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| Koninklijk besluit betreffende de nood- en interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets de l'industrie extractive. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 10 MEI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de nood- en | 10 MAI 2009. - Arrêté royal relatif aux plans particuliers d'urgence |
| interventieplannen aangaande de afvalvoorzieningen van | et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets |
| winningsindustrieën. - Duitse vertaling | de l'industrie extractive. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 10 mei 2009 betreffende de nood- en interventieplannen | l'arrêté royal du 10 mai 2009 relatif aux plans particuliers d'urgence |
| aangaande de afvalvoorzieningen van winningsindustrieën (Belgisch | et d'intervention concernant les installations de gestion de déchets |
| Staatsblad van 11 mei 2009). | de l'industrie extractive (Moniteur belge du 11 mai 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne | 10. MAI 2009 - Königlicher Erlass über die besonderen Noteinsatzpläne |
| bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen | bezüglich der für die mineralgewinnende Industrie tätigen |
| Abfallentsorgungseinrichtungen | Abfallentsorgungseinrichtungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
| insbesondere des Artikels 2ter; | insbesondere des Artikels 2ter; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 zur Billigung des |
| Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die | Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die |
| Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu | Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu |
| Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, | Gerichten in Umweltangelegenheiten, und der Anhänge I und II, |
| geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998; | geschehen zu Aarhus am 25. Juni 1998; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der |
| Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
| Noteinsatzpläne; | Noteinsatzpläne; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2009; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: |
| In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie | In der Erwägung, dass vorliegender Königliche Erlass die Richtlinie |
| 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 | 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 |
| über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden | über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden |
| Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in | Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise in |
| belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser | belgisches Recht umsetzt; dass die Frist für die Umsetzung dieser |
| Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist; | Richtlinie am 1. Mai 2008 abgelaufen ist; |
| In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit insbesondere aus dem |
| Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen | Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2008 wegen |
| Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen | Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie und aus der mit Gründen |
| versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober | versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 16. Oktober |
| 2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei | 2008, in der diese das Königreich Belgien auffordert, binnen zwei |
| Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie | Monaten die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie |
| zu ergreifen, hervorgeht; | zu ergreifen, hervorgeht; |
| In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 18. Februar 2009 |
| beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen | beschlossen hat, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen |
| verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen; | verspäteter und unvollständiger Umsetzung anzurufen; |
| In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 | In der Erwägung, dass es in dem Masse, wie die Richtlinie 2006/21 |
| darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit | darauf abzielt, bei einem schweren Unfall insbesondere die Sicherheit |
| der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und | der Bevölkerung zu gewährleisten und deren Gesundheit zu schützen, und |
| die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im | die Europäische Kommission diese Regelung infolge mehrerer Unglücke im |
| Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme | Bergbau, die sich in Europa ereignet haben, als dringlichste Massnahme |
| betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer | betrachtet, dringend ist, dass Massnahmen zur Bewältigung schwerer |
| Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und | Unfälle und somit zur bestmöglichen Gewährleistung der Gesundheit und |
| der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können; | der Sicherheit der Bevölkerung getroffen werden können; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.163/2 des Staatsrates vom 12. März |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
| der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/21/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die |
| Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und | Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und |
| zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um. | zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG teilweise um. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| "Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer | "Abfall": jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer |
| entledigt, entledigen will oder entledigen muss, | entledigt, entledigen will oder entledigen muss, |
| "mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und | "mineralgewinnender Industrie": sämtliche Einrichtungen und |
| Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau | Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau |
| zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im | zu kommerziellen Zwecken gewinnen, einschliesslich der Gewinnung im |
| Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, | Bohrlochbergbau und/oder des Aufbereitens der gewonnenen Materialien, |
| "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, | "Minister": den für Inneres zuständigen Minister, |
| "Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs | "Gouverneur": die Provinzgouverneure, einschliesslich des Gouverneurs |
| des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
| "mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste | "mineralischen Rohstoffen" oder "Mineral": natürlich in der Erdkruste |
| vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen | vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Stoffen |
| wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch | wie Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale und Baurohstoffe, jedoch |
| kein Wasser, | kein Wasser, |
| "Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, | "Aufbereiten": den mechanischen, physikalischen, biologischen, |
| thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher | thermischen oder chemischen Prozess oder die Kombination solcher |
| Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals | Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung des Minerals |
| unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von | unterzogen werden, einschliesslich solcher aus dem Betrieb von |
| Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, | Steinbrüchen zur Mineralgewinnung, einschliesslich Brechen, |
| Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von | Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von |
| Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse | Abgängen, ausgenommen das Schmelzen, thermische Gewinnungsprozesse |
| (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, | (jedoch nicht das Brennen von Kalk) und metallurgische Prozesse, |
| "Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für | "Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A": einen Bereich, der für |
| die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in | die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in |
| Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: | Suspension gebrachten mineralischen Abfällen ausgewiesen wird, wenn: |
| - die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige | - die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie derzeitige oder künftige |
| Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der | Grösse, Standort und Umweltauswirkungen der |
| Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein | Abfallentsorgungseinrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass ein |
| Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das | Versagen oder der nicht ordnungsgemässe Betrieb, wie zum Beispiel das |
| Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall | Abrutschen einer Halde oder ein Dammbruch, zu einem schweren Unfall |
| führen könnte, | führen könnte, |
| oder | oder |
| - die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des | - die Anlage Abfälle enthält, die gemäss der Richtlinie 91/689/EWG des |
| Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall | Rates vom 12. Dezember 1991 ab einem von den in Sachen Abfall |
| zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich | zuständigen Behörden bestimmten Schwellenwert als gefährlich |
| eingestuft werden, | eingestuft werden, |
| oder | oder |
| - die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der | - die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäss der |
| Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der | Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der |
| Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und | Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und |
| Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des | Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder der Richtlinie 1999/45/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung |
| der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die | der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die |
| Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab | Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ab |
| einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten | einem von den in Sachen Abfall zuständigen Behörden bestimmten |
| Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, | Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden, |
| "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete | "Halde": eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete |
| Anlage, | Anlage, |
| "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem | "Damm": ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem |
| Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, | Absetzteich stauen oder zurückhalten soll, |
| "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung | "Absetzteich": eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung |
| zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit | zur Aufnahme feinkörniger Abfälle, üblicherweise Berge mit |
| unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der | unterschiedlich grossen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der |
| Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von | Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von |
| Prozesswasser anfallen, | Prozesswasser anfallen, |
| "Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die | "Schwerem Unfall": ein Ereignis am Standort, das bei einem die |
| Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess | Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen umfassenden Betriebsprozess |
| in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt | in einer der unter vorliegenden Erlass fallenden Einrichtung eintritt |
| und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder | und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder |
| ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen | ausserhalb des Standorts zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen |
| Gesundheit und/oder der Umwelt führt, | Gesundheit und/oder der Umwelt führt, |
| "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische | "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische |
| Personen, | Personen, |
| "Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in | "Betroffener Öffentlichkeit": die Öffentlichkeit, die von den in |
| Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen | Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidungen betroffen |
| oder wahrscheinlich betroffen ist, | oder wahrscheinlich betroffen ist, |
| "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die | "Betreiber": die natürliche oder juristische Person, die für die |
| Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der | Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen, einschliesslich der |
| vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und | vorübergehenden Lagerung mineralischer Abfälle sowie der Betriebs- und |
| Nachsorgephasen, verantwortlich ist, | Nachsorgephasen, verantwortlich ist, |
| "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die | "Abfallbesitzer": der Erzeuger der mineralischen Abfälle oder die |
| natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle | natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich diese Abfälle |
| befinden, | befinden, |
| "Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, | "Standort": die gesamte Fläche eines bestimmten geografischen Orts, |
| die von einem Betreiber bewirtschaftet wird. | die von einem Betreiber bewirtschaftet wird. |
| Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die | Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die |
| Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der | Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A, mit Ausnahme der |
| Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des | Abfallentsorgungseinrichtungen, die unter die Richtlinie 96/82/EG des |
| Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit | Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit |
| gefährlichen Stoffen fallen. | gefährlichen Stoffen fallen. |
| Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede | Art. 4 - § 1 - Der Gouverneur stellt für jede |
| Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem | Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A, die sich auf seinem |
| Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie | Gebiet befindet und in der Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie |
| entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei | entsorgt wird, einen besonderen Noteinsatzplan mit Angabe der bei |
| einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden | einem schweren Unfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden |
| Massnahmen auf. | Massnahmen auf. |
| Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur | Zur Aufstellung des besonderen Noteinsatzplans stützt der Gouverneur |
| sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere | sich auf alle Informationen bezüglich der Einrichtung und insbesondere |
| auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die | auf den internen Notfallplan des Betreibers sowie die Akte über die |
| Umweltgenehmigungen. | Umweltgenehmigungen. |
| § 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele | § 2 - Mit dem besonderen Noteinsatzplan werden folgende Ziele |
| verfolgt: | verfolgt: |
| a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | a) die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
| mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere | mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere |
| Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, | Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken, |
| b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der | b) die Durchführung der Massnahmen, die für den Schutz der |
| menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle | menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle |
| erforderlich sind, | erforderlich sind, |
| c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen | c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Stellen |
| und Behörden, | und Behörden, |
| d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der | d) die Planung der Massnahmen, die für den Übergang zur Phase der |
| Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die | Wiederherstellung der Situation und der Sanierung der Umwelt durch die |
| zuständigen Behörden zu ergreifen sind. | zuständigen Behörden zu ergreifen sind. |
| § 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im | § 3 - Der besondere Noteinsatzplan umfasst mindestens die im |
| Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne |
| vorgesehenen Informationen. | vorgesehenen Informationen. |
| § 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in | § 4 - Der besondere Noteinsatzplan wird getestet und wenn nötig in |
| angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und | angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren überprüft und |
| aktualisiert. | aktualisiert. |
| Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen | Art. 5 - Der Gouverneur gewährleistet, dass der betroffenen |
| Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, | Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, |
| sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen | sich an der Aufstellung oder Überprüfung des besonderen |
| Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers | Noteinsatzplans zu beteiligen und gemäss den Anweisungen des Ministers |
| Bemerkungen zu formulieren. | Bemerkungen zu formulieren. |
| Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit | Art. 6 - § 1 - Der Gouverneur stellt der betroffenen Öffentlichkeit |
| ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen | ohne weiteres und kostenfrei die Informationen über die im besonderen |
| Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei | Noteinsatzplan vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen und über die bei |
| einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die | einem schweren Unfall zu ergreifenden Massnahmen zur Verfügung. Die |
| Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten | Informationen enthalten mindestens die in Anlage I aufgezählten |
| Auskünfte. | Auskünfte. |
| § 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und | § 2 - Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und |
| nötigenfalls zu aktualisieren. | nötigenfalls zu aktualisieren. |
| Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf | Art. 7 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf |
| Abfallentsorgungseinrichtungen, die | Abfallentsorgungseinrichtungen, die |
| - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, | - die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben, |
| - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem | - im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäss anwendbarem |
| Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen | Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen |
| Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und | Behörde genehmigten Programmen abzuschliessen, und |
| - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. | - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden. |
| Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 30. April 2008. |
| Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
| Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Justiz sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| G. DE PADT | G. DE PADT |
| Anlage I | Anlage I |
| Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden | Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden |
| müssen | müssen |
| 1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, | 1) Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung, |
| 2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, | 2) Funktion der Person, die die Informationen erteilt, |
| 3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- | 3) Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- |
| und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, | und/oder Verwaltungsvorschriften der Richtlinie unterliegt, |
| 4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit | 4) eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit |
| beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, | beziehungsweise Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt werden, |
| 5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die | 5) die gebräuchlichen Namen oder Gattungsbezeichnungen oder die |
| allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der | allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der |
| Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen | Abfallentsorgungseinrichtung vorkommen, sowie von Abfällen, die einen |
| schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten | schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten |
| gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, | gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind, |
| 6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, | 6) allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, |
| einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der | einschliesslich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der |
| Umgebung und auf die nähere Umwelt, | Umgebung und auf die nähere Umwelt, |
| 7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im | 7) geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im |
| Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, | Fall eines schweren Unfalls gewarnt und laufend informiert wird, |
| 8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene | 8) geeignete Informationen über die Massnahmen, die die betroffene |
| Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines | Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Fall eines |
| schweren Unfalls, | schweren Unfalls, |
| 9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des | 9) Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des |
| Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen | Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen |
| geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch | geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, insbesondere auch |
| Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, | Kontakt mit den Rettungsdiensten aufzunehmen, |
| 10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, | 10) Verweis auf den besonderen Noteinsatzplan, der dazu dient, |
| Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb | Massnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall ausserhalb |
| des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem | des Standorts haben kann. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem |
| Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu | Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Einsatzdienste Folge zu |
| leisten, | leisten, |
| 11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der | 11) Vorbehaltlich der im Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der |
| Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die | Öffentlichkeit zu Umweltinformationen enthaltenen Anforderungen an die |
| Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche | Vertraulichkeit, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche |
| Informationen eingeholt werden können. | Informationen eingeholt werden können. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Mai 2009 beigefügt zu werden |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| G. DE PADT | G. DE PADT |