gepubliceerd op 10 augustus 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005 over het aanvullend groepstoezicht op kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging in een financiële dienstengroep, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende het algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 over het toezicht op geconsolideerde basis op kredietinstellingen
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005 over het aanvullend groepstoezicht op kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging in een financiële dienstengroep, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende het algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 over het toezicht op geconsolideerde basis op kredietinstellingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005 over het aanvullend groepstoezicht op kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging in een financiële dienstengroep, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende het algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 over het toezicht op geconsolideerde basis op kredietinstellingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 november 2005 over het aanvullend groepstoezicht op kredietinstellingen, verzekeringsondernemingen, beleggingsondernemingen en beheervennootschappen van instellingen voor collectieve belegging in een financiële dienstengroep, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 1991 houdende het algemeen reglement betreffende de controle op de verzekeringsondernemingen en het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 over het toezicht op geconsolideerde basis op kredietinstellingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Bericht an den König Sire, in der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen (nachstehend « beaufsichtigte Unternehmen » genannt) eines Finanzkonglomerats vorgeschrieben und werden in verschiedenen anderen Punkten die europäischen Richtlinien über Status und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften abgeändert.
Im Gesetz vom 20. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen wurden die Grundsätze der Richtlinie 2002/87/EG in belgisches Recht umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird in das Gesetz vom 9. Juli 1975 ein neuer Artikel 91octiesdecies, in das Gesetz vom 22. März 1993 ein neuer Artikel 49bis und in das Gesetz vom 6.April 1995 ein neuer Artikel 95bis eingefügt, in denen die Grundsätze der zusätzlichen Gruppenaufsicht der Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen definiert werden, und die den König ermächtigen, die technischen Modalitäten dieser Beaufsichtigung zu präzisieren. Im Gesetz vom 20.
Juni 2005 werden darüber hinaus verschiedene Punkte des Gesetzes vom 9. Juli 1975, des Gesetzes vom 22.März 1993, des Gesetzes vom 6.
April 1995 und des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung abgeändert.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ergänzt die Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie 2002/87/EG in belgisches Recht.
Mit dem Entwurf wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt. Zunächst werden Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 49bis des Gesetzes vom 22. März 1993 und Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Ausführung gebracht. Weiter werden der Königliche Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und der Königliche Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abgeändert. In diesen Erlassen wird die Gruppenaufsicht der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (in Ausführung von Artikel 91 ter des Gesetzes vom 9. Juli 1975) beziehungsweise der einer Bankengruppe angehörenden Kreditinstitute (in Ausführung von Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993) geregelt.
Die Regierung hat verschiedene der vom Staatsrat in seinem Gutachten zum Vorentwurf gemachten Bemerkungen berücksichtigt. Die Fälle, in denen die Regierung diesem Gutachten nicht gefolgt ist, werden nachstehend im Kommentar zu den Artikeln erläutert.
Wie in der Begründung zum Gesetz vom 20. Juni 2005 dargelegt, ist die Einführung der Verpflichtung zur Ausübung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen eine wichtige Neuerung in den Finanzrechtsvorschriften. Die bestehende Beaufsichtigung auf Gesellschaftsebene und die branchenbezogene Gruppenaufsicht werden ergänzt. Der konsolidierte Abschluss in der Finanzbranche hat in den letzten Jahren die so genannten Finanzkonglomerate entstehen lassen, das heisst Gruppen, die in verschiedenen Branchen der Finanzbranche tätig sind - Bankenbranche, Versicherungsbranche, Investmentdienstleistungsbranche und Asset Management. Die Beaufsichtigung musste daher von den beaufsichtigten Unternehmen auf das Finanzkonglomerat, dem sie angehören, ausgedehnt werden. Eine solche globale Gruppenaufsicht ist notwendig, um ein vollständigeres und korrekteres Bild der finanziellen Solidität der Gruppe, der diese beaufsichtigten Unternehmen angehören, und der Solvabilität dieser Letzteren, der Beziehungen zwischen den beaufsichtigten Unternehmen und anderen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf verschiedene auf Gruppenebene eingegangene Risiken und der Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken (vgl. die Gefahr für beaufsichtigte Unternehmen, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten anderer bedeutender Unternehmen der Gruppe negative Auswirkungen erleiden zu müssen: das so genannte Übergreifen), der Aktionärsstruktur und der Leitung der Gruppe zu bekommen. Der Trend bei Finanzgruppen, die Entscheidungsebene von den beaufsichtigten Unternehmen auf die unbeaufsichtigte Holdinggesellschaft zu übertragen, die an der Spitze der Gruppe steht, unterstreicht noch die Notwendigkeit einer globalen Gruppenaufsicht.
In Belgien haben die ehemalige Kommission für das Bank- und Finanzwesen und das ehemalige Versicherungskontrollamt versucht diese Lücke zu füllen, indem sie bilaterale Absprachen mit mehreren Finanzgruppen getroffen haben. Dadurch besteht in Belgien bereits der Ansatz für eine Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen.
Kommentar zu den Artikeln TITEL I - Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen - Ermittlung der Finanzdienstleistungsgruppen Artikel 1 und 2 In den Artikeln 1 und 2 wird eine Anzahl Begriffe, die für die Anwendung von Titel I des Erlasses von wesentlicher Bedeutung sind, definiert. In diesen Artikeln werden die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Ein Schlüsselbegriff des Erlassentwurfs ist der Begriff « Finanzdienstleistungsgruppe ». Eine Finanzdienstleistungsgruppe wird durch die Verweise auf die Begriffe « Gruppe », « Finanzbranche » und « beaufsichtigtes Unternehmen » definiert. Der Begriff « Gruppe » wird auf der Grundlage der Begriffe aus dem Rechnungswesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, Beteiligung und Konzern definiert, wie sie in den Branchenvorschriften (Artikel 1 Nr. 11) definiert sind. Der Begriff « Gruppe » wird im weiteren Sinne definiert und umfasst sowohl vertikale als auch horizontale Strukturen der Gruppe. Die Finanzbranche wird als Bankenbranche, Versicherungsbranche und Investmentdienstleistungsbranche definiert (Artikel 1 Nr. 8). Im Erlassentwurf wird bestimmt, welche Unternehmen welcher dieser Branchen angehören. Die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gehören je nach Art der Gruppe, der sie angehören, der Bankenbranche oder der Investmentdienstleistungsbranche an. Ein beaufsichtigtes Unternehmen ist entweder ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen (Artikel 1 Nr. 7). Damit eine Gruppe als « Finanzdienstleistungsgruppe » gilt, muss der betreffenden Gruppe mindestens ein beaufsichtigtes Unternehmen angehören (das keine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ist), die Tätigkeiten der Gruppe müssen hauptsächlich in der Finanzbranche ausgeübt werden und die Tätigkeiten der Gruppe in der Bankenbranche und der Investmentdienstleistungsbranche einerseits und in der Versicherungsbranche andererseits müssen bedeutend sein (Artikel 1 Nr. 12).
Eine Gruppe gilt unwiderlegbar als hauptsächlich in der Finanzbranche tätig, wenn das Unternehmen an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzrechtsvorschriften, die die Beteiligungen der beaufsichtigten Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche beschränken. Wenn das Unternehmen, das an der Spitze der Gruppe steht, kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, wird der in Artikel 2 § 2 erwähnte Schwellenwert angewandt, um festzustellen, ob die Gruppe hauptsächlich in der Finanzbranche tätig ist. Um festzustellen, ob die von einer Gruppe in verschiedenen Finanzbranchen ausgeübten Tätigkeiten bedeutend sind, werden die in Artikel 2 § 3 erwähnten Schwellenwerte angewandt. Im Erlass werden zwei Schwellenwerte festgelegt, die nicht kumulativ angewandt werden: ein einzelwirtschaftlicher Schwellenwert (Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a)) und ein gesamtwirtschaftlicher Schwellenwert (Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe b)). Mit diesem letzten Schwellenwert wird bezweckt, unter den Finanzdienstleistungsgruppen die Gruppen einzubeziehen, die, obwohl sie auf der Grundlage des einzelwirtschaftlichen Schwellenwertes nur in einer Finanzbranche tätig sind, trotzdem aufgrund der absoluten Zahlen unter systemischem Blickwinkel so bedeutend sind, dass im Hinblick auf eine angemessene Beaufsichtigung die Vorschriften über Finanzdienstleistungsgruppen ebenfalls auf sie Anwendung finden sollten.
Aufgrund von Artikel 2 §§ 3, 4 und 5 kann die CBFA nach Absprache mit den anderen zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen von den in Artikel 2 §§ 2 und 3 bestimmten Schwellenwerten und Parametern und von ihren Anwendungsmodalitäten abweichen.
Der Staatsrat merkt in diesem Zusammenhang an, dass Artikel 2 § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Erlassentwurfs Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/87/EG nicht vollständig umsetzt, da der Fall nicht vorgesehen ist, in dem die zuständigen Behörden entscheiden würden, eine Gruppe, die die Schwellenwerte übersteigt, aufgrund der Tatsache, dass diese Situation keine drei aufeinander folgenden Jahre gedauert hat, nicht als Finanzkonglomerat zu betrachten. Gemäss der Lesung der Regierung wird in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie der Fall erwähnt, in dem eine Gruppe zum Zeitpunkt des Berichts den festgelegten Schwellenwerten nicht entspricht und somit nicht mehr als Finanzkonglomerat bezeichnet werden könnte, auch wenn sie diese Schwellenwerte in den drei vorhergehenden Jahren überschritten hatte: In diesem Fall können die Behörden entscheiden, die Gruppe trotzdem als Finanzkonglomerat zu betrachten, um « einen plötzlichen Wechsel der Aufsichtsregelung zu vermeiden », weil sie zum Beispiel der Ansicht sind, dass die Nichteinhaltung der Schwellenwerte einmaligen Ereignissen zuzuschreiben ist, oder aber die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat zu betrachten, weil sie der Ansicht sind, dass sie aufgrund « erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe » den Schwellenwerten nicht mehr entspricht und dass diese Nichteinhaltung einen bleibenden Charakter aufweist. Der Erlassentwurf stimmt in dieser Hinsicht vollständig mit der Richtlinie überein.
Andere bedeutende Schlüsselbegriffe für die Anwendung von Titel I des Erlassentwurfs sind die Begriffe « gemischte Finanzholdinggesellschaft » und « betroffene zuständige Behörde » (Artikel 1 Nr. 13 und 15).
Beide Begriffe bedürfen keines zusätzlichen Kommentars.
In vorliegendem Erlassentwurf werden mehrere der in den vorerwähnten Artikeln 91octiesdecies, 49bis und 95bis erwähnten Begriffsbestimmungen übernommen. Der Staatsrat merkt diesbezüglich in seinem Gutachten an, dass der Erlass mit den vorerwähnten gesetzlichen Begriffsbestimmungen übereinstimmen und auf diese Bestimmungen verweisen muss, sie aber nicht übernehmen darf, da eine solche Vorgehensweise in Bezug auf die Rechtsnatur der betreffenden Bestimmungen irreführend sein könnte. Die Regierung hat zum Zeitpunkt der Festlegung des Vorentwurfs des Königlichen Erlasses wissentlich und willentlich entschieden, eine bestimmte Anzahl Definitionen zu übernehmen. Wie schon im Vorentwurf dargelegt, ist die Regierung der Meinung, dass diese Begriffsbestimmungen aufgrund des fachlichen Charakters und der Komplexität des in vorliegendem Erlass festgelegten Inhalts übernommen werden sollten, sodass der Königliche Erlass einen unabhängigen Text bildet, was zu seiner Lesbarkeit und somit zu seiner korrekten Anwendung beitragen wird. Diese Vorgehensweise entspricht darüber hinaus einem Anliegen der Berufsverbände, die zu diesem Entwurf konsultiert worden sind. Sie ist zudem bereits in der Vergangenheit praktiziert worden (zum Beispiel für den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis). Die Regierung hat diese Vorgehensweise mit Vorsicht angewandt und hat sich gegebenenfalls vergewissert, dass der Text des Erlasses vollständig mit den Gesetzesbestimmungen übereinstimmt.
Artikel 3 In Artikel 3 wird die Vorgehensweise zur Ermittlung einer Finanzdienstleistungsgruppe, die Beteiligungen an einem beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht hält, festgelegt.
Weiter wird ebenfalls die Vorgehensweise in Bezug auf die Notifizierung der Einstufung als Finanzdienstleistungsgruppe, der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde und der Unterrichtung der jeweils betroffenen zuständigen Behörden festgelegt.
Mit diesem Artikel wird Artikel 4 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
KAPITEL II - Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht Abschnitt I - Anwendungsbereich Artikel 4 bis 7 Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird ein Unterschied gemacht zwischen Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gebildetes beaufsichtigtes Unternehmen steht (Artikel 4), Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gebildete gemischte Finanzholdinggesellschaft steht (Artikel 5), Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen steht, das dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des EWR ist, unterliegt (Artikel 6), und schliesslich anderen Finanzdienstleistungsgruppen (Artikel 7). Diese Unterscheidung stimmt mit Artikel 5 der Richtlinie 2002/87/EG überein. In diesen Artikeln werden die Bestimmungen des Erlasses, die auf jede dieser Gruppen anwendbar sind, festgelegt.
Artikel 8 In Artikel 8 wird festgelegt, dass, wenn eine Finanzdienstleistungsgruppe einer anderen Finanzdienstleistungsgruppe angehört, an deren Spitze ein nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gebildetes Unternehmen steht, diese Untergruppe unter bestimmten Bedingungen vollständig oder teilweise von der zusätzlichen Gruppenaufsicht befreit werden kann.
Abschnitt II - Mutterunternehmen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums In den Artikeln 9 bis 16 des Erlassentwurfs werden Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen festgelegt, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet worden ist.
Diese Unternehmen unterliegen Anforderungen auf Ebene der Solvabilität (Artikel 9), der Risikokonzentration (Artikel 10), der gruppeninternen Transaktionen (Artikel 11), der Berichterstattung an die zuständigen Aufsichtsbehörden (Artikel 12) und des Risikomanagements und der internen Kontrollmechanismen (Artikel 13). In dem Entwurf des Königlichen Erlasses werden zudem Anforderungen in Bezug auf die Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 14), die Leitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 15) und die Bestimmung eines zugelassenen Revisors bei einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 16) eingeführt.In den Artikeln 9 bis 16 des Entwurfs werden die Artikel 6 bis 9 und 13 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Artikel 9 In diesem Artikel werden quantitative und qualitative Solvabilitätsanforderungen auf Gruppenebene eingeführt. Die quantitativen Solvabilitätsanforderungen werden gemäss einer der in Anlage I des Erlasses festgelegten Methoden berechnet. Die CBFA bestimmt die anzuwendende Methode nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe. Die qualitativen Anforderungen beziehen sich auf angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 die Überwachung der Solvabilität gewährleisten. In Artikel 9 wird ebenfalls vorgesehen, dass Unternehmen aus demselben Grund wie bei der branchenbezogenen Gruppenaufsicht mittels vorheriger Erlaubnis der CBFA bei der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Solvabilität unberücksichtigt bleiben können. Die Bestimmungen der diesbezüglichen Branchenvorschriften finden mutatis mutandis Anwendung, sofern die Finanzdienstleistungsgruppe als Ganzes den vorgesehenen Bedingungen entspricht.
Der Staatsrat erklärt in seinem Gutachten, dass Artikel 9 § 2 des Entwurfs von Artikel 6 Absatz 3 und 5 der Richtlinie verschieden ist, ohne dass dies im Bericht an den König erläutert wird. Die Regierung merkt an, dass der Erlassentwurf diesbezüglich in der Sache mit der Richtlinie übereinstimmt. Die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie erwähnte Liste der bei der zusätzlichen Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen wird vollständig in Artikel 9 § 2 Absatz 1 des Erlassentwurfs umgesetzt, der auf die der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe wie in Artikel 1 Nr. 8 des Erlassentwurfs definiert verweist. Die in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie erwähnten Fälle, in denen die mit der zusätzlichen Beaufsichtigung beauftragte Behörde entscheiden kann, bestimmte Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, sind ebenfalls im Erlassentwurf aufgenommen: Da diese Fälle bereits für die Anwendung der branchenbezogenen Gruppenaufsicht vorgesehen sind, wird in Artikel 9 § 2 Absatz 2 des Erlasses festgelegt, dass die erwähnten Unternehmen von der zusätzlichen Gruppenaufsicht aus denselben Gründen ausgeschlossen werden können wie denen, die in Anwendung der Branchenvorschriften den Ausschluss von der branchenbezogenen Gruppenaufsicht begründen können. Somit wird im Erlass deutlich gemacht, dass für die branchenbezogene Gruppenaufsicht und die zusätzliche Aufsicht der Finanzdienstleistungsgruppen in diesem Punkt analoge Regeln gelten.
Artikel 10 und 11 In diesen Artikeln werden Qualitätsnormen in Bezug auf die Risikokonzentration auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe beziehungsweise in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen zwischen einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Unternehmen und Personen, die durch enge Verbindungen mit diesen Unternehmen verbunden sind, eingeführt. In den Artikeln 1 Nr. 16 und 17, 10 § 1 und 11 § 1 werden die Begriffe « gruppeninterne Transaktionen » und « Risikokonzentration » definiert, wobei zudem die Punkte, die bei der Beaufsichtigung besonders berücksichtigt werden müssen, präzisiert werden. Die Anforderungen beziehen sich auf die Ermittlung von bedeutenden Engagements und Risiken seitens der Leitung und auf ihre Überwachung durch Einführung geeigneter Verfahren des Risikomanagements und der internen Kontrolle gemäss den Bestimmungen von Artikel 13; sie beziehen sich ebenfalls auf die Berichterstattung an die CBFA. Wie auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG werden im Königlichen Erlass keine quantitativen Begrenzungen vorgesehen.
Innerhalb der EU bestand zunächst keine Mehrheit für das Einführen solcher Begrenzungen auf Finanzkonglomeratsebene, unter anderem aufgrund der derzeitigen Unterschiede zwischen den Bank- und den Versicherungsvorschriften. Im Erlassentwurf wird jedoch festgelegt, dass die CBFA Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen vorschreiben oder andere gleichwertige Aufsichtsmassnahmen ergreifen kann und dass sie entscheiden kann, die diesbezüglichen branchenbezogenen Bestimmungen auf die Finanzdienstleistungsgruppen analog anzuwenden. Da viele Finanzdienstleistungsgruppen Tochterunternehmen in mehreren Ländern haben, wird im Entwurf vorgesehen, dass die CBFA diesbezüglich die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden im Voraus konsultieren muss.
Artikel 12 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Berichterstattung festgelegt, damit die Beaufsichtigung der Einhaltung der in den Artikeln 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen ermöglicht wird.
Was die Häufigkeit angeht, wird in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehen, dass die Berichterstattung mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Die Regierung ist der Meinung, dass eine einmalige Berichterstattung pro Jahr nicht ausreicht, um der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, die Finanzdienstleistungsgruppen angemessen zu beaufsichtigen. Darüber hinaus wird in der auf Kreditinstitute und Investmentgesellschaften anwendbaren Richtlinie und in den bilateralen Abkommen zwischen der CBFA und bestimmten Finanzdienstleistungsgruppen ein Halbjahresbericht vorgesehen. Aus diesem Grund wird im Entwurf vorgesehen, dass mindestens zweimal jährlich eine Berichterstattung erfolgen muss.
Gemäss dem Grundsatz, dass der Königliche Erlass für gemischte Finanzholdinggesellschaften keine aufsichtsrechtliche Stellung einführt, wird im Entwurf vorgesehen, dass die Berichterstattung von einem zu diesem Zweck bestimmten beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe vorgenommen werden kann.
Artikel 13 In diesem Artikel wird der Finanzdienstleistungsgruppe vorgeschrieben, dass auf Gruppenebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich ordnungsgemässer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren, vorhanden sein müssen.
Die Aufsichtsbehörden messen dem Vorhandensein von angemessenen Risikomanagementstrukturen und angemessenen internen Kontrollmechanismen in beaufsichtigten Unternehmen mehr und mehr Bedeutung bei. Diese Strukturen und Mechanismen bilden einen wesentlichen Pfeiler der Solvabilitätsvorschriften, die sich künftig auf Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen anwenden lassen (siehe die Projekte « CAD III » und « Solvency II » der EU). Die steigende Anzahl an Unternehmen innerhalb der Finanzgruppen und die Tendenz, die Entscheidungsbefugnis der beaufsichtigten Unternehmen der Holdinggesellschaft, die an der Spitze der Gruppe steht und die keinen so hohen aufsichtsrechtlichen Normen wie die beaufsichtigten Unternehmen unterliegt, zu übertragen, verstärkt die Notwendigkeit, in den aufsichtsrechtlichen Vorschriften genaue Bestimmungen über die Anforderung angemessener Strukturen und Verfahren der Organisation und Entscheidung auf Gruppenebene vorzusehen.
Artikel 14 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die CBFA über alle Änderungen in der Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht im Voraus unterrichtet werden muss, wenn durch diese Änderung ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die CBFA kann sich unter bestimmten Bedingungen der Änderung widersetzen und wenn erforderlich angemessene Massnahmen ergreifen. Diese Bestimmung entspricht der in den Branchenvorschriften vorgesehenen Bestimmung in Bezug auf die Aktionärsstruktur der beaufsichtigten Unternehmen.
In der Richtlinie 2002/87/EG sind diesbezüglich keine genauen Bestimmungen vorgesehen. Der Rat war der Meinung, dass die bestehenden europäischen Richtlinien in Bezug auf den Status von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Versicherungsgesellschaften ausreichende Bestimmungen über den angemessenen Charakter der Aktionärsstruktur enthalten, da in diesen Richtlinien darauf verwiesen wird, dass Beteiligungen an beaufsichtigten Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden können. Es hat sich jedoch erwiesen, dass die Mitgliedstaaten den Begriff « indirekt » nicht auf dieselbe Weise verstehen. In Belgien ist die Interpretation dieses Begriffs bis heute noch verschieden, je nachdem ob er die Bankvorschriften oder die Versicherungsvorschriften betrifft. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Regierung der Meinung, dass eine genaue Bestimmung in Bezug auf die angemessene Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft angezeigt ist.
Artikel 15 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Geschäftsleitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht aus mehreren Personen bestehen muss, die über die notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. Diese Verpflichtung entspricht der Verpflichtung, die für die Leitung der beaufsichtigten Unternehmen gilt. Auf die Leitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind ebenfalls die Möglichkeit zur Bildung eines Direktionsrates, die Regelung der Unvereinbarkeiten und das Verbot der Bewilligung von Krediten analog anwendbar (siehe Artikel 26, 27 und 28 des Bankgesetzes). Diese Ausdehnung ist durch die oben erwähnte Tendenz, die Entscheidungsbefugnis innerhalb der Finanzdienstleistungsgruppe zu verschieben, begründet.
Artikel 16 In diesem Artikel wird festgelegt, dass in gemischten Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht das Amt des Kommissars einem oder mehreren Revisoren anvertraut werden muss, die von der CBFA für die Ausübung des Amtes eines Kommissar-Revisors bei Kreditinstituten, Investmentgesellschaften oder Versicherungsunternehmen zugelassen sind. Das Kollegium der Kommissare muss so zusammengesetzt sein, dass im Prinzip für Aufträge in den drei Branchen Zulassungen vertreten sind.
Da die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen die Weiterführung der generellen Aufsicht der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe darstellt, wird im Erlassentwurf eine Regelung gewählt, die direkt an die Regelung anschliesst, die im Bankgesetz für die Revisorenaufsicht der Kreditinstitute, im Gesetz über Investmentgesellschaften für die Revisorenaufsicht der Investmentgesellschaften und im Versicherungsgesetz für die Revisorenaufsicht der Versicherungsunternehmen vorgesehen ist. Vom Kommissar wird für die Mitarbeit an der generellen Aufsicht verlangt, dass er über eine ausführliche Kenntnis der betreffenden Finanzbranchen und der Finanzrechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen verfügt.
Der Auftrag eines bei einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bestellten Kommissar-Revisors wird analog zu dem eines bei branchenbezogenen Holdinggesellschaften und beaufsichtigten Unternehmen bestellten Kommissar-Revisors festgelegt. Das bedeutet, dass sein Auftrag darin besteht zu überprüfen, ob die der CBFA übermittelten Finanzbilanzen korrekt sind und ob die Unternehmensstrukturen und die Kontrollmechanismen angemessen sind.
Artikel 14, 15 und 16 Die in den Artikeln 14, 15 und 16 vorgeschriebenen Verpflichtungen in Bezug auf die Aktionärsstruktur und die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht und die Bestellung eines Kommissars bei solchen Gesellschaften bedeuten jedoch nicht, dass diese Holdinggesellschaften somit einer aufsichtsrechtlichen Stellung unterliegen, wie es der Fall für beaufsichtigte Unternehmen ist.
Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass wie im Bericht an den König angegeben mehrere Bestimmungen über gemischte Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht nicht auf Bestimmungen der Richtlinie beruhen und dass in der Richtlinie bestimmt wird, dass die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung auf keinen Fall die Ausübung einer individuellen Beaufsichtigung über gemischte Finanzholdinggesellschaften beinhaltet. Der Staatsrat stellt die Frage nach der Rechtsgrundlage in Bezug auf das innerstaatliche Recht dieser Bestimmungen. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften diesbezüglich strenger als die Richtlinie sein können und dass in Artikel 91octiesdecies des Versicherungsgesetzes, Artikel 49bis des Bankgesetzes und Artikel 95bis des Gesetzes über Investmentgesellschaften - Artikel, die durch das Gesetz vom 20. Juni 2005 in die betreffenden Gesetze eingefügt worden sind - insbesondere vorgesehen wird, dass die zusätzliche Beaufsichtigung die Beaufsichtigung der Aktionärsstruktur und die Beaufsichtigung der erforderlichen Eigenschaften der tatsächlichen Geschäftsleitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft umfasst und dass der König die Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht festlegen und ergänzen kann und insbesondere festlegen kann, welche anderen Gesetzesbestimmungen auf gemischte Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind.
Abschnitt III - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Artikel 17 In diesem Artikel wird die zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht geregelt, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums steht. Es wird festgelegt, dass solche Unternehmen ebenfalls einer angemessenen zusätzlichen Gruppenaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck muss überprüft werden, ob die zusätzliche Gruppenaufsicht, die von einer zuständigen Behörde eines Staates ausgeübt wird, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Gruppenaufsicht im Sinne der Artikel 4 und 5 des vorliegenden Erlasses entspricht. Besteht keine entsprechende Beaufsichtigung, muss die zusätzliche Gruppenaufsicht von der CBFA oder einer anderen zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates ausgeübt werden. In Artikel 17 wird das Verfahren für diese Überprüfung festgelegt. Im Hinblick auf die Kohärenz des in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewandten Entscheidungsverfahrens, um die Gleichwertigkeit der Vorschriften und der Aufsichtspraktiken in Drittstaaten zu beurteilen, sieht das Verfahren die Beteiligung des Europäischen Finanzkonglomerateausschusses unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission vor. In Artikel 17 des Entwurfs wird Artikel 18 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Der Staatsrat behauptet in seinem Gutachten, dass in Artikel 17 § 2 die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Bestimmung nicht korrekt wiedergegeben wird, in der vorgesehen ist, dass die Nachprüfung von der zuständigen Behörde vorgenommen wird, die die Funktion als Koordinator übernimmt, wenn die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Kriterien anwendbar sind. Die Regierung merkt an, dass die betreffende Bestimmung der Richtlinie in Artikel 17 § 2 Absatz 2 des Erlassentwurfs umgesetzt worden ist.
Der Staatsrat stellt ebenfalls fest, dass in Artikel 17 § 4 versäumt wird die CBFA zu ermächtigen, andere Methoden, die von einem anderen Koordinator gebilligt worden sind, anzuwenden, wenn sie die Rolle als Koordinator ausübt. Die Regierung merkt an, dass diese Möglichkeit nicht gegeben ist, da in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie - umgesetzt in Artikel 19 des Erlasses - Folgendes festgelegt wird: « Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung (...) zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden (...) eine einzige zum Koordinator bestimmt (...) ».
Abschnitt IV - Andere Finanzgruppen Artikel 18 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die betroffenen zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen entscheiden können, auf beaufsichtigte Unternehmen, die keiner Finanzdienstleistungsgruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 angehören, eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die zusätzliche Gruppenaufsicht anzuwenden. Dafür ist es erforderlich, dass die Gruppe in der Versicherungsbranche und in der Bank- und Investmentdienstleistungsbranche tätig ist und dass die in diesen Branchen ausgeübten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 § 3 bedeutend sind. Diese zusätzliche Beaufsichtigung muss den Zielen der zusätzlichen Gruppenaufsicht entsprechen, das heisst sie muss eine Lücke füllen, wenn nur eine branchenbezogene Gruppenaufsicht ausgeübt wird. In Artikel 18 des Entwurfs wird Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Abschnitt V - Mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Artikel 19 In diesem Artikel werden die Regeln festgelegt, die für die Bestimmung der mit der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragten Aufsichtsbehörde gelten.
Diese Regeln entsprechen den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG. Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass in Artikel 19 § 3 Nr. 1 der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie vorgesehene Fall nicht geregelt wird, in dem mehrere beaufsichtigte Unternehmen mit Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum als Mutterunternehmen dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft haben und ein oder mehrere dieser Unternehmen in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind, in dem diese Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat. Die Regierung weist darauf hin, dass dieser in der Richtlinie erwähnte Fall in Artikel 19 § 3 Nr. 1 des Erlassentwurfs vorgesehen ist: Wenn für eine bestimmte Finanzdienstleistungsgruppe sowohl die gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch ein beaufsichtigtes Tochterunternehmen in einem selben Mitgliedstaat ansässig sind, wird die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates als Koordinator bestimmt, ungeachtet ob die Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigte Tochterunternehmen hat oder nicht.
Artikel 20 In diesem Artikel werden die Aufgaben und Befugnisse der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde festgelegt. Diese Aufgaben und Befugnisse beziehen sich in erster Linie auf die Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppe. Sie sind sehr weitreichend definiert. Sie ersetzen jedoch nicht die Aufgaben und Verantwortlichkeiten, mit denen aufgrund der Branchenvorschriften die Behörde, die mit der Beaufsichtigung auf der Basis der Einzelbetrachtung und mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen beauftragt ist. In diesem Artikel wird Artikel 11 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen, Nachprüfung vor Ort, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Artikel 21 bis 26 Die Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen kann nur effizient organisiert werden, wenn keine Hindernisse auf Ebene der Mitteilung von Informationen zwischen den einer Gruppe angehörenden Unternehmen, auf Ebene des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden und auf Ebene der Nachprüfung durch die betreffenden Aufsichtsbehörden der übermittelten Informationen vorhanden sind. In den Artikeln 21 bis 26 des Entwurfs werden die Artikel 12, 14 und 15 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Artikel 21 In diesem Artikel wird für die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Unternehmen eine allgemeine Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen an die CBFA als die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde eingeführt und wird den Kommissar-Revisoren für die Ausübung ihres Amtes ein Einsichtrecht zuerkannt.
Artikel 22 In diesem Artikel wird den Unternehmen nach belgischem Recht die Verpflichtung auferlegt, unter bestimmten Bedingungen einer mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen ausländischen Behörde Informationen mitzuteilen. Diese Bestimmung bildet das Korollarium der Verpflichtung für ausländische Unternehmen, der CBFA Informationen mitzuteilen.
Artikel 23 Diese Bestimmung entspricht der Bestimmung von Artikel 14 der Richtlinie 2002/87/EG, gemäss deren die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um rechtliche Hindernisse, die den Datenaustausch der betreffenden Unternehmen und Institute erschweren können, zu beseitigen.
Mit privatrechtlichen Beschränkungen sind hier die Beschränkungen gemeint, die sich aus der vertraglichen Diskretionspflicht der betreffenden Unternehmen ergeben.
Artikel 24 In diesem Artikel wird das Verfahren für die Nachprüfung vor Ort der im Rahmen der zusätzlichen Gruppenaufsicht übermittelten Informationen festgelegt. Das Verfahren ist analog zu den in den Branchenvorschriften vorgesehenen bestehenden Verfahren. Neu ist jedoch, dass die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darum ersuchen kann, an der bei einem ausländischen Unternehmen vorgenommenen Nachprüfung teilzunehmen.
Artikel 25 In diesem Artikel werden Zusammenarbeit, einschliesslich Informationsaustausch, zwischen den belgischen und ausländischen Behörden geregelt, die mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, beauftragt sind. In der Richtlinie 2002/87/EG wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ihren Behörden erlauben können, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht notwendigen Informationen und die Informationen, die sie im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erhalten haben und die für die branchenbezogene Beaufsichtigung notwendig sind, auszutauschen. Hierbei wird zwischen den wesentlichen und den zweckdienlichen Informationen unterschieden. In Artikel 25 des vorliegenden Erlasses wird auf Ebene der Zusammenarbeit zwischen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten insbesondere Artikel 12 der Richtlinie umgesetzt und wird ansonsten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittländern Artikel 19 der Richtlinie übernommen.
Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist im Bereich der Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen aufgrund der Systemrisiken, die solche Gruppen darstellen können, von besonderer Bedeutung. In Belgien sind die bedeutendsten Finanzgruppen die « Finanzdienstleistungsgruppen », die diese Systemdimension aufweisen.
Für diese Gruppen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der CBFA und der Belgischen Nationalbank (BNB), Informationsaustausch einbegriffen, von höchster Bedeutung, insbesondere in Krisensituationen. In Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 wird die Notwendigkeit der Zusammenarbeit ausdrücklich dargelegt und es wird vorgesehen, dass Fragen von gemeinsamem Interesse für die CBFA und die BNB innerhalb des Ausschusses für Finanzstabilität (der aus Mitgliedern der Direktionsräte der beiden Einrichtungen zusammengesetzt ist) behandelt werden. Als Fragen von gemeinsamem Interesse gelten insbesondere die Stabilität des gesamten Finanzsystems und die Koordination der Krisenbewältigung.
Artikel 26 Dieser Artikel ist ein Residualartikel im Vergleich zu den anderen Bestimmungen des Erlasses, die die Zusammenarbeitsabkommen zwischen Behörden betreffen. Er muss mit der in Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Bestimmung, in dem die Zusammenarbeitsabkommen unter Behörden geregelt werden, kombiniert werden.
KAPITEL IV - Administrative Massnahmen und Verwaltungssanktionen Artikel 27 In diesem Artikel wird Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
TITEL II - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12.August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Vorbemerkungen Das Einführen von aufsichtsrechtlichen Vorschriften für einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen erfordert unter anderem, dass die auf diese Unternehmen anwendbaren Branchenvorschriften ebenfalls angepasst werden, was ihren Status auf gesellschaftlicher Grundlage und auf branchenbezogener Gruppenbasis betrifft. Mit der Richtlinie 2002/87/EG werden zu diesem Zweck die Richtlinien über Banken, Versicherungen und Investmentdienste in verschiedenen Punkten abgeändert. Die Anpassungen sind notwendig, um eine gleichwertige Behandlung der beaufsichtigten Unternehmen zu gewährleisten, ob sie einer Finanzdienstleistungsgruppe oder einer Gruppe, die hauptsächlich in einer bestimmten Finanzbranche (« level playing field ») tätig ist, angehören oder nicht. Es muss noch angemerkt werden, dass im Laufe der Zeit der Status von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen immer unterschiedlicher geworden ist, auch wenn die tieferliegende aufsichtsrechtliche Sorge dieselbe ist. Der Königliche Erlass bezweckt, eine Anzahl dieser Unterschiede aufzuheben, insbesondere was die branchenbezogene Gruppenaufsicht betrifft (die anderen Abänderungsbestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG sind durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2005 umgesetzt worden).
Artikel 28 Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen abgeändert.
Die Abänderungen, die kommentiert werden müssen, betreffen: - die Einführung einer dritten Methode, der so genannten « Anforderungsabzugsmethode », für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (Artikel 28 § 1 Nr. 1 und 5 und § 2 Nr. 2 und 3); diese Methode wird eingeführt, um den Bedürfnissen der generellen Aufsicht zu entsprechen; sie stimmt mit Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen überein, - das Hinzufügen neuer Elemente, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen abzuziehen sind (Artikel 28 § 1 Nr. 3); der Erlassentwurf enthält keine Aufzählung der abzuziehenden Elemente, verweist aber auf die in Artikel 15bis § 4 des Versicherungsgesetzes erwähnten Elemente; der Kommentar zu diesem Artikel gilt mutatis mutandis; in dieser Bestimmung wird Artikel 28 Nr. 1 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, - die Möglichkeit für die CBFA, unter bestimmten Bedingungen mit einer zuständigen Behörde eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ein Abkommen abzuschliessen, in dem vorgesehen ist, dass Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung der bereinigten Solvabilitätsspanne ausübt, wenn es sich um eine Versicherungsgruppe handelt, deren Mutterunternehmen nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört und deren Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ist (Artikel 28 § 2 Nr. 4); in dieser Bestimmung werden de facto die derzeitigen Regeln präzisiert; sie stimmt mit der ratio legis der Anhänge I und II der Richtlinie 98/87/EG überein.
Die anderen Abänderungen bedürfen keines Kommentars und entsprechen dem europäischen Recht.
Artikel 29 In diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abgeändert.
Die Abänderungen, die kommentiert werden müssen, betreffen: - die Einbeziehung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen über ihre Gleichstellung mit Finanzinstituten in die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (Artikel 29 § 1 Nr. 3); in dieser Abänderungsbestimmung wird Artikel 30 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, in dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, Massnahmen zu ergreifen, damit diese Gesellschaften bis zu einer späteren Harmonisierung der europäischen Vorschriften entweder in die konsolidierte Kontrolle der Kreditinstitute und der Investmentgesellschaften oder in die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen einbezogen werden; diese Bestimmung entspricht Artikel 3 § 1 Nr. 5 Absatz 2 des Bankgesetzes (siehe Kommentar zu diesem Artikel), - die Anpassung der Bestimmung des Begriffs « Beteiligung », um die Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2002/87/EG zu gewährleisten: Als unwiderlegbares Element einer Beteiligung gilt das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten, die mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals darstellen (Artikel 29 § 2 Nr. 1), - die Anpassung der Regeln in Bezug auf das Einbeziehen von Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der Kreditinstitute (Artikel 29 § 2 Nr. 2 und 3); die in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 vorgesehenen derzeitigen Regeln sind bis zur Einführung in das europäische und belgische Recht einer angemessenen Beaufsichtigung der so genannten Bankassurancegruppen als Übergangsregelung eingeführt worden (siehe Bericht an den König zu diesem Königlichen Erlass, Kommentar zu Artikel 2);mit der Einführung eines Artikels 49bis über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Kreditinstitute in das Bankgesetz durch das Gesetz vom 20. Juni 2005 werden für solche Bankassurancegruppen angemessene Vorschriften eingeführt und wird die Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 somit erforderlich.
Die neue Regelung betrifft: - die Gruppe, die eine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen, die in Anwendung von Artikel 49bis in der zusätzlichen Gruppenaufsicht einbezogen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute, - die Gruppe, die keine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute für die Überprüfung der Solvabilitätskoeffizienten und der Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration; für die Überprüfung des Solvabilitätskoeffizienten kann die CBFA entweder die Anwendung der so genannten Abzugsregel oder die Anwendung einer der Methoden, die für die Berechnung der Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppen vorgesehen sind, zulassen oder vorschreiben, - Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht: Jede in der Aktionärsstruktur vorgenommene Änderung muss mitgeteilt werden und die Geschäftsleitung muss aus mehreren Personen bestehen, die über eine zweckdienliche und angemessene Erfahrung verfügen, und der CBFA muss die Möglichkeit gegeben werden, angemessene Massnahmen zu ergreifen (Artikel 29 § 6 Nr. 4); Artikel 49 § 4 des Bankgesetzes ermächtigt den König, die Bestimmungen des Gesetzes auf Finanzholdinggesellschaften für anwendbar zu erklären; gemäss der Regelung über die Aktionärsstruktur und über die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaften ist es angebracht, identische Anforderungen für Finanzholdinggesellschaften einzuführen; der diesbezügliche Kommentar zu den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch Artikel 29 § 6 Nr. 4 eingeführten Bestimmungen, durch die Artikel 29 Nr. 8 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - die Regeln in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Gesellschaftssitz in einem Staat hat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist (Artikel 29 § 10); sie entsprechen der Regelung in Bezug auf Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, steht; der Kommentar zu Artikel 17 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch Artikel 29 § 10 eingeführten Bestimmungen, durch die Artikel 29 Nr. 11 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - eine Verschärfung der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen zwischen einem belgischen Kreditinstitut und seinem Mutterunternehmen, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, und den Tochterunternehmen Letzterer, mit der Möglichkeit für die Kommission Massnahmen zu ergreifen, wenn diese Transaktionen die Finanzlage des Kreditinstituts gefährden (Artikel 29 § 12); mit dieser Bestimmung wird Artikel 29 Nr. 9 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, - die Möglichkeit für die CBFA sich an den in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgenommenen Nachprüfungen zu beteiligen (Artikel 29 § 15 Nr. 1); mit dieser Bestimmung wird Artikel 29 Nr. 10 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Die durch Artikel 29 § 4 und § 6 Nr. 2 und 3 eingeführten Bestimmungen dienen der Präzision. Diese Bestimmungen und die anderen Abänderungsbestimmungen bedürfen keines Kommentars und stimmen mit dem europäischen Recht überein.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
21. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Aufgrund der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, insbesondere des Artikels 91octiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, insbesondere des Artikels 49bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, insbesondere des Artikels 95bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.687/2/V des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen - Ermittlung der Finanzdienstleistungsgruppen Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung von Titel I des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Versicherungsgesetz: das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 2. Bankgesetz: das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 3. Gesetz über Investmentgesellschaften: das Gesetz vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, 4. Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung: das Gesetz vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 5. Branchenvorschriften: das Bankgesetz, das Versicherungsgesetz, das Gesetz über Investmentgesellschaften, das Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Erlasse und Verordnungen zur Ausführung dieser Gesetze, mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung von beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe;die geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken in anderen Staaten, 6. Richtlinie: die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 7. beaufsichtigtem Unternehmen: eine juristische Person, die entweder ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes definiert, ein Versicherungsunternehmen wie in Artikel 91bis Nr.1 und 2 des Versicherungsgesetzes definiert, eine Investmentgesellschaft wie in Artikel 44 des Gesetzes über Investmentgesellschaften definiert oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung definiert ist, und jedes andere nach ausländischem Recht gebildete Unternehmen, das eine Zulassung benötigte, um die Tätigkeit als Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auszuüben, wenn sich sein Gesellschaftssitz in Belgien befände, 8. Finanzbranche: eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: a) beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 des Bankgesetzes oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Bankenbranche genannt, b) beaufsichtigte Unternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.3 des Versicherungsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 91bis Nr. 9 des Versicherungsgesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Versicherungsbranche genannt, c) beaufsichtigte Unternehmen, die Investmentgesellschaften sind, Unternehmen mit Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 46 Nr.2 des Gesetzes über Investmentgesellschaften, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 46 Nr. 7 des Gesetzes über Investmentgesellschaften; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Investmentdienstleistungsbranche genannt, d) gemischte Finanzholdinggesellschaften. Als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einer Finanzdienstleistungsgruppe gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil, 9. branchenbezogener Gruppenaufsicht: die Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen in Anwendung von Artikel 49 des Bankgesetzes, Kapitel VIIbis des Versicherungsgesetzes, Artikel 95 des Gesetzes über Investmentgesellschaften oder Artikel 189 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Beaufsichtigung in Anwendung der in anderen Staaten geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken, 10.Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, Kontrolle, Konzern, Beteiligung, qualifizierter Beteiligung: die Begriffe gemäss der in den Bestimmungen über die branchenbezogene Gruppenaufsicht festgelegten Begriffsbestimmung, enger Verbindung: der Begriff gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 2 § 6 Nr. 10bis des Versicherungsgesetzes, Artikel 3 § 1 Nr. 1bis des Bankgesetzes, Artikel 46 Nr. 2bis des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Artikel 3 Nr. 16 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 11. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen, den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, den Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und den Unternehmen, die von Letzteren kontrolliert werden oder in denen Letztere eine Beteiligung halten, besteht, 12.Finanzdienstleistungsgruppe: eine Gruppe, die folgende Bedingungen erfüllt: a) An der Spitze der Gruppe steht ein beaufsichtigtes Unternehmen - Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder Investmentgesellschaft - oder mindestens eines der Tochterunternehmen in der Gruppe ist eines der vorerwähnten beaufsichtigten Unternehmen.b) Wenn an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, handelt es sich dabei entweder um das Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche einen Konzern bildet.c) Steht an der Spitze der Gruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen, liegt der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe hauptsächlich in der Finanzbranche.d) Die Gruppe übt ihre Tätigkeiten sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Bankenbranche und/oder der Investmentdienstleistungsbranche aus.e) Die Tätigkeiten der Gruppe in der Versicherungsbranche und die Tätigkeiten der Gruppe in der Banken- und der Investmentdienstleistungsbranche sind als erheblich im Sinne von Artikel 2 § 3 anzusehen, 13.gemischter Finanzholdinggesellschaft: ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, 14. zuständigen Behörden: nationale Behörden, die in Anwendung der Branchenvorschriften mit der generellen Aufsicht der beaufsichtigten Unternehmen beauftragt sind, 15.betroffenen zuständigen Behörden: a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe betraut sind, b) die zuständigen Behörden, die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 19 beauftragt sind, wenn dies eine andere Behörde als die unter Buchstabe a) ist, c) sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Behörden von der Verwirklichung der Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe betroffen sind, 16.gruppeninternen Transaktionen: direkt oder indirekt ausgeführte Transaktionen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und anderen Unternehmen innerhalb derselben Finanzdienstleistungsgruppe oder mit diesen Unternehmen durch enge Verbindungen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht, 17. Risikokonzentration: alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe, die gross genug sind, um die allgemeine Finanzlage und insbesondere die Solvabilität der beaufsichtigten Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination beziehungsweise durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann, 18.Kommission: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, 19. Europäischem Finanzkonglomerateausschuss: der durch Artikel 21 der Richtlinie eingesetzte Ausschuss, 20.Gesetz vom 2. August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.
Bestimmung einer Finanzdienstleistungsgruppe Art. 2 - § 1 - Um zu bestimmen, ob eine Gruppe eine Finanzdienstleistungsgruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 ist, werden die in den folgenden Paragraphen bestimmten Schwellen angewandt. § 2 - Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c) tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt. § 3 - Die Tätigkeiten der in derselben Finanzbranche tätigen Unternehmen einer Gruppe sind als erheblich im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe e) anzusehen, wenn a) entweder der Durchschnitt der zwei folgenden Anteile mehr als 10 Prozent beträgt: der Anteil der gemeinsamen Bilanzsumme aller in einer selben Finanzbranche tätigen Unternehmen einer Gruppe an der gemeinsamen Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der gemeinsamen Solvabilitätsanforderungen aller in einer selben Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der gemeinsamen Solvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe, b) oder die gemeinsame Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Milliarden EUR übersteigt. Erreichen die Tätigkeiten der in dieser Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe in diesem Fall den unter Buchstabe a) erwähnten Durchschnitt nicht, können die Kommission in ihrer Funktion als betroffene zuständige Behörde und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich beschliessen, dass die Gruppe nicht als Finanzdienstleistungsgruppe anzusehen ist oder bestimmte Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die zusätzliche Gruppenaufsicht keine Anwendung finden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erforderlich ist beziehungsweise für die Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht unangebracht oder irreführend wäre.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Banken- und die Investmentdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt und gelten als derselben Finanzbranche angehörend.
Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde teilt den jeweils betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) Absatz 2 gefassten Beschlüsse mit. § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 können die jeweils betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich beschliessen, a) ein Unternehmen bei der Berechnung der Schwellen nicht zu berücksichtigen, aus demselben Grund wie dieses Unternehmen in Anwendung von Artikel 9 § 2 Absatz 2 bei der Berechnung der Solvabilitätsanforderung unberücksichtigt bleiben kann, b) eine Gruppe, die den in den Paragraphen 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Schwellenwerten nicht mehr entspricht, diese Schwellenwerte aber in drei aufeinander folgenden Jahren erreicht hat, als Finanzdienstleistungsgruppe zu betrachten, um einen plötzlichen Wechsel der Aufsichtsregelung zu vermeiden, oder im Fall erheblicher und dauerhafter Änderungen in der Struktur der Gruppe eine andere Entscheidung zu treffen beziehungsweise eine frühere Entscheidung zu revidieren, c) in Ausnahmefällen das Kriterium der gemeinsamen Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten zu ersetzen beziehungsweise zu ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht für die Tätigkeit der Gruppe besonders aussagekräftig sind;die Kommission definiert den Berechnungsmodus dieser Parameter.
Wurde eine Gruppe gemäss den Paragraphen 2 und 3 als Finanzdienstleistungsgruppe eingestuft, werden die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde getroffen. § 5 - Entspricht eine Finanzdienstleistungsgruppe, die bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, nicht mehr einem oder mehreren der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Schwellenwerten, so werden diese Schwellenwerte in den drei darauf folgenden Jahren durch folgende Schwellenwerte ersetzt: 40 Prozent durch 35 Prozent, 10 Prozent durch 8 Prozent und 6 Milliarden EUR durch 5 Milliarden EUR. In Abweichung von Absatz 1 kann die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde mit Zustimmung der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden beschliessen, dass diese niedrigeren Schwellenwerte unter Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht im vorerwähnten Zeitraum von drei Jahren nicht oder nicht mehr angewandt werden. § 6 - Bei den Berechnungen gemäss dem vorliegenden Artikel, die auf die gemeinsame Bilanzsumme Bezug nehmen, wird gemäss den von der Kommission festgelegten Regeln von der anhand der neuesten Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt für eine bestimmte Gruppe oder für Teile einer Gruppe ein konsolidierter Abschluss vor, so werden die Berechnungen anhand dieses Abschlusses vorgenommen.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Solvabilitätsanforderungen werden gemäss den Bestimmungen der Branchenvorschriften, die auf die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen anwendbar sind, berechnet.
Ermittlung und Notifizierung der Einstufung als Finanzdienstleistungsgruppe Art. 3 - § 1 - Die Kommission überprüft, ob die beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht, die sie zugelassen hat, einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den anderen zuständigen Behörden, die andere der Gruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen zugelassen haben, eng zusammen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die betreffende Gruppe eine Finanzdienstleistungsgruppe ist und dass Letztere einer zusätzlichen Beaufsichtigung noch nicht unterliegt, so teilt sie ihre Auffassung den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit. § 2 - Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde unterrichtet das Mutterunternehmen der Gruppe oder in Ermangelung eines solchen das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzdienstleistungsgruppe eingestuft wurde und dass sie selbst als Behörde, die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt ist, bestimmt wurde. Die Kommission unterrichtet ferner die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Europäische Kommission und, wenn sie es für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung für notwendig erachtet, die zuständigen Behörden der Staaten, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
KAPITEL II - Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht Abschnitt I - Anwendungsbereich Finanzdienstleistungsgruppen mit einem beaufsichtigten Unternehmen an ihrer Spitze, das dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt Art. 4 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe stehen, und beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes beaufsichtigtes Unternehmen steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht.
Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 ausgeübt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 festgelegt.
Finanzdienstleistungsgruppen mit einer gemischten Finanzholdinggesellschaft an ihrer Spitze, die dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt Art. 5 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, an deren Spitze eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildete gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht.
Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 ausgeübt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 festgelegt.
Finanzdienstleistungsgruppen mit einem Unternehmen an ihrer Spitze, das dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, unterliegt Art. 6 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das nach dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, gebildet ist, und die keiner zusätzlichen Gruppenaufsicht in Anwendung der Artikel 4 oder 5 unterliegen, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht.
Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 ausgeübt.
Andere Finanzdienstleistungsgruppen Art. 7 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die keiner zusätzlichen Gruppenaufsicht in Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 unterliegen, unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 18.
Befreiung auf Ebene der Untergruppe Art. 8 - Die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde, die mit der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragt ist, die selbst einer anderen Finanzdienstleistungsgruppe angehört, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Artikel 4 oder 5 unterliegt, kann die Untergruppe vollständig oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die zusätzliche Gruppenaufsicht befreien, wenn die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen durch die über die andere Finanzdienstleistungsgruppe ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung ausreichend erreicht werden.
Abschnitt II - Mutterunternehmen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Solvabilität Art. 9 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Solvabilität.
Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. die Einhaltung der Anforderung, dass die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen immer mindestens gleich sind. Die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe werden gemäss einer der in Anlage I festgelegten Methoden berechnet, 2. angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der bereinigten Solvabilität der Gruppe gemäss den Bestimmungen von Artikel 13. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht.
In Abweichung von Absatz 1 können Unternehmen für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 von der zusätzlichen Gruppenaufsicht aus Gründen ausgeschlossen werden, die den Gründen entsprechen, die in Anwendung der Branchenvorschriften ihren Ausschluss von der branchenbezogenen Gruppenaufsicht rechtfertigen. In dem in Artikel 107 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fall darf von dieser Möglichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn die betreffenden Unternehmen zusammen die gestellte Bedingung erfüllen. Der Ausschluss eines Unternehmens unterliegt der vorherigen Erlaubnis der Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde. In dem in Artikel 108 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Fall konsultiert die Kommission ausser in Fällen äusserster Dringlichkeit vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden.
Risikokonzentration Art. 10 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Risikokonzentration.
Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. Ermittlung und Mitteilung von bedeutenden Risikokonzentrationen, 2.angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der Risikokonzentration bei der Gruppe gemäss den Bestimmungen von Artikel 13.
Die Beaufsichtigung bezieht sich insbesondere auf folgende Aspekte: das Risiko eines Übergreifens auf andere Teile der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der Risikokonzentration und die Höhe oder den Umfang der Risikokonzentration. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Risikokonzentration. § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Finanzdienstleistungsgruppe Schwellenwerte fest, anhand deren Risikokonzentrationen als bedeutend ermittelt und mitgeteilt werden. Sie legt die Schwellenwerte auf der Basis der beiden folgenden Parameter fest: der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder der technischen Rückstellungen.
Wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, gelten Risikokonzentrationen als bedeutend, wenn sie 10 Prozent der Solvabilitätsanforderung der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe übersteigen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Normen mit Obergrenzen oder andere gleichwertige Aufsichtmassnahmen auf Ebene der Kontrolle der Risikokonzentration auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe vorschreiben. Um sich dem Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der Risikokonzentration zu widersetzen, kann sie ebenfalls entscheiden, diesbezügliche gleichwertige branchenbezogene Bestimmungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe anzuwenden. Sie konsultiert vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden.
Steht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, wird diese Gesellschaft auf Ebene der Risikokonzentration in die branchenbezogene Gruppenaufsicht einbezogen, die in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe ausgeübt wird.
Gruppeninterne Transaktionen Art. 11 - § 1 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen.
Die zusätzliche Beaufsichtigung bezieht sich auf: 1. Ermittlung und Mitteilung von bedeutenden gruppeninternen Transaktionen, 2.angemessene Verwaltungsverfahren und angemessene interne Kontrollverfahren auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen gemäss den Bestimmungen von Artikel 13.
Die Beaufsichtigung bezieht sich insbesondere auf folgende Aspekte: das Risiko eines Übergreifens auf andere Teile der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen und die Höhe oder den Umfang der gruppeninternen Transaktionen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 fallen alle Unternehmen der Gruppe und alle durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbundenen Personen in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen. § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 1 legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Finanzdienstleistungsgruppe angemessene Schwellenwerte fest, anhand deren gruppeninterne Transaktionen als bedeutend ermittelt und mitgeteilt werden. Sie legt die Schwellenwerte auf der Basis der beiden folgenden Parameter fest: der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder der technischen Rückstellungen.
Wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, gelten gruppeninterne Transaktionen als bedeutend, wenn sie 5 Prozent der Solvabilitätsanforderung der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe übersteigen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Normen mit Obergrenzen oder andere gleichwertige Aufsichtmassnahmen für die Verwirklichung der Ziele der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen vorschreiben. Um sich dem Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen zu widersetzen, kann sie ebenfalls entscheiden, diesbezügliche branchenbezogene Bestimmungen entsprechend auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe anzuwenden. Sie konsultiert vorher die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden.
Steht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, wird diese Gesellschaft auf Ebene der gruppeninternen Transaktionen in die branchenbezogene Gruppenaufsicht einbezogen, die in der am stärksten vertretenen Finanzbranche der Gruppe ausgeübt wird.
Regelmässige Berichterstattung Art. 12 - § 1 - Für die in vorliegendem Abschnitt geregelte zusätzliche Gruppenaufsicht werden die folgenden Bilanzen der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde gemäss den von ihr festgelegten Modalitäten mindestens zweimal jährlich vorgelegt: 1. Zwischenbilanz über die Finanzlage der Finanzdienstleistungsgruppe, die mindestens aus der Bilanz und der Ergebnisrechnung besteht, 2.Aufstellung, in der die Einhaltung der durch oder in Ausführung der Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 10 § 4 und 11 § 4 definierten Normen festgestellt wird, und Bestandsverzeichnis der bedeutenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen, die in Artikel 10 § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise in Artikel 11 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnt werden.
Zu diesem Zweck legt die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden die Art der Transaktionen, Risiken und Engagements, die für die Überwachung der Risikokonzentration und der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mitgeteilt werden müssen, fest; sie berücksichtigt hierbei die Gruppenstruktur und das Risikomanagement der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe. § 2 - Die verschiedenen in § 1 erwähnten Aufstellungen werden vom Unternehmen, das an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, mitgeteilt. Ist dieses Unternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der betreffenden Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen der Gruppe bestimmen, das mit der Notifizierung dieser Aufstellungen beauftragt ist.
Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen Art. 13 - § 1 - In einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht müssen ein angemessenes Risikomanagement, angemessene interne Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren, die der Gruppe angepasst sind, vorhanden sein. § 2 - Angemessenes Risikomanagement umfasst: a) fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmässiger Überprüfung der Strategien und Massnahmen durch die zuständigen Gesellschaftsorgane, insbesondere des Mutterunternehmens, auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe hinsichtlich aller eingegangenen Risiken, b) eine angemessene Solvabilitätspolitik, die die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die in Artikel 9 erwähnten Solvabilitätsanforderungen im Vorhinein berücksichtigt, c) geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme des Risikomanagements und zur Risikoüberwachung angemessen in die Organisation der Gruppe integriert sind und dass die in den Unternehmen der Gruppe angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe korrekt ermittelt, überwacht und kontrolliert werden können. § 3 - Die internen Kontrollmechanismen umfassen: a) geeignete Mechanismen für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene zur korrekten Ermittlung und Überwachung aller wesentlichen Risikoposten und zur Gewährleistung ausreichender Eigenmittel im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken, b) geeignete Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentrationen. § 4 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht müssen über eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren verfügen, die die Richtigkeit und Übereinstimmung in Bezug auf die geltenden Regeln der für die zusätzliche Gruppenaufsicht übermittelten Auskünfte und Informationen und der Bilanzaufstellung gewährleisten.
Aktionärsstruktur Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Branchenvorschriften und des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote müssen natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, an einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung zu erwerben, zuvor die Kommission unterrichten und den Prozentsatz dieser Beteiligung mitteilen.
Natürliche oder juristische Personen haben die Kommission ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigen, den Prozentsatz ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder Anteile erreicht oder überschritten werden oder dass die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihr Tochterunternehmen wird.
Innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses müssen natürliche oder juristische Personen, die in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht Anteile halten, die den Kriterien von Absatz 1 entsprechen, dies gemäss den in Absatz 1 festgelegten Regeln der Kommission mitteilen. § 2 - Die Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum der in § 1 erwähnten Unterrichtung, um gegen diese Absicht Einspruch zu erheben, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass eine in § 1 erwähnte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des beaufsichtigten Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. § 3 - Natürliche oder juristische Personen, die beabsichtigen, ihre an einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, müssen zuvor die Kommission unterrichten und den Prozentsatz dieser Beteiligung mitteilen. Natürliche oder juristische Personen haben die Kommission ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigen, den Prozentsatz ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder Anteile unterschritten werden oder dass die gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. § 4 - Gemischte Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht unterrichten die Kommission über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren Beteiligungen eine der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Schwellen über- beziehungsweise unterschreiten, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.
Ferner unterrichten sie die Kommission mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, und über deren Höhe, wie sie sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der an der Börse notierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. § 5 - Falls der durch die in § 1 erwähnten Personen ausgeübte Einfluss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des beaufsichtigten Unternehmens auswirken könnte, kann die Kommission erforderliche Massnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden.
Unbeschadet der anderen Massnahmen, die in den Rechtsvorschriften, in deren Ausführung der vorliegende Erlass ergangen ist, vorgesehen sind, können die Massnahmen Anordnungen umfassen; auch kann ein Antrag auf Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, vor das zuständige Gericht, das wie im Eilverfahren tagt, gebracht werden. Das Gericht kann ebenfalls in den vorerwähnten Fällen ergangene Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären. Ähnliche Massnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in den Paragraphen 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der Kommission erworben wurde, beantragt Letztere bei dem zuständigen Gericht, das wie im Eilverfahren tagt, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung für nichtig erklärt wird. § 6 - Wenn die Kommission nicht die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde ist, arbeitet sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde eng zusammen.
Leitung Art. 15 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht muss mindestens zwei natürlichen Personen aufgetragen werden. Sie müssen über die für die Ausübung dieser Funktion notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 19, 26, 27 und 28 des Bankgesetzes, der Artikel 9bis und 90 §§ 2 und folgende des Versicherungsgesetzes, der Artikel 61, 69, 70 und 71 des Gesetzes über Investmentgesellschaften und der Artikel 152, 161 und 162 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung sind entsprechend auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar. § 3 - Wenn die Kommission nicht die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde ist, arbeitet sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde eng zusammen.
Amt des Kommissars in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft Art. 16 - § 1 - Das Amt des Kommissars wie im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnt wird in einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht einem oder mehreren Revisoren oder Revisorengesellschaften anvertraut, die je nach Fall gemäss Artikel 52 des Bankgesetzes, Artikel 38 des Versicherungsgesetzes oder Artikel 96 des Gesetzes über Investmentgesellschaften von der Kommission zugelassen sind.
Das Revisorenkollegium oder die Revisorengesellschaften einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen so zusammengestellt sein, dass sie entweder individuell oder zusammen in allen Finanzbranchen zugelassen sind, in denen die Finanzdienstleistungsgruppe eine bedeutende Tätigkeit ausübt. Die Kommission kann gemäss den in Artikel 2 §§ 3 und 4 erwähnten Parametern bestimmen, was unter bedeutender Tätigkeit zu verstehen ist.
Die Bestimmungen der Branchenvorschriften in Bezug auf die Prüfung der Revisoren sind entsprechend auf die in Absatz 1 erwähnten Kommissare anwendbar. § 2 - Der Kommissar, der bei den in § 1 erwähnten gemischten Finanzholdinggesellschaften bestellt ist, vergewissert sich, dass: 1. die verschiedenen in Artikel 12 erwähnten Aufstellungen vollständig und richtig sind und mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmen, 2.ein angemessenes Risikomanagement, angemessene interne Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation und angemessene Rechnungslegungsverfahren wie in Artikel 13 erwähnt vorhanden sind.
Die Kommissare bestätigen der Kommission mindestens einmal pro Jahr die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1. Sie erstatten auf eigene Initiative bei der Kommission Bericht, wenn sie Beschlüsse, Begebenheiten oder Entwicklungen feststellen, die die in Absatz 1 und in den Artikeln 9 bis 11 erwähnten Aspekte bedeutend beeinflussen oder beeinflussen können oder Verstösse gegen den vorliegenden Erlass bilden.
Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 kann die Kommission die Kommissare bitten regelmässig oder gelegentlich über die vorerwähnten Aspekte Bericht zu erstatten. § 3 - Wenn das Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet ist, und wenn die zusätzliche Gruppenaufsicht von der Kommission ausgeübt wird, wird das in § 2 erwähnte Amt entsprechend vom Kommissar ausgeübt, der mit einem vergleichbaren Amt bei der gemischten Finanzholdinggesellschaft beauftragt ist. In Abwesenheit eines solchen Kommissars wird das erwähnte Amt vom Kommissar, der bei einem beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht der Gruppe bestellt ist, ausgeübt.
Abschnitt III - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Gegenstand und Modalitäten der Beaufsichtigung Art. 17 - § 1 - Beaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein beaufsichtigtes Unternehmen, das nach dem Recht eines Staates mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet ist, steht, und die in Anwendung von Artikel 4 oder 5 nicht Gegenstand einer zusätzlichen Gruppenaufsicht sind, unterliegen einer zusätzlichen Gruppenaufsicht gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Die Kommission überprüft, ob die in § 1 erwähnten Unternehmen einer Beaufsichtigung unterliegen, die von einer zuständigen Behörde mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt wird und einer zusätzlichen Gruppenaufsicht im Sinne der Artikel 4 und 5 gleichwertig ist. Die Kommission konsultiert die jeweils betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Gleichwertigkeit oder Nichtgleichwertigkeit dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht, bevor sie entscheidet. Sie konsultiert ebenfalls den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss und berücksichtigt massgebliche Orientierungen dieses Ausschusses.
Wenn in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 eine zuständige Behörde, die nicht die Kommission ist, mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt ist, werden die Nachprüfung und Konsultation von dieser anderen zuständigen Behörde vorgenommen und die Kommission kann dieser anderen zuständigen Behörde ihre Feststellungen und ihren Standpunkt über die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit mitteilen. § 3 - Führt das in § 2 vorgesehene Verfahren zu der Feststellung, dass keine gleichwertige zusätzliche Gruppenaufsicht stattfindet, unterliegen die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht einer zusätzlichen Gruppenaufsicht mit entsprechender Anwendung der Regelung für Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen steht, das dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums wie in Artikel 4 und 5 erwähnt unterliegt. § 4 - In Abweichung von § 3 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, eine andere Methode für die zusätzliche Gruppenaufsicht anzuwenden; diese Methode muss gewährleisten, dass die in der Richtlinie für die zusätzliche Gruppenaufsicht festgelegten Ziele erreicht werden. Die Kommission kann insbesondere verlangen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildeten beaufsichtigten Unternehmen in einer Finanzdienstleistungsgruppe, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes Unternehmen steht und auf die die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 anwendbar sind, gruppiert werden. Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde teilt den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Kommission alle in Anwendung des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen mit.
Abschnitt IV - Andere Finanzgruppen Ermittlung und Gegenstand der Beaufsichtigung Art. 18 - Wenn ein Unternehmen in anderen als den in den Artikeln 4, 5 und 6 erwähnten Fällen Beteiligungen an einem oder mehreren Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu einem oder mehreren Unternehmen hat oder ohne Beteiligung oder Kapitalbeziehung einen erheblichen Einfluss auf solche Unternehmen ausübt und wenn eines der vorerwähnten Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht ist, kann die Kommission in ihrer Funktion als betroffene zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums entscheiden, eine zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe auszuüben. Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden bestimmen gemeinsam die Modalitäten dieser zusätzlichen Gruppenaufsicht und legen insbesondere fest, welche Artikel des vorliegenden Erlasses anwendbar sind. Sie entscheiden unter Berücksichtigung der für die zusätzliche Gruppenaufsicht festgelegten Ziele wie in vorliegendem Erlass festgelegt. Die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde wird durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen von Artikel 19 bestimmt.
Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 müssen die Bedingungen von Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe d) und e) erfüllt werden.
Wenn in Anwendung von Absatz 1 entschieden wird, eine zusätzliche Gruppenaufsicht auszuüben, sind die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 entsprechend anwendbar.
Abschnitt V - Mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Bestimmung Art. 19 - § 1 - Die zusätzliche Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht, die einer Finanzdienstleistungsgruppe wie in den Artikeln 4 und 5 erwähnt angehören, wird von der Kommission ausgeübt. § 2 - Ist das beaufsichtigte Unternehmen, das an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht in Abweichung von § 1 von der für dieses beaufsichtigte Unternehmen zuständigen Behörde ausgeübt. § 3 - Ist die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe steht, ein ausländisches Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht in Abweichung von § 1 wie folgt ausgeübt: 1. Die zusätzliche Gruppenaufsicht wird von der zuständigen Behörde des erwähnten Mitgliedstaates ausgeübt, wenn die gemischte Finanzholdinggesellschaft in diesem Staat ein Tochterunternehmen hat, das ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Gibt es in diesem Staat mehrere Tochterunternehmen, die beaufsichtigte Unternehmen sind und jeweils von einer anderen zuständigen Behörde beaufsichtigt werden, wird die zusätzliche Gruppenaufsicht von der für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständigen Behörde ausgeübt. 2. Stehen mehrere gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe und befindet sich in jedem dieser Staaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so ist - wenn diese Unternehmen in derselben Finanzbranche tätig sind - die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, und andernfalls die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde.3. Haben mehrere beaufsichtigte Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so ist die zuständigen Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat.4. Steht an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe eine Gruppe ohne Mutterunternehmen und in allen übrigen Fällen ist die zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat. § 4 - Die Kommission und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden können in besonderen Fällen einvernehmlich davon absehen, die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden, wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur der Finanzdienstleistungsgruppe und des relativen Gewichts der Tätigkeiten der Gruppe in den verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums unangemessen wäre, und eine andere zuständige Behörde mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragen. Sie konsultieren die Finanzdienstleistungsgruppe, bevor sie ihre Entscheidung treffen.
Aufgaben Art. 20 - § 1 - Die Aufgaben der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde umfassen: a) Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher beziehungsweise grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung und in Krisensituationen, einschliesslich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäss den Branchenvorschriften benötigt, b) Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage einer Finanzdienstleistungsgruppe, c) Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 auf Ebene der Solvabilität, Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen und der Einhaltung der Pflicht zur Berichterstattung wie in Artikel 12 erwähnt, d) Aufsicht und Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme der Finanzdienstleistungsgruppe wie in Artikel 13 erwähnt, e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, f) Massnahmen und Sanktionen auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaft wie in den Artikeln 102 und 103 des Bankgesetzes, den Artikeln 81 und 82 des Versicherungsgesetzes, den Artikeln 108 und 109 des Gesetzes über Investmentgesellschaften und den Artikeln 201 und 202 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt, g) sonstige Aufgaben, Massnahmen und Entscheidungen, die ihr aufgrund oder in Ausführung des vorliegenden Erlasses und der Richtlinie zugewiesen werden. § 2 - Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden können gegebenenfalls nach Konsultation anderer zuständiger Behörden vereinbaren, der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde andere als die in § 1 erwähnten Aufsichtsaufgaben zu übertragen. § 3 - Wenn die Kommission in ihrer Funktion als zuständige Behörde handelt, ohne mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragt zu sein, arbeitet sie unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III im Hinblick auf die Ausübung der in § 1 erwähnten Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden und mit der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde zusammen. § 4 - Unbeschadet der Delegierung bestimmter Aufsichtsbefugnisse und -pflichten gemäss den Branchenvorschriften werden die Aufgaben und Pflichten der jeweils betroffenen zuständigen Behörden gemäss den Branchenvorschriften durch die Benennung einer mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde nicht berührt.
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen, Nachprüfung vor Ort, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Mitteilung von Informationen an die Kommission Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 auf Ebene der regelmässigen Berichterstattung kann die Kommission die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten oder unbeaufsichtigten Unternehmen auffordern, ihr alle Auskünfte und Informationen, die für ihre Beaufsichtigung wie in Kapitel II definiert notwendig sind, mitzuteilen. § 2 - Unternehmen, die der zusätzlichen Gruppenaufsicht nicht unterliegen und die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, müssen der Kommission alle Auskünfte und Informationen mitteilen, die diese für ihre zusätzliche Gruppenaufsicht für zweckmässig erachtet.
Wenn ein einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörendes beaufsichtigtes Unternehmen nach belgischem Recht von der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen ausländischen Behörde nicht in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen wird, übermittelt das Unternehmen, das an der Spitze der Gruppe steht, der Kommission die Auskünfte und Informationen, die diese in Ausführung der Branchenvorschriften für ihre Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens für zweckmässig erachtet. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 können die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und Informationen der Kommission von der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder von den beaufsichtigten Unternehmen, die nach belgischem Recht gebildet sind und der Finanzdienstleistungsgruppe angehören, mitgeteilt werden. In diesem Fall bleiben das ausländische Unternehmen und das Bericht erstattende Unternehmen für die korrekte und pünktliche Mitteilung der Informationen verantwortlich.
Wenn die Unternehmen, auf die die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen anwendbar sind, ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, kann die Kommission verlangen, dass ihr die Auskünfte und Informationen von der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder von den beaufsichtigten Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die der Finanzdienstleistungsgruppe angehören, mitgeteilt werden. § 4 - Kommissar-Revisoren, die bei einem beaufsichtigten Unternehmen beziehungsweise einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach belgischem Recht gebildet sind, bestellt sind, haben für die Ausübung ihres Amtes in Ausführung der Branchenvorschriften und des vorliegenden Erlasses Zugang zu allen von den Unternehmen der Gruppe ausgehenden Unterlagen und Schriftstücken und können von diesen Unterlagen und Schriftstücken Kenntnis nehmen, ob diese Unternehmen in die zusätzliche Gruppenaufsicht einbezogen sind oder nicht.
Die Bestimmungen von Artikel 76 des Gesetzes vom 2. August 2002 sind in Bezug auf die Informationen, von denen sie in Ausführung von Absatz 1 Kenntnis genommen haben, anwendbar.
Mitteilung von Informationen an die zuständigen ausländischen Behörden Art. 22 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen nach belgischem Recht teilen der mit der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppe beauftragten zuständigen ausländischen Behörde Auskünfte und Informationen mit, die diese für ihre Beaufsichtigung für zweckmässig erachtet: 1. wenn diese Behörde im Rahmen ihrer Beaufsichtigung wie in der Richtlinie festgelegt von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, 2.wenn diese Behörde von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, abhängt und die Zusammenarbeits- und Mitteilungsverpflichtung sich aus Zusammenarbeitsabkommen ergibt, die die Kommission mit der jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörde abgeschlossen hat.
Datenaustausch innerhalb der Gruppe Art. 23 - Einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende Unternehmen nach belgischem und ausländischem Recht teilen sich gegenseitig Auskünfte und Informationen mit, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht wie in vorliegendem Erlass bestimmt notwendig sind, ohne dass sie privatrechtliche Beschränkungen wirksam machen können, vorbehaltlich gegenteiliger Gesetzesbestimmungen.
Nachprüfung vor Ort Art. 24 - § 1 - Die Kommission kann in den in Artikel 21 erwähnten Unternehmen vor Ort eine Nachprüfung der Einhaltung der in vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtungen und eine Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Auskünfte und Informationen vornehmen. Sie kann auf Kosten dieser Unternehmen die Kommissar-Revisoren oder von ihr zu diesem Zweck zugelassene ausländische Sachverständige beauftragen, diese Nachprüfungen vorzunehmen. § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, führt die Kommission diese Nachprüfungen erst durch beziehungsweise lässt sie erst durchführen, nachdem die zuständige Behörde dieses anderen Staates darüber informiert worden ist und sofern diese Behörde diese Nachprüfungen nicht selbst durchführt beziehungsweise gestattet, dass sie von einem Revisor oder Sachverständigen durchgeführt werden. Wenn die Kommission die Nachprüfung nicht selbst vornimmt, kann sie dennoch an der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie es für notwendig erachtet.
Wenn die erwähnten Unternehmen ihren Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, werden die Modalitäten für die Nachprüfung vor Ort in den Abkommen wie in Artikel 22 Nr. 2 erwähnt geregelt. § 3 - Im Rahmen der zusätzlichen Gruppenaufsicht sind die zuständigen ausländischen Behörden ermächtigt, vor Ort in den in Artikel 21 erwähnten Unternehmen mit Sitz in Belgien die Nachprüfung der Auskünfte und Informationen, die sie erhalten haben, durchzuführen oder können von ihnen zugelassene Revisoren oder Sachverständige beauftragen, die Nachprüfung durchzuführen, unter folgenden Bedingungen: 1. Wenn die zuständige Behörde von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, sind die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 entsprechend anwendbar.2. Wenn die zuständige Behörde von einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, abhängt, sind die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 entsprechend anwendbar. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Art. 25 - § 1 - Die Kommission arbeitet wenn nötig bei der Ausübung der Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammen. Die Kommission kann diesen zuständigen Behörden vertrauliche Informationen übermitteln, die aufgrund der Branchenvorschriften für die zusätzliche Beaufsichtigung und für die Ausübung der Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen zweckdienlich sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der Branchenvorschriften übermitteln sie sich gegenseitig auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen.
Die Kommission kann ebenfalls Informationen über einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende Unternehmen mit den in Artikel 75 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Behörden, die keine zuständigen Behörden sind, austauschen.
Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch, die in vorliegendem Paragraphen erwähnt sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 vorgenommen. § 2 - Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde kann bei den zuständigen ausländischen Behörden des Unternehmens, das an der Spitze einer Gruppe steht, beantragen, von diesem Unternehmen alle für die Ausübung ihrer zusätzlichen Gruppenaufsicht zweckdienlichen Informationen zu verlangen und ihr diese Informationen zu übermitteln.
Wenn diese Behörde von einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abhängt, sind die Bestimmungen von Artikel 22 Nr. 2 entsprechend anwendbar. § 3 - Wenn für die Anwendung von Artikel 21 § 1 die in Ausführung der Branchenvorschriften angeforderten Informationen bereits einer anderen zuständigen Behörde mitgeteilt worden sind, wendet sich die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde soweit möglich an diese Behörde, um diese Informationen zu erhalten.
Zusammenarbeitsabkommen Art. 26 - Unbeschadet der in den anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erwähnten Zusammenarbeitsabkommen schliesst die Kommission mit den zuständigen ausländischen Behörden Abkommen ab, die für die Verwirklichung der zusätzlichen Gruppenaufsicht wie in vorliegendem Erlass vorgesehen notwendig sind. In diesen Abkommen werden wenn nötig die Modalitäten für die Ausübung dieser Beaufsichtigung geregelt, die Modalitäten für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden unter Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 einbegriffen.
Sie können insbesondere die Verfahren zur Beschlussfassung zwischen den jeweils betroffenen zuständigen Behörden wie in den Artikeln 2, 3, 9, 17, 18, 24 und 27 erwähnt festlegen.
KAPITEL IV - Administrative Massnahmen und Verwaltungssanktionen Art. 27 - Wenn die Kommission feststellt, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen, eine Finanzholdinggesellschaft, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehört, die Branchenvorschriften umgeht oder versucht zu umgehen, ergreift sie dem beaufsichtigten Unternehmen gegenüber Abhilfemassnahmen; sie kann den vorerwähnten Unternehmen Verwaltungssanktionen auferlegen wie vorgesehen in den Artikeln 57, 102 und 103 des Bankgesetzes, was Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, den Artikeln 26, 27, 81 und 82 des Versicherungsgesetzes, was Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, den Artikeln 104, 108 und 109 des Gesetzes über Investmentgesellschaften, was Investmentgesellschaften, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft, und den Artikeln 197, 201 und 202 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, was Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften betrifft.
Die Kommission und die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden koordinieren wenn nötig die administrativen Massnahmen, die sie in Ausführung der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen ergreifen.
TITEL II - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12.August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Art. 28 - § 1 - Anlage V römisch I des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 1.1 Absatz 1 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Die CBFA kann jedoch zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methoden angemessener sind. » 2. Punkt 1.1 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: « Wenn keine Kapitalbeziehungen zwischen den einer Versicherungsgruppe angehörenden Unternehmen bestehen, bestimmt die CBFA den Teil der unzureichenden Solvabilität, der berücksichtigt werden muss. » 3. In Punkt 1.2 Buchstabe a) wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Zu diesem Zweck müssen die Werte der in Artikel 15bis § 4 des Gesetzes erwähnten Elemente von der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne ausgeschlossen werden. Die Art der Ausschliessung hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregationsmethode oder Anforderungsabzugsmethode). » 4. In Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter « den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen festgelegt wird, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird » ersetzt und in Absatz 5 werden die Wörter « in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist, » gestrichen. 5. Der bestehende Text wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der Anforderungsabzugsmethode Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen.
Die bereinigte Solvabilität ist in diesem Fall die Differenz zwischen i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des Beteiligungsversicherungsunternehmens und ii) der Summe aus - der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens und - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des verbundenen Versicherungsunternehmens an der Solvabilitätsanforderung.» § 2 - Anlage V römisch II desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6.März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen erstellt werden, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist » durch die Wörter « den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden » ersetzt. 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: « Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar. » 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: « Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben. » 4. Der bestehende Text wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland ist, kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist.In diesem Fall muss die Einhaltung der Verpflichtungen der CBFA mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des Mutterunternehmens von der zuständigen ausländischen Behörde bestätigt werden. Der Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen anwendbar. » Art. 29 - § 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Richtlinie: die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ». 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. Nummer 7 wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die im Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 2 Nr.17 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Liquidationseinrichtungen und Organismen, deren Tätigkeit darin besteht, ganz oder teilweise die Abwicklung der von den Liquidationseinrichtungen geleisteten Dienste zu gewährleisten, mit Finanzinstituten gleichgesetzt, ». 4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: « 8.Finanzholdinggesellschaft: ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 49bis des Gesetzes ist, ». 5. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.gemischter Finanzholdinggesellschaft: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut, keine Finanzholdinggesellschaft und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 49bis des Gesetzes ist und das allein oder zusammen mit anderen ein oder mehrere Kreditinstitute kontrolliert, ». 6. Der bestehende Text wird wie folgt ergänzt: « 11.Kommission: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. » § 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt als unwiderlegbares Element einer Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten, die mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen darstellen.» 2. In Nr.4 Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 13, 14 und 15 des Königlichen Erlasses über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen » durch die Wörter « in den Artikeln 107, 108 und 109 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter « von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 » durch die Wörter « von Artikel 107 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt; der letzte Absatz wird aufgehoben. 3. Der bestehende Text wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, die entweder Tochterunternehmen oder Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind, werden für die Anwendung der Artikel 3 und 4 unter den nachstehenden Bedingungen in den konsolidierten Abschluss einbezogen: a) Wenn das Unternehmen, das Mutterunternehmen ist oder die Beteiligung hält, an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe, über die eine zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 49bis ausgeübt wird, steht und das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungs-Holdinggesellschaft in der zusätzlichen Gruppenaufsicht einbezogen sind, werden Letztere für die Anwendung der Artikel 3 und 4 beim konsolidierten Abschluss nicht berücksichtigt.b) Wenn das Unternehmen, das Mutterunternehmen ist oder die Beteiligung hält, im Sinne von Artikel 49bis nicht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, wird das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft beim konsolidierten Abschluss berücksichtigt: - für die Überprüfung der Solvabilitätskoeffizienten: Die Kommission kann insbesondere die Anwendung einer der Berechnungsmethoden, die in dem Königlichen Erlass über die Finanzdienstleistungsgruppen zur Ausführung von Artikel 49bis des Gesetzes vorgesehen sind, oder die Anwendung der Abzugsregel, die in den Solvabilitätsvorschriften zur Ausführung von Artikel 43 des Gesetzes vorgesehen ist, zulassen oder vorschreiben, - für die Überprüfung der Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration.» § 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Mutterunternehmen, die Kreditinstitute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind ». § 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Kreditinstitute nach belgischem Recht, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder an denen ein ausländisches Institut eine Beteiligung hält, unterliegen auf entsprechende Weise einer Beaufsichtigung, die gemäss den Bestimmungen der Richtlinie auf den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstituts ausgeübt wird. » § 5 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Mutterunternehmen, die Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind ». § 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist » durch die Wörter « deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 Nr.1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Unter Solvabilitätskoeffizienten versteht man die Solvabilitätskoeffizienten, die die Eigenkapitalverpflichtung im Vergleich zum Umfang der Risiken definieren, die Anforderung in Bezug auf den allgemeinen Solvabilitätskoeffizienten und die Anforderung zum Schutz des Anlagevermögens ausgenommen, ». 3. In § 1 Absatz 2 wird eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis - Verwaltung, Organisation und interne Kontrollverfahren für die konsolidierte Einheit und Einfluss der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf andere Unternehmen ». 4. Der Text wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 1 muss die Kommission über die Identität der natürlichen oder juristischen Personen unterrichtet werden, die das Kapital vertretende oder nicht vertretende Wertpapiere oder Anteile mit oder ohne Stimmrecht einer Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht erwerben möchten, sodass sie direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitels oder der Stimmrechte halten würden. Die Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes sind entsprechend anwendbar. § 4 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 1 muss die tatsächliche Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht mindestens zwei natürlichen Personen aufgetragen werden, die über die für die Ausübung dieser Funktion notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen.
Die Bestimmungen der Artikel 19, 26, 27 und 28 des Gesetzes sind entsprechend anwendbar. » § 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung der Bestimmungen von § 2 Nr.2 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen schliesst die Kommission gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2.
August 2002 mit den jeweils betroffenen zuständigen Behörden Abkommen ab. » 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. § 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben und alle Verweise auf § 2 in den Paragraphen 1 und 3 werden gestrichen. § 9 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1bis und 2 » ersetzt. § 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IIIbis - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Artikel 7bis - § 1 - Kreditinstitute nach belgischem Recht, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ist und die nicht bereits gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III Gegenstand einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind, unterliegen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Die Kommission überprüft, ob die in § 1 erwähnten Kreditinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen, die von einer zuständigen Behörde eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ausgeübt wird und die der in den Bestimmungen der Kapitel II und III vorgesehenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertig ist. Die Kommission konsultiert die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Gleichwertigkeit oder Nichtgleichwertigkeit dieser Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, bevor sie entscheidet. Sie berücksichtigt alle Leitlinien, die gemäss den Bestimmungen der Richtlinie von der Europäischen Kommission für das Bankwesen festgelegt wurden.
Wenn in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eine zuständige Behörde, die nicht die Kommission ist, mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt ist, kann die Kommission dieser anderen zuständigen Behörde ihre Feststellungen und ihren Standpunkt über die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit mitteilen. § 3 - Führt das in § 2 vorgesehene Verfahren zu der Feststellung, dass keine gleichwertige Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis stattfindet, unterliegen die betreffenden Kreditinstitute nach belgischem Recht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis mit entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Kapitel II und III. § 4 - In Abweichung von § 3 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, eine andere angemessene Kontrollmethode anzuwenden; diese Methode muss gewährleisten, dass die in der Richtlinie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis festgelegten Ziele erreicht werden. Die Kommission kann insbesondere verlangen, dass Kreditinstitute und eventuelle andere Institute, die einer Beaufsichtigung unterliegen und die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet sind, einer Gruppe, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes Unternehmen steht, eingegliedert werden, und kann auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses dieses Unternehmens die Bestimmungen der Kapitel II und III anwenden. Die Kommission in ihrer Funktion als mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragte zuständige Behörde teilt den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Europäischen Kommission alle in Anwendung des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen mit. § 5 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 schliesst die Kommission gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 mit den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden notwendige Abkommen ab. » § 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr.2 festgelegte Bestimmung ist auf die zwischen dem Kreditinstitut und der gemischten Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen vorgenommenen Transaktionen entsprechend anwendbar. » 2. In § 2 werden die Wörter « Abkommen, die zwischen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » durch die Wörter « Abkommen, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr.4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » ersetzt. § 12 - Ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut wird in Kapitel V desselben Erlasses eingefügt: « Artikel 8bis - Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorschriftsmässigen Koeffizienten auf Ebene der Risikokonzentration ergeben, die in Ausführung von Artikel 43 des Gesetzes vorgeschrieben sind, übt die Kommission eine generelle Beaufsichtigung der Transaktionen aus, die zwischen einem Kreditinstitut nach belgischem Recht einerseits und ihrem Mutterunternehmen, das eine gemischte Holdinggesellschaft ist, und den anderen Tochterunternehmen Letzterer andererseits stattfinden.
Kreditinstitute müssen eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation, ein angemessenes Rechnungslegungsverfahren, ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen aufweisen, die ermöglichen, in Absatz 1 erwähnte Transaktionen korrekt zu ermitteln, zu quantifizieren und zu verfolgen. Die Kommission achtet darauf, dass dies auch der Fall ist. Sie kann besondere Berichterstattungspflichten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Transaktionen vorschreiben.
Wenn Art und Umfang der in Absatz 1 erwähnten Transaktionen die Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts gefährden, leitet die Kommission angemessene Massnahmen ein. Unbeschadet möglicher anderer Massnahmen kann sie vorschreiben, dass diese Transaktionen reduziert werden. » § 13 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Kapiteln II und III » durch die Wörter « Kapiteln II, III und IIIbis » ersetzt. § 14 - In Artikel 11 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » durch die Wörter « Zusammenarbeitsabkommen, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » ersetzt. § 15 - Artikel 13 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Die Kommission kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie es für notwendig hält und wenn sie die Nachprüfung nicht selbst vornimmt. » § 16 - Die Artikel 14, 15, 16 und 17 desselben Erlasses werden aufgehoben. § 17 - Im selben Erlass wird ausser in Artikel 1 Nr. 11 die Bezeichnung « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » durch die Bezeichnung « Kommission » und die Bezeichnung « Europäische Gemeinschaft » durch die Bezeichnung « Europäischer Wirtschaftsraum » ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen von Titel I und Titel II Kapitel I sind auf Unternehmen anwendbar, die dem vorliegenden Erlass mit Beginn des Geschäftsjahres, das für diese Unternehmen 2005 beginnt, unterliegen.
Art. 31 - Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
Anlage zum Königlichen Erlass vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis SOLVABILITÄT 1. Beaufsichtigte Unternehmen müssen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppen über Eigenmittel, die mindestens den auf Gruppenebene berechneten Solvabilitätsanforderungen entsprechen, verfügen.Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden in Anwendung der in Nr. 3 und 4 festgelegten Grundsätzen gemäss einer der in Nr. 2 festgelegten Methoden berechnet.
Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragte zuständige Behörde legt die anzuwendende Methode fest. Sie kann eine Kombination mehrerer dieser Methoden erlauben. Sie konsultiert die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und die betreffende Finanzdienstleistungsgruppe in Bezug auf die anzuwendende Methode. 2. Berechnungsmethoden 2.1 Methode 1: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen auf Gruppenebene werden auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe anhand der konsolidierten Abschlüsse oder Zwischenabschlüsse berechnet. Die konsolidierte Lage der Gruppe ist die Lage der konsolidierten Einheit, die ein konsolidierendes Unternehmen mit den anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bildet. Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 3.1 wird die konsolidierte Lage durch entsprechende Anwendung der Branchenvorschriften in Bezug auf die branchenbezogene Gruppenaufsicht wie in Artikel 49 des Bankgesetzes, Kapitel VIIbis des Versicherungsgesetzes und Artikel 95 des Gesetzes über Investmentgesellschaften bestimmt festgelegt Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der in den konsolidierten Abschluss einbezogenen Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.
Die Solvabilitätsanforderung auf Gruppenebene entspricht der Summe der Solvabilitätsanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen. Die Solvabilitätsanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen werden gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen, die in den vorerwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen nicht einbezogen sind, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 2.2 Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Zwischenabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die Eigenmittel auf Gruppenebene entsprechen der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten oder unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens der Finanzdienstleistungsgruppe.
Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der betreffenden Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.
Die Solvabilitätsanforderung auf Gruppenebene entspricht einerseits der Summe aus den Solvabilitätsanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe, die gemäss den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und andererseits der Summe aus dem Buchwert aller Beteiligungen an den Unternehmen der Gruppe. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen, die in den vorerwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen nicht einbezogen sind, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 2.3 Methode 3: Anforderungsabzugsmethode Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Zwischenabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Berücksichtigte Eigenmittel sind die Eigenmittel des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe. Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der betreffenden Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.
Die Solvabilitätsanforderung entspricht der Summe einerseits aus der Solvabilitätsanforderung an das Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze der Gruppe und andererseits - je nachdem welcher Wert der höhere ist - dem Buchwert aller Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder den Solvabilitätsanforderungen an diese anderen Unternehmen. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 3. Gemeinsame Grundsätze der drei Methoden 3.1 Unter Solvabilitätsanforderungen an der Bankenbranche angehörenden Unternehmen versteht man Solvabilitätsanforderungen, die durch Verordnung in Ausführung von Artikel 43 des Bankgesetzes von der Kommission vorgeschrieben sind, mit Ausnahme der Anforderung in Bezug auf den allgemeinen Solvabilitätskoeffizienten und der Anforderung zur Deckung des Anlagevermögens.
Unter Solvabilitätsanforderungen an der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen versteht man die durch die Artikel 15 und 91nonies des Versicherungsgesetzes vorgeschriebene Solvabilitätsspanne.
Unter Solvabilitätsanforderungen an der Investmentdienstleistungsbranche angehörenden Unternehmen versteht man Solvabilitätsanforderungen, die durch Verordnung in Ausführung von Artikel 90 des Gesetzes über Investmentgesellschaften von der Kommission vorgeschrieben sind. 3.2 Unzureichende Eigenmittel in Tochterunternehmen (im Fall von unbeaufsichtigten Unternehmen wird der fiktive Fehlbetrag auf der Grundlage der fiktiven Solvabilitätsanforderung ermittelt) werden für den Gesamtbetrag berücksichtigt.
In Abweichung hiervon kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde zulassen, dass der unzureichende Teil auf der Grundlage der Haftung, die die anderen Aktionäre im Verhältnis zu ihrer Einbringung in das Kapital und ihrer ausreichenden Solvabilität tragen, anteilig berücksichtigt wird, wenn deutlich nachgewiesen wird, dass die Haftung des Mutterunternehmens in der Gruppe verhältnismässig auf den Kapitalanteil beschränkt ist, den es im betreffenden Unternehmen hält.
Wenn zwischen Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die Kommission nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden den für die Berechnung der Eigenmittel der Gruppe zu berücksichtigenden Anteil fest. Die Kommission berücksichtigt dazu Haftung und Risiko, die sich aus den bestehenden Beziehungen zwischen diesen Unternehmen ergeben können. 3.3 Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe ist die künstliche Eigenmittelschöpfung in einer Finanzdienstleistungsgruppe, wie die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (multiple gearing) und jede unangemessene Transformation der Art der Mittel, auszuschliessen. Zu diesem Zweck sind die einschlägigen Grundsätze der Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden. 3.4 Solvabilitätsanforderungen an einer bestimmten Finanzbranche angehörenden Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe müssen wie in den einschlägigen Branchenvorschriften bestimmt durch Eigenmittelbestandteile gedeckt sein. Zusätzliche Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe müssen durch die in den jeweiligen Branchenvorschriften zugelassenen Eigenmittelbestandteile gedeckt sein (« branchenübergreifende Eigenmittel »).
Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen entsprechend bei der Berechnung der Eigenmittel auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe.
Bei der Berechnung der Eigenkapitalbestandteile auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe berücksichtigt die Kommission, ob die Eigenmittel den Zielen der zusätzlichen Gruppenaufsicht im Allgemeinen und der Solvabilitätsvorschriften insbesondere entsprechend zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
Die fiktive Solvabilitätsanforderung für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist die Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser spezifischen Finanzbranche wäre. Die Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäss den branchenspezifischen Vorschriften für die in der Gruppe am stärksten vertretene Finanzbranche errechnet. 4. Gemeinsame Grundsätze der Methoden 2 und 3 Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 3.1 [sic, zu lesen ist: Punkt 3.2] in Bezug auf unzureichende Eigenmittel in Tochterunternehmen wird in Anwendung dieser Methoden der Anteil, den das Mutterunternehmen oder das Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe hält, berücksichtigt.
Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital zu verstehen, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL