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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/07/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 21 (Moniteur belge du 21 août 2013).
augustus 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, 1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich den Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich den
Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern
(nachfolgend "Technische Verordnung" genannt). (nachfolgend "Technische Verordnung" genannt).
Mit diesem Entwurf soll insbesondere eine problematische Situation Mit diesem Entwurf soll insbesondere eine problematische Situation
geklärt werden, mit der sich der Landwirtschaftssektor konfrontiert geklärt werden, mit der sich der Landwirtschaftssektor konfrontiert
sieht. Problematisch ist vor allem die Einhaltung der Bestimmungen der sieht. Problematisch ist vor allem die Einhaltung der Bestimmungen der
Straßenverkehrsordnung bezüglich der Ladungen und insbesondere die Straßenverkehrsordnung bezüglich der Ladungen und insbesondere die
Bestimmung über die Abmessungen (Artikel 46 des Königlichen Erlasses Bestimmung über die Abmessungen (Artikel 46 des Königlichen Erlasses
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße), wenn die Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße), wenn die
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eine in der Land- oder land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eine in der Land- oder
Forstwirtschaft gebrauchte Vorrichtung transportiert, die ihr eine Forstwirtschaft gebrauchte Vorrichtung transportiert, die ihr eine
andere oder neue Funktion ermöglicht (z.B. ein Pflug). andere oder neue Funktion ermöglicht (z.B. ein Pflug).
Es ist offensichtlich, dass die Maschinen in angehobener Stellung für Es ist offensichtlich, dass die Maschinen in angehobener Stellung für
den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, so wie im neuen den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, so wie im neuen
Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 61bis der Technischen Verordnung (siehe Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 61bis der Technischen Verordnung (siehe
Punkt 2.2 unten) definiert, nicht als eine Ladung angesehen werden Punkt 2.2 unten) definiert, nicht als eine Ladung angesehen werden
sollten, damit die für jede Ladung zu respektierenden Höchstmaße nicht sollten, damit die für jede Ladung zu respektierenden Höchstmaße nicht
auf sie anwendbar sind. auf sie anwendbar sind.
Um jedoch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten, wenn Um jedoch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten, wenn
nötig, zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen angebracht werden nötig, zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen angebracht werden
(siehe Punkt 4.1 unten). Aus dieser Sicht darf die maximale Länge (die (siehe Punkt 4.1 unten). Aus dieser Sicht darf die maximale Länge (die
sogenannte "Gesamtlänge") des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge sogenannte "Gesamtlänge") des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge
bestehend aus "land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschine und bestehend aus "land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschine und
Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder
Forstwirtschaft" und die Länge der Maschine selbst eine gewisse Länge Forstwirtschaft" und die Länge der Maschine selbst eine gewisse Länge
nicht überschreiten (siehe Punkt 5.3 unten). nicht überschreiten (siehe Punkt 5.3 unten).
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
2. Artikel 1 führt Änderungen in Artikel 1 der Technischen Verordnung 2. Artikel 1 führt Änderungen in Artikel 1 der Technischen Verordnung
durch. durch.
2.1. Punkt Nr. 1 bezweckt die Integrierung der in der vorherigen 2.1. Punkt Nr. 1 bezweckt die Integrierung der in der vorherigen
Version noch nicht aufgenommenen Fahrzeuge mit besonderer Version noch nicht aufgenommenen Fahrzeuge mit besonderer
Zweckbestimmung der Klasse T4 in die in Paragraph 1 durchgeführte Zweckbestimmung der Klasse T4 in die in Paragraph 1 durchgeführte
Klassifizierung der Fahrzeuge. Klassifizierung der Fahrzeuge.
2.2. Punkt Nr. 2 führt eine neue Definition in Paragraph 2 ein, 2.2. Punkt Nr. 2 führt eine neue Definition in Paragraph 2 ein,
nämlich die einer "Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch nämlich die einer "Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch
in der Land- und Forstwirtschaft". Es geht um Maschinen, die nicht in der Land- und Forstwirtschaft". Es geht um Maschinen, die nicht
unter die Definition der Klassen R oder S fallen, d.h. Klassen, die in unter die Definition der Klassen R oder S fallen, d.h. Klassen, die in
den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über
die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen
sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG fallen. dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG fallen.
Die erwähnten Maschinen müssen vollständig durch eine land- oder Die erwähnten Maschinen müssen vollständig durch eine land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschine transportiert werden und deren forstwirtschaftliche Zugmaschine transportiert werden und deren
Funktion ändern oder eine neue Funktion ermöglichen. Vorrichtungen, Funktion ändern oder eine neue Funktion ermöglichen. Vorrichtungen,
die durch einen Anhänger transportiert werden, können daher nicht als die durch einen Anhänger transportiert werden, können daher nicht als
"Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder "Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder
Forstwirtschaft" betrachtet werden. Die neue Definition präzisiert Forstwirtschaft" betrachtet werden. Die neue Definition präzisiert
ebenfalls, was unter in vollständig angehobener Stellung" verstanden ebenfalls, was unter in vollständig angehobener Stellung" verstanden
werden muss, nämlich, dass die Maschine in angehobener Stellung nicht werden muss, nämlich, dass die Maschine in angehobener Stellung nicht
über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur Zugmaschine über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur Zugmaschine
verfügen darf. verfügen darf.
3. Artikel 2 bezweckt die Abänderung von Artikel 17 Paragraph 4 der 3. Artikel 2 bezweckt die Abänderung von Artikel 17 Paragraph 4 der
Technischen Verordnung, um zu bestätigen, dass die Fahrzeuge der Technischen Verordnung, um zu bestätigen, dass die Fahrzeuge der
Klassen T und C unter gewissen Bedingungen eine Begleitperson Klassen T und C unter gewissen Bedingungen eine Begleitperson
transportieren können, gemäß der Definition selbst der transportieren können, gemäß der Definition selbst der
landwirtschaftlichen Zugmaschine (Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 59 in landwirtschaftlichen Zugmaschine (Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 59 in
fine der Technischen Verordnung). fine der Technischen Verordnung).
4. Artikel 3 ändert den Artikel 28 der Technischen Verordnung, der 4. Artikel 3 ändert den Artikel 28 der Technischen Verordnung, der
sich auf Lichter und Rückstrahler bezieht. sich auf Lichter und Rückstrahler bezieht.
4.1. Ein neuer Paragraph 6 schreibt zusätzliche 4.1. Ein neuer Paragraph 6 schreibt zusätzliche
Kennzeichnungsvorrichtungen vor. So wird für eine Kennzeichnung von Kennzeichnungsvorrichtungen vor. So wird für eine Kennzeichnung von
Maschinen in angehobener Stellung die Anbringung von auf dem Markt Maschinen in angehobener Stellung die Anbringung von auf dem Markt
erhältlichen Schildern in verschiedenen Abmessungen auf den Seite und erhältlichen Schildern in verschiedenen Abmessungen auf den Seite und
hinten an den Maschinen in angehobener Stellung vorgesehen hinten an den Maschinen in angehobener Stellung vorgesehen
(quadratisch, mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter oder (quadratisch, mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter oder
rechteckig, mit den Mindestmaßen 280 x 560 Millimeter oder 140 x 800 rechteckig, mit den Mindestmaßen 280 x 560 Millimeter oder 140 x 800
Millimeter), die mit retroreflektierenden roten und weißen Streifen, Millimeter), die mit retroreflektierenden roten und weißen Streifen,
die den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften die den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften
internationaler Normen entsprechen, nämlich retroreflektierende internationaler Normen entsprechen, nämlich retroreflektierende
Streifen vom Typ 2 (Produkte der Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1) Streifen vom Typ 2 (Produkte der Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1)
für die "großen" Schilder sowie vom Typ 3 (Produkte der Klasse C der für die "großen" Schilder sowie vom Typ 3 (Produkte der Klasse C der
Regelung 104) für die kleinen quadratischen Schilder mit einer Regelung 104) für die kleinen quadratischen Schilder mit einer
Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter bis weniger als 420 Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter bis weniger als 420
Millimeter. Millimeter.
4.2. Um dem Landwirtschaftssektor die Möglichkeit zu geben, bereits in 4.2. Um dem Landwirtschaftssektor die Möglichkeit zu geben, bereits in
Betrieb genommenes Material auszurüsten, tritt diese Bestimmung erst Betrieb genommenes Material auszurüsten, tritt diese Bestimmung erst
ein Jahr nach Veröffentlichung des Erlasses in Kraft (Artikel 5). ein Jahr nach Veröffentlichung des Erlasses in Kraft (Artikel 5).
5. Artikel 4 bezweckt die Abänderung von Artikel 32bis der Technischen 5. Artikel 4 bezweckt die Abänderung von Artikel 32bis der Technischen
Verordnung, der sich auf die Gewichte und die Abmessungen bezieht. Verordnung, der sich auf die Gewichte und die Abmessungen bezieht.
5.1. Punkt 1.4.1.3 von Artikel 32bis sieht vor, dass das auf der 5.1. Punkt 1.4.1.3 von Artikel 32bis sieht vor, dass das auf der
vordersten Achse des Fahrzeugs gemessene Gewicht immer mindestens 20 % vordersten Achse des Fahrzeugs gemessene Gewicht immer mindestens 20 %
des Gewichts desselben Fahrzeugs bei allen Beladungszuständen betragen des Gewichts desselben Fahrzeugs bei allen Beladungszuständen betragen
muss. Jedoch ist bei Fahrzeugen besonderer Bauart für den Gebrauch in muss. Jedoch ist bei Fahrzeugen besonderer Bauart für den Gebrauch in
der Land- oder Forstwirtschaft die vorderste Achse nicht immer die der Land- oder Forstwirtschaft die vorderste Achse nicht immer die
Lenkachse, sie kann auch nur eine gewöhnliche Tragachse darstellen. Lenkachse, sie kann auch nur eine gewöhnliche Tragachse darstellen.
Daher muss also die Bedingung der 20 % nicht auf die Vorderachse Daher muss also die Bedingung der 20 % nicht auf die Vorderachse
sondern auf die Lenkachse angewendet werden. Diese Ausnahme gilt sondern auf die Lenkachse angewendet werden. Diese Ausnahme gilt
jedoch ausschließlich für Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch jedoch ausschließlich für Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch
in der Land- oder Forstwirtschaft mit einer Nenngeschwindigkeit von in der Land- oder Forstwirtschaft mit einer Nenngeschwindigkeit von
höchstens 30 km/h. höchstens 30 km/h.
5.2. Durch die Anpassung von Punkt 1.4.1.4 bezweckt der Entwurf, dass, 5.2. Durch die Anpassung von Punkt 1.4.1.4 bezweckt der Entwurf, dass,
unter bestimmten Bedingungen, die Fahrzeuge besonderer Bauart für den unter bestimmten Bedingungen, die Fahrzeuge besonderer Bauart für den
Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht der Klasse R Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht der Klasse R
angehören und die eine Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h angehören und die eine Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h
haben, mit einer einziehbaren Achse ausgestattet werden. haben, mit einer einziehbaren Achse ausgestattet werden.
5.3. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird mit Punkt Nr. 3 der 5.3. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird mit Punkt Nr. 3 der
Punkt 5.1 von Artikel 32bis abgeändert, um die maximale Länge des Zugs Punkt 5.1 von Artikel 32bis abgeändert, um die maximale Länge des Zugs
miteinander verbundener Fahrzeuge von "land- oder miteinander verbundener Fahrzeuge von "land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen in angehobener forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen in angehobener
Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft", Ladung Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft", Ladung
und ständige Ausrüstung einbegriffen, auf höchstens 12 Meter zu und ständige Ausrüstung einbegriffen, auf höchstens 12 Meter zu
begrenzen, wobei die maximale Länge der Maschine in angehobener begrenzen, wobei die maximale Länge der Maschine in angehobener
Stellung vorne auf der Zugmaschine maximal 3 Meter und hinten auf der Stellung vorne auf der Zugmaschine maximal 3 Meter und hinten auf der
Zugmaschine maximal 7 Meter beträgt. Zugmaschine maximal 7 Meter beträgt.
5.4. Der Punkt Nr. 4 bezweckt die Festlegung, in Punkt 5.2 von Artikel 5.4. Der Punkt Nr. 4 bezweckt die Festlegung, in Punkt 5.2 von Artikel
32bis, des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die mit Raupenketten 32bis, des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die mit Raupenketten
ausgerüsteten Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der ausgerüsteten Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der
Land- oder Forstwirtschaft. Land- oder Forstwirtschaft.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahmen des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 15. Dezember 2011 und vom 12. September "Verwaltung-Industrie" vom 15. Dezember 2011 und vom 12. September
2012; 2012;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Gutachten Nr. 51.127/4 und Nr. 52.628/4 des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 51.127/4 und Nr. 52.628/4 des Staatsrates
vom 16. April 2012 und 16. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von vom 16. April 2012 und 16. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG
abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind; abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968
zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. In Paragraph 1 Punkt 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. In Paragraph 1 Punkt 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
14. April 2009, werden in fine folgende Bindestriche hinzugefügt: 14. April 2009, werden in fine folgende Bindestriche hinzugefügt:
" - Klasse T4.1 Stelzradzugmaschinen " - Klasse T4.1 Stelzradzugmaschinen
Zugmaschinen, die für den Gebrauch in hohen Reihenkulturen, z. B. Zugmaschinen, die für den Gebrauch in hohen Reihenkulturen, z. B.
Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes
Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so
dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und
dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie
sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert,
die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform
angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist
die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen,
größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des
Schwerpunktes der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) Schwerpunktes der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung)
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist
die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
- Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen - Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und
speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt
sind. sind.
- Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit - Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren
auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft
bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen,
einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem
Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem
Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen liegt (bei Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen liegt (bei
normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden. normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden.
2. Im durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 ersetzten 2. Im durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 ersetzten
Paragraph 2 wird nach Punkt 61 ein Punkt 61bis wie folgt ergänzt: Paragraph 2 wird nach Punkt 61 ein Punkt 61bis wie folgt ergänzt:
"61bis "land- oder forstwirtschaftliche Maschine in angehobener "61bis "land- oder forstwirtschaftliche Maschine in angehobener
Stellung": jede Vorrichtung für den Gebrauch in der Land- oder Stellung": jede Vorrichtung für den Gebrauch in der Land- oder
Forstwirtschaft, die nicht zur Klasse R oder zur Klasse S gehört, Forstwirtschaft, die nicht zur Klasse R oder zur Klasse S gehört,
bestimmt, um von einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine in bestimmt, um von einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine in
vollständig angehobener Stellung mitgeführt zu werden und das die vollständig angehobener Stellung mitgeführt zu werden und das die
Funktion der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verändert Funktion der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verändert
oder erweitert. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft oder erweitert. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmte Maschine in angehobener Stellung kann vorne, hinten oder im bestimmte Maschine in angehobener Stellung kann vorne, hinten oder im
mittleren Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mittleren Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine
abnehmbar montiert werden. Unter "von einer land- oder abnehmbar montiert werden. Unter "von einer land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine in vollständig angehobener Stellung forstwirtschaftlichen Zugmaschine in vollständig angehobener Stellung
mitgeführte Vorrichtung" ist eine Vorrichtung zu verstehen, die nicht mitgeführte Vorrichtung" ist eine Vorrichtung zu verstehen, die nicht
über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur land- oder über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine verfügt, wenn die Zugmaschine auf forstwirtschaftlichen Zugmaschine verfügt, wenn die Zugmaschine auf
der öffentlichen Straße gebraucht wird.". der öffentlichen Straße gebraucht wird.".
Art. 2 - In Artikel 17 Paragraph 4 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 2 - In Artikel 17 Paragraph 4 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, wird ein Punkt Nr. 4 mit den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, wird ein Punkt Nr. 4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"4. Fahrzeuge der Klassen T und C und Fahrzeuge besonderer Bauart für "4. Fahrzeuge der Klassen T und C und Fahrzeuge besonderer Bauart für
den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft dürfen ebenfalls einen den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft dürfen ebenfalls einen
Beifahrer befördern, unter der Bedingung, dass die Fahrerkabine mit Beifahrer befördern, unter der Bedingung, dass die Fahrerkabine mit
einem hierfür vorgesehenen Sitz ausgerüstet ist.". einem hierfür vorgesehenen Sitz ausgerüstet ist.".
Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember
1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. 1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23.
September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 17. März 2003, 13. September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 17. März 2003, 13.
September 2004, 25. März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden September 2004, 25. März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden
folgende Änderungen vorgenommen: folgende Änderungen vorgenommen:
1. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 1 wird der fünfte Absatz durch einen 1. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 1 wird der fünfte Absatz durch einen
neuen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: neuen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer "Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer
Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) von Artikel Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) von Artikel
28 und für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen 28 und für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im
Straßenverkehr genannten Schilder gemacht werden."; Straßenverkehr genannten Schilder gemacht werden.";
2. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 7 wird der zweite Absatz durch einen 2. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 7 wird der zweite Absatz durch einen
neuen zweiten Absatz, wie folgt, ersetzt: neuen zweiten Absatz, wie folgt, ersetzt:
Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weißer oder Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weißer oder
selektivgelber Rückscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung selektivgelber Rückscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung
noch für die Nummernschilder selbst noch für die in den Artikeln 19 noch für die Nummernschilder selbst noch für die in den Artikeln 19
Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder."; außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder.";
3. es wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. es wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 6 - Zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen für Maschinen in " § 6 - Zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen für Maschinen in
angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder
Forstwirtschaft Forstwirtschaft
1. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft 1. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmte Maschine in angehobener Stellung vorne an der land- oder bestimmte Maschine in angehobener Stellung vorne an der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die
Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder
forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen
vorne an der Maschine in angehobener Stellung zusätzliche vorne an der Maschine in angehobener Stellung zusätzliche
Vorrichtungen angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung Vorrichtungen angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung
vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, mit vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, mit
Ausnahme der Abblendlichter, ersetzen. Ausnahme der Abblendlichter, ersetzen.
Wenn die Abblendlichter ganz oder teilweise durch die vorne an der Wenn die Abblendlichter ganz oder teilweise durch die vorne an der
Zugmaschine angebrachte Maschine in angehobener Stellung verdeckt Zugmaschine angebrachte Maschine in angehobener Stellung verdeckt
werden, müssen zwei zusätzliche, nach vorne gerichteten Abblendlichter werden, müssen zwei zusätzliche, nach vorne gerichteten Abblendlichter
in maximal 300 cm Höhe an der Zugmaschine befestigt werden, wobei die in maximal 300 cm Höhe an der Zugmaschine befestigt werden, wobei die
elektrische Anlage so beschaffen sein muss, dass zwei Lichterpaare von elektrische Anlage so beschaffen sein muss, dass zwei Lichterpaare von
Abblendlichtern nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. Abblendlichtern nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können.
2. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft 2. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmte Maschine in angehobener Stellung hinten an der land- oder bestimmte Maschine in angehobener Stellung hinten an der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die
Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder
forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen
zusätzliche Vorrichtungen hinten an der Maschine in angehobener zusätzliche Vorrichtungen hinten an der Maschine in angehobener
Stellung angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung Stellung angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung
hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ersetzen hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ersetzen
und die gleiche Funktionsweise wie die Beleuchtungsvorrichtungen der und die gleiche Funktionsweise wie die Beleuchtungsvorrichtungen der
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine haben. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine haben.
3. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte 3. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte
Maschine in angehobener Stellung, die mehr als 100 cm über das vordere Maschine in angehobener Stellung, die mehr als 100 cm über das vordere
oder hintere Ende der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder hintere Ende der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine
hinausragt wird angezeigt durch: hinausragt wird angezeigt durch:
1. zwei viereckige Schilder von mindestens 420 Millimeter Seitenlänge 1. zwei viereckige Schilder von mindestens 420 Millimeter Seitenlänge
oder zwei rechteckige Schilder mit den Mindestmaßen 280 x 560 oder 140 oder zwei rechteckige Schilder mit den Mindestmaßen 280 x 560 oder 140
x 800 Millimeter mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen x 800 Millimeter mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen
retroreflekierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60° retroreflekierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60°
verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die
retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen
Spezifikationen und mindestens dem Retroreflexionskoeffizienten der Spezifikationen und mindestens dem Retroreflexionskoeffizienten der
Produkte von Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1; Produkte von Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1;
oder zwei viereckige Schilder von 280 Millimeter Seitenlänge bis oder zwei viereckige Schilder von 280 Millimeter Seitenlänge bis
weniger als 420 Millimeter Seitenlänge mit diagonalen, abwechselnd weniger als 420 Millimeter Seitenlänge mit diagonalen, abwechselnd
roten und weißen retroreflektierenden Streifen, die in einem Winkel roten und weißen retroreflektierenden Streifen, die in einem Winkel
von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die
retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen
Spezifikationen bei Nacht und mindestens den photometrischen Spezifikationen bei Nacht und mindestens den photometrischen
Spezifikationen der Produkte für retroreflektierende Markierungen der Spezifikationen der Produkte für retroreflektierende Markierungen der
Klasse C, die der Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für Klasse C, die der Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der
Klasse M, N und O entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum Klasse M, N und O entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die
nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20.
März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995. März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995.
Auf jedem Schild muss mindestens einer der retroreflektierenden Auf jedem Schild muss mindestens einer der retroreflektierenden
Streifen mit einer Markierung versehen sein, die mindestens besteht Streifen mit einer Markierung versehen sein, die mindestens besteht
aus: aus:
- der Markierung oder jedem anderen Identifikationsmittel des - der Markierung oder jedem anderen Identifikationsmittel des
Herstellers oder seines Vertreters, wenn es sich nicht um den Herstellers oder seines Vertreters, wenn es sich nicht um den
Hersteller handelt; Hersteller handelt;
- der durch den FÖD Mobilität und Transportwesen anerkannten - der durch den FÖD Mobilität und Transportwesen anerkannten
Identifikationsnummer des Produkts, wodurch dessen Übereinstimmung mit Identifikationsnummer des Produkts, wodurch dessen Übereinstimmung mit
den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften, die in Absatz 1 den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften, die in Absatz 1
oder Absatz 2 genannt werden, bestimmt und garantiert werden kann, oder Absatz 2 genannt werden, bestimmt und garantiert werden kann,
unter Hinweis auf eine nationale oder internationale Norm oder jeden unter Hinweis auf eine nationale oder internationale Norm oder jeden
anderen Kode, der diese Übereinstimmung bestätigen kann. anderen Kode, der diese Übereinstimmung bestätigen kann.
Jeder Hersteller und Verarbeiter von retroreflektierendem Material Jeder Hersteller und Verarbeiter von retroreflektierendem Material
garantiert die Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den garantiert die Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den
geforderten Vorschriften hinsichtlich der Retroreflexion und der geforderten Vorschriften hinsichtlich der Retroreflexion und der
Kolorimetrie durch eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit einer Kolorimetrie durch eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit einer
nationalen oder internationalen Norm, die den in Absatz 1 oder Absatz nationalen oder internationalen Norm, die den in Absatz 1 oder Absatz
2 genannten Vorschriften entspricht: 2 genannten Vorschriften entspricht:
Jeder Hersteller von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, Jeder Hersteller von retroreflektierendem Material ist verpflichtet,
die Übereinstimmung des gelieferten Produktes durch geeignete die Übereinstimmung des gelieferten Produktes durch geeignete
periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss
der Hersteller: der Hersteller:
- entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die - entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die
wichtigsten Prüfungen durchführen zu können; wichtigsten Prüfungen durchführen zu können;
- oder ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine - oder ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
bestimmtes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen bestimmtes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen
beauftragen. beauftragen.
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen
aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens
eines Jahres zur Verfügung stehen. eines Jahres zur Verfügung stehen.
Jeder Verarbeiter von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, Jeder Verarbeiter von retroreflektierendem Material ist verpflichtet,
die Übereinstimmung seiner Produktion durch geeignete periodische die Übereinstimmung seiner Produktion durch geeignete periodische
Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der
Verarbeiter ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine Verarbeiter ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
zugelassenes Labor mit der Durchführung der zugelassenes Labor mit der Durchführung der
Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen. Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen.
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen
aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens
eines Jahres zur Verfügung stehen. eines Jahres zur Verfügung stehen.
Die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Schilder werden seitlich und Die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Schilder werden seitlich und
symmetrisch auf jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung symmetrisch auf jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung
angebracht. Dabei muss einer der Ränder des Schildes sich weniger als angebracht. Dabei muss einer der Ränder des Schildes sich weniger als
100 cm vom, auf das land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeug 100 cm vom, auf das land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeug
bezogene, am fernsten liegenden vorderen oder hinteren Ende der bezogene, am fernsten liegenden vorderen oder hinteren Ende der
Maschine in angehobener Stellung befinden, je nachdem, ob die Maschine Maschine in angehobener Stellung befinden, je nachdem, ob die Maschine
in angehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder in angehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet. forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet.
Wenn sich die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft Wenn sich die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft
bestimmte Maschine in angehobener Stellung an der Rückseite der land- bestimmte Maschine in angehobener Stellung an der Rückseite der land-
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet und aus dieser von 400 oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet und aus dieser von 400
cm (nicht einbegriffen) bis zu 700 cm (einbegriffen) nach hinten cm (nicht einbegriffen) bis zu 700 cm (einbegriffen) nach hinten
herausragt, werden zu den im vorherigen Absatz vorgesehenen noch herausragt, werden zu den im vorherigen Absatz vorgesehenen noch
zusätzliche Schilder, seitlich und symmetrisch an jeder Seite der zusätzliche Schilder, seitlich und symmetrisch an jeder Seite der
Maschine in angehobener Stellung, angebracht, wobei sich der Rand Maschine in angehobener Stellung, angebracht, wobei sich der Rand
eines Schildes mindestens 100 cm und höchstens 300 cm von der am eines Schildes mindestens 100 cm und höchstens 300 cm von der am
nächsten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine gelegenen nächsten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine gelegenen
Außenrand der Maschine in angehobener Stellung befinden muss. Außenrand der Maschine in angehobener Stellung befinden muss.
Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 40 cm und Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 40 cm und
höchstens 200 cm über dem Boden. Die Schilder werden so befestigt, höchstens 200 cm über dem Boden. Die Schilder werden so befestigt,
dass sie selbst kein Hindernis darstellen. dass sie selbst kein Hindernis darstellen.
Die Schilder müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur Die Schilder müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur
vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt. vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt.
2. ein Schild entsprechend Punkt 1 Absatz 1 oder Absatz 2, das jeweils 2. ein Schild entsprechend Punkt 1 Absatz 1 oder Absatz 2, das jeweils
so weit wie möglich vorne und so weit wie möglich hinten angebracht so weit wie möglich vorne und so weit wie möglich hinten angebracht
wird, je nachdem, ob die Maschine in gehobener Stellung sich vorne wird, je nachdem, ob die Maschine in gehobener Stellung sich vorne
oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine
befindet, in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Ebene, die durch die befindet, in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Ebene, die durch die
Längsachse der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine führt. Längsachse der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine führt.
Eine Toleranz von + 3° ist zulässig. Der untere Rand des Schildes Eine Toleranz von + 3° ist zulässig. Der untere Rand des Schildes
befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden. befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden.
Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt. Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt.
3. einen seitlich ausgerichteten, nicht dreieckigen gelben 3. einen seitlich ausgerichteten, nicht dreieckigen gelben
Rückstrahler an beiden Seiten der Maschine in angehobener Stellung. Rückstrahler an beiden Seiten der Maschine in angehobener Stellung.
Der höchste Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers Der höchste Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers
darf sich nicht mehr als 200 cm über dem Boden befinden. Der tiefste darf sich nicht mehr als 200 cm über dem Boden befinden. Der tiefste
Punkt darf sich nicht weniger als 40 cm über dem Boden befinden. Punkt darf sich nicht weniger als 40 cm über dem Boden befinden.
Der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am Der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am
nächsten zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine liegt und nächsten zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine liegt und
dem äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers dem äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers
darf 300 cm nicht überschreiten; außerdem darf der Abstand vom darf 300 cm nicht überschreiten; außerdem darf der Abstand vom
Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am weitesten von Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am weitesten von
der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine entfernt ist und dem am der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine entfernt ist und dem am
weitesten hinten liegenden äußersten Rand der Rückstrahlfläche des weitesten hinten liegenden äußersten Rand der Rückstrahlfläche des
seitlichen Rückstrahlers 30 cm nicht überschreiten. Wenn diese seitlichen Rückstrahlers 30 cm nicht überschreiten. Wenn diese
Abstände mithilfe eines einzelnen seitlichen Rückstrahlers nicht Abstände mithilfe eines einzelnen seitlichen Rückstrahlers nicht
eingehalten werden können, muss die Maschine in angehobener Stellung eingehalten werden können, muss die Maschine in angehobener Stellung
mit zusätzlichen Rückstrahlern versehen werden. Diese müssen derart mit zusätzlichen Rückstrahlern versehen werden. Diese müssen derart
angebracht sein, dass die beiden oben genannten Abstände eingehalten angebracht sein, dass die beiden oben genannten Abstände eingehalten
werden und dass der Abstand der nächstgelegensten Punkte der werden und dass der Abstand der nächstgelegensten Punkte der
Rückstrahlflächen von zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern 300 cm Rückstrahlflächen von zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern 300 cm
nicht überschreitet. nicht überschreitet.
Die seitlichen Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen Die seitlichen Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen
parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs
führt. führt.
4. Die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- 4. Die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land-
oder Forstwirtschaft deren Breite mehr als 255 cm und höchstens 300 cm oder Forstwirtschaft deren Breite mehr als 255 cm und höchstens 300 cm
beträgt und die den Fahrzeugumriss des Traktors seitlich derart beträgt und die den Fahrzeugumriss des Traktors seitlich derart
überschreiten, dass sich ihr äußerstes seitliches Ende mehr als 40 cm überschreiten, dass sich ihr äußerstes seitliches Ende mehr als 40 cm
vom äußeren Rand der Leuchtfläche der Standlichter der land- oder vom äußeren Rand der Leuchtfläche der Standlichter der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine befinden, müssen durch forstwirtschaftlichen Zugmaschine befinden, müssen durch
Umrissleuchten und Rückstrahler angezeigt werden. Umrissleuchten und Rückstrahler angezeigt werden.
Die Farbe der Lichter und Rückstrahler muss nach vorne hin weiß und Die Farbe der Lichter und Rückstrahler muss nach vorne hin weiß und
nach hinten hin rot sein. nach hinten hin rot sein.
Die Leucht- oder Rückstrahlflächen dieser Lichter und Rückstrahler Die Leucht- oder Rückstrahlflächen dieser Lichter und Rückstrahler
müssen sich weniger als 40 cm von dem am weitesten hervorspringenden müssen sich weniger als 40 cm von dem am weitesten hervorspringenden
Teil der Maschine in angehobener Stellung befinden.". Teil der Maschine in angehobener Stellung befinden.".
Art. 4 - In Artikel 32bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt Art. 4 - In Artikel 32bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987,
22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. 22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15.
Dezember 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 Dezember 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009
werden folgende Änderungen vorgenommen: werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Punkt 1.4.1.3 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem 1. Punkt 1.4.1.3 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 im Fall eines Fahrzeugs besonderer Bauart "In Abweichung von Absatz 1 im Fall eines Fahrzeugs besonderer Bauart
für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft muss die durch die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft muss die durch die
Räder der Lenkachse auf die Straße übertragene Belastung bei allen Räder der Lenkachse auf die Straße übertragene Belastung bei allen
Beladungszuständen mindestens 20% des Leergewichts des Fahrzeugs Beladungszuständen mindestens 20% des Leergewichts des Fahrzeugs
betragen."; betragen.";
2. Punkt 1.4.1.4. wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem 2. Punkt 1.4.1.4. wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder "Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder
Forstwirtschaft, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse R, mit einer Forstwirtschaft, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse R, mit einer
Nenngeschwindigkeit bis 30 km/h dürfen mit einer einziehbaren Achse Nenngeschwindigkeit bis 30 km/h dürfen mit einer einziehbaren Achse
ausgerüstet werden, um das Gewicht auf der Antriebsachse des ausgerüstet werden, um das Gewicht auf der Antriebsachse des
Motorfahrzeugs zu erhöhen, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen Motorfahrzeugs zu erhöhen, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
- das Gewicht, das der auf der Lenkachse verbleibenden Belastung - das Gewicht, das der auf der Lenkachse verbleibenden Belastung
entspricht, darf nicht unter 20% des Leergewichts des Fahrzeugs entspricht, darf nicht unter 20% des Leergewichts des Fahrzeugs
liegen; liegen;
- die einziehbare Achse muss immer auf den Boden heruntergelassen - die einziehbare Achse muss immer auf den Boden heruntergelassen
sein, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße verkehrt."; sein, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße verkehrt.";
3. der Punkt "5.1 Abmessungen wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: 3. der Punkt "5.1 Abmessungen wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt:
- einen Punkt 5.1.1, der die drei bereits bestehenden Absätze - einen Punkt 5.1.1, der die drei bereits bestehenden Absätze
beinhaltet; beinhaltet;
- einen neuen Punkt 5.1.2., mit folgendem Wortlaut: - einen neuen Punkt 5.1.2., mit folgendem Wortlaut:
"5.1.2 Die Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen "5.1.2 Die Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschine ist der Abstand zwischen einerseits dem vordersten Ende Zugmaschine ist der Abstand zwischen einerseits dem vordersten Ende
entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der
Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder
forstwirtschaftlichen Maschine selber, und andererseits dem hintersten forstwirtschaftlichen Maschine selber, und andererseits dem hintersten
Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in
der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite der land- oder der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder
forstwirtschaftlichen Maschine selber. Die Überschreitung an Vorder- forstwirtschaftlichen Maschine selber. Die Überschreitung an Vorder-
oder Rückseite einer permanenten Ausrüstung ist in der Gesamtlänge des oder Rückseite einer permanenten Ausrüstung ist in der Gesamtlänge des
Fahrzeugs einbegriffen. Fahrzeugs einbegriffen.
Die maximale Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen Die maximale Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschine ist auf 12 Meter festgelegt. Zugmaschine ist auf 12 Meter festgelegt.
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der
Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem
vordersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit vordersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit
der Maschine in angehobener Stellung und der vordersten senkrechten der Maschine in angehobener Stellung und der vordersten senkrechten
Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne
Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 3 Meter betragen. Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 3 Meter betragen.
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der
Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite einer land- oder Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite einer land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem
hintersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit hintersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit
der Maschine in angehobener Stellung und der hintersten senkrechten der Maschine in angehobener Stellung und der hintersten senkrechten
Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne
Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 7 Meter betragen."; Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 7 Meter betragen.";
4. der Punkt " 5.2 Gewichte" wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: 4. der Punkt " 5.2 Gewichte" wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt:
- einen Punkt 5.2.1, der die zwei bestehenden Absätze beinhaltet; - einen Punkt 5.2.1, der die zwei bestehenden Absätze beinhaltet;
- einen neuen Punkt 5.2.2., mit folgendem Wortlaut: - einen neuen Punkt 5.2.2., mit folgendem Wortlaut:
"Für die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- "Für die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land-
oder Forstwirtschaft mit Raupenketten mit einer Nenngeschwindigkeit oder Forstwirtschaft mit Raupenketten mit einer Nenngeschwindigkeit
von höchstens 30 km/h, von höchstens 30 km/h,
- das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 32 000 kg nicht - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 32 000 kg nicht
überschreiten; überschreiten;
- das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Raupenkette darf 10 000 kg - das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Raupenkette darf 10 000 kg
nicht überschreiten; nicht überschreiten;
- das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 1,2 kg - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 1,2 kg
pro Quadratzentimeter belasteter Fläche nicht überschreiten; die pro Quadratzentimeter belasteter Fläche nicht überschreiten; die
belastete Fläche ist das rechteckige Teilstück der Raupenkette, die belastete Fläche ist das rechteckige Teilstück der Raupenkette, die
den Boden berührt; den Boden berührt;
- das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 75 kg - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 75 kg
pro Zentimeter, gemessen in der Längsrichtung der Raupenkette, nicht pro Zentimeter, gemessen in der Längsrichtung der Raupenkette, nicht
überschreiten; überschreiten;
- der maximale Druck unter jedem Kontaktpunkt der Raupenkette mit dem - der maximale Druck unter jedem Kontaktpunkt der Raupenkette mit dem
Boden darf 8 kg/cm2 nicht überschreiten; Boden darf 8 kg/cm2 nicht überschreiten;
- das über eine Länge, die der Hälfte der Gesamtlänge der Raupenkette - das über eine Länge, die der Hälfte der Gesamtlänge der Raupenkette
entspricht und parallel zur seiner Längsachse gemessene Gewicht darf entspricht und parallel zur seiner Längsachse gemessene Gewicht darf
60 % des Gesamtgewichts auf der Raupenkette nicht überschreiten; 60 % des Gesamtgewichts auf der Raupenkette nicht überschreiten;
- die Lastverteilung unter der Raupenkette muss gleichmäßig und - die Lastverteilung unter der Raupenkette muss gleichmäßig und
symmetrisch beiderseits zur Längsachse sein; symmetrisch beiderseits zur Längsachse sein;
- die Raupenketten müssen derart angeordnet sein, dass die Längsachsen - die Raupenketten müssen derart angeordnet sein, dass die Längsachsen
der Raupenketten mindestens 1,5 m auseinander liegen. Dieser Abstand der Raupenketten mindestens 1,5 m auseinander liegen. Dieser Abstand
wird senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen; wird senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen;
- das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, wenn es entweder - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, wenn es entweder
mit einer Kombination aus einem Laufwerk und einer Achse oder mit mit einer Kombination aus einem Laufwerk und einer Achse oder mit
einer Kombination aus mehreren Laufwerken ausgestattet ist, darf nicht einer Kombination aus mehreren Laufwerken ausgestattet ist, darf nicht
mehr als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht betragen, mehr als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht betragen,
wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen einerseits der wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen einerseits der
Mitte der vordersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der Mitte der vordersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der
Achse und andererseits der Mitte der hintersten Raupenkette oder Achse und andererseits der Mitte der hintersten Raupenkette oder
Gruppe von Raupenketten oder der Achse ist, gemessen an der Längsachse Gruppe von Raupenketten oder der Achse ist, gemessen an der Längsachse
des Fahrzeugs des Fahrzeugs
M < oder = 12000 + 4330 A M < oder = 12000 + 4330 A
für A < oder = 3 m oder M < oder = 25 000 kg für A < oder = 3 m oder M < oder = 25 000 kg
M < oder = 17 000 + 2 700 A M < oder = 17 000 + 2 700 A
für A > 3 m oder M > 25 000 kg.". für A > 3 m oder M > 25 000 kg.".
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 3, der, insofern er beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 3, der, insofern er
sich auf die Kennzeichnung der Maschinen in angehobener Stellung sich auf die Kennzeichnung der Maschinen in angehobener Stellung
bezieht, am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der bezieht, am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt. in Kraft tritt.
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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