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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la réglementation concernant le personnel administratif et le personnel technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 | langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 portant |
houdende diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het | diverses modifications à la réglementation concernant le personnel |
administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke | administratif et le personnel technique des établissements |
instellingen van de Staat en de integratie van de bijzondere graden | scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de |
van niveau 1 van het administratief en technisch personeel van de | niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements |
wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel | scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de l'Etat |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 1 februari 2006 houdende diverse wijzigingen aan de | royal du 1er février 2006 portant diverses modifications à la |
regelgeving betreffende het administratief en technisch personeel van | réglementation concernant le personnel administratif et le personnel |
de wetenschappelijke instellingen van de Staat en de integratie van de | technique des établissements scientifiques de l'Etat et l'intégration |
bijzondere graden van niveau 1 van het administratief en technisch | des grades spécifiques de niveau 1 du personnel administratif et |
personeel van de wetenschappelijke instellingen van de Staat naar de | technique des établissements scientifiques de l'Etat à la carrière du |
nieuwe loopbaan van niveau A van het Rijkspersoneel, opgemaakt door de | niveau A du personnel de l'Etat, établi par le Service central de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2006 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2006 |
portant diverses modifications à la réglementation concernant le | |
diverse wijzigingen aan de regelgeving betreffende het administratief | personnel administratif et le personnel technique des établissements |
en technisch personeel van de wetenschappelijke instellingen van de | scientifiques de l'Etat et l'intégration des grades spécifiques de |
Staat en de integratie van de bijzondere graden van niveau 1 van het | niveau 1 du personnel administratif et technique des établissements |
administratief en technisch personeel van de wetenschappelijke | |
instellingen van de Staat naar de nieuwe loopbaan van niveau A van het | scientifiques de l'Etat à la carrière du niveau A du personnel de |
Rijkspersoneel. | l'Etat. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 1. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Vorschriften in Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal | Vorschriften in Bezug auf das Verwaltungspersonal und das Fachpersonal |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Integrierung | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und zur Integrierung |
der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und | der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des Verwaltungspersonals und |
des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in | des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in |
die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten | die neue Laufbahn der Stufe A der Staatsbediensteten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der | des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, |
22. Januar 2003, 7. September 2003 und 8. Juli 2004; | 22. Januar 2003, 7. September 2003 und 8. Juli 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals | des Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar |
2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004; | 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur Abänderung |
verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete | verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete |
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen | Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 38; | Einrichtungen des Staates, insbesondere des Artikels 38; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. |
März 2005; | März 2005; |
Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom 13. Juli 2005 des | Aufgrund der Protokolle Nr. 130/2 vom 13. Juli 2005 des |
Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; | Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom 10. November | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 39.287/1 vom 10. November |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der | In der Erwägung, dass im Rahmen des Modernisierungsverfahrens der |
Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits in | Föderalverwaltung gemäss dem Beispiel der Reformen, die bereits in |
Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D | Bezug auf die Laufbahn für Bedienstete der Stufen B, C und D |
durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe | durchgeführt worden sind, eine neue Laufbahn für Bedienstete der Stufe |
1 eingeführt werden muss; | 1 eingeführt werden muss; |
In der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der | In der Erwägung, dass das Personalmanagement eines der |
Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und | Schlüsselelemente einer wirksamen und dynamischen Organisation ist und |
dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu | dass es zu diesem Zweck wichtig ist, den Bediensteten eine Laufbahn zu |
gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut | gewährleisten, die auf Leistung und Qualität der Leistungen aufgebaut |
ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion | ist, und ihnen zu ermöglichen, im Laufe ihrer Laufbahn eine Funktion |
zu finden, in der sie sich optimal in den öffentlichen Dienst | zu finden, in der sie sich optimal in den öffentlichen Dienst |
einbringen können; | einbringen können; |
In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den | In der Erwägung, dass die Reform der Laufbahn der Stufe 1 den |
Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven | Bediensteten dementsprechend deutliche und attraktive Perspektiven |
bieten muss; | bieten muss; |
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der | In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der zentrale Gedanke der |
Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn in | Reform der Laufbahn der Stufe 1 darin besteht, diese Laufbahn in |
Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen | Berufsrichtungen zu unterteilen, um den Erwerb von Kompetenzen |
aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von | aufzuwerten, und dass es folglich bedeutend ist, diese anhand von |
Weiterbildungen zu entwickeln; | Weiterbildungen zu entwickeln; |
In der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das | In der Erwägung, dass die statutarischen Bestimmungen, die auf das |
Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen | Verwaltungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die | Einrichtungen des Staates der Stufe 1 anwendbar sind, an die |
Umwandlung der Stufe 1 in die Stufe A angepasst werden müssen; | Umwandlung der Stufe 1 in die Stufe A angepasst werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 |
zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des | zur Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals | Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird | Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 11 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 2 - In Artikel 11 §§ 1 und 2 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » | den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2004, werden die Wörter « Stufe 1 » |
durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. | durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 27 und 28 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden | Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, werden |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 30 § 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « | 1. In Absatz 1 wird das Wort « Ministeriums » durch die Wörter « |
Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen | Föderalen Öffentlichen Dienstes oder Föderalen Öffentlichen |
Programmierungsdienstes » ersetzt. | Programmierungsdienstes » ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe | 2. In Absatz 5 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe |
A » ersetzt. | A » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 5 - In Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, | durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2003 und 8. Juli 2004, |
werden die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten | werden die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten |
Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 | Einrichtungsleiter » durch die Wörter « der zwei in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Generaldirektoren » ersetzt. | erwähnten Generaldirektoren » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 22. Januar 2003 und 8. Juli |
2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « | 1. In § 1 Absatz 1 werden die zwei ersten Sätze wie folgt ersetzt: « |
Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom | Die Verantwortung für Ausbildung und Probezeit wird vom |
Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied | Generaldirektor der Einrichtung pro Sprachrolle einem Personalmitglied |
anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals | anvertraut, das unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Personals |
dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten | dieser Einrichtung oder unter den im vorliegenden Erlass erwähnten |
Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einer Berufsklasse ernannt | Personalmitgliedern bestimmt wird, die in einer Berufsklasse ernannt |
sind, von der ausgegangen wird, dass sie in Stufe A der Rangordnung | sind, von der ausgegangen wird, dass sie in Stufe A der Rangordnung |
der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten innehaben können, | der Berufsklassen, die die Staatsbediensteten innehaben können, |
eingestuft ist. Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter | eingestuft ist. Sie müssen ein Dienstgradalter und Klassendienstalter |
von mindestens fünf Jahren nachweisen. » | von mindestens fünf Jahren nachweisen. » |
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines | 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter « den Rang und das Gehalt eines |
Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die | Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) » durch die Wörter « die |
Gehaltstabelle A31 » ersetzt. | Gehaltstabelle A31 » ersetzt. |
3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines | 3. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter « das Gehalt eines |
Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle | Industrieingenieur-Direktors » durch die Wörter « die Gehaltstabelle |
A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors » | A31 » und die Wörter « dem Gehalt eines Industrieingenieur-Direktors » |
durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. | durch die Wörter « der Gehaltstabelle A31 » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 34 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 8. Juli 2004, | durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999 und 8. Juli 2004, |
werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. | werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt. |
Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit | Art. 8 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Artikel 34bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des | « Art. 34bis - Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Laborangestellten | vorliegenden Erlasses Inhaber des Dienstgrades eines Laborangestellten |
(Rang 40) sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines | (Rang 40) sind, werden von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Laborbediensteten (Rang 40) ernannt. | Laborbediensteten (Rang 40) ernannt. |
Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten in ihrem neuen | Die gemäss Absatz 1 ernannten Bediensteten behalten in ihrem neuen |
Dienstgrad das Dienstalter, das sie in dem Dienstgrad erworben haben, | Dienstgrad das Dienstalter, das sie in dem Dienstgrad erworben haben, |
den sie innehatten. » | den sie innehatten. » |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 |
zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das | zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das |
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der | beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
Art. 9 - In Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur | Art. 9 - In Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 2004 zur |
Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete | Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das beigeordnete |
Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen | Forschungspersonal und das Fachpersonal der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch | Einrichtungen des Staates werden die Wörter « 31. August 2004 » durch |
die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt. | die Wörter « 30. November 2004 » ersetzt. |
KAPITEL III - Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des | KAPITEL III - Integrierung der besonderen Dienstgrade der Stufe 1 des |
Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A | Einrichtungen des Staates in die gemeinsamen Dienstgrade der Stufe A |
der Staatsbediensteten | der Staatsbediensteten |
Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der | Art. 10 - § 1 - Bedienstete, die am 1. Dezember 2004 einen der |
gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in Spalte 1 | gestrichenen Dienstgrade innehaben, die nachstehend in Spalte 1 |
aufgeführt sind, und die gemäss der in Spalte 2 aufgeführten | aufgeführt sind, und die gemäss der in Spalte 2 aufgeführten |
Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen in der in Spalte | Gehaltstabelle besoldet werden, werden von Amts wegen in der in Spalte |
3 aufgeführten Klasse ernannt und in der in Spalte 4 aufgeführten | 3 aufgeführten Klasse ernannt und in der in Spalte 4 aufgeführten |
Gehaltstabelle besoldet und tragen den in Spalte 5 aufgeführten Titel. | Gehaltstabelle besoldet und tragen den in Spalte 5 aufgeführten Titel. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
§ 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die in Anwendung von § | § 2 - Das Klassendienstalter der Bediensteten, die in Anwendung von § |
1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1. | 1 ernannt werden, entspricht dem Dienstgradalter, das sie am 1. |
Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten. | Dezember 2004 im Dienstgrad, den sie innehatten, erworben hatten. |
Für das in Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass | Für das in Stufe 1 erworbene Dienstalter wird davon ausgegangen, dass |
es in Stufe A erworben worden ist. | es in Stufe A erworben worden ist. |
§ 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben | § 3 - Für das finanzielle Dienstalter, das diese Bediensteten erworben |
haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle | haben, wird davon ausgegangen, dass es in der neuen Gehaltstabelle |
erworben worden ist. | erworben worden ist. |
§ 4 - In Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls | § 4 - In Abweichung von § 1 behalten die Bediensteten gegebenenfalls |
den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie innehatten, | den Vorteil der Gehaltstabelle des Dienstgrades, den sie innehatten, |
sofern sie günstiger ist. | sofern sie günstiger ist. |
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 § 1 werden Bedienstete, die |
früher in Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles | früher in Gehaltstabelle 10F besoldet wurden und die ein finanzielles |
Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, in die Gehaltstabelle A32 | Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, in die Gehaltstabelle A32 |
integriert. | integriert. |
Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar. | Die Bestimmungen von Artikel 10 §§ 2 bis 4 sind anwendbar. |
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom | Art. 12 - In Abweichung von Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom |
10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen | 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen |
Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten | Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten |
Bedienstete, die am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A | Bedienstete, die am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A |
besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein | besoldet wurden, automatisch die Gehaltstabelle A12, sobald sie ein |
kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines | kumuliertes Dienstalter von vier Jahren im früheren Dienstgrad eines |
beigeordneten Beraters oder Industrieingenieurs und der Klasse A1 | beigeordneten Beraters oder Industrieingenieurs und der Klasse A1 |
haben. | haben. |
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom |
10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen | 10. April 1995 zur Festlegung der Gehaltstabellen der gemeinsamen |
Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten | Dienstgrade mehrerer föderaler öffentlicher Dienste erhalten |
Bedienstete, die früher in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und | Bedienstete, die früher in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden und |
am 30. November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn | am 30. November 2004 ein Dienstgradalter von mindestens achtzehn |
Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung | Jahren haben, am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Anmeldung |
für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie | für eine zertifizierte Ausbildung die Gehaltstabelle 10C, sofern sie |
die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner | die Ausbildung bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt keiner |
günstigeren Regelung unterliegen. | günstigeren Regelung unterliegen. |
Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten | Art. 14 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten |
Beraters innehatten und in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, | Beraters innehatten und in der Gehaltstabelle 10B besoldet wurden, |
erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von | erhalten die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein Klassendienstalter von |
zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere | zwölf Jahren haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere |
Gehaltstabelle beziehen. | Gehaltstabelle beziehen. |
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters | Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines beigeordneten Beraters |
innehatten und am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet | innehatten und am 30. November 2004 in der Gehaltstabelle 10A besoldet |
wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein | wurden, erhalten automatisch die Gehaltstabelle 10C, sobald sie ein |
kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines | kumuliertes Dienstalter von zwölf Jahren im früheren Dienstgrad eines |
beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem | beigeordneten Beraters und der Klasse A1 haben, sofern sie zu diesem |
Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. | Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle beziehen. |
Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers | Art. 15 - Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers |
innehatten und in der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die | innehatten und in der Gehaltstabelle 10C besoldet wurden, erhalten die |
Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren | Gehaltstabelle 10F, sobald sie ein Klassendienstalter von fünf Jahren |
haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle | haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle |
beziehen. | beziehen. |
Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten | Bedienstete, die früher den Dienstgrad eines Informatikers innehatten |
und in der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die | und in der Gehaltstabelle 10F besoldet wurden, erhalten die |
Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren | Gehaltstabelle 10G, sobald sie ein Klassendienstalter von neun Jahren |
haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle | haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt keine günstigere Gehaltstabelle |
beziehen. | beziehen. |
Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: | Art. 16 - Folgende Dienstgrade werden gestrichen: |
- beigeordneter Berater, | - beigeordneter Berater, |
- Industrieingenieur, | - Industrieingenieur, |
- Informatiker, | - Informatiker, |
- Industrieingenieur-Direktor. | - Industrieingenieur-Direktor. |
Art. 17 - Die in den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten | Art. 17 - Die in den Artikeln 10, 21 und 22 erwähnten Bediensteten |
werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit | werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers im Einverständnis mit |
dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer | dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister von Uns einer |
Berufsrichtung zugeteilt. | Berufsrichtung zugeteilt. |
Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die | Jeder Minister holt für die Erstellung seines Vorschlags die |
Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des | Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des |
betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium | betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes ein; für das Ministerium |
der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs | der Landesverteidigung holt er die Stellungnahme des Generalsekretärs |
ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen | ein; für die wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht vom Föderalen |
Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt | Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik abhängen, holt |
er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der | er die Stellungnahme des Generaldirektors der Einrichtung ein. Der |
Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der | Präsident des Direktionsausschusses, der Generalsekretär oder der |
Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis | Generaldirektor der Einrichtung je nach Fall holen das Einverständnis |
des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des | des Bediensteten, des Vorgesetzten des Letzteren und des |
Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, | Führungsdienstes Personal und Organisation oder des Personaldienstes, |
dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein. | dort wo kein Führungsdienst Personal und Organisation besteht, ein. |
In Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte | In Ermangelung eines Einverständnisses des Bediensteten wird die Akte |
auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen | auf Antrag des Letzteren dem für den öffentlichen Dienst zuständigen |
Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der in Absatz 1 | Minister übermittelt. Dieser nimmt gegebenenfalls bei der in Absatz 1 |
erwähnten Einverständniserklärung Stellung. | erwähnten Einverständniserklärung Stellung. |
KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen |
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses | Art. 18 - In Abweichung von Artikel 76 § 2 des Königlichen Erlasses |
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst | werden die Anmeldungen für zertifizierte Ausbildungen der Stufe A erst |
ab dem 1. August 2005 wirksam. | ab dem 1. August 2005 wirksam. |
Art. 19 - In Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 19 - In Abweichung von Artikel 41 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der | vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der |
Staatsbediensteten erfüllen die am 1. Dezember 2004 in der Klasse A1 | Staatsbediensteten erfüllen die am 1. Dezember 2004 in der Klasse A1 |
oder A2 integrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um in | oder A2 integrierten Bediensteten die Dienstaltersbedingungen, um in |
die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter | die Klasse A3 befördert zu werden, sobald sie ein Klassendienstalter |
von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter in Bezug auf die | von sechs Jahren haben, das sich aus dem Dienstalter in Bezug auf die |
Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 | Klassen A1 und A2 beziehungsweise aus der Anwendung von Artikel 10 § 2 |
des vorliegenden Erlasses ergibt. | des vorliegenden Erlasses ergibt. |
Art. 20 - Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Art. 20 - Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden | organisierten oder in der Organisation befindlichen vergleichenden |
Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen | Auswahlen für einen der durch vorliegenden Erlass gestrichenen |
Dienstgrade werden fortgesetzt. | Dienstgrade werden fortgesetzt. |
In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. | In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses vom 7. |
August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten | August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten |
wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche | wird davon ausgegangen, dass erfolgreiche Teilnehmer erfolgreiche |
Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen | Teilnehmer an einer vergleichenden Auswahl für eine dem gestrichenen |
Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von | Dienstgrad entsprechende Berufsklasse sind gemäss Modalitäten, die von |
dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt | dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt |
werden. | werden. |
Art. 21 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 21 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der | vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der |
Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können | Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können |
für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des | für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des |
In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. | In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. |
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer | erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer |
Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die | Auswahl oder einer vergleichenden Auswahl zwecks Aufsteigens in die |
Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene | Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, in der der gestrichene |
Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert | Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden Erlasses integriert |
worden ist. | worden ist. |
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 22 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der | vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der |
Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können | Staatsbediensteten und von Artikel 20 des vorliegenden Erlasses können |
für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des | für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum Datum des |
In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. | In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des Königlichen Erlasses vom 2. |
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer | erwähnten Königlichen Erlasses erfolgreiche Teilnehmer an einer |
vergleichenden Auswahl für die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, | vergleichenden Auswahl für die Stufe 1 in der Klasse ernannt werden, |
in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden | in der der gestrichene Dienstgrad gemäss Artikel 10 des vorliegenden |
Erlasses integriert worden ist. | Erlasses integriert worden ist. |
Art. 23 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 23 - In Abweichung von Artikel 29 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der | vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der |
Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom 1. Dezember | Staatsbediensteten organisiert SELOR für den Zeitraum vom 1. Dezember |
2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des | 2004 bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des in Artikel 5ter des |
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts | Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts |
der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende | der Staatsbediensteten erwähnten Königlichen Erlasses vergleichende |
Auswahlen für die Dienstgrade, die in Spalte 1 der in Artikel 10 des | Auswahlen für die Dienstgrade, die in Spalte 1 der in Artikel 10 des |
vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind. Auf | vorliegenden Erlasses aufgenommenen Tabelle aufgeführt sind. Auf |
erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des | erfolgreiche Teilnehmer finden die Bestimmungen von Artikel 22 des |
vorliegenden Erlasses Anwendung. | vorliegenden Erlasses Anwendung. |
Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf | Art. 24 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf |
Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen | Versetzung in den Ruhestand werden auf der Grundlage der Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. | des vorliegenden Erlasses fortgesetzt. |
Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf | Art. 25 - Am 30. November 2004 laufende Verfahren in Bezug auf |
Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die | Beförderung und Dienstgradwechsel werden weiterhin durch die |
Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten. | Bestimmungen geregelt, so wie sie an diesem Datum galten. |
Ernennungen, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, | Ernennungen, die sich aus den in Absatz 1 erwähnten Verfahren ergeben, |
erfolgen in dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der | erfolgen in dem am 30. November 2004 bestehenden Dienstgrad. Ist der |
Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, | Dienstgrad ein durch vorliegenden Erlass gestrichener Dienstgrad, |
werden die Bediensteten in der entsprechenden Klasse ernannt. | werden die Bediensteten in der entsprechenden Klasse ernannt. |
Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche | Art. 26 - Am 30. November 2004 laufende Probezeiten und Widersprüche |
in Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem | in Bezug auf die Probezeit werden auf der Grundlage der vor diesem |
Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt. | Datum geltenden Bestimmungen fortgesetzt. |
Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. | Art. 27 - Die Artikel 46 und 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das | Juli 2004 zur Abänderung verschiedener Vorschriften in Bezug auf das |
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der | beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates bleiben anwendbar für die |
Stufe A. | Stufe A. |
Art. 28 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen | Art. 28 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 4 des Königlichen |
Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in | Erlasses vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in |
den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des | den Staatsverwaltungen sind Staatsbedienstete, die am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt in | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses mit einem höheren Amt in |
der Stufe A in einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit | der Stufe A in einem gestrichenen Dienstgrad beauftragt sind, mit |
einem höheren Amt in der entsprechenden Klasse beauftragt. | einem höheren Amt in der entsprechenden Klasse beauftragt. |
Sobald vorliegender Erlass in Kraft tritt, erhalten die in Absatz 1 | Sobald vorliegender Erlass in Kraft tritt, erhalten die in Absatz 1 |
erwähnten Bediensteten die in Artikel 14bis des Königlichen Erlasses | erwähnten Bediensteten die in Artikel 14bis des Königlichen Erlasses |
vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den | vom 8. August 1983 über die Ausübung eines höheren Amtes in den |
Staatsverwaltungen erwähnte Zulage. | Staatsverwaltungen erwähnte Zulage. |
Art. 29 - In den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare | Art. 29 - In den föderalen öffentlichen Diensten anwendbare |
Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls in den Ministerien, solange | Verordnungsbestimmungen gelten ebenfalls in den Ministerien, solange |
Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung | Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen | verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen |
öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienste keine Anwendung findet. | Programmierungsdienste keine Anwendung findet. |
In denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die | In denselben Diensten gelten für Bedienstete der Stufe A die |
Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die | Bestimmungen von Titel I des Erlasses vom 7. August 1939 über die |
Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in Bezug auf | Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten in Bezug auf |
Bedienstete der Stufe 1. | Bedienstete der Stufe 1. |
Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am | Art. 30 - Durch Arbeitsvertrag eingestellte Personalmitglieder, die am |
30. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen | 30. November 2004 gemäss Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen | Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen |
finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch | finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch |
Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum | Arbeitsvertrag eingestellten Personen besoldet werden, haben bis zum |
Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle, in | Ende des so erstellten Vertrags Anspruch auf die Gehaltstabelle, in |
der ihre Besoldung berechnet wird. | der ihre Besoldung berechnet wird. |
Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des | Art. 31 - Der Königliche Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der | Besoldungsstatuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar | Königlichen Erlasse vom 26. Mai 1999, 11. Dezember 2001, 28. Februar |
2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004, | 2002, 26. Mai 2002, 22. Januar 2003, 11. Juli 2003 und 8. Juli 2004, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam, mit | Art. 32 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Dezember 2004 wirksam, mit |
Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des In-Kraft-Tretens der | Ausnahme von Artikel 8, der am Datum des In-Kraft-Tretens der |
Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur | Stellenpläne der im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals | Festlegung des Statuts des Verwaltungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates erwähnten |
wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit | wissenschaftlichen Einrichtungen wirksam wird, und Artikel 9, der mit |
30. April 2004 wirksam wird. | 30. April 2004 wirksam wird. |
Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 33 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |