gepubliceerd op 03 november 2015
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, 1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich den Königlichen Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern (nachfolgend "Technische Verordnung" genannt).
Mit diesem Entwurf soll insbesondere eine problematische Situation geklärt werden, mit der sich der Landwirtschaftssektor konfrontiert sieht. Problematisch ist vor allem die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bezüglich der Ladungen und insbesondere die Bestimmung über die Abmessungen (Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße), wenn die land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eine in der Land- oder Forstwirtschaft gebrauchte Vorrichtung transportiert, die ihr eine andere oder neue Funktion ermöglicht (z.B. ein Pflug).
Es ist offensichtlich, dass die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, so wie im neuen Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 61bis der Technischen Verordnung (siehe Punkt 2.2 unten) definiert, nicht als eine Ladung angesehen werden sollten, damit die für jede Ladung zu respektierenden Höchstmaße nicht auf sie anwendbar sind.
Um jedoch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten, wenn nötig, zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen angebracht werden (siehe Punkt 4.1 unten). Aus dieser Sicht darf die maximale Länge (die sogenannte "Gesamtlänge") des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge bestehend aus "land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschine und Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft" und die Länge der Maschine selbst eine gewisse Länge nicht überschreiten (siehe Punkt 5.3 unten).
Kommentar zu den Artikeln 2. Artikel 1 führt Änderungen in Artikel 1 der Technischen Verordnung durch. 2.1. Punkt Nr. 1 bezweckt die Integrierung der in der vorherigen Version noch nicht aufgenommenen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse T4 in die in Paragraph 1 durchgeführte Klassifizierung der Fahrzeuge. 2.2. Punkt Nr. 2 führt eine neue Definition in Paragraph 2 ein, nämlich die einer "Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- und Forstwirtschaft". Es geht um Maschinen, die nicht unter die Definition der Klassen R oder S fallen, d.h. Klassen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG fallen.
Die erwähnten Maschinen müssen vollständig durch eine land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine transportiert werden und deren Funktion ändern oder eine neue Funktion ermöglichen. Vorrichtungen, die durch einen Anhänger transportiert werden, können daher nicht als "Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft" betrachtet werden. Die neue Definition präzisiert ebenfalls, was unter in vollständig angehobener Stellung" verstanden werden muss, nämlich, dass die Maschine in angehobener Stellung nicht über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur Zugmaschine verfügen darf. 3. Artikel 2 bezweckt die Abänderung von Artikel 17 Paragraph 4 der Technischen Verordnung, um zu bestätigen, dass die Fahrzeuge der Klassen T und C unter gewissen Bedingungen eine Begleitperson transportieren können, gemäß der Definition selbst der landwirtschaftlichen Zugmaschine (Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 59 in fine der Technischen Verordnung).4. Artikel 3 ändert den Artikel 28 der Technischen Verordnung, der sich auf Lichter und Rückstrahler bezieht. 4.1. Ein neuer Paragraph 6 schreibt zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen vor. So wird für eine Kennzeichnung von Maschinen in angehobener Stellung die Anbringung von auf dem Markt erhältlichen Schildern in verschiedenen Abmessungen auf den Seite und hinten an den Maschinen in angehobener Stellung vorgesehen (quadratisch, mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter oder rechteckig, mit den Mindestmaßen 280 x 560 Millimeter oder 140 x 800 Millimeter), die mit retroreflektierenden roten und weißen Streifen, die den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften internationaler Normen entsprechen, nämlich retroreflektierende Streifen vom Typ 2 (Produkte der Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1) für die "großen" Schilder sowie vom Typ 3 (Produkte der Klasse C der Regelung 104) für die kleinen quadratischen Schilder mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter bis weniger als 420 Millimeter. 4.2. Um dem Landwirtschaftssektor die Möglichkeit zu geben, bereits in Betrieb genommenes Material auszurüsten, tritt diese Bestimmung erst ein Jahr nach Veröffentlichung des Erlasses in Kraft (Artikel 5). 5. Artikel 4 bezweckt die Abänderung von Artikel 32bis der Technischen Verordnung, der sich auf die Gewichte und die Abmessungen bezieht. 5.1. Punkt 1.4.1.3 von Artikel 32bis sieht vor, dass das auf der vordersten Achse des Fahrzeugs gemessene Gewicht immer mindestens 20 % des Gewichts desselben Fahrzeugs bei allen Beladungszuständen betragen muss. Jedoch ist bei Fahrzeugen besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft die vorderste Achse nicht immer die Lenkachse, sie kann auch nur eine gewöhnliche Tragachse darstellen.
Daher muss also die Bedingung der 20 % nicht auf die Vorderachse sondern auf die Lenkachse angewendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch ausschließlich für Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft mit einer Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h. 5.2. Durch die Anpassung von Punkt 1.4.1.4 bezweckt der Entwurf, dass, unter bestimmten Bedingungen, die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht der Klasse R angehören und die eine Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h haben, mit einer einziehbaren Achse ausgestattet werden. 5.3. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird mit Punkt Nr. 3 der Punkt 5.1 von Artikel 32bis abgeändert, um die maximale Länge des Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge von "land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft", Ladung und ständige Ausrüstung einbegriffen, auf höchstens 12 Meter zu begrenzen, wobei die maximale Länge der Maschine in angehobener Stellung vorne auf der Zugmaschine maximal 3 Meter und hinten auf der Zugmaschine maximal 7 Meter beträgt. 5.4. Der Punkt Nr. 4 bezweckt die Festlegung, in Punkt 5.2 von Artikel 32bis, des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die mit Raupenketten ausgerüsteten Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratungsausschusses "Verwaltung-Industrie" vom 15. Dezember 2011 und vom 12. September 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Gutachten Nr. 51.127/4 und Nr. 52.628/4 des Staatsrates vom 16. April 2012 und 16. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In Paragraph 1 Punkt 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14.April 2009, werden in fine folgende Bindestriche hinzugefügt: " - Klasse T4.1 Stelzradzugmaschinen Zugmaschinen, die für den Gebrauch in hohen Reihenkulturen, z. B. Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunktes der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. - Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind. - Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen liegt (bei normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden. 2. Im durch den Königlichen Erlass vom 14.April 2009 ersetzten Paragraph 2 wird nach Punkt 61 ein Punkt 61bis wie folgt ergänzt: "61bis "land- oder forstwirtschaftliche Maschine in angehobener Stellung": jede Vorrichtung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht zur Klasse R oder zur Klasse S gehört, bestimmt, um von einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine in vollständig angehobener Stellung mitgeführt zu werden und das die Funktion der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verändert oder erweitert. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Maschine in angehobener Stellung kann vorne, hinten oder im mittleren Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine abnehmbar montiert werden. Unter "von einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine in vollständig angehobener Stellung mitgeführte Vorrichtung" ist eine Vorrichtung zu verstehen, die nicht über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verfügt, wenn die Zugmaschine auf der öffentlichen Straße gebraucht wird.".
Art. 2 - In Artikel 17 Paragraph 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, wird ein Punkt Nr. 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4. Fahrzeuge der Klassen T und C und Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft dürfen ebenfalls einen Beifahrer befördern, unter der Bedingung, dass die Fahrerkabine mit einem hierfür vorgesehenen Sitz ausgerüstet ist.".
Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23.
September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 17. März 2003, 13.
September 2004, 25. März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 2 Nr.1 a) Punkt 1 wird der fünfte Absatz durch einen neuen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) von Artikel 28 und für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder gemacht werden."; 2. in Paragraph 2 Nr.1 a) Punkt 7 wird der zweite Absatz durch einen neuen zweiten Absatz, wie folgt, ersetzt: Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weißer oder selektivgelber Rückscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung noch für die Nummernschilder selbst noch für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder."; 3. es wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6 - Zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen für Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft 1.Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Maschine in angehobener Stellung vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen vorne an der Maschine in angehobener Stellung zusätzliche Vorrichtungen angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, mit Ausnahme der Abblendlichter, ersetzen.
Wenn die Abblendlichter ganz oder teilweise durch die vorne an der Zugmaschine angebrachte Maschine in angehobener Stellung verdeckt werden, müssen zwei zusätzliche, nach vorne gerichteten Abblendlichter in maximal 300 cm Höhe an der Zugmaschine befestigt werden, wobei die elektrische Anlage so beschaffen sein muss, dass zwei Lichterpaare von Abblendlichtern nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. 2. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Maschine in angehobener Stellung hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen zusätzliche Vorrichtungen hinten an der Maschine in angehobener Stellung angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ersetzen und die gleiche Funktionsweise wie die Beleuchtungsvorrichtungen der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine haben.3. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Maschine in angehobener Stellung, die mehr als 100 cm über das vordere oder hintere Ende der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine hinausragt wird angezeigt durch: 1.zwei viereckige Schilder von mindestens 420 Millimeter Seitenlänge oder zwei rechteckige Schilder mit den Mindestmaßen 280 x 560 oder 140 x 800 Millimeter mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen retroreflekierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen Spezifikationen und mindestens dem Retroreflexionskoeffizienten der Produkte von Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1; oder zwei viereckige Schilder von 280 Millimeter Seitenlänge bis weniger als 420 Millimeter Seitenlänge mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen retroreflektierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen Spezifikationen bei Nacht und mindestens den photometrischen Spezifikationen der Produkte für retroreflektierende Markierungen der Klasse C, die der Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klasse M, N und O entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20.
März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995.
Auf jedem Schild muss mindestens einer der retroreflektierenden Streifen mit einer Markierung versehen sein, die mindestens besteht aus: - der Markierung oder jedem anderen Identifikationsmittel des Herstellers oder seines Vertreters, wenn es sich nicht um den Hersteller handelt; - der durch den FÖD Mobilität und Transportwesen anerkannten Identifikationsnummer des Produkts, wodurch dessen Übereinstimmung mit den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften, die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannt werden, bestimmt und garantiert werden kann, unter Hinweis auf eine nationale oder internationale Norm oder jeden anderen Kode, der diese Übereinstimmung bestätigen kann.
Jeder Hersteller und Verarbeiter von retroreflektierendem Material garantiert die Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den geforderten Vorschriften hinsichtlich der Retroreflexion und der Kolorimetrie durch eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit einer nationalen oder internationalen Norm, die den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften entspricht: Jeder Hersteller von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, die Übereinstimmung des gelieferten Produktes durch geeignete periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der Hersteller: - entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die wichtigsten Prüfungen durchführen zu können; - oder ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bestimmtes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen beauftragen.
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens eines Jahres zur Verfügung stehen.
Jeder Verarbeiter von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, die Übereinstimmung seiner Produktion durch geeignete periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der Verarbeiter ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zugelassenes Labor mit der Durchführung der Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen.
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens eines Jahres zur Verfügung stehen.
Die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Schilder werden seitlich und symmetrisch auf jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung angebracht. Dabei muss einer der Ränder des Schildes sich weniger als 100 cm vom, auf das land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeug bezogene, am fernsten liegenden vorderen oder hinteren Ende der Maschine in angehobener Stellung befinden, je nachdem, ob die Maschine in angehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet.
Wenn sich die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte Maschine in angehobener Stellung an der Rückseite der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet und aus dieser von 400 cm (nicht einbegriffen) bis zu 700 cm (einbegriffen) nach hinten herausragt, werden zu den im vorherigen Absatz vorgesehenen noch zusätzliche Schilder, seitlich und symmetrisch an jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung, angebracht, wobei sich der Rand eines Schildes mindestens 100 cm und höchstens 300 cm von der am nächsten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine gelegenen Außenrand der Maschine in angehobener Stellung befinden muss.
Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden. Die Schilder werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen.
Die Schilder müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt. 2. ein Schild entsprechend Punkt 1 Absatz 1 oder Absatz 2, das jeweils so weit wie möglich vorne und so weit wie möglich hinten angebracht wird, je nachdem, ob die Maschine in gehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet, in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine führt. Eine Toleranz von + 3° ist zulässig. Der untere Rand des Schildes befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden.
Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt. 3. einen seitlich ausgerichteten, nicht dreieckigen gelben Rückstrahler an beiden Seiten der Maschine in angehobener Stellung. Der höchste Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers darf sich nicht mehr als 200 cm über dem Boden befinden. Der tiefste Punkt darf sich nicht weniger als 40 cm über dem Boden befinden.
Der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am nächsten zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine liegt und dem äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers darf 300 cm nicht überschreiten; außerdem darf der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am weitesten von der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine entfernt ist und dem am weitesten hinten liegenden äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers 30 cm nicht überschreiten. Wenn diese Abstände mithilfe eines einzelnen seitlichen Rückstrahlers nicht eingehalten werden können, muss die Maschine in angehobener Stellung mit zusätzlichen Rückstrahlern versehen werden. Diese müssen derart angebracht sein, dass die beiden oben genannten Abstände eingehalten werden und dass der Abstand der nächstgelegensten Punkte der Rückstrahlflächen von zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern 300 cm nicht überschreitet.
Die seitlichen Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt. 4. Die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft deren Breite mehr als 255 cm und höchstens 300 cm beträgt und die den Fahrzeugumriss des Traktors seitlich derart überschreiten, dass sich ihr äußerstes seitliches Ende mehr als 40 cm vom äußeren Rand der Leuchtfläche der Standlichter der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befinden, müssen durch Umrissleuchten und Rückstrahler angezeigt werden. Die Farbe der Lichter und Rückstrahler muss nach vorne hin weiß und nach hinten hin rot sein.
Die Leucht- oder Rückstrahlflächen dieser Lichter und Rückstrahler müssen sich weniger als 40 cm von dem am weitesten hervorspringenden Teil der Maschine in angehobener Stellung befinden.".
Art. 4 - In Artikel 32bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, 22. Mai 1989, 9.April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15.
Dezember 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Punkt 1.4.1.3 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 im Fall eines Fahrzeugs besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft muss die durch die Räder der Lenkachse auf die Straße übertragene Belastung bei allen Beladungszuständen mindestens 20% des Leergewichts des Fahrzeugs betragen."; 2. Punkt 1.4.1.4. wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse R, mit einer Nenngeschwindigkeit bis 30 km/h dürfen mit einer einziehbaren Achse ausgerüstet werden, um das Gewicht auf der Antriebsachse des Motorfahrzeugs zu erhöhen, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: - das Gewicht, das der auf der Lenkachse verbleibenden Belastung entspricht, darf nicht unter 20% des Leergewichts des Fahrzeugs liegen; - die einziehbare Achse muss immer auf den Boden heruntergelassen sein, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße verkehrt."; 3. der Punkt "5.1 Abmessungen wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: - einen Punkt 5.1.1, der die drei bereits bestehenden Absätze beinhaltet; - einen neuen Punkt 5.1.2., mit folgendem Wortlaut: "5.1.2 Die Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist der Abstand zwischen einerseits dem vordersten Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine selber, und andererseits dem hintersten Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine selber. Die Überschreitung an Vorder- oder Rückseite einer permanenten Ausrüstung ist in der Gesamtlänge des Fahrzeugs einbegriffen.
Die maximale Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist auf 12 Meter festgelegt.
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem vordersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit der Maschine in angehobener Stellung und der vordersten senkrechten Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 3 Meter betragen.
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem hintersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit der Maschine in angehobener Stellung und der hintersten senkrechten Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 7 Meter betragen."; 4. der Punkt " 5.2 Gewichte" wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: - einen Punkt 5.2.1, der die zwei bestehenden Absätze beinhaltet; - einen neuen Punkt 5.2.2., mit folgendem Wortlaut: "Für die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft mit Raupenketten mit einer Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 32 000 kg nicht überschreiten; - das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Raupenkette darf 10 000 kg nicht überschreiten; - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 1,2 kg pro Quadratzentimeter belasteter Fläche nicht überschreiten; die belastete Fläche ist das rechteckige Teilstück der Raupenkette, die den Boden berührt; - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 75 kg pro Zentimeter, gemessen in der Längsrichtung der Raupenkette, nicht überschreiten; - der maximale Druck unter jedem Kontaktpunkt der Raupenkette mit dem Boden darf 8 kg/cm2 nicht überschreiten; - das über eine Länge, die der Hälfte der Gesamtlänge der Raupenkette entspricht und parallel zur seiner Längsachse gemessene Gewicht darf 60 % des Gesamtgewichts auf der Raupenkette nicht überschreiten; - die Lastverteilung unter der Raupenkette muss gleichmäßig und symmetrisch beiderseits zur Längsachse sein; - die Raupenketten müssen derart angeordnet sein, dass die Längsachsen der Raupenketten mindestens 1,5 m auseinander liegen. Dieser Abstand wird senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen; - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, wenn es entweder mit einer Kombination aus einem Laufwerk und einer Achse oder mit einer Kombination aus mehreren Laufwerken ausgestattet ist, darf nicht mehr als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht betragen, wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen einerseits der Mitte der vordersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der Achse und andererseits der Mitte der hintersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der Achse ist, gemessen an der Längsachse des Fahrzeugs M < oder = 12000 + 4330 A für A < oder = 3 m oder M < oder = 25 000 kg M < oder = 17 000 + 2 700 A für A > 3 m oder M > 25 000 kg.".
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 3, der, insofern er sich auf die Kennzeichnung der Maschinen in angehobener Stellung bezieht, am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET