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Koninklijk Besluit van 10 mei 2006
gepubliceerd op 06 juni 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000361
pub.
06/06/2006
prom.
10/05/2006
ELI
eli/besluit/2006/05/10/2006000361/staatsblad
staatsblad
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10 MEI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 november 2005 betreffende de reglementering van tatoeages en piercings.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 mei 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Regelung von Tätowierungen und Piercings ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004;

In Erwägung der Gesundheitsrisiken, die mit der Durchführung von Piercings und Tätowierungen verbunden sind;

In der Erwägung, dass Kosmetiker/innen gemäss dem Königlichen Erlass vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben eine spezifische Ausbildung erhalten;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene vom 10.

November 2004;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Juni 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

Juli 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört;

Aufgrund der Beratung im Ministerrat vom 8. Juli 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.774/1/V des Staatsrates vom 11. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt 1 -- Begriffsbestimmungen

Artikel 1.Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Piercing": das Durchbohren von Oberhaut, Schleimhaut, darunter liegendem Gewebe oder Knorpel zur Anbringung eines Schmuckstücks, 2."Tätowierung": einen Eingriff, der darin besteht, durch intradermales Injizieren von Farbprodukten ein permanentes und/oder dauerhaftes Zeichen oder eine permanente und/oder dauerhafte Zeichnung auf der Haut anzubringen oder die Gesichtszüge zu betonen, 3. "Kunde": die Person, bei der die Tätowierung oder das Piercing durchgeführt wird oder durchgeführt werden wird, 4."Berufsangehöriger": jede Person, die die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen der Berufsausübung erfüllt, 5. "Berufsvereinigungen": die Vereinigungen, die die Berufsangehörigen gruppieren, die Tätowierungen und/oder Piercings durchführen, 6."Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.

Abschnitt 2 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 definierten Eingriffe.

Der Anwendung des vorliegenden Erlasses unterliegen nicht: 1. die anderen im Königlichen Erlass Nr.78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Berufe, 2. die Tätigkeiten von Kosmetikern/Kosmetikerinnen, so wie sie geregelt sind durch den Königlichen Erlass vom 14.Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Kosmetikers/einer Kosmetikerin in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben.

Auf Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich der Mittelstand beziehungsweise die Volksgesundheit gehört, kann der König die Anwendung des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise auf Kosmetiker/Kosmetikerinnen ausdehnen.

Abschnitt 3 - Ausübungsbedingungen Art. 2 - Tätowierungen und Piercings sind ausschliesslich unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Bedingungen erlaubt.

Art. 3 - § 1 - Nur Personen, die die Zulassung vom Minister erhalten haben, dürfen Tätowierungen und Piercings durchführen.

Um die Zulassung zu erhalten, müssen interessierte Personen beweisen, dass sie die in Artikel 12 erwähnte Ausbildung absolviert haben. Der Minister legt die Zulassungsmodalitäten fest.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses kann die Zulassung jederzeit vom Minister nach den von ihm festgelegten Modalitäten ausgesetzt oder entzogen werden. § 2 - In Abweichung von § 1 können Ohrläppchenpiercings auch von im Handelsregister eingetragenen Personen oder ihren Angestellten durchgeführt werden. Unter im Handelsregister eingetragenen Personen versteht man Personen, die eingetragen sind unter der Verzeichnisnummer 5248402 "Einzelhandel mit Schmuck- und Goldschmiedeartikeln", wie festgelegt in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. August 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten. Wenn diese Personen ein Ohrläppchenpiercing durchführen, unterliegen sie der Nummer 8 der Anlage I zum vorliegenden Erlass.

Art. 4 - Die Arbeitsstätte muss ortsgebunden und speziell für die Durchführung von Tätowierungen und/oder Piercings bestimmt sein.

Unbeschadet der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses können Piercings und/oder Tätowierungen jedoch auch während organisierten, zeitlich begrenzten Zusammenkünften durchgeführt werden, insbesondere auf Messen, deren Hauptgegenstand Piercings und/oder Tätowierungen sind. Für diese Fälle kann der König vom vorliegenden Erlass abweichende Bestimmungen festlegen.

Abschnitt 4 - Bedingungen in Sachen Gesundheit und Einwilligung des Kunden Art. 5 - Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Einwilligungsfähigkeit beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im Allgemeinen nicht einwilligungsfähig sind.

Der Berufsangehörige muss sich vergewissern, dass der Kunde moralisch - insbesondere, was seine Reife betrifft, - und körperlich im Stande ist, den Eingriff durchführen zu lassen; gegebenenfalls darf er den Eingriff nicht durchführen.

Bevor er den Eingriff durchführt, muss er dem Kunden eine Bedenkzeit lassen und ihm unter anderem die Möglichkeit geben, später zurückzukommen.

Art. 6 - Vor dem Eingriff müssen die Kunden ein in zwei Ausfertigungen zu erstellendes Schriftstück, durch das sie ihre Einwilligung geben und von dem sie eine Ausfertigung erhalten, unterzeichnen. In diesem Schriftstück werden die mit der Tätowierung und/oder dem Piercing verbundenen Risiken, die Fälle, in denen ein vorheriger Arztbesuch notwendig ist, die notwendige Pflege während der Heilung, die besonderen Vorsichtsmassnahmen, die Gegenanzeigen und die möglichen Komplikationen deutlich lesbar angegeben.

In dem Schriftstück werden ebenfalls Art und Datum des Eingriffs sowie Marke und Chargennummer der verwendeten Produkte angegeben.

Der Minister kann ein Standardformular für das in Absatz 1 erwähnte Schriftstück festlegen.

Abschnitt 5 - Kundeninformation Art. 7 - Die Berufsangehörigen sind verpflichtet, die Kunden mündlich und anhand eines Schriftstücks zu informieren, das lesbar und gut sichtbar im Warte- oder Arbeitsraum ausgehängt und folgendermassen aufgestellt sein muss: « Piercings und Tätowierungen, die unter ungünstigen Umständen durchgeführt werden, sind mit gesundheitlichen Risiken verbunden.

Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Risiken: - bakterielle Infektionen, insbesondere Infektionen der Haut oder des Knorpels (zum Beispiel durch den Staphylococcus aureus), Tetanus,..., - virale Infektionen, insbesondere Hepatitis und Aids, - allergische Reaktionen, insbesondere auf die Bestandteile von Tinten, Farbstoffen und eingeführten Gegenständen.

Vor der Anbringung eines Piercings oder einer Tätowierung sollten folgende Personen einen Arzt aufsuchen: - Personen, die an Hämophilie leiden, Blutgerinnungsprobleme haben oder Arzneimittel nehmen, die eine Auswirkung auf die Blutgerinnung oder die Bildung von Blutklümpchen haben, - Personen mit geschwächtem Immunsystem oder immer wiederkehrenden Infektionen, - Personen mit Allergien, - Personen, die an einer Hautkrankheit leiden, - Personen, die an einer Herzkrankheit leiden, - schwangere Frauen.

Tätowierungen und Piercings sind dauerhaft, ja sogar permanent und irreversibel.

Vor der Anbringung können Sie immer um eine Bedenkzeit bitten.

Tätowierungen und Piercings müssen unter strengen Hygienebedingungen durchgeführt werden. Sie können sich vergewissern, ob der Berufsangehörige, nachdem er sich die Hände gewaschen hat, Einmal-Handschuhe benutzt und ob er eine neue noch nicht ausgepackte Nadel verwendet. Der Berufsangehörige muss Ihnen eine Liste mit den von ihm zu beachtenden Hygieneempfehlungen zur Verfügung stellen.

Bevor Sie Blut spenden, müssen Sie angeben, wenn bei Ihnen ein Piercing oder eine Tätowierung durchgeführt worden ist, selbst wenn Sie das Schmuckstück inzwischen entfernt haben. Möglicherweise werden Sie während eines bestimmten Zeitraums für die Blutspende gesperrt.

Tätowierungen und Piercings dürfen nicht durchgeführt werden bei Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen und ihr Entscheidungsvermögen beeinflussenden Arzneimitteln stehen oder im Allgemeinen nicht entscheidungsfähig sind.

Bei Infektionen, Allergien oder anderen nach dem Eingriff auftretenden Problemen ist es angeraten, einen Arzt aufzusuchen. » Art. 8 - Der Berufsangehörige darf Anästhetika nur in Form von in Apotheken gekauften Krems, Gelen oder Sprays benutzen.

Abschnitt 6 - Berufsvereinigungen Art. 9 - Der Minister kann gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Berufsvereinigungen, die die Berufsangehörigen im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen gruppieren, anerkennen.

Um anerkannt zu werden, müssen die Berufsvereinigungen repräsentativ sein und der Vereinigungszweck muss insbesondere darin bestehen, die Mitglieder zu ermutigen, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und gegebenenfalls von der Vereinigung selbst festgelegte strengere Bestimmungen einzuhalten.

Der Minister kann die anerkannten Berufsvereinigungen für die Ausarbeitung der Abänderungen oder der Ausführungsmodalitäten des vorliegenden Erlasses zu Rate ziehen.

Abschnitt 7 - Hygiene - Räumlichkeiten - Material - Mobiliar Art. 10 - Die Hygienebedingungen mit Bezug auf den Eingriff, die Räumlichkeiten, das Material und die Ausrüstung müssen den in der Anlage I zu vorliegendem Erlass festgelegten Regeln entsprechen.

Diese Anlage ist Teil des vorliegenden Erlasses. Der König kann die Anlage abändern oder ergänzen.

Abschnitt 8 - Ausbildung Art. 11 - § 1 - Die Berufsangehörigen müssen an einer Ausbildung teilnehmen, für die eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss ausgestellt wird. § 2 - Diese Ausbildung von mindestens 20 Stunden umfasst zumindest folgende Sachgebiete: 1. Grundkenntnisse in Sachen Infektions- und Blutungsrisiken, 2.Grundkenntnisse in Sachen Toxikologie und Pigmente, 3. übertragbare Krankheiten, Vorbeugung der Übertragung, 4.erste Hilfe, 5. allgemeingültige Hygieneprinzipien, Desinfektion der Haut und der Hände, Tragen von Handschuhen, 6.Grundkenntnisse in den Bereichen Desinfektion und Aseptik, 7. Sterilisation hitzebeständigen wiederverwendbaren Materials und Desinfektion hitzeempfindlichen wiederverwendbaren Materials, 8.Unterhalt von Räumlichkeiten und Mobiliar, 9. Wäscheverwaltung, 10.Abfallverwaltung. § 3 - Der Minister legt die Ausbildungsbedingungen fest, die die in Artikel 4 § 2 erwähnten Personen erfüllen müssen.

Abschnitt 9 - Kontrolle Art. 12 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird von den Hygiene-Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder von ihren Beauftragten garantiert.

Abschnitt 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 § 1 und 12, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Vor dem in Absatz 1 erwähnten vom König festzulegenden Datum: 1. sind die am 1.Januar 2006 tätigen Berufsangehörigen verpflichtet, ihre Tätigkeit spätestens bis zum 1. April 2006 zu deklarieren, 2. können Personen, die eine Tätigkeit im Bereich Piercings und/oder Tätowierungen aufnehmen möchten, dies erst dann tun, wenn sie ihre Absicht fünfzehn Werktage vor dem Datum, an dem sie mit der Tätigkeit beginnen wollen, notifiziert haben, 3.muss jegliche Änderung der gemäss den Punkten 1 und 2 übermittelten Daten angegeben werden.

Die unter 1, 2 und 3 erwähnten Informationen werden der Generaldirektion Organisation der Gesundheitspflegeberufe des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt.

Was die Punkte 1 und 2 betrifft, werden die Formulare der Anlagen II und III benutzt.

Art. 14 - Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses tätig sind, kommen in den Genuss einer am 1.

Januar 2007 endenden Übergangsperiode, was Folgendes betrifft: 1. den Erwerb des in Anlage I Punkt 3 dritter Gedankenstrich erwähnten Materials für die Sterilisation anhand eines Autoklavs, 2.das in Anlage I Punkt 8 erwähnte Gerät für Ohrläppchenpiercings.

Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage I zum Königlichen Erlass zur Regelung von Tätowierungen und Piercings BEI DER ANBRINGUNG VON TÄTOWIERUNGEN UND PIERCINGS EINZUHALTENDE HYGIENEREGELN 1. Hygieneverfahren - Die Haut- oder Schleimhautzone, auf der die Tätowierung oder das Piercing angebracht wird, muss sauber und unverletzt sein.Sie muss gereinigt und desinfiziert sein. - Was die Hygiene der Hände betrifft, ist auf die Empfehlungen des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. - Um Tätowierungen und Piercings durchzuführen, ist das Tragen von Einmal-Handschuhen Pflicht. Die vorzugsweise sterilen Handschuhe müssen das CE-Kennzeichen für medizinisches Gerät tragen. - Zwischen zwei Kunden und nach jeder septischen Handlung während des Eingriffs müssen die Handschuhe gewechselt werden. - Vor einem Handschuhwechsel müssen die Hände durch Waschen mit einem antiseptischen Produkt desinfiziert werden. Nach dem Tragen der Handschuhe genügt einfaches Händewaschen. 2. Material - Bei dem Material, das die Hautoberfläche durchdringt oder mit Haut oder Schleimhaut des Kunden in Berührung kommt, muss es sich um steriles Einwegmaterial handeln.Gibt es keine Einwegverpackung auf dem Markt, muss das Material sterilisiert werden. - Die direkten Halter des oben erwähnten Materials sind entweder Geräte zum einmaligen Gebrauch oder sterilisierte Geräte. - Das Material, das weder in Berührung kommt mit Haut oder Schleimhaut noch mit Material, das mit Haut oder Schleimhaut von Kunden in Berührung kommt, muss mindestens einmal pro Tag und nach jeder Verschmutzung durch eine biologische Substanz mit einem desinfizierenden Detergens gereinigt werden. 3. Sterilisation des Materials - Allgemein ist in Sachen Sterilisationstechniken auf die Empfehlungen des Hohen Rates für Hygiene hinzuweisen. - Reinigung: Die Reinigung sollte vorzugsweise mit einer automatischen Maschine (thermische Desinfektion) vorgenommen werden. Erfolgt die Reinigung manuell, muss sie mit einer desinfizierenden Lösung vorgenommen werden. - Sterilisation des hitzebeständigen Materials: Die Sterilisation erfolgt in einem Autoklav unter Einhaltung der Empfehlungen des Herstellers (Verfahren, bei dem feuchte Hitze angewandt wird - kleiner Wasserdampfsterilisator mit dem CE-Kennzeichen für medizinische Hilfsgeräte entsprechend der Norm NBN EN 13060 "Kleine Wasserdampfsterilisatoren"). - Gründliche Desinfektion des hitzeempfindlichen Materials: Sie erfolgt durch Eintauchen des Materials in ein desinfizierendes Produkt während der vom Hersteller empfohlenen Einwirkzeit. 4. Für Tätowierungen verwendete Produkte Die für die Tätowierungen benutzten Tinten müssen den Bedingungen in Sachen Zusammensetzung und Sterilität, die in der am 19.Juni 2003 vom Ministerausschuss angenommenen Entschliessung des Europarates über Tätowierungen und Permanent-Make-Ups angegeben sind, entsprechen. 5. Räumlichkeiten und Mobiliar Die Tätowierungen und Piercings müssen in hellen und gelüfteten Räumlichkeiten durchgeführt werden, die zumindest folgende getrennte Bereiche umfassen: 1.einen Empfangsbereich oder Warteraum, 2. einen Bereich, wo die Tätowierungen und Piercings durchgeführt werden, 3.einen Bereich für Reinigung/Desinfektion/Sterilisation des Materials, 4. falls möglich, einen Bereich für die Aufbewahrung der Abfälle und der schmutzigen Wäsche. Die Bereiche 2), 3) und 4) können sich gegebenenfalls in ein und demselben Raum befinden, in dem sie durch Trennwände voneinander abgegrenzt sind.

Der Arbeitsbereich muss folgenden Bedingungen entsprechen: - Verkleidungsstoffe: die Böden, Wände und Arbeitsflächen dürfen nicht porös sein, sondern müssen glatt und reinigungsfähig sein. Sie müssen desinfizierenden Produkten standhalten. - Mobiliar und Einrichtung: das Mobiliar, auf dem der Kunde Platz nimmt, muss mit einer reinigungsfähigen Verkleidung ausgestattet und mit einem Untergrund zum einmaligen Gebrauch abgeschirmt sein, der zwischen zwei Kunden ausgewechselt werden muss. - Der Arbeitsbereich ist mit mindestens einem Waschbecken, einem Flüssigseifenspender und einem Spender für Einmaltücher ausgestattet. - Die Verkleidung des Bereichs für die Reinigung/Desinfektion/Sterilisation muss dieselben Merkmale wie die Verkleidung im Arbeitsbereich aufweisen. 6. Unterhalt der Räumlichkeiten - Unterhalt des Empfangs- oder Wartebereichs: zumindest wöchentliche Reinigung, - Unterhalt des Arbeits- und Reinigungsbereichs: tägliche Reinigung. Verschmutzungen müssen unverzüglich mit Eau de Javel entfernt werden. 7. Unterhalt des Mobiliars Das Mobiliar des Arbeitsbereichs und des Reinigungsbereichs muss mindestens einmal täglich und nach jeder Verschmutzung desinfiziert werden.8. Ohrläppchenpiercing Ohrläppchenpiercings müssen mit einem Gerät vorgenommen werden, das folgende Bedingungen erfüllt: - Die beiden Teile des Schmuckstücks befinden sich auf einem Träger, der das Schmuckstück von den Wänden des Geräts trennt. - Schmuckstück und Träger müssen zusammen in Form eines Einmalpäckchens mit hermetischer Verpackung und sterilem oder sterilisiertem Inhalt geliefert werden. - Das Päckchen darf erst unmittelbar vor der Durchführung des Piercings geöffnet werden. - Jedes Gerät, bei dem das Schmuckstück direkt auf die Gerätwände gelegt werden muss, ist verboten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 25. November 2005 zur Regelung von Tätowierungen und Piercings beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 mei 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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