Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/06/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant
houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het diverses modifications à la réglementation concernant le personnel
administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke administratif et le personnel technique des établissements
instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de
van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements
wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la
regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van réglementation concernant le personnel administratif et le personnel
de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'intégration
bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et
personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du
nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel, opgemaakt door de niveau A du personnel de l'Etat, établi par le Service central de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006
portant diverses modifications à la réglementation concernant le
diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief personnel administratif et le personnel technique des établissements
en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de
Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements
administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke
instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de
Rijkspersoneel. l'Etat.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Vorschriften in Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal Vorschriften in Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Integrierung der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Integrierung
der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in
die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003,
22. Januar 2003, 7. September 2003 und 8. Juli 2004; 22. Januar 2003, 7. September 2003 und 8. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar
2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004; 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung
verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 38; Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 38;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
März 2005; März 2005;
Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom 13. Juli 2005 des Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom 13. Juli 2005 des
Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom 10. November Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom 10. November
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der In der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der
Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits in Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits in
Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D
durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe
1 eingeführt werden muss; 1 eingeführt werden muss;
In der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der In der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der
Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und
dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu
gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut
ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion
zu finden, in der sie sich optimal in den öffentlichen Dienst zu finden, in der sie sich optimal in den öffentlichen Dienst
einbringen können; einbringen können;
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den
Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven
bieten muss; bieten muss;
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der
Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn in Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn in
Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen
aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von
Weiterbildungen zu entwickeln; Weiterbildungen zu entwickeln;
In der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das In der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das
Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die
Umwandlung der Stufe 1 in die Stufe A angepasst werden müssen; Umwandlung der Stufe 1 in die Stufe A angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999
zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 11 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 2 - In Artikel 11 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 »
durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « 1. In Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter «
Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen
Programmierungsdienstes » ersetzt. Programmierungsdienstes » ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe 2. In Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe
A » ersetzt. A » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert Art. 5 - In Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004,
werden die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten werden die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Generaldirektoren » ersetzt. erwähnten Generaldirektoren » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli
2004, wird wie folgt abgeändert: 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « 1. In § 1 Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: «
Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom
Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied
anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals
dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten
Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einer Berufsklasse ernannt Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einer Berufsklasse ernannt
sind, von der ausgegangen wird, dass sie in Stufe A der Rangordnung sind, von der ausgegangen wird, dass sie in Stufe A der Rangordnung
der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten innehaben können, der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten innehaben können,
eingestuft ist. Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter eingestuft ist. Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter
von mindestens fünf Jahren nachweisen. » von mindestens fünf Jahren nachweisen. »
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines
Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die
Gehaltstabelle A31 » ersetzt. Gehaltstabelle A31 » ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines 3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines
Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle
A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors » A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors »
durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 7 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 8. Juli 2004, durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 8. Juli 2004,
werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.
Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des « Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Laborangestellten vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Laborangestellten
(Rang 40) sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines (Rang 40) sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Laborbediensteten (Rang 40) ernannt. Laborbediensteten (Rang 40) ernannt.
Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten in ihrem neuen Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten in ihrem neuen
Dienstgrad das Dienstalter, das sie in dem Dienstgrad erworben haben, Dienstgrad das Dienstalter, das sie in dem Dienstgrad erworben haben,
den sie innehatten. » den sie innehatten. »
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004
zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
Art. 9 - In Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Art. 9 - In Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur
Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch
die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt. die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt.
KAPITEL III - Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des KAPITEL III - Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des
Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A Einrichtungen des Staates in die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A
der Staatsbediensteten der Staatsbediensteten
Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der
gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in Spalte 1 gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in Spalte 1
aufgeführt sind, und die gemäss der in Spalte 2 aufgeführten aufgeführt sind, und die gemäss der in Spalte 2 aufgeführten
Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen in der in Spalte Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen in der in Spalte
3 aufgeführten Klasse ernannt und in der in Spalte 4 aufgeführten 3 aufgeführten Klasse ernannt und in der in Spalte 4 aufgeführten
Gehaltstabelle besoldet und tragen den in Spalte 5 aufgeführten Titel. Gehaltstabelle besoldet und tragen den in Spalte 5 aufgeführten Titel.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
§ 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die in Anwendung von § § 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die in Anwendung von §
1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1. 1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1.
Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten. Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten.
Für das in Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass Für das in Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass
es in Stufe A erworben worden ist. es in Stufe A erworben worden ist.
§ 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben
haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle
erworben worden ist. erworben worden ist.
§ 4 - In Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls § 4 - In Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls
den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie innehatten, den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie innehatten,
sofern sie günstiger ist. sofern sie günstiger ist.
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die
früher in Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles früher in Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles
Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, in die Gehaltstabelle A32 Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, in die Gehaltstabelle A32
integriert. integriert.
Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar. Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar.
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom Art. 12 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom
10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen
Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten
Bedienstete, die am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A Bedienstete, die am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A
besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein
kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines
beigeordneten Beraters oder Industrieingenieurs und der Klasse A1 beigeordneten Beraters oder Industrieingenieurs und der Klasse A1
haben. haben.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom Art. 13 - In Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom
10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen
Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten
Bedienstete, die früher in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und Bedienstete, die früher in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und
am 30. November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn am 30. November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn
Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung
für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie
die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner
günstigeren Regelung unterliegen. günstigeren Regelung unterliegen.
Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten
Beraters innehatten und in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, Beraters innehatten und in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden,
erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von
zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere
Gehaltstabelle beziehen. Gehaltstabelle beziehen.
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters
innehatten und am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet innehatten und am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet
wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein
kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines
beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen.
Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers
innehatten und in der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die innehatten und in der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die
Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren
haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle
beziehen. beziehen.
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten
und in der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die und in der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die
Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren
haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle
beziehen. beziehen.
Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen:
- beigeordneter Berater, - beigeordneter Berater,
- Industrieingenieur, - Industrieingenieur,
- Informatiker, - Informatiker,
- Industrieingenieur-Direktor. - Industrieingenieur-Direktor.
Art. 17 - Die in den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten Art. 17 - Die in den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten
werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit
dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer
Berufsrichtung zugeteilt. Berufsrichtung zugeteilt.
Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die
Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des
betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium
der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs
ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt
er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der
Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der
Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis
des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des
Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes,
dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein. dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein.
In Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte In Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte
auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen
Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der in Absatz 1 Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der in Absatz 1
erwähnten Einverständniserklärung Stellung. erwähnten Einverständniserklärung Stellung.
KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses Art. 18 - In Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst
ab dem 1. August 2005 wirksam. ab dem 1. August 2005 wirksam.
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 19 - In Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der
Staatsbediensteten erfüllen die am 1. Dezember 2004 in der Klasse A1 Staatsbediensteten erfüllen die am 1. Dezember 2004 in der Klasse A1
oder A2 integrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um in oder A2 integrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um in
die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter
von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter in Bezug auf die von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter in Bezug auf die
Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2
des vorliegenden Erlasses ergibt. des vorliegenden Erlasses ergibt.
Art. 20 - Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Art. 20 - Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden
Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen
Dienstgrade werden fortgesetzt. Dienstgrade werden fortgesetzt.
In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7.
August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten
wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche
Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen
Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von
dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt
werden. werden.
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 21 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der
Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können
für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des
In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer
Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die
Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene
Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert
worden ist. worden ist.
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 22 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der
Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können
für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des
In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer
vergleichenden Auswahl für die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, vergleichenden Auswahl für die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden,
in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden
Erlasses integriert worden ist. Erlasses integriert worden ist.
Art. 23 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 23 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der
Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom 1. Dezember Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom 1. Dezember
2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des 2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende
Auswahlen für die Dienstgrade, die in Spalte 1 der in Artikel 10 des Auswahlen für die Dienstgrade, die in Spalte 1 der in Artikel 10 des
vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind. Auf vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind. Auf
erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des
vorliegenden Erlasses Anwendung. vorliegenden Erlasses Anwendung.
Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf
Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. des vorliegenden Erlasses fortgesetzt.
Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf
Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die
Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten. Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten.
Ernennungen, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, Ernennungen, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben,
erfolgen in dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der erfolgen in dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der
Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad,
werden die Bediensteten in der entsprechenden Klasse ernannt. werden die Bediensteten in der entsprechenden Klasse ernannt.
Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche
in Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem in Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem
Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt. Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8.
Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die
Stufe A. Stufe A.
Art. 28 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen Art. 28 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen
Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in
den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt in In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt in
der Stufe A in einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit der Stufe A in einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit
einem höheren Amt in der entsprechenden Klasse beauftragt. einem höheren Amt in der entsprechenden Klasse beauftragt.
Sobald vorliegender Erlass in Kraft tritt, erhalten die in Absatz 1 Sobald vorliegender Erlass in Kraft tritt, erhalten die in Absatz 1
erwähnten Bediensteten die in Artikel 14bis des Königlichen Erlasses erwähnten Bediensteten die in Artikel 14bis des Königlichen Erlasses
vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den
Staatsverwaltungen erwähnte Zulage. Staatsverwaltungen erwähnte Zulage.
Art. 29 - In den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare Art. 29 - In den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare
Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls in den Ministerien, solange Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls in den Ministerien, solange
Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen
öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen
Programmierungsdienste keine Anwendung findet. Programmierungsdienste keine Anwendung findet.
In denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die In denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die
Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die
Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in Bezug auf Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in Bezug auf
Bedienstete der Stufe 1. Bedienstete der Stufe 1.
Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am
30. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen 30. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen
finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch
Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum
Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle, in Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle, in
der ihre Besoldung berechnet wird. der ihre Besoldung berechnet wird.
Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar
2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004, 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam, mit Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam, mit
Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des In-Kraft-Tretens der Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des In-Kraft-Tretens der
Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten
wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit
30. April 2004 wirksam wird. 30. April 2004 wirksam wird.
Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT C. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^