gepubliceerd op 14 augustus 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 22. Januar 2003, 7.September 2003 und 8. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 38;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
März 2005;
Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom 13. Juli 2005 des Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom 10. November 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits in Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe 1 eingeführt werden muss;
In der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion zu finden, in der sie sich optimal in den öffentlichen Dienst einbringen können;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven bieten muss;
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn in Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von Weiterbildungen zu entwickeln;
In der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die Umwandlung der Stufe 1 in die Stufe A angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 11 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes » ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. Art. 5 - In Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Generaldirektoren » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einer Berufsklasse ernannt sind, von der ausgegangen wird, dass sie in Stufe A der Rangordnung der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten innehaben können, eingestuft ist.Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter von mindestens fünf Jahren nachweisen. » 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » ersetzt.3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. Art. 7 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.
Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Laborangestellten (Rang 40) sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines Laborbediensteten (Rang 40) ernannt.
Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten in ihrem neuen Dienstgrad das Dienstalter, das sie in dem Dienstgrad erworben haben, den sie innehatten. » KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Art. 9 - In Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt.
KAPITEL III - Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A der Staatsbediensteten Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in Spalte 1 aufgeführt sind, und die gemäss der in Spalte 2 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen in der in Spalte 3 aufgeführten Klasse ernannt und in der in Spalte 4 aufgeführten Gehaltstabelle besoldet und tragen den in Spalte 5 aufgeführten Titel.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld § 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die in Anwendung von § 1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1.
Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten.
Für das in Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass es in Stufe A erworben worden ist. § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle erworben worden ist. § 4 - In Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie innehatten, sofern sie günstiger ist.
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die früher in Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, in die Gehaltstabelle A32 integriert.
Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die am 30.November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters oder Industrieingenieurs und der Klasse A1 haben.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Bedienstete, die früher in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und am 30.November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner günstigeren Regelung unterliegen.
Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters innehatten und in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen.
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters innehatten und am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen.
Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten und in der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen.
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten und in der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen.
Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: - beigeordneter Berater, - Industrieingenieur, - Informatiker, - Industrieingenieur-Direktor.
Art. 17 - Die in den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer Berufsrichtung zugeteilt.
Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein.
In Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der in Absatz 1 erwähnten Einverständniserklärung Stellung.
KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 18 - In Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst ab dem 1. August 2005 wirksam.
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten erfüllen die am 1. Dezember 2004 in der Klasse A1 oder A2 integrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um in die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter in Bezug auf die Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 des vorliegenden Erlasses ergibt.
Art. 20 - Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen Dienstgrade werden fortgesetzt.
In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7.
August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden.
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert worden ist.
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert worden ist.
Art. 23 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende Auswahlen für die Dienstgrade, die in Spalte 1 der in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind. Auf erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des vorliegenden Erlasses Anwendung.
Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses fortgesetzt.
Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten.
Ernennungen, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, erfolgen in dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, werden die Bediensteten in der entsprechenden Klasse ernannt.
Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche in Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8.
Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die Stufe A. Art. 28 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt in der Stufe A in einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit einem höheren Amt in der entsprechenden Klasse beauftragt.
Sobald vorliegender Erlass in Kraft tritt, erhalten die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten die in Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den Staatsverwaltungen erwähnte Zulage.
Art. 29 - In den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls in den Ministerien, solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste keine Anwendung findet.
In denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in Bezug auf Bedienstete der Stufe 1.
Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am 30. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle, in der ihre Besoldung berechnet wird.
Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004, wird aufgehoben.
Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des In-Kraft-Tretens der Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit 30. April 2004 wirksam wird. Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Öffentlichen Dienstes C. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL