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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/05/2009
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Koninklijk besluit betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets de l'industrie extractive. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 MEI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de nood- en 10 MAI 2009. - Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence
interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets
winningsindustrieën. - Duitse vertaling de l'industrie extractive. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 mei 2009 betreffende de nood- en interventieplannen l'arrêté royal du 10 mai 2009 relatif aux plans particuliers d'urgence
aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën (Belgisch et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets
Staatsblad van 11 mei 2009). de l'industrie extractive (Moniteur belge du 11 mai 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne
bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen
Abfallentsorgungseinrichtungen Abfallentsorgungseinrichtungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz,
insbesondere des Artikels 2ter; insbesondere des Artikels 2ter;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des
Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II,
geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998; geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; Öffentlichkeit zu Umweltinformationen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne; Noteinsatzpläne;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt:
In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie
2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden
Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in
belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser
Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist; Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem
Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen
Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen
versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober
2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei 2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei
Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie
zu ergreifen, hervorgeht; zu ergreifen, hervorgeht;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009
beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen
verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen; verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen;
In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21
darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit
der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und
die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im
Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme
betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer
Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und
der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können; der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und
zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um. zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
"Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer "Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss, entledigt, entledigen will oder entledigen muss,
"mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und "mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und
Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau
zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im
Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien,
"Minister": den für Inneres zuständigen Minister, "Minister": den für Inneres zuständigen Minister,
"Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs "Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,
"mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste "mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste
vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen
wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch
kein Wasser, kein Wasser,
"Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, "Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen,
thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher
Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals
unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von
Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen,
Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von
Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse
(jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse,
"Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für "Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für
die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in
Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn:
- die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige - die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige
Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der
Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein
Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das
Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall
führen könnte, führen könnte,
oder oder
- die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des - die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall
zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich
eingestuft werden, eingestuft werden,
oder oder
- die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der - die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab
einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten
Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden,
"Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete
Anlage, Anlage,
"Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem
Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, Absetzteich stauen oder zurückhalten soll,
"Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung
zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit
unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der
Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von
Prozesswasser anfallen, Prozesswasser anfallen,
"Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die "Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die
Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess
in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt
und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder
ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen
Gesundheit und/oder der Umwelt führt, Gesundheit und/oder der Umwelt führt,
"Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen, Personen,
"Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in "Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in
Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen
oder wahrscheinlich betroffen ist, oder wahrscheinlich betroffen ist,
"Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die
Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der
vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und
Nachsorgephasen, verantwortlich ist, Nachsorgephasen, verantwortlich ist,
"Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die
natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle
befinden, befinden,
"Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, "Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts,
die von einem Betreiber bewirtschaftet wird. die von einem Betreiber bewirtschaftet wird.
Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der
Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des
Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen fallen. gefährlichen Stoffen fallen.
Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede
Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem
Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie
entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei
einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden
Massnahmen auf. Massnahmen auf.
Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur
sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere
auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die
Umweltgenehmigungen. Umweltgenehmigungen.
§ 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele § 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele
verfolgt: verfolgt:
a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere
Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken,
b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle
erforderlich sind, erforderlich sind,
c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen
und Behörden, und Behörden,
d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der
Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die
zuständigen Behörden zu ergreifen sind. zuständigen Behörden zu ergreifen sind.
§ 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im § 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne
vorgesehenen Informationen. vorgesehenen Informationen.
§ 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in § 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in
angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und
aktualisiert. aktualisiert.
Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen
Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird,
sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen
Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers
Bemerkungen zu formulieren. Bemerkungen zu formulieren.
Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit
ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen
Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei
einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die
Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten
Auskünfte. Auskünfte.
§ 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und § 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und
nötigenfalls zu aktualisieren. nötigenfalls zu aktualisieren.
Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf
Abfallentsorgungseinrichtungen, die Abfallentsorgungseinrichtungen, die
- die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
- im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem
Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen
Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und
- bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008.
Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Anlage I Anlage I
Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden
müssen müssen
1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, 1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung,
2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, 2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt,
3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- 3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts-
und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt,
4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit 4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit
beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden,
5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die 5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die
allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der
Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen
schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten
gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind,
6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, 6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle,
einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der
Umgebung und auf die nähere Umwelt, Umgebung und auf die nähere Umwelt,
7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im 7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im
Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird,
8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene 8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene
Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines
schweren Unfalls, schweren Unfalls,
9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des 9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des
Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen
geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch
Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen,
10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, 10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient,
Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb
des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem
Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu
leisten, leisten,
11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der 11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die
Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche
Informationen eingeholt werden können. Informationen eingeholt werden können.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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