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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 10 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 10 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 21 | (Moniteur belge du 21 août 2013). |
augustus 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, | 1. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, |
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich den | Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich den |
Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern |
(nachfolgend "Technische Verordnung" genannt). | (nachfolgend "Technische Verordnung" genannt). |
Mit diesem Entwurf soll insbesondere eine problematische Situation | Mit diesem Entwurf soll insbesondere eine problematische Situation |
geklärt werden, mit der sich der Landwirtschaftssektor konfrontiert | geklärt werden, mit der sich der Landwirtschaftssektor konfrontiert |
sieht. Problematisch ist vor allem die Einhaltung der Bestimmungen der | sieht. Problematisch ist vor allem die Einhaltung der Bestimmungen der |
Straßenverkehrsordnung bezüglich der Ladungen und insbesondere die | Straßenverkehrsordnung bezüglich der Ladungen und insbesondere die |
Bestimmung über die Abmessungen (Artikel 46 des Königlichen Erlasses | Bestimmung über die Abmessungen (Artikel 46 des Königlichen Erlasses |
vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße), wenn die | Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße), wenn die |
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eine in der Land- oder | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine eine in der Land- oder |
Forstwirtschaft gebrauchte Vorrichtung transportiert, die ihr eine | Forstwirtschaft gebrauchte Vorrichtung transportiert, die ihr eine |
andere oder neue Funktion ermöglicht (z.B. ein Pflug). | andere oder neue Funktion ermöglicht (z.B. ein Pflug). |
Es ist offensichtlich, dass die Maschinen in angehobener Stellung für | Es ist offensichtlich, dass die Maschinen in angehobener Stellung für |
den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, so wie im neuen | den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, so wie im neuen |
Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 61bis der Technischen Verordnung (siehe | Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 61bis der Technischen Verordnung (siehe |
Punkt 2.2 unten) definiert, nicht als eine Ladung angesehen werden | Punkt 2.2 unten) definiert, nicht als eine Ladung angesehen werden |
sollten, damit die für jede Ladung zu respektierenden Höchstmaße nicht | sollten, damit die für jede Ladung zu respektierenden Höchstmaße nicht |
auf sie anwendbar sind. | auf sie anwendbar sind. |
Um jedoch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten, wenn | Um jedoch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten, wenn |
nötig, zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen angebracht werden | nötig, zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen angebracht werden |
(siehe Punkt 4.1 unten). Aus dieser Sicht darf die maximale Länge (die | (siehe Punkt 4.1 unten). Aus dieser Sicht darf die maximale Länge (die |
sogenannte "Gesamtlänge") des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge | sogenannte "Gesamtlänge") des Zuges miteinander verbundener Fahrzeuge |
bestehend aus "land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschine und | bestehend aus "land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschine und |
Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder | Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder |
Forstwirtschaft" und die Länge der Maschine selbst eine gewisse Länge | Forstwirtschaft" und die Länge der Maschine selbst eine gewisse Länge |
nicht überschreiten (siehe Punkt 5.3 unten). | nicht überschreiten (siehe Punkt 5.3 unten). |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
2. Artikel 1 führt Änderungen in Artikel 1 der Technischen Verordnung | 2. Artikel 1 führt Änderungen in Artikel 1 der Technischen Verordnung |
durch. | durch. |
2.1. Punkt Nr. 1 bezweckt die Integrierung der in der vorherigen | 2.1. Punkt Nr. 1 bezweckt die Integrierung der in der vorherigen |
Version noch nicht aufgenommenen Fahrzeuge mit besonderer | Version noch nicht aufgenommenen Fahrzeuge mit besonderer |
Zweckbestimmung der Klasse T4 in die in Paragraph 1 durchgeführte | Zweckbestimmung der Klasse T4 in die in Paragraph 1 durchgeführte |
Klassifizierung der Fahrzeuge. | Klassifizierung der Fahrzeuge. |
2.2. Punkt Nr. 2 führt eine neue Definition in Paragraph 2 ein, | 2.2. Punkt Nr. 2 führt eine neue Definition in Paragraph 2 ein, |
nämlich die einer "Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch | nämlich die einer "Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch |
in der Land- und Forstwirtschaft". Es geht um Maschinen, die nicht | in der Land- und Forstwirtschaft". Es geht um Maschinen, die nicht |
unter die Definition der Klassen R oder S fallen, d.h. Klassen, die in | unter die Definition der Klassen R oder S fallen, d.h. Klassen, die in |
den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über | den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/37/EG vom 26. Mai 2003 über |
die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, | die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, |
ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen | ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen |
sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten | sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten |
dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG fallen. | dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG fallen. |
Die erwähnten Maschinen müssen vollständig durch eine land- oder | Die erwähnten Maschinen müssen vollständig durch eine land- oder |
forstwirtschaftliche Zugmaschine transportiert werden und deren | forstwirtschaftliche Zugmaschine transportiert werden und deren |
Funktion ändern oder eine neue Funktion ermöglichen. Vorrichtungen, | Funktion ändern oder eine neue Funktion ermöglichen. Vorrichtungen, |
die durch einen Anhänger transportiert werden, können daher nicht als | die durch einen Anhänger transportiert werden, können daher nicht als |
"Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder | "Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder |
Forstwirtschaft" betrachtet werden. Die neue Definition präzisiert | Forstwirtschaft" betrachtet werden. Die neue Definition präzisiert |
ebenfalls, was unter in vollständig angehobener Stellung" verstanden | ebenfalls, was unter in vollständig angehobener Stellung" verstanden |
werden muss, nämlich, dass die Maschine in angehobener Stellung nicht | werden muss, nämlich, dass die Maschine in angehobener Stellung nicht |
über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur Zugmaschine | über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur Zugmaschine |
verfügen darf. | verfügen darf. |
3. Artikel 2 bezweckt die Abänderung von Artikel 17 Paragraph 4 der | 3. Artikel 2 bezweckt die Abänderung von Artikel 17 Paragraph 4 der |
Technischen Verordnung, um zu bestätigen, dass die Fahrzeuge der | Technischen Verordnung, um zu bestätigen, dass die Fahrzeuge der |
Klassen T und C unter gewissen Bedingungen eine Begleitperson | Klassen T und C unter gewissen Bedingungen eine Begleitperson |
transportieren können, gemäß der Definition selbst der | transportieren können, gemäß der Definition selbst der |
landwirtschaftlichen Zugmaschine (Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 59 in | landwirtschaftlichen Zugmaschine (Artikel 1 Paragraph 2 Punkt 59 in |
fine der Technischen Verordnung). | fine der Technischen Verordnung). |
4. Artikel 3 ändert den Artikel 28 der Technischen Verordnung, der | 4. Artikel 3 ändert den Artikel 28 der Technischen Verordnung, der |
sich auf Lichter und Rückstrahler bezieht. | sich auf Lichter und Rückstrahler bezieht. |
4.1. Ein neuer Paragraph 6 schreibt zusätzliche | 4.1. Ein neuer Paragraph 6 schreibt zusätzliche |
Kennzeichnungsvorrichtungen vor. So wird für eine Kennzeichnung von | Kennzeichnungsvorrichtungen vor. So wird für eine Kennzeichnung von |
Maschinen in angehobener Stellung die Anbringung von auf dem Markt | Maschinen in angehobener Stellung die Anbringung von auf dem Markt |
erhältlichen Schildern in verschiedenen Abmessungen auf den Seite und | erhältlichen Schildern in verschiedenen Abmessungen auf den Seite und |
hinten an den Maschinen in angehobener Stellung vorgesehen | hinten an den Maschinen in angehobener Stellung vorgesehen |
(quadratisch, mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter oder | (quadratisch, mit einer Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter oder |
rechteckig, mit den Mindestmaßen 280 x 560 Millimeter oder 140 x 800 | rechteckig, mit den Mindestmaßen 280 x 560 Millimeter oder 140 x 800 |
Millimeter), die mit retroreflektierenden roten und weißen Streifen, | Millimeter), die mit retroreflektierenden roten und weißen Streifen, |
die den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften | die den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften |
internationaler Normen entsprechen, nämlich retroreflektierende | internationaler Normen entsprechen, nämlich retroreflektierende |
Streifen vom Typ 2 (Produkte der Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1) | Streifen vom Typ 2 (Produkte der Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1) |
für die "großen" Schilder sowie vom Typ 3 (Produkte der Klasse C der | für die "großen" Schilder sowie vom Typ 3 (Produkte der Klasse C der |
Regelung 104) für die kleinen quadratischen Schilder mit einer | Regelung 104) für die kleinen quadratischen Schilder mit einer |
Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter bis weniger als 420 | Seitenlänge von mindestens 280 Millimeter bis weniger als 420 |
Millimeter. | Millimeter. |
4.2. Um dem Landwirtschaftssektor die Möglichkeit zu geben, bereits in | 4.2. Um dem Landwirtschaftssektor die Möglichkeit zu geben, bereits in |
Betrieb genommenes Material auszurüsten, tritt diese Bestimmung erst | Betrieb genommenes Material auszurüsten, tritt diese Bestimmung erst |
ein Jahr nach Veröffentlichung des Erlasses in Kraft (Artikel 5). | ein Jahr nach Veröffentlichung des Erlasses in Kraft (Artikel 5). |
5. Artikel 4 bezweckt die Abänderung von Artikel 32bis der Technischen | 5. Artikel 4 bezweckt die Abänderung von Artikel 32bis der Technischen |
Verordnung, der sich auf die Gewichte und die Abmessungen bezieht. | Verordnung, der sich auf die Gewichte und die Abmessungen bezieht. |
5.1. Punkt 1.4.1.3 von Artikel 32bis sieht vor, dass das auf der | 5.1. Punkt 1.4.1.3 von Artikel 32bis sieht vor, dass das auf der |
vordersten Achse des Fahrzeugs gemessene Gewicht immer mindestens 20 % | vordersten Achse des Fahrzeugs gemessene Gewicht immer mindestens 20 % |
des Gewichts desselben Fahrzeugs bei allen Beladungszuständen betragen | des Gewichts desselben Fahrzeugs bei allen Beladungszuständen betragen |
muss. Jedoch ist bei Fahrzeugen besonderer Bauart für den Gebrauch in | muss. Jedoch ist bei Fahrzeugen besonderer Bauart für den Gebrauch in |
der Land- oder Forstwirtschaft die vorderste Achse nicht immer die | der Land- oder Forstwirtschaft die vorderste Achse nicht immer die |
Lenkachse, sie kann auch nur eine gewöhnliche Tragachse darstellen. | Lenkachse, sie kann auch nur eine gewöhnliche Tragachse darstellen. |
Daher muss also die Bedingung der 20 % nicht auf die Vorderachse | Daher muss also die Bedingung der 20 % nicht auf die Vorderachse |
sondern auf die Lenkachse angewendet werden. Diese Ausnahme gilt | sondern auf die Lenkachse angewendet werden. Diese Ausnahme gilt |
jedoch ausschließlich für Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch | jedoch ausschließlich für Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch |
in der Land- oder Forstwirtschaft mit einer Nenngeschwindigkeit von | in der Land- oder Forstwirtschaft mit einer Nenngeschwindigkeit von |
höchstens 30 km/h. | höchstens 30 km/h. |
5.2. Durch die Anpassung von Punkt 1.4.1.4 bezweckt der Entwurf, dass, | 5.2. Durch die Anpassung von Punkt 1.4.1.4 bezweckt der Entwurf, dass, |
unter bestimmten Bedingungen, die Fahrzeuge besonderer Bauart für den | unter bestimmten Bedingungen, die Fahrzeuge besonderer Bauart für den |
Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht der Klasse R | Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft, die nicht der Klasse R |
angehören und die eine Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h | angehören und die eine Nenngeschwindigkeit von höchstens 30 km/h |
haben, mit einer einziehbaren Achse ausgestattet werden. | haben, mit einer einziehbaren Achse ausgestattet werden. |
5.3. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird mit Punkt Nr. 3 der | 5.3. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wird mit Punkt Nr. 3 der |
Punkt 5.1 von Artikel 32bis abgeändert, um die maximale Länge des Zugs | Punkt 5.1 von Artikel 32bis abgeändert, um die maximale Länge des Zugs |
miteinander verbundener Fahrzeuge von "land- oder | miteinander verbundener Fahrzeuge von "land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen in angehobener | forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Maschinen in angehobener |
Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft", Ladung | Stellung für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft", Ladung |
und ständige Ausrüstung einbegriffen, auf höchstens 12 Meter zu | und ständige Ausrüstung einbegriffen, auf höchstens 12 Meter zu |
begrenzen, wobei die maximale Länge der Maschine in angehobener | begrenzen, wobei die maximale Länge der Maschine in angehobener |
Stellung vorne auf der Zugmaschine maximal 3 Meter und hinten auf der | Stellung vorne auf der Zugmaschine maximal 3 Meter und hinten auf der |
Zugmaschine maximal 7 Meter beträgt. | Zugmaschine maximal 7 Meter beträgt. |
5.4. Der Punkt Nr. 4 bezweckt die Festlegung, in Punkt 5.2 von Artikel | 5.4. Der Punkt Nr. 4 bezweckt die Festlegung, in Punkt 5.2 von Artikel |
32bis, des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die mit Raupenketten | 32bis, des höchstzulässigen Gesamtgewichts für die mit Raupenketten |
ausgerüsteten Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der | ausgerüsteten Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der |
Land- oder Forstwirtschaft. | Land- oder Forstwirtschaft. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahmen des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 15. Dezember 2011 und vom 12. September | "Verwaltung-Industrie" vom 15. Dezember 2011 und vom 12. September |
2012; | 2012; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 51.127/4 und Nr. 52.628/4 des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 51.127/4 und Nr. 52.628/4 des Staatsrates |
vom 16. April 2012 und 16. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von | vom 16. April 2012 und 16. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von |
Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie | In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie |
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 | 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 |
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG | technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG |
abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind; | abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 |
zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: | ihr Sicherheitszubehör werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. In Paragraph 1 Punkt 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | 1. In Paragraph 1 Punkt 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
14. April 2009, werden in fine folgende Bindestriche hinzugefügt: | 14. April 2009, werden in fine folgende Bindestriche hinzugefügt: |
" - Klasse T4.1 Stelzradzugmaschinen | " - Klasse T4.1 Stelzradzugmaschinen |
Zugmaschinen, die für den Gebrauch in hohen Reihenkulturen, z. B. | Zugmaschinen, die für den Gebrauch in hohen Reihenkulturen, z. B. |
Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes | Rebkulturen, konzipiert sind. Sie sind durch ein überhöhtes |
Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so | Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so |
dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und | dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinwegfahren und |
dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie | dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie |
sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, | sind speziell zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, |
die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform | die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform |
angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist | angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist |
die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, | die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, |
größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des | größer als 1000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des |
Schwerpunktes der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) | Schwerpunktes der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) |
und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist | und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist |
die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. |
- Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen | - Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen |
Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und | Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und |
speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt | speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt |
sind. | sind. |
- Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit | - Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit |
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren | Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren |
auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft | auswechselbare Geräte für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft |
bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, | bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, |
einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem | einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem |
Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem | Verhältnis technisch zulässige Masse/größte Leermasse in fahrbereitem |
Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen liegt (bei | Zustand unter 2,5. Der Schwerpunkt dieser Zugmaschinen liegt (bei |
normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden. | normaler Bereifung) weniger als 850 mm über dem Boden. |
2. Im durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 ersetzten | 2. Im durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2009 ersetzten |
Paragraph 2 wird nach Punkt 61 ein Punkt 61bis wie folgt ergänzt: | Paragraph 2 wird nach Punkt 61 ein Punkt 61bis wie folgt ergänzt: |
"61bis "land- oder forstwirtschaftliche Maschine in angehobener | "61bis "land- oder forstwirtschaftliche Maschine in angehobener |
Stellung": jede Vorrichtung für den Gebrauch in der Land- oder | Stellung": jede Vorrichtung für den Gebrauch in der Land- oder |
Forstwirtschaft, die nicht zur Klasse R oder zur Klasse S gehört, | Forstwirtschaft, die nicht zur Klasse R oder zur Klasse S gehört, |
bestimmt, um von einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine in | bestimmt, um von einer land- oder forstwirtschaftlichen Maschine in |
vollständig angehobener Stellung mitgeführt zu werden und das die | vollständig angehobener Stellung mitgeführt zu werden und das die |
Funktion der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verändert | Funktion der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine verändert |
oder erweitert. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft | oder erweitert. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft |
bestimmte Maschine in angehobener Stellung kann vorne, hinten oder im | bestimmte Maschine in angehobener Stellung kann vorne, hinten oder im |
mittleren Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine | mittleren Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine |
abnehmbar montiert werden. Unter "von einer land- oder | abnehmbar montiert werden. Unter "von einer land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine in vollständig angehobener Stellung | forstwirtschaftlichen Zugmaschine in vollständig angehobener Stellung |
mitgeführte Vorrichtung" ist eine Vorrichtung zu verstehen, die nicht | mitgeführte Vorrichtung" ist eine Vorrichtung zu verstehen, die nicht |
über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur land- oder | über eine senkrechte Gelenkachse im Verhältnis zur land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine verfügt, wenn die Zugmaschine auf | forstwirtschaftlichen Zugmaschine verfügt, wenn die Zugmaschine auf |
der öffentlichen Straße gebraucht wird.". | der öffentlichen Straße gebraucht wird.". |
Art. 2 - In Artikel 17 Paragraph 4 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 2 - In Artikel 17 Paragraph 4 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, wird ein Punkt Nr. 4 mit | den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, wird ein Punkt Nr. 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"4. Fahrzeuge der Klassen T und C und Fahrzeuge besonderer Bauart für | "4. Fahrzeuge der Klassen T und C und Fahrzeuge besonderer Bauart für |
den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft dürfen ebenfalls einen | den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft dürfen ebenfalls einen |
Beifahrer befördern, unter der Bedingung, dass die Fahrerkabine mit | Beifahrer befördern, unter der Bedingung, dass die Fahrerkabine mit |
einem hierfür vorgesehenen Sitz ausgerüstet ist.". | einem hierfür vorgesehenen Sitz ausgerüstet ist.". |
Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1975 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember | Königlichen Erlasse vom 11. August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember |
1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. | 1979, 16. November 1984, 13. September 1985, 9. Mai 1988, 23. |
September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 17. März 2003, 13. | September 1991, 10. April 1995, 15. Dezember 1998, 17. März 2003, 13. |
September 2004, 25. März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden | September 2004, 25. März 2010, 7. Mai 2010 und 18. August 2010 werden |
folgende Änderungen vorgenommen: | folgende Änderungen vorgenommen: |
1. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 1 wird der fünfte Absatz durch einen | 1. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 1 wird der fünfte Absatz durch einen |
neuen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: | neuen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
"Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer | "Eine Ausnahme kann für Lichter und Rückstrahler mit besonderer |
Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) von Artikel | Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) von Artikel |
28 und für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen | 28 und für die in den Artikeln 19 Nr. 2 und 19/1 des Königlichen |
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im | Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im |
Straßenverkehr genannten Schilder gemacht werden."; | Straßenverkehr genannten Schilder gemacht werden."; |
2. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 7 wird der zweite Absatz durch einen | 2. in Paragraph 2 Nr. 1 a) Punkt 7 wird der zweite Absatz durch einen |
neuen zweiten Absatz, wie folgt, ersetzt: | neuen zweiten Absatz, wie folgt, ersetzt: |
Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weißer oder | Diese Bestimmung gilt weder für die Benutzung weißer oder |
selektivgelber Rückscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung | selektivgelber Rückscheinwerfer noch für die Kennzeichenbeleuchtung |
noch für die Nummernschilder selbst noch für die in den Artikeln 19 | noch für die Nummernschilder selbst noch für die in den Artikeln 19 |
Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über | Nr. 2 und 19/1 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über |
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder."; | außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr genannten Schilder."; |
3. es wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. es wird ein Paragraph 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 6 - Zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen für Maschinen in | " § 6 - Zusätzliche Kennzeichnungsvorrichtungen für Maschinen in |
angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder | angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- oder |
Forstwirtschaft | Forstwirtschaft |
1. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft | 1. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft |
bestimmte Maschine in angehobener Stellung vorne an der land- oder | bestimmte Maschine in angehobener Stellung vorne an der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die | forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die |
Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder | Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder |
forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen | forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen |
vorne an der Maschine in angehobener Stellung zusätzliche | vorne an der Maschine in angehobener Stellung zusätzliche |
Vorrichtungen angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung | Vorrichtungen angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung |
vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, mit | vorne an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine, mit |
Ausnahme der Abblendlichter, ersetzen. | Ausnahme der Abblendlichter, ersetzen. |
Wenn die Abblendlichter ganz oder teilweise durch die vorne an der | Wenn die Abblendlichter ganz oder teilweise durch die vorne an der |
Zugmaschine angebrachte Maschine in angehobener Stellung verdeckt | Zugmaschine angebrachte Maschine in angehobener Stellung verdeckt |
werden, müssen zwei zusätzliche, nach vorne gerichteten Abblendlichter | werden, müssen zwei zusätzliche, nach vorne gerichteten Abblendlichter |
in maximal 300 cm Höhe an der Zugmaschine befestigt werden, wobei die | in maximal 300 cm Höhe an der Zugmaschine befestigt werden, wobei die |
elektrische Anlage so beschaffen sein muss, dass zwei Lichterpaare von | elektrische Anlage so beschaffen sein muss, dass zwei Lichterpaare von |
Abblendlichtern nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. | Abblendlichtern nicht gleichzeitig eingeschaltet werden können. |
2. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft | 2. Wenn die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft |
bestimmte Maschine in angehobener Stellung hinten an der land- oder | bestimmte Maschine in angehobener Stellung hinten an der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die | forstwirtschaftlichen Zugmaschine angebracht ist und diese die |
Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder | Beleuchtungs- oder Kennzeichnungsvorrichtung der land- oder |
forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen | forstwirtschaftlichen Maschine ganz oder teilweise verdeckt, müssen |
zusätzliche Vorrichtungen hinten an der Maschine in angehobener | zusätzliche Vorrichtungen hinten an der Maschine in angehobener |
Stellung angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung | Stellung angebracht werden, die die Lichter und die Kennzeichnung |
hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ersetzen | hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ersetzen |
und die gleiche Funktionsweise wie die Beleuchtungsvorrichtungen der | und die gleiche Funktionsweise wie die Beleuchtungsvorrichtungen der |
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine haben. | land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine haben. |
3. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte | 3. Die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmte |
Maschine in angehobener Stellung, die mehr als 100 cm über das vordere | Maschine in angehobener Stellung, die mehr als 100 cm über das vordere |
oder hintere Ende der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine | oder hintere Ende der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine |
hinausragt wird angezeigt durch: | hinausragt wird angezeigt durch: |
1. zwei viereckige Schilder von mindestens 420 Millimeter Seitenlänge | 1. zwei viereckige Schilder von mindestens 420 Millimeter Seitenlänge |
oder zwei rechteckige Schilder mit den Mindestmaßen 280 x 560 oder 140 | oder zwei rechteckige Schilder mit den Mindestmaßen 280 x 560 oder 140 |
x 800 Millimeter mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen | x 800 Millimeter mit diagonalen, abwechselnd roten und weißen |
retroreflekierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60° | retroreflekierenden Streifen, die in einem Winkel von 45° bis 60° |
verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die | verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die |
retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen | retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen |
Spezifikationen und mindestens dem Retroreflexionskoeffizienten der | Spezifikationen und mindestens dem Retroreflexionskoeffizienten der |
Produkte von Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1; | Produkte von Klasse RA2 von Norm NBN EN 12899-1; |
oder zwei viereckige Schilder von 280 Millimeter Seitenlänge bis | oder zwei viereckige Schilder von 280 Millimeter Seitenlänge bis |
weniger als 420 Millimeter Seitenlänge mit diagonalen, abwechselnd | weniger als 420 Millimeter Seitenlänge mit diagonalen, abwechselnd |
roten und weißen retroreflektierenden Streifen, die in einem Winkel | roten und weißen retroreflektierenden Streifen, die in einem Winkel |
von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die | von 45° bis 60° verlaufen und 70 bis 100 Millimeter breit sind. Die |
retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen | retroreflektierenden Streifen entsprechen den kolorimetrischen |
Spezifikationen bei Nacht und mindestens den photometrischen | Spezifikationen bei Nacht und mindestens den photometrischen |
Spezifikationen der Produkte für retroreflektierende Markierungen der | Spezifikationen der Produkte für retroreflektierende Markierungen der |
Klasse C, die der Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für | Klasse C, die der Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für |
die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der | die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der |
Klasse M, N und O entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum | Klasse M, N und O entsprechen, aufgenommen in Addendum 103 zum |
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften | Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften |
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in | für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in |
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die | Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die |
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die | Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die |
nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. | nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen zu Genf am 20. |
März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995. | März 1958 und abgeändert am 10. November 1967 und 16. Oktober 1995. |
Auf jedem Schild muss mindestens einer der retroreflektierenden | Auf jedem Schild muss mindestens einer der retroreflektierenden |
Streifen mit einer Markierung versehen sein, die mindestens besteht | Streifen mit einer Markierung versehen sein, die mindestens besteht |
aus: | aus: |
- der Markierung oder jedem anderen Identifikationsmittel des | - der Markierung oder jedem anderen Identifikationsmittel des |
Herstellers oder seines Vertreters, wenn es sich nicht um den | Herstellers oder seines Vertreters, wenn es sich nicht um den |
Hersteller handelt; | Hersteller handelt; |
- der durch den FÖD Mobilität und Transportwesen anerkannten | - der durch den FÖD Mobilität und Transportwesen anerkannten |
Identifikationsnummer des Produkts, wodurch dessen Übereinstimmung mit | Identifikationsnummer des Produkts, wodurch dessen Übereinstimmung mit |
den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften, die in Absatz 1 | den kolorimetrischen und photometrischen Vorschriften, die in Absatz 1 |
oder Absatz 2 genannt werden, bestimmt und garantiert werden kann, | oder Absatz 2 genannt werden, bestimmt und garantiert werden kann, |
unter Hinweis auf eine nationale oder internationale Norm oder jeden | unter Hinweis auf eine nationale oder internationale Norm oder jeden |
anderen Kode, der diese Übereinstimmung bestätigen kann. | anderen Kode, der diese Übereinstimmung bestätigen kann. |
Jeder Hersteller und Verarbeiter von retroreflektierendem Material | Jeder Hersteller und Verarbeiter von retroreflektierendem Material |
garantiert die Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den | garantiert die Übereinstimmung des gelieferten Produkts mit den |
geforderten Vorschriften hinsichtlich der Retroreflexion und der | geforderten Vorschriften hinsichtlich der Retroreflexion und der |
Kolorimetrie durch eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit einer | Kolorimetrie durch eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit einer |
nationalen oder internationalen Norm, die den in Absatz 1 oder Absatz | nationalen oder internationalen Norm, die den in Absatz 1 oder Absatz |
2 genannten Vorschriften entspricht: | 2 genannten Vorschriften entspricht: |
Jeder Hersteller von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, | Jeder Hersteller von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, |
die Übereinstimmung des gelieferten Produktes durch geeignete | die Übereinstimmung des gelieferten Produktes durch geeignete |
periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss | periodische Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss |
der Hersteller: | der Hersteller: |
- entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die | - entweder über ein Labor verfügen, das ausgerüstet ist, um die |
wichtigsten Prüfungen durchführen zu können; | wichtigsten Prüfungen durchführen zu können; |
- oder ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine | - oder ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine |
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
bestimmtes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen | bestimmtes Labor mit der Durchführung der Übereinstimmungsprüfungen |
beauftragen. | beauftragen. |
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen | Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen |
aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens | aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens |
eines Jahres zur Verfügung stehen. | eines Jahres zur Verfügung stehen. |
Jeder Verarbeiter von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, | Jeder Verarbeiter von retroreflektierendem Material ist verpflichtet, |
die Übereinstimmung seiner Produktion durch geeignete periodische | die Übereinstimmung seiner Produktion durch geeignete periodische |
Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der | Kontrollverfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss der |
Verarbeiter ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine | Verarbeiter ein durch den FÖD Mobilität und Transportwesen oder eine |
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
zugelassenes Labor mit der Durchführung der | zugelassenes Labor mit der Durchführung der |
Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen. | Produktionsübereinstimmungsprüfungen beauftragen. |
Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen | Die Ergebnisse der Produktionsübereinstimmungskontrolle müssen |
aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens | aufgezeichnet werden und den zuständigen Behörden während mindestens |
eines Jahres zur Verfügung stehen. | eines Jahres zur Verfügung stehen. |
Die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Schilder werden seitlich und | Die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Schilder werden seitlich und |
symmetrisch auf jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung | symmetrisch auf jeder Seite der Maschine in angehobener Stellung |
angebracht. Dabei muss einer der Ränder des Schildes sich weniger als | angebracht. Dabei muss einer der Ränder des Schildes sich weniger als |
100 cm vom, auf das land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeug | 100 cm vom, auf das land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeug |
bezogene, am fernsten liegenden vorderen oder hinteren Ende der | bezogene, am fernsten liegenden vorderen oder hinteren Ende der |
Maschine in angehobener Stellung befinden, je nachdem, ob die Maschine | Maschine in angehobener Stellung befinden, je nachdem, ob die Maschine |
in angehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder | in angehobener Stellung sich vorne oder hinten an der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet. | forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet. |
Wenn sich die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft | Wenn sich die für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft |
bestimmte Maschine in angehobener Stellung an der Rückseite der land- | bestimmte Maschine in angehobener Stellung an der Rückseite der land- |
oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet und aus dieser von 400 | oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine befindet und aus dieser von 400 |
cm (nicht einbegriffen) bis zu 700 cm (einbegriffen) nach hinten | cm (nicht einbegriffen) bis zu 700 cm (einbegriffen) nach hinten |
herausragt, werden zu den im vorherigen Absatz vorgesehenen noch | herausragt, werden zu den im vorherigen Absatz vorgesehenen noch |
zusätzliche Schilder, seitlich und symmetrisch an jeder Seite der | zusätzliche Schilder, seitlich und symmetrisch an jeder Seite der |
Maschine in angehobener Stellung, angebracht, wobei sich der Rand | Maschine in angehobener Stellung, angebracht, wobei sich der Rand |
eines Schildes mindestens 100 cm und höchstens 300 cm von der am | eines Schildes mindestens 100 cm und höchstens 300 cm von der am |
nächsten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine gelegenen | nächsten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine gelegenen |
Außenrand der Maschine in angehobener Stellung befinden muss. | Außenrand der Maschine in angehobener Stellung befinden muss. |
Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 40 cm und | Der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 40 cm und |
höchstens 200 cm über dem Boden. Die Schilder werden so befestigt, | höchstens 200 cm über dem Boden. Die Schilder werden so befestigt, |
dass sie selbst kein Hindernis darstellen. | dass sie selbst kein Hindernis darstellen. |
Die Schilder müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur | Die Schilder müssen fest angebracht sein in Ebenen parallel zur |
vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt. | vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs führt. |
2. ein Schild entsprechend Punkt 1 Absatz 1 oder Absatz 2, das jeweils | 2. ein Schild entsprechend Punkt 1 Absatz 1 oder Absatz 2, das jeweils |
so weit wie möglich vorne und so weit wie möglich hinten angebracht | so weit wie möglich vorne und so weit wie möglich hinten angebracht |
wird, je nachdem, ob die Maschine in gehobener Stellung sich vorne | wird, je nachdem, ob die Maschine in gehobener Stellung sich vorne |
oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine | oder hinten an der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine |
befindet, in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Ebene, die durch die | befindet, in einer Ebene senkrecht zur vertikalen Ebene, die durch die |
Längsachse der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine führt. | Längsachse der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine führt. |
Eine Toleranz von + 3° ist zulässig. Der untere Rand des Schildes | Eine Toleranz von + 3° ist zulässig. Der untere Rand des Schildes |
befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden. | befindet sich mindestens 40 cm und höchstens 200 cm über dem Boden. |
Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt. | Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt. |
3. einen seitlich ausgerichteten, nicht dreieckigen gelben | 3. einen seitlich ausgerichteten, nicht dreieckigen gelben |
Rückstrahler an beiden Seiten der Maschine in angehobener Stellung. | Rückstrahler an beiden Seiten der Maschine in angehobener Stellung. |
Der höchste Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers | Der höchste Punkt der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers |
darf sich nicht mehr als 200 cm über dem Boden befinden. Der tiefste | darf sich nicht mehr als 200 cm über dem Boden befinden. Der tiefste |
Punkt darf sich nicht weniger als 40 cm über dem Boden befinden. | Punkt darf sich nicht weniger als 40 cm über dem Boden befinden. |
Der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am | Der Abstand vom Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am |
nächsten zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine liegt und | nächsten zur land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine liegt und |
dem äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers | dem äußersten Rand der Rückstrahlfläche des seitlichen Rückstrahlers |
darf 300 cm nicht überschreiten; außerdem darf der Abstand vom | darf 300 cm nicht überschreiten; außerdem darf der Abstand vom |
Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am weitesten von | Außenrand der Maschine in angehobener Stellung, der am weitesten von |
der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine entfernt ist und dem am | der land- oder forstwirtschaftlichen Maschine entfernt ist und dem am |
weitesten hinten liegenden äußersten Rand der Rückstrahlfläche des | weitesten hinten liegenden äußersten Rand der Rückstrahlfläche des |
seitlichen Rückstrahlers 30 cm nicht überschreiten. Wenn diese | seitlichen Rückstrahlers 30 cm nicht überschreiten. Wenn diese |
Abstände mithilfe eines einzelnen seitlichen Rückstrahlers nicht | Abstände mithilfe eines einzelnen seitlichen Rückstrahlers nicht |
eingehalten werden können, muss die Maschine in angehobener Stellung | eingehalten werden können, muss die Maschine in angehobener Stellung |
mit zusätzlichen Rückstrahlern versehen werden. Diese müssen derart | mit zusätzlichen Rückstrahlern versehen werden. Diese müssen derart |
angebracht sein, dass die beiden oben genannten Abstände eingehalten | angebracht sein, dass die beiden oben genannten Abstände eingehalten |
werden und dass der Abstand der nächstgelegensten Punkte der | werden und dass der Abstand der nächstgelegensten Punkte der |
Rückstrahlflächen von zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern 300 cm | Rückstrahlflächen von zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern 300 cm |
nicht überschreitet. | nicht überschreitet. |
Die seitlichen Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen | Die seitlichen Rückstrahler müssen fest angebracht sein in Ebenen |
parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs | parallel zur vertikalen Ebene, die durch die Längsachse des Fahrzeugs |
führt. | führt. |
4. Die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- | 4. Die Maschinen in angehobener Stellung für den Gebrauch in der Land- |
oder Forstwirtschaft deren Breite mehr als 255 cm und höchstens 300 cm | oder Forstwirtschaft deren Breite mehr als 255 cm und höchstens 300 cm |
beträgt und die den Fahrzeugumriss des Traktors seitlich derart | beträgt und die den Fahrzeugumriss des Traktors seitlich derart |
überschreiten, dass sich ihr äußerstes seitliches Ende mehr als 40 cm | überschreiten, dass sich ihr äußerstes seitliches Ende mehr als 40 cm |
vom äußeren Rand der Leuchtfläche der Standlichter der land- oder | vom äußeren Rand der Leuchtfläche der Standlichter der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine befinden, müssen durch | forstwirtschaftlichen Zugmaschine befinden, müssen durch |
Umrissleuchten und Rückstrahler angezeigt werden. | Umrissleuchten und Rückstrahler angezeigt werden. |
Die Farbe der Lichter und Rückstrahler muss nach vorne hin weiß und | Die Farbe der Lichter und Rückstrahler muss nach vorne hin weiß und |
nach hinten hin rot sein. | nach hinten hin rot sein. |
Die Leucht- oder Rückstrahlflächen dieser Lichter und Rückstrahler | Die Leucht- oder Rückstrahlflächen dieser Lichter und Rückstrahler |
müssen sich weniger als 40 cm von dem am weitesten hervorspringenden | müssen sich weniger als 40 cm von dem am weitesten hervorspringenden |
Teil der Maschine in angehobener Stellung befinden.". | Teil der Maschine in angehobener Stellung befinden.". |
Art. 4 - In Artikel 32bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt | Art. 4 - In Artikel 32bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 16. November 1984 und abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, | durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1985, 21. Mai 1987, |
22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. | 22. Mai 1989, 9. April 1990, 23. September 1991, 10. April 1995, 15. |
Dezember 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 | Dezember 1998, 17. März 2003, 17. Dezember 2008 und 14. April 2009 |
werden folgende Änderungen vorgenommen: | werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. Punkt 1.4.1.3 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem | 1. Punkt 1.4.1.3 wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 im Fall eines Fahrzeugs besonderer Bauart | "In Abweichung von Absatz 1 im Fall eines Fahrzeugs besonderer Bauart |
für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft muss die durch die | für den Gebrauch in der Land- oder Forstwirtschaft muss die durch die |
Räder der Lenkachse auf die Straße übertragene Belastung bei allen | Räder der Lenkachse auf die Straße übertragene Belastung bei allen |
Beladungszuständen mindestens 20% des Leergewichts des Fahrzeugs | Beladungszuständen mindestens 20% des Leergewichts des Fahrzeugs |
betragen."; | betragen."; |
2. Punkt 1.4.1.4. wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem | 2. Punkt 1.4.1.4. wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder | "Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- oder |
Forstwirtschaft, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse R, mit einer | Forstwirtschaft, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse R, mit einer |
Nenngeschwindigkeit bis 30 km/h dürfen mit einer einziehbaren Achse | Nenngeschwindigkeit bis 30 km/h dürfen mit einer einziehbaren Achse |
ausgerüstet werden, um das Gewicht auf der Antriebsachse des | ausgerüstet werden, um das Gewicht auf der Antriebsachse des |
Motorfahrzeugs zu erhöhen, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen | Motorfahrzeugs zu erhöhen, vorausgesetzt, dass folgende Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
- das Gewicht, das der auf der Lenkachse verbleibenden Belastung | - das Gewicht, das der auf der Lenkachse verbleibenden Belastung |
entspricht, darf nicht unter 20% des Leergewichts des Fahrzeugs | entspricht, darf nicht unter 20% des Leergewichts des Fahrzeugs |
liegen; | liegen; |
- die einziehbare Achse muss immer auf den Boden heruntergelassen | - die einziehbare Achse muss immer auf den Boden heruntergelassen |
sein, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße verkehrt."; | sein, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße verkehrt."; |
3. der Punkt "5.1 Abmessungen wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: | 3. der Punkt "5.1 Abmessungen wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: |
- einen Punkt 5.1.1, der die drei bereits bestehenden Absätze | - einen Punkt 5.1.1, der die drei bereits bestehenden Absätze |
beinhaltet; | beinhaltet; |
- einen neuen Punkt 5.1.2., mit folgendem Wortlaut: | - einen neuen Punkt 5.1.2., mit folgendem Wortlaut: |
"5.1.2 Die Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen | "5.1.2 Die Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen |
Zugmaschine ist der Abstand zwischen einerseits dem vordersten Ende | Zugmaschine ist der Abstand zwischen einerseits dem vordersten Ende |
entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der | entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der |
Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder | Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder | forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder |
forstwirtschaftlichen Maschine selber, und andererseits dem hintersten | forstwirtschaftlichen Maschine selber, und andererseits dem hintersten |
Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in | Ende entweder der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in |
der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite der land- oder | der Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder | forstwirtschaftlichen Zugmaschine oder der land- oder |
forstwirtschaftlichen Maschine selber. Die Überschreitung an Vorder- | forstwirtschaftlichen Maschine selber. Die Überschreitung an Vorder- |
oder Rückseite einer permanenten Ausrüstung ist in der Gesamtlänge des | oder Rückseite einer permanenten Ausrüstung ist in der Gesamtlänge des |
Fahrzeugs einbegriffen. | Fahrzeugs einbegriffen. |
Die maximale Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen | Die maximale Gesamtlänge einer land- oder forstwirtschaftlichen |
Zugmaschine ist auf 12 Meter festgelegt. | Zugmaschine ist auf 12 Meter festgelegt. |
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der | Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der |
Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder | Land- oder Forstwirtschaft an der Vorderseite der land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem | forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem |
vordersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit | vordersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit |
der Maschine in angehobener Stellung und der vordersten senkrechten | der Maschine in angehobener Stellung und der vordersten senkrechten |
Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne | Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne |
Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 3 Meter betragen. | Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 3 Meter betragen. |
Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der | Die Länge der Maschine in angehobener Stellung für den Gebrauch in der |
Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite einer land- oder | Land- oder Forstwirtschaft an der Rückseite einer land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem | forstwirtschaftlichen Zugmaschine, darf, gemessen zwischen dem |
hintersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit | hintersten Punkt der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit |
der Maschine in angehobener Stellung und der hintersten senkrechten | der Maschine in angehobener Stellung und der hintersten senkrechten |
Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne | Position der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ohne |
Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 7 Meter betragen."; | Maschine in angehobener Stellung, nicht mehr als 7 Meter betragen."; |
4. der Punkt " 5.2 Gewichte" wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: | 4. der Punkt " 5.2 Gewichte" wird in zwei Unterpunkte aufgeteilt: |
- einen Punkt 5.2.1, der die zwei bestehenden Absätze beinhaltet; | - einen Punkt 5.2.1, der die zwei bestehenden Absätze beinhaltet; |
- einen neuen Punkt 5.2.2., mit folgendem Wortlaut: | - einen neuen Punkt 5.2.2., mit folgendem Wortlaut: |
"Für die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- | "Für die Fahrzeuge besonderer Bauart für den Gebrauch in der Land- |
oder Forstwirtschaft mit Raupenketten mit einer Nenngeschwindigkeit | oder Forstwirtschaft mit Raupenketten mit einer Nenngeschwindigkeit |
von höchstens 30 km/h, | von höchstens 30 km/h, |
- das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 32 000 kg nicht | - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf 32 000 kg nicht |
überschreiten; | überschreiten; |
- das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Raupenkette darf 10 000 kg | - das höchstzulässige Gesamtgewicht pro Raupenkette darf 10 000 kg |
nicht überschreiten; | nicht überschreiten; |
- das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 1,2 kg | - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 1,2 kg |
pro Quadratzentimeter belasteter Fläche nicht überschreiten; die | pro Quadratzentimeter belasteter Fläche nicht überschreiten; die |
belastete Fläche ist das rechteckige Teilstück der Raupenkette, die | belastete Fläche ist das rechteckige Teilstück der Raupenkette, die |
den Boden berührt; | den Boden berührt; |
- das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 75 kg | - das höchstzulässige Gesamtgewicht auf jeder Raupenkette darf 75 kg |
pro Zentimeter, gemessen in der Längsrichtung der Raupenkette, nicht | pro Zentimeter, gemessen in der Längsrichtung der Raupenkette, nicht |
überschreiten; | überschreiten; |
- der maximale Druck unter jedem Kontaktpunkt der Raupenkette mit dem | - der maximale Druck unter jedem Kontaktpunkt der Raupenkette mit dem |
Boden darf 8 kg/cm2 nicht überschreiten; | Boden darf 8 kg/cm2 nicht überschreiten; |
- das über eine Länge, die der Hälfte der Gesamtlänge der Raupenkette | - das über eine Länge, die der Hälfte der Gesamtlänge der Raupenkette |
entspricht und parallel zur seiner Längsachse gemessene Gewicht darf | entspricht und parallel zur seiner Längsachse gemessene Gewicht darf |
60 % des Gesamtgewichts auf der Raupenkette nicht überschreiten; | 60 % des Gesamtgewichts auf der Raupenkette nicht überschreiten; |
- die Lastverteilung unter der Raupenkette muss gleichmäßig und | - die Lastverteilung unter der Raupenkette muss gleichmäßig und |
symmetrisch beiderseits zur Längsachse sein; | symmetrisch beiderseits zur Längsachse sein; |
- die Raupenketten müssen derart angeordnet sein, dass die Längsachsen | - die Raupenketten müssen derart angeordnet sein, dass die Längsachsen |
der Raupenketten mindestens 1,5 m auseinander liegen. Dieser Abstand | der Raupenketten mindestens 1,5 m auseinander liegen. Dieser Abstand |
wird senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen; | wird senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gemessen; |
- das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, wenn es entweder | - das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, wenn es entweder |
mit einer Kombination aus einem Laufwerk und einer Achse oder mit | mit einer Kombination aus einem Laufwerk und einer Achse oder mit |
einer Kombination aus mehreren Laufwerken ausgestattet ist, darf nicht | einer Kombination aus mehreren Laufwerken ausgestattet ist, darf nicht |
mehr als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht betragen, | mehr als das durch nachstehende Formeln ermittelte Gewicht betragen, |
wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen einerseits der | wobei A der in Metern ausgedrückte Abstand zwischen einerseits der |
Mitte der vordersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der | Mitte der vordersten Raupenkette oder Gruppe von Raupenketten oder der |
Achse und andererseits der Mitte der hintersten Raupenkette oder | Achse und andererseits der Mitte der hintersten Raupenkette oder |
Gruppe von Raupenketten oder der Achse ist, gemessen an der Längsachse | Gruppe von Raupenketten oder der Achse ist, gemessen an der Längsachse |
des Fahrzeugs | des Fahrzeugs |
M < oder = 12000 + 4330 A | M < oder = 12000 + 4330 A |
für A < oder = 3 m oder M < oder = 25 000 kg | für A < oder = 3 m oder M < oder = 25 000 kg |
M < oder = 17 000 + 2 700 A | M < oder = 17 000 + 2 700 A |
für A > 3 m oder M > 25 000 kg.". | für A > 3 m oder M > 25 000 kg.". |
Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der | Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 3, der, insofern er | beginnt, in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 3, der, insofern er |
sich auf die Kennzeichnung der Maschinen in angehobener Stellung | sich auf die Kennzeichnung der Maschinen in angehobener Stellung |
bezieht, am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der | bezieht, am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt. | in Kraft tritt. |
Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 6 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |