasses erwähnten Betrags, multipliziert mit der Anzahl der für die betreffenden Praktikanten vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen, entspricht. » Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1.
September 2005 wirksam.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL