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Koninklijk Besluit van 10 mei 2009
gepubliceerd op 18 april 2013

Koninklijk besluit betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000224
pub.
18/04/2013
prom.
10/05/2009
ELI
eli/besluit/2009/05/10/2013000224/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 MEI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 mei 2009 betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2ter;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen, hervorgeht;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen;

In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: "Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, "mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, "Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, "mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch kein Wasser, "Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, "Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: - die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall führen könnte, oder - die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, oder - die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage, "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen, "Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt führt, "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, "Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und Nachsorgephasen, verantwortlich ist, "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle befinden, "Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird.

Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen.

Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Massnahmen auf.

Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die Umweltgenehmigungen. § 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele verfolgt: a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle erforderlich sind, c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen und Behörden, d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die zuständigen Behörden zu ergreifen sind. § 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehenen Informationen. § 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und aktualisiert.

Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers Bemerkungen zu formulieren.

Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten Auskünfte. § 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Abfallentsorgungseinrichtungen, die - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008.

Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern G. DE PADT

Anlage I Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen 1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, 2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, 3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, 4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, 5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, 6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und auf die nähere Umwelt, 7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, 8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines schweren Unfalls, 9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, 10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb des Standorts haben kann.Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu leisten, 11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5.August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern G. DE PADT

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