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Koninklijk Besluit van 10 januari 1999
gepubliceerd op 13 oktober 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de faillissementswet van 8 augustus 1997

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000809
pub.
13/10/1999
prom.
10/01/1999
ELI
eli/besluit/1999/01/10/1998000809/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 JANUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de faillissementswet van 8 augustus 1997


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de faillissementswet van 8 augustus 1997, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de faillissementswet van 8 augustus 1997.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 10 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. AUGUST 1997 - Konkursgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Die Artikel 6 und 115 des vorliegenden Gesetzes regeln eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit; die anderen Artikel regeln in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten.

Art. 2 - Ein Kaufmann, der seine Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hat und dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist, befindet sich im Konkurs.

Gegen jemanden, der keinen Handel mehr treibt, kann ein Konkursverfahren eröffnet werden, sofern er seine Zahlungen eingestellt hat, als er noch Kaufmann war.

Gegen eine natürliche Person, die gestorben ist, nachdem sie ihre Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hatte, und deren Kreditwürdigkeit beeinträchtigt war, kann bis zu sechs Monaten nach ihrem Tod ein Konkursverfahren eröffnet werden.

Gegen eine aufgelöste juristische Person kann bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Liquidation ein Konkursverfahren eröffnet werden.

Art. 3 - § 1 - Befindet sich der Interessenschwerpunkt des Kaufmanns in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. Ausgeschlossen sind jedoch Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, Investmentgesellschaften, die Dienstleistungen erbringen, die das Halten von Geldern oder Effekten Dritter voraussetzen, und Institute für gemeinsame Anlagen, wenn sich ihr Interessenschwerpunkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

Dieses Konkursverfahren ist ein territoriales Insolvenzverfahren im Sinne des am 23. November 1995 in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommens über Insolvenzverfahren. Die durch dieses Übereinkommen bestimmten Regeln sind darauf anwendbar. Seine Folgen beschränken sich auf die Güter des Kaufmanns, die sich in Belgien befinden. § 2 - Befindet sich der Interessenschwerpunkt des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist in diesem Staat ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet worden, kann ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet werden, sofern er eine Niederlassung in Belgien hat. Ausgeschlossen sind jedoch Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, Investmentgesellschaften, die Dienstleistungen erbringen, die das Halten von Geldern oder Effekten Dritter voraussetzen, und Institute für gemeinsame Anlagen, wenn sich ihr Interessenschwerpunkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.

Dieses Konkursverfahren ist ein sekundäres Insolvenzverfahren im Sinne des im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Übereinkommens. Die durch dieses Übereinkommen bestimmten Regeln sind darauf anwendbar. Seine Folgen beschränken sich auf die Güter des Schuldners, die sich in Belgien befinden.

Art. 4 - Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Klagen und Zustellungen.

Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben.

TITEL II - Konkurs KAPITEL I - Geständnis, Konkurseröffnung und Zahlungseinstellung Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über den gerichtlichen Vergleich wird das Konkursverfahren durch Urteil des Handelsgerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist, entweder auf Geständnis des Kaufmanns oder auf Ladung eines oder mehrerer Gläubiger, der Staatsanwaltschaft, des in Artikel 8 erwähnten vorläufigen Verwalters oder des Konkursverwalters des Hauptverfahrens in dem in Artikel 3 § 2 erwähnten Fall eröffnet.

Art. 7 - Sowohl bei Geständnis als bei Konkursantrag kann das Handelsgericht seine Entscheidung für eine Frist von fünfzehn Tagen aussetzen, während deren der Kaufmann oder die Staatsanwaltschaft einen gerichtlichen Vergleich beantragen kann.

Art. 8 - Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Kaufmann die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils seiner Güter ganz oder teilweise entziehen, sofern es unbedingt notwendig ist und wenn genaue, schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür bestehen, dass die Bedingungen für einen Konkurs erfüllt sind.

Der Präsident beschliesst entweder auf einseitigen Antrag jedes Interessehabenden oder von Amts wegen.

Der Präsident bestimmt einen oder mehrere vorläufige Verwalter, die Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebs- und Buchführung haben, und bestimmt ihre Befugnisse. Das Konkursgeständnis oder die Vertretung des Kaufmanns im Konkursverfahren gehören nicht zu diesen Befugnissen.

Der bestimmte vorläufige Verwalter muss Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien bieten. Der Betreffende muss durch einen Kodex der Standespflichten gebunden sein, und seine Berufshaftpflicht muss durch eine Versicherung gedeckt sein.

Der Beschluss zum Entzug der Verwaltung bleibt nur wirksam, sofern binnen acht Tagen nach seiner Verkündung entweder von der klagenden Partei oder, wenn der Beschluss des Präsidenten von Amts wegen erfolgte, von den vorläufigen Verwaltern ein Konkursantrag eingereicht wird.

Der Beschluss verliert von Rechts wegen seine Wirksamkeit, sofern die Konkurseröffnung nicht binnen vier Monaten nach Einreichung des Konkursantrags ausgesprochen wird. Diese Frist wird für die Dauer des dem Schuldner gewährten Aufschubs oder während der infolge einer Wiedereröffnung der Verhandlung notwendigen Zeit ausgesetzt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister wird der Beschluss nicht veröffentlicht.

Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf ihren Antrag hin jederzeit ändern. Aufgrund des vorliegenden Artikels getroffene Beschlüsse sind einstweilen vollstreckbar. Gegen diese Beschlüsse kann von den in den Artikeln 1031 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht werden.

Vom Schuldner unter Verstoss gegen den Entzug der Verwaltung vorgenommene Handlungen sind der Masse gegenüber nicht wirksam, sofern diejenigen, die mit ihm gehandelt haben, vom Entzug der Verwaltung Kenntnis hatten oder sofern sie zu einer der drei in Artikel 17 erwähnten Kategorien von Handlungen gehören. Konkursverwalter sind jedoch nicht verpflichtet, die Unwirksamkeit der vom Konkursschuldner vorgenommenen Handlungen geltend zu machen, insoweit die Masse dadurch vermehrt worden ist.

Hat der Schuldner am Tag der Hinterlegung des Beschlusses zum Entzug der Verwaltung über seine Güter verfügt, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nach diesem Beschluss über seine Güter verfügt hat.

Ist nach dem Beschluss zum Entzug der Verwaltung eine Zahlung an den Schuldner erfolgt und ist sie nicht an den mit dem Entgegennehmen von Zahlungen beauftragten vorläufigen Verwalter geleistet worden, gilt derjenige, der gezahlt hat, als von seiner Schuld befreit, wenn er von dem Beschluss keine Kenntnis hatte.

Im Streitfall veranschlagt der Präsident des Gerichts die Kosten des vorläufigen Verwalters wie die des gerichtlichen Sachverständigen. Für die Kosten wird von der klagenden Partei oder, bei Bestimmung von Amts wegen, vom Schuldner ein Betrag als Sicherheit hinterlegt. Bei Konkurs des Schuldners sind die Kosten Masseschulden. Andernfalls werden sie auf die Weise, die im vorliegenden Absatz für den als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag bestimmt ist, definitiv beglichen.

Art. 9 - Ein Kaufmann ist verpflichtet, binnen einem Monat, nachdem er seine Zahlungen eingestellt hat, dies bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts zu gestehen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf den in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnten Schuldner.

Dieses Geständnis wird vom Greffier beurkundet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Geständnis und Angaben zur Unterstützung des Konkurses dem Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals mitgeteilt werden. Dieses Geständnis und diese Angaben werden dort besprochen.

Bei Konkurs einer offenen Handelsgesellschaft enthält das Geständnis den Namen und die Angabe des Wohnsitzes beziehungsweise Sitzes jedes gesamtschuldnerischen Gesellschafters. Es muss ebenfalls die Wohnsitze beziehungsweise Sitze, wo sie in den letzten zwölf Monaten plus einen Tag ihre Niederlassung hatten, und die Daten der Eintragung in die Personenstandsregister beziehungsweise ins Handelsregister enthalten; es wird bei der Kanzlei des Gerichts abgelegt, in dessen Bereich sich die Hauptniederlassung der Gesellschaft befindet.

Art. 10 - Der Kaufmann fügt seinem Geständnis folgende Unterlagen bei: 1. die Bilanz seiner Geschäfte oder ein Schreiben mit den Gründen, weshalb er die Bilanz nicht hinterlegen kann, 2.die in Kapitel I des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen vorgeschriebenen Bücher; diese Register werden vom Greffier geschlossen, der ihren Stand feststellt; oder wiederum ein Schreiben mit den Gründen, weshalb er diese Schriftstücke nicht hinterlegen kann.

Die Bilanz enthält den im Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen erwähnten Stand der Aktiva und Passiva und die Auflistung und Bewertung aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Schuldners, den Stand der Schuldforderungen und Schulden, die Gewinn- und Verlusttabelle, die letzte ordnungsgemäss abgeschlossene Ergebnisrechnung und die Ausgabentabelle; sie muss vom Schuldner für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet sein.

Der Greffier bestätigt am Fuss des Geständnisses des Kaufmanns und der beigefügten Schriftstücke das Datum ihrer Abgabe bei der Kanzlei und händigt auf Verlangen eine Empfangsbestätigung aus.

Die Abgabe anderer den Konkurs betreffender Schriftstücke bei der Kanzlei wird auf dieselbe Weise festgestellt, ohne dass eine andere Hinterlegungsurkunde abzufassen ist.

Art. 11 - Mit dem Konkurseröffnungsurteil bestellt das Handelsgericht unter seinen Mitgliedern, Präsident ausgenommen, einen Konkursrichter.

Das Handelsgericht bestimmt je nach Umfang des Konkurses einen oder mehrere Konkursverwalter. Gegebenenfalls ordnet es einen Lokaltermin für den Konkursrichter, die Konkursverwalter und den Greffier an. Es ordnet den Konkursgläubigern an, ihre Schuldforderungen binnen einer Frist von höchstens dreissig Tagen ab dem Konkurseröffnungsurteil bei der Kanzlei anzumelden, und es ordnet die in Artikel 38 erwähnte Veröffentlichung an.

Im selben Urteil werden Ort, Tag und Uhrzeit für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen bestimmt. Dieser Zeitpunkt wird so gewählt, dass mindestens fünf und höchstens dreissig Tage zwischen Ablauf der für die Anmeldung der Schuldforderungen gewährten Frist und Abschluss des Protokolls über die Prüfung liegen.

Art. 12 - Es wird davon ausgegangen, dass der Konkursschuldner seine Zahlungen ab dem Konkurseröffnungsurteiloder ab seinem Tod, wenn das Konkursverfahren nach seinem Tod eröffnet wird, einstellt.

Das Gericht kann die Zahlungseinstellung nicht auf ein früheres Datum festlegen, es sei denn, ernsthafte und objektive Begebenheiten weisen unzweifelhaft darauf hin, dass die Zahlungen vor dem Urteil eingestellt worden sind; diese Begebenheiten müssen im Urteil vermerkt werden.

Wird der Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter oder werden der Konkursschuldner und der Konkursverwalter auf Betreiben eines Interessehabenden geladen, kann das Gericht durch ein späteres Urteil beschliessen, das Datum der Zahlungseinstellung zu ändern.

Im Urteil werden die Angaben vermerkt, auf deren Grundlage das Gericht das Datum der Zahlungseinstellung bestimmt hat.

Ein Antrag zwecks Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung auf einen anderen Zeitpunkt als den, der durch das Konkurseröffnungsurteil oder ein späteres Urteil bestimmt wird, ist später als sechs Monate nach dem Konkurseröffnungsurteil nicht mehr zulässig, unbeschadet jedoch der Rechtsmittel, die gegen das Konkurseröffnungsurteil eingelegt werden können.

Durch das Urteil darf das Datum der Zahlungseinstellung nicht auf ein Datum festgelegt werden, das mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil liegt, ausser wenn dieses Urteil den Konkurs einer mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil aufgelösten juristischen Person betrifft, deren Liquidation abgeschlossen ist oder nicht, und wenn Indizien dafür bestehen, dass diese mit der Absicht durchgeführt wird oder worden ist, den Gläubigern zu schaden. In diesem Fall kann das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag des Auflösungsbeschlusses festgelegt werden.

Art. 13 - Das Konkurseröffnungsurteil wird dem Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter zugestellt.

Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben dem Text der Artikel 14 und 15 die Aufforderung, bei Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen zu erscheinen und dort gegebenenfalls zu erfahren, auf welches Datum beziehungsweise welche Daten der Konkursrichter die Verhandlung über die beanstandeten Schuldforderungen festlegt.

Art. 14 - Jedes Konkurseröffnungsurteil oder jedes Urteil zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung ist einstweilen und auf der Urschrift ab der Verkündung vollstreckbar.

Gegen die in Absatz 1 vorgesehenen Urteile können die nicht erschienenen Parteien Einspruch und die Interessehabenden, die nicht Partei gewesen sind, Dritteinspruch erheben.

Einspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung des Urteils erhoben wird. Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen nach Veröffentlichung der Urteilsauszüge im Belgischen Staatsblatt erhoben wird.

Die Frist, um gegen die in Absatz 1 erwähnten Urteile Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der in Artikel 38 erwähnten Veröffentlichung des Auszugs im Belgischen Staatsblatt oder, wenn die Berufung vom Konkursschuldner eingelegt wird, fünfzehn Tage ab Zustellung des Urteils.

Art. 15 - Berufung, Einspruch oder Dritteinspruch gegen das Konkurseröffnungsurteil oder das Urteil, durch das die Konkurseröffnung abgewiesen wird, wird ohne Verzug verhandlungsbereit gemacht. Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird die Sache anberaumt, um binnen einem Monat nach dem Antrag auf Festlegung des Gerichtstermins verhandelt zu werden.

KAPITEL II - Folgen des Konkurses Art. 16 - Ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen, sogar derer, die ihm zufallen könnten, während er sich im Konkurs befindet. Alle Zahlungen, Geschäfte und Handlungen des Konkursschuldners und Zahlungen an den Konkursschuldner, die ab diesem Tag vorgenommen werden, sind der Masse gegenüber nicht wirksam.

Die in Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Güter, mit Ausnahme der in Nr. 3 dieses Artikels erwähnten Güter, die der Pfändungsschuldner für seinen Beruf unbedingt braucht, werden von der Konkursmasse ausgeschlossen und stehen weiterhin unter der Verwaltung und zur Verfügung des Konkursschuldners.

Von der Konkursmasse werden auch Beträge, Summen und Zahlungen ausgeschlossen, die der Konkursschuldner ab Eröffnung des Konkursverfahrens erhält, sofern sie aufgrund der Artikel 1409 bis 1412 des Gerichtsgesetzbuches oder aufgrund besonderer Gesetze unpfändbar sind.

Von der Konkursmasse werden auch Entschädigungen ausgeschlossen, die dem Konkursschuldner für den Ersatz eines personengebundenen Schadens gewährt werden, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist.

Art. 17 - Folgende Handlungen beziehungsweise Rechte sind der Masse gegenüber nicht wirksam, wenn der Schuldner sie von dem Zeitpunkt an, den das Gericht als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt hat, vorgenommen hat: 1. alle Handlungen, wobei unentgeltlich über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügt wird, und Tauschhandlungen, -geschäfte oder -verträge oder entgeltliche Handlungen, Geschäfte oder Verträge, wenn der Wert dessen, was der Konkursschuldner gegeben hat, den Wert dessen, was er dafür bekommen hat, beträchtlich übersteigt, 2.alle Zahlungen - ob in bar oder durch Übertragung, Verkauf, Aufrechnung oder auf andere Weise - für nicht fällige Schulden oder Zahlungen anders als in bar oder mit Handelspapieren für fällige Schulden, 3. alle vertraglichen Hypotheken und alle Nutzungspfand- oder Pfandrechte an Gütern des Schuldners für vorher eingegangene Verbindlichkeiten. Art. 18 - Alle anderen Zahlungen seitens des Schuldners für fällige Schulden und alle entgeltlichen Handlungen, die er nach Zahlungseinstellung und vor dem Konkurseröffnungsurteil vorgenommen hat, können für unwirksam erklärt werden, sofern diejenigen, die etwas vom Schuldner bekommen haben oder mit ihm gehandelt haben, von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatten.

Art. 19 - Auf gültige Weise erworbene Hypothekenrechte und Vorzugsrechte können bis zum Tag des Konkurseröffnungsurteils eingetragen werden.

Eintragungen, die nach der Zahlungseinstellung entgegengenommen worden sind, können jedoch für unwirksam erklärt werden, sofern zwischen dem Datum der Hypothekenbestellungsurkunde oder der Urkunde, aus der sich das Vorzugsrecht ergibt, und dem Datum der Eintragung mehr als fünfzehn Tage abgelaufen sind.

Art. 20 - Handlungen oder Zahlungen, die mit betrügerischer Benachteiligung der Rechte der Gläubiger vorgenommen werden, sind unwirksam ungeachtet des Zeitpunkts, an dem sie vorgenommen worden sind.

Art. 21 - Ist ein Wechsel nach dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt worden ist, und vor dem Konkurseröffnungsurteil gezahlt worden, kann die Rückerstattungsklage nur gegen denjenigen erhoben werden, für dessen Rechnung der Wechsel ausgegeben worden ist; handelt es sich um einen Eigenwechsel, kann die Klage nur gegen den ersten Indossanten erhoben werden.

In beiden Fällen ist der Beweis zu erbringen, dass derjenige, gegen den auf Rückerstattung geklagt wird, bei der Ausgabe des Wertpapiers von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatte.

Art. 22 - Das Konkurseröffnungsurteil hat zur Folge, dass nicht fällige Schulden dem Konkursschuldner gegenüber einforderbar werden.

Ist der Konkursschuldner Aussteller eines Eigenwechsels, Akzeptant eines Wechsels oder mangels Akzeptation Zieher des Wechsels, sind die anderen Schuldner verpflichtet, sich für die Zahlung zum Fälligkeitstermin zu verbürgen, wenn sie nicht eine sofortige Zahlung vorziehen.

Nicht fällige Schulden, die keine Zinsen bringen und deren Fälligkeitstermin mehr als ein Jahr nach dem Konkurseröffnungsurteil liegt, werden nur unter Abzug des gesetzlichen Zinses, gerechnet ab dem Konkurseröffnungsurteil bis zum Fälligkeitstermin, passiviert.

Bei sofortiger Zahlung eines nicht fälligen Eigenwechsels oder Wechsels, der keine Zinsen bringt, seitens eines der Mitschuldner erfolgt die Zahlung unter Abzug des gesetzlichen Zinses für die Zeit bis zum Fälligkeitstermin.

Art. 23 - Ab dem Konkurseröffnungsurteil hören die Zinsen jeder Schuldforderung, die nicht durch ein besonderes Vorzugsrecht, ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert ist, ausschliesslich der Masse gegenüber zu laufen auf.

Zinsen gesicherter Schuldforderungen können nur vom Ertrag aus den mit dem Vorzugsrecht, dem Pfandrecht oder der Hypothek verbundenen Gütern gefordert werden.

Art. 24 - Ab demselben Urteil kann eine Mobiliar- oder Immobiliarklage beziehungsweise ein Mobiliar- oder Immobiliarvollstreckungsverfahren nur gegen die Konkursverwalter fortgesetzt oder erhoben beziehungsweise angewandt werden. Das Gericht kann den Konkursschuldner jedoch als beitretende Partei zulassen.

Entscheidungen in bezug auf die gegen den Konkursschuldner persönlich fortgesetzten oder erhobenen Klagen sind der Masse gegenüber nicht wirksam.

Art. 25 - Mit dem Konkurseröffnungsurteil hören alle Pfändungen auf, die auf Antrag der nicht bevorrechtigten Gläubiger und der allgemein bevorrechtigten Gläubiger vorgenommen worden sind.

Ist der Tag der Zwangsversteigerung gepfändeter beweglicher oder unbeweglicher Güter bereits vor diesem Urteil festgelegt und durch Anschlag veröffentlicht worden, erfolgt dieser Verkauf für Rechnung der Masse.

Der Konkursrichter kann auf Antrag der Konkursverwalter jedoch erlauben, dass der Verkauf vertagt oder abgesetzt wird, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist.

Art. 26 - Vollstreckungsverfahren zum Zweck der Zahlung bevorrechtigter Schuldforderungen auf bewegliche Güter, die zur Konkursmasse gehören, werden bis zum Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen ausgesetzt, unbeschadet jeglicher Sicherungsmassnahmen und eines vom Eigentümer erworbenen Rechts, vermietete Güter wieder in Besitz zu nehmen.

In letzterem Fall hört die im vorliegenden Artikel bestimmte Aussetzung der Vollstreckungsverfahren von Rechts wegen zugunsten des Eigentümers auf.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Konkursverwalter, nachdem es den betroffenen besonders bevorrechtigten Gläubiger per Gerichtsschreiben geladen hat, die Aussetzung der Vollstreckung für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Eröffnung des Konkursverfahrens anordnen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist und sofern eine Realisierung der beweglichen Güter erwartet werden kann, die die bevorrechtigten Gläubiger nicht benachteiligt.

KAPITEL III - Konkursverwaltung und -liquidation Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 27 - Die Konkursverwalter werden unter den Personen gewählt, die in einer von der Generalversammlung des Handelsgerichts aufgestellten Liste eingetragen sind.

In der in Absatz 1 erwähnten Liste können nur Rechtsanwälte aufgenommen werden, die im Anwaltsverzeichnis einer belgischen Anwaltskammer eingetragen sind, eine besondere Ausbildung genossen haben und Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bieten.

In der Liste wird für jeden Eingetragenen ebenfalls vermerkt, für welche Konkurse er bereits als Konkursverwalter bestimmt worden ist.

Auf jeden Fall werden in der Liste der Name des Konkursschuldners, das Datum der Bestimmung des Konkursverwalters und gegebenenfalls das Datum, an dem sein Auftrag geendet hat, vermerkt. Die Liste kann kostenlos eingesehen werden.

Jede andere Person, die die Ausbildungsbedingungen erfüllt und die in Absatz 2 vorgesehenen Garantien bietet, kann wegen besonderer Fachkenntnisse als Konkursverwalter hinzugezogen werden, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs des Konkurses erforderlich ist.

Der König bestimmt, wie Bewerber beim Gericht vorgeschlagen werden, und die Fristen, die bei der Prüfung der Bewerbungen einzuhalten sind.

Der König kann ebenfalls die Bedingungen in bezug auf Ausbildung und Fachkenntnisse im Bereich der Liquidationsverfahren näher bestimmen.

Art. 28 - Gegen jeden Beschluss, mit dem eine Eintragung in eine Liste der Konkursverwalter verweigert oder eine Eintragung gestrichen wird, kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses. Der Hof ordnet gegebenenfalls die Eintragung in die Liste an.

Art. 29 - Eine Person, die in der Liste erscheint, kann auf eigenen Antrag von der Generalversammlung des Handelsgerichts gestrichen werden. Die Generalversammlung streicht auch Personen von der Liste, die nicht mehr als Rechtsanwalt im Anwaltsverzeichnis einer belgischen Anwaltskammer eingetragen sind. Eine Person kann auch in Ausführung eines auf Ladung der Staatsanwaltschaft gefällten Urteils von der Liste gestrichen werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Art. 30 - Bei Amtsantritt legen die bestimmten Konkursverwalter vor dem Konkursrichter einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. Ich schwöre, den mir erteilten Auftrag auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen. » « Ik zweer getrouwheid aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk. Ik zweer mijn opdracht in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk te zullen vervullen. » « Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du Peuple belge. Je jure d'accomplir ma mission en honneur et conscience, avec exactitude et probité. » Art. 31 - Das Handelsgericht kann den Konkursrichter jederzeit durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen und die Konkursverwalter oder einen der Konkursverwalter ersetzen oder ihre Anzahl erhöhen oder verringern.

Konkursverwalter, deren Ersetzung in Erwägung gezogen wird, werden vorher gerufen und nach Bericht des Konkursrichters in der Ratskammer angehört. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Das Urteil, durch das die Ersetzung eines Konkursverwalters angeordnet wird, wird diesem auf Betreiben des Greffiers notifiziert. Es wird auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts binnen fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Eine Abschrift des Urteils wird auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt.

Art. 32 - Wenn ein Konkursverwalter wegen eines Interessenkonflikts nicht weiter amtieren kann, beantragt er durch einen an das Handelsgericht gerichteten Antrag die Bestimmung eines Ad-hoc-Konkursverwalters. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters.

Wenn ein Ad-hoc-Konkursverwalter zur Ersetzung des ordentlichen Konkursverwalters bestimmt wird, muss er die Annahme seines Auftrags schriftlich bestätigen. Bei Beendigung seines Auftrags erstellt der Ad-hoc-Konkursverwalter einen Bericht über seine Tätigkeiten und lässt er seine Kostenaufstellung und sein Honorar vom Handelsgericht festsetzen, das nach Anhörung des Konkursrichters und des ordentlichen Konkursverwalters entscheidet.

Der ordentliche Konkursverwalter nimmt die Kostenaufstellung und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters als Kosten des Konkurses in seiner Schlussabrechnung auf.

Art. 33 - Das Honorar der Konkursverwalter wird je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags bestimmt. Es darf nicht ausschliesslich in einer im Verhältnis zu den realisierten Aktiva stehenden Vergütung ausgedrückt werden. Die Regeln und die Gebührenordnung in bezug auf die Festsetzung des Honorars werden vom König bestimmt. Der König bestimmt die Leistungen und Kosten, die durch das Honorar gedeckt werden. Der König kann auch bestimmen, welche Kosten separat vergütet werden und auf welche Weise sie festgesetzt werden.

Jedem Honorarantrag wird eine ausführliche Auflistung der zu vergütenden Leistungen beigefügt.

Auf Antrag der Konkursverwalter und auf gleichlautende Stellungnahme des Konkursrichters kann der Richter einen Kosten- und einen Honorarvorschuss festlegen. Ausser unter besonderen Umständen darf die Gesamtsumme der Kosten- und Honorarvorschüsse drei Viertel des Betrags nicht überschreiten, der nach den vom König bestimmten Vergütungsregeln festgelegt wird. In keinem Fall darf ein Honorarvorschuss festgesetzt werden, wenn die Konkursverwalter die in Artikel 34 vorgesehenen Berichte nicht abgeben.

Art. 34 - Die Konkursverwalter händigen dem Konkursrichter im Laufe des sechsten und des zwölften Monats des ersten Jahres der Konkursliquidation einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses aus.

Dieser Bericht enthält insbesondere die Angabe der Einnahmen, der Ausgaben, der Verteilungen und dessen, was noch zu liquidieren ist, und wird zur Konkursakte gelegt. Der Stand der Streitfälle in bezug auf die Schuldforderungen wird ebenfalls näher angegeben.

Ab dem zweiten Jahr der Liquidation muss der ausführliche Bericht nur noch jährlich dem Konkursrichter ausgehändigt und zur Konkursakte gelegt werden.

Art. 35 - Der Konkursrichter ist insbesondere damit beauftragt, die Verrichtungen, die Verwaltung und die Liquidation des Konkurses zu beaufsichtigen und beschleunigen; er erstattet auf der Sitzung Bericht über alle Streitfälle, die durch den Konkurs entstanden sind, vorbehaltlich der in Absatz 6 vorgesehenen Ausnahme; er ordnet dringende Massnahmen an, die für die Sicherstellung und Aufbewahrung der Güter der Masse erforderlich sind, und führt den Vorsitz der Versammlungen der Konkursgläubiger.

Bei Verhinderung des Konkursrichters ordnet der Präsident des Gerichts seine Ersetzung an.

Wenn der Konkursrichter über die durch den Konkurs entstandenen Streitfälle Bericht erstattet, kann er nicht den Sitz einnehmen.

Der Konkursrichter kann ausserhalb seines Bezirks alle zu seinem Auftrag gehörenden Handlungen vornehmen, wenn er der Meinung ist, es sei aufgrund der Ernsthaftigkeit oder Dringlichkeit des Falls erforderlich.

Beschlüsse des Konkursrichters werden mit Gründen versehen und sind einstweilen vollstreckbar. Gegen diese Beschlüsse kann vor Gericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Konkursrichter muss keinen Bericht über Streitfälle in bezug auf zu passivierende Schuldforderungen erstatten.

Art. 36 - Der Prokurator des Königs kann bei allen Verrichtungen des Konkurses anwesend sein, jederzeit die Konkursakte zu Rate ziehen und die Bücher und Schriftstücke des Konkursschuldners einsehen, seine Lage prüfen und sich von den Konkursverwaltern alle Informationen geben lassen, die er für nützlich hält.

Art. 37 - Gegen Urteile in Konkurssachen, die keine Konkurseröffnungsurteile und keine Urteile zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung sind, kann gemäss dem Gerichtsgesetzbuch Beschwerde eingelegt werden. Diese Urteile sind einstweilen vollstreckbar.

Gegen folgende Urteile kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden: 1. Urteile zur Bestellung oder Ersetzung von Konkursrichtern oder -verwaltern, 2.Urteile, durch die über Streitfälle in bezug auf Abgabe des Hausrats und der Sachen, die für den Eigenverbrauch notwendig sind, an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, oder an seine Familie und auf Gewährung von Lebensunterhalt an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und an seine Familie befunden wird, 3. Urteile, durch die erlaubt wird, Sachen oder Waren, die zum Konkurs gehören, zu verkaufen, oder durch die gemäss Artikel 25 erlaubt wird, den Verkauf gepfändeter Gegenstände zu vertagen oder abzusetzen, 4.Urteile, durch die über Beschwerden befunden wird, die gegen die vom Konkursrichter im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags gefällten Beschlüsse eingelegt werden.

Abschnitt 2 - Formalitäten und Verwaltung des Konkurses Art. 38 - Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben der Konkursverwalter binnen fünf Tagen nach ihrem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei auf regionaler Ebene vertriebenen Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht.

In diesen Auszügen stehen folgende Angaben: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der kommerziellen Haupttätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse und Ort der Hauptniederlassung, Nummer der Eintragung des Konkursschuldners im Handelsregister und Eintragungsnummer, die ihm für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist;handelt es sich um eine juristische Person, Firma, Rechtsform, Art der kommerziellen Haupttätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Sitz und Ort der Hauptniederlassung, Nummer der Eintragung der juristischen Person im Handelsregister und Eintragungsnummer, die dem Konkursschuldner für die Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist, 2. Datum des Konkurseröffnungsurteils und Gericht, das das Urteil verkündet hat, 3.gegebenenfalls Datum des Urteils zur Festlegung der Zahlungseinstellung und Datum dieser Zahlungseinstellung, 4. Name, Vornamen und Adresse der Konkursverwalter, 5.Frist, in der die Schuldforderungen angemeldet werden müssen, 6. Datum und Ort der Sitzung für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen. Der Nachweis dieser Veröffentlichung wird anhand des Belgischen Staatsblatts erbracht, das die besagten Auszüge enthält.

Stellen die Konkursverwalter fest, dass das Konkursverfahren möglicherweise mangels Masse aufgehoben wird, bitten sie den Konkursrichter um Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung in Zeitungen oder Zeitschriften, die auf regionaler Ebene vertrieben werden. Veröffentlichungskosten, die nicht durch die Aktiva gedeckt werden, bleiben zu Lasten der Konkursverwalter.

Art. 39 - In der Kanzlei wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die folgende Unterlagen enthält: 1. eine beglaubigte Abschrift des Konkurseröffnungsurteils, des Urteils zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung und der Beschlüsse, die nach Einlegung der Rechtsmittel gegen diese Urteile gefällt worden sind, 2.die in Artikel 38 vorgesehenen veröffentlichten Auszüge, 3. gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der aufgrund der Artikel 41 § 2 und 43 Absatz 3 gefällten Beschlüsse, 4.das Protokoll über den Lokaltermin und das in Artikel 43 vorgesehene Inventar, 5. das Protokoll über die Prüfung der Schuldforderungen, 6.die in Artikel 71 vorgesehene Tabelle, 7. die von den Konkursverwaltern aufgestellten Berichte und Verteilungspläne, die in den Artikeln 34 und 52 vorgesehen sind, 8.die vom Konkursrichter gefällten schriftlichen Beschlüsse, 9. die Liste der Vergleiche und der diesbezüglichen Homologierungen, die in Artikel 58 vorgesehen sind. Jeder Interessehabende kann die Akte kostenlos einsehen und gegen Entrichtung von Kanzleigebühren eine Kopie dieser Akte erhalten.

Art. 40 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie den in Artikel 30 vorgesehenen Eid vor dem Konkursrichter abgelegt haben.

Sie verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters.

Art. 41 - § 1 - Erforderlichenfalls fordern die Konkursverwalter sofort die Anlegung von Siegeln auf die in § 2 vorgesehene Weise.

Die Siegel können auf Lager, Kontore, Kassen, Portefeuilles, Bücher, Magnetträger, insbesondere Datenträger, bewegliche Güter und Sachen des Konkursschuldners angelegt werden.

Bei Konkurs einer Gesellschaft, in der alle oder ein Teil der Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden haften, werden die Siegel gegebenenfalls nicht nur am Sitz der Gesellschaft, sondern auch am Wohnsitz jedes gesamtschuldnerisch gebundenen Gesellschafters angelegt. § 2 - Die Konkursverwalter können entweder durch Antrag oder durch eine vom Greffier beurkundete mündliche Erklärung den Konkursrichter darum bitten, die Anlegung von Siegeln anzuordnen.

Art. 42 - Die Artikel 1010 Absatz 1, 1011, 1013 und 1015 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf den Lokaltermin.

Art. 43 - Die Konkursverwalter stellen ab ihrem Amtsantritt unter Aufsicht des Konkursrichters unverzüglich das Inventar der Güter des Konkursschuldners auf, der anwesend oder ordnungsgemäss geladen ist.

Der Konkursrichter unterzeichnet das Inventar. Das unterzeichnete Inventar wird bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt, um zu der Konkursakte gelegt zu werden.

Im Inventar wird jedes der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Güter separat beschrieben.

Die Konkursverwalter können sich mit Erlaubnis des Konkursrichters bei der Aufstellung des Inventars, bei der Schätzung der Gegenstände, bei der Aufbewahrung der Aktiva und bei ihrer Realisierung unter ihrer Verantwortung von denjenigen helfen lassen, die sie für geeignet halten.

Art. 44 - Ist ein Konkursverfahren nach dem Tod eröffnet worden, bevor das Inventar aufgestellt worden ist, oder ist der Konkursschuldner gestorben, bevor mit dem Inventar begonnen worden ist, wird das Inventar unverzüglich im Beisein oder nach ordnungsgemässer Ladung der Erben nach den in Artikel 43 vorgeschriebenen Modalitäten aufgestellt.

Art. 45 - Nach Aufstellung des Inventars werden Waren, Gelder, Geschäftspapiere, Forderungstitel, bewegliche Güter und Sachen des Schuldners den Konkursverwaltern anvertraut, die am Fusse des besagten Inventars erklären, dass sie sie entgegennehmen.

Die Konkursverwalter können dem Konkursschuldner oder einem der Leiter der in Konkurs geratenen Gesellschaft die Aktensammlung anvertrauen.

Wenn nötig, wird sie ihnen auf ihren Antrag hin und gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben.

Können die Konkursverwalter die Aktensammlung nicht zurückgeben, sind sie verpflichtet, sie während zehn Jahren nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufzubewahren, es sei denn, dieses ist zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben, in welchem Fall sie die Aktensammlung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Aufhebung des Konkursverfahrens aufbewahren müssen.

Die Konkursverwalter müssen Akten, die sie nach dem Konkurs zusammengestellt haben, gemäss den der Anwaltschaft eigenen Bestimmungen aufbewahren.

Art. 46 - Die Konkursverwalter beschliessen unverzüglich nach ihrem Amtsantritt, ob sie die vor dem Datum des Konkurseröffnungsurteils geschlossenen Verträge, denen durch dieses Urteil kein Ende gesetzt wird, weiter ausführen oder nicht.

Die Partei, die den Vertrag mit dem Konkursschuldner geschlossen hat, kann die Konkursverwalter auffordern, diesen Beschluss binnen fünfzehn Tagen zu fassen. Ist keine Fristverlängerung vereinbart worden oder fassen die Konkursverwalter keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Vertrag ab Ablauf dieser Frist von den Konkursverwaltern gekündigt worden ist; die Schuldforderung in bezug auf den Schadenersatz, der dem Vertragspartner aufgrund der Nichtausführung eventuell geschuldet wird, wird in die Masse aufgenommen.

Beschliessen die Konkursverwalter, den Vertrag auszuführen, hat der Vertragspartner zu Lasten der Masse Anrecht auf die Ausführung der Verbindlichkeit, insoweit sie Leistungen betrifft, die nach dem Konkurs erbracht werden.

Art. 47 - Auf Antrag der Konkursverwalter oder jedes Interessehabenden kann das Gericht nach Bericht des Konkursrichters und nach Anhörung der Konkursverwalter und der Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals erlauben, dass die Handelsgeschäfte des Konkursschuldners vorläufig ganz oder teilweise von den Konkursverwaltern oder unter Aufsicht der Konkursverwalter von dem Konkursschuldner oder von einem Dritten fortgesetzt werden, sofern die Belange der Gläubiger dem nicht im Wege stehen. Auf Antrag der Konkursverwalter oder jedes Interessehabenden und nach Bericht des Konkursrichters kann das Gericht diese Massnahme jederzeit ändern oder widerrufen.

Unmittelbar nach dem Konkurseröffnungsurteil können die Konkursverwalter nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaften oder, in deren Ermangelung, mit dem anwesenden Personal im Interesse der Masse und in Erwartung des in Anwendung von Absatz 1 zu fassenden Beschlusses des Gerichts die Fortsetzung der Handelsgeschäfte erlauben.

Art. 48 - Mit Erlaubnis des Konkursrichters können die Konkursverwalter dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie den Hausrat und die Sachen abgeben, die für den Eigenverbrauch notwendig sind. Die Konkursverwalter stellen ein Inventar dieser Gegenstände auf. Mit Erlaubnis des Konkursrichters können sie dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie auch Lebensunterhalt gewähren.

Beanstandungen in bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels sind durch Antrag an das Gericht zu richten.

Art. 49 - Die Konkursverwalter können - auch bei Anfechtung des Konkurseröffnungsurteils - mit Erlaubnis des Konkursrichters unverzüglich die Aktiva veräussern, die schnellem Verderb oder schneller Wertminderung ausgesetzt sind.

Art. 50 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefe oder Berichte werden den Konkursverwaltern übergeben und von ihnen geöffnet; ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er ihrer Öffnung bei. Briefe und Berichte, die nicht ausschliesslich die Handelstätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden vom Konkursverwalter an die vom Konkursschuldner angegebene Adresse weitergeleitet oder dort mitgeteilt.

Nach Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Briefe und Berichte persönlich zu öffnen.

Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Beschluss gemäss Artikel 35 mit Gründen versehen.

Art. 51 - Alle Schuldforderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.

Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Verkäufen und Beitreibungen werden binnen acht Tagen nach Einnahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Der Konkursrichter kann jedoch auf Antrag hin den Konkursverwaltern erlauben, zur Finanzierung der laufenden Geschäfte einen beschränkten Betrag auf einem Bankkonto aufzubewahren. Der Konkursrichter legt in seinem Beschluss den Höchstbetrag fest, den die Konkursverwalter auf dem Konto aufbewahren dürfen.

Bei Verspätung schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel 31 die handelsüblichen Zinsen für die Summen, die sie nicht eingezahlt haben.

Art. 52 - Die Zahlung der den Gläubigern zugeteilten Beträge wird von den Konkursverwaltern auf Vorlage eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen und zu der Konkursakte gelegten Verteilungsplans vorgenommen.

Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel 33, geschuldet werden, und ihre Kosten und Auslagen werden ihnen auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen Aufstellung gezahlt.

Summen, die bei Aufhebung des Konkursverfahrens nicht verteilt werden konnten, werden zugunsten der betroffenen Gläubiger bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.

Art. 53 - Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft folgen allen Einladungen, die sie entweder vom Konkursrichter oder von den Konkursverwaltern erhalten, und geben ihnen alle erforderlichen Auskünfte.

Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft müssen den Konkursverwaltern jeden Adressenwechsel mitteilen. Ansonsten gelten die Einladungen als gültig, wenn sie an die letzte Adresse gerichtet werden, die der Betreffende den Konkursverwaltern mitgeteilt hat.

Art. 54 - Die Konkursverwalter bestellen den Konkursschuldner, um in seinem Beisein die Bücher und Geschäftspapiere festzustellen und abzuschliessen.

Art. 55 - Der Konkursrichter darf den Konkursschuldner, seine Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in bezug auf die Prüfung der Bücher und Buchungen als auch auf Ursachen und Umstände des Konkurses anhören.

Art. 56 - Wenn ein Konkursverfahren gegen einen Kaufmann nach seinem Tode eröffnet wird oder wenn der Konkursschuldner nach Eröffnung des Konkursverfahrens stirbt, können seine Erben bei allen Konkursverrichtungen erscheinen oder sich vertreten lassen.

Art. 57 - Die Konkursverwalter sind ab ihrem Amtsantritt auf persönliche Haftung verpflichtet, alle Handlungen zur Wahrung der Rechte des Konkursschuldners gegen seine Schuldner vorzunehmen.

Sie sind auch verpflichtet, die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern der Schuldner des Konkursschuldners zu verlangen, wenn der Konkursschuldner sie nicht verlangt hat.

Ausserdem sind sie verpflichtet, die Eintragung der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners, die ihnen bekannt sind, vornehmen zu lassen.

Die Konkursverwalter lassen die Eintragungen auf den Namen der Masse vornehmen; sie fügen ihrer hypothekarischen Urkunde eine Abschrift des Konkurseröffnungsurteils als Nachweis für ihre Bestellung bei.

Art. 58 - Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners über alle die Masse betreffenden Streitfälle, selbst wenn sie Immobiliarklagen oder -rechte betreffen, Vergleiche schliessen.

Wenn der Vergleich Immobiliarrechte betrifft oder wenn der Wert seines Gegenstands unbestimmt ist oder 500.000 Franken übersteigt, wird der Vergleich erst verbindlich, nachdem er nach Bericht des Konkursrichters vom Gericht homologiert worden ist. Der Konkursschuldner wird für die Homologierung geladen.

In Streitfällen, durch die der Konkurs betroffen ist, können die Konkursverwalter ebenfalls mit Erlaubnis des Handelsgerichts und nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners der Gegenpartei den Entscheidungseid zuschieben.

Art. 59 - Die Konkursverwalter können sich an den Konkursschuldner wenden, damit er ihnen bei ihrer Geschäftsführung hilft und Auskünfte gibt. Der Konkursschuldner bestimmt die Bedingungen für seine Arbeit.

Art. 60 - Bei jedem Konkurs müssen die Konkursverwalter dem Konkursrichter binnen zwei Monaten nach ihrem Amtsantritt einen Schriftsatz oder kurzen Bericht über die vermutliche Lage des Konkurses, seine hauptsächlichen Ursachen und Umstände und die Merkmale, die er aufweist, übermitteln.

Der Konkursrichter lässt dem Prokurator des Königs unverzüglich den Schriftsatz mit seinen Anmerkungen zukommen. Ist er ihm nicht binnen der vorgeschriebenen Frist übermittelt worden, informiert er den Prokurator des Königs darüber und teilt ihm die vom Konkursverwalter angegebenen Ursachen für die Verspätung mit.

Art. 61 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen Gesellschaft wegen einer in den Artikeln 489, 489bis oder 489ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden, setzt der Prokurator des Königs den Konkursrichter und die Konkursverwalter unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL IV - Anmeldung und Prüfung der Schuldforderungen Art. 62 - Um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden oder um irgendein Vorrecht auszuüben, müssen die Gläubiger spätestens an dem durch das Konkurseröffnungsurteil bestimmten Tag die Anmeldung ihrer Schuldforderungen mit ihren Forderungstiteln bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegen. Der Greffier händigt auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus.

Die Gläubiger werden durch die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und durch ein Rundschreiben, das die Konkursverwalter an sie richten, sobald die Gläubiger bekannt sind, darauf hingewiesen.

In diesem Rundschreiben werden Ort, Tag und Uhrzeit angegeben, die für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen festgelegt worden sind.

Art. 63 - In der Anmeldung jedes Gläubigers werden Identität, Beruf und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftssitz, Höhe und Grund der Schuldforderung, mit ihr verbundene Vorrechte, Hypotheken oder Pfandrechte und Forderungstitel, aus dem sie hervorgeht, vermerkt.

Diese Anmeldung endet mit einer Erklärung mit folgendem Wortlaut: « Ich erkläre hiermit auf Ehre und Gewissen, dass meine Schuldforderung aufrichtig und wahrheitsgetreu ist »; oder « J'affirme en honneur et conscience que ma créance est sincère et véritable »; oder « Ik verklaar in eer en geweten dat deze schuldvordering waar en oprecht is ».

Sie wird vom Gläubiger oder in seinem Namen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet; in letzterem Fall wird die Vollmacht der Anmeldung beigefügt, und sie muss die Höhe der Schuldforderung angeben und die durch vorliegenden Artikel vorgeschriebene Erklärung enthalten.

Art. 64 - Unbeschadet der Anwendung der internationalen Verträge enthält die Anmeldung des Gläubigers, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, Bestimmung des Wohnsitzes im Bereich des Gerichts, das den Konkurs ausgesprochen hat.

Hat er keinen Wohnsitz bestimmt, können alle an ihn gerichteten Zustellungen und Mitteilungen bei der Kanzlei des Gerichts erfolgen.

Art. 65 - Die Prüfung der Schuldforderungen wird von den Konkursverwaltern im Beisein oder nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners vorgenommen. Die Forderungstitel werden anhand der Bücher und Geschäftspapiere des Konkursschuldners geprüft.

Der Konkursschuldner wird auch über die Konkursliquidation angehört.

Art. 66 - Nach Anmeldung jeder Schuldforderung bis zum Tag, der für die Verhandlung über die Streitfälle, die sie hervorruft, festgelegt worden ist, kann der Konkursrichter selbst von Amts wegen anordnen, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter oder jede Person, die Auskünfte geben kann, persönlich erscheint. Er erstellt ein Protokoll über ihre Aussagen. Er kann auch anordnen, dass der Gläubiger seine Bücher vorlegt, oder aufgrund einer Anordnung zur Untersuchung dieser Bücher fordern, dass ihm daraus ein vom Richter des Ortes ausgefertigter Auszug ausgehändigt wird.

Art. 67 - Nach Beendigung der Prüfung der Schuldforderungen erstellen die Konkursverwalter ein Protokoll darüber, das von ihnen selbst, vom Konkursrichter und vom Greffier unterzeichnet wird.

Art. 68 - Auf der Sitzung, die für den Abschluss des Prüfungsprotokolls bestimmt worden ist, teilen die Konkursverwalter auf Antrag jedes Interessehabenden jede angemeldete Schuldforderung und ihre eventuelle Bestreitung mit.

Der Konkursrichter verweist Streitfälle in bezug auf nicht angenommene Schuldforderungen an das Gericht und legt Datum und Uhrzeit für die Verhandlung fest.

Bestreiten die Konkursverwalter die Höhe einer angemeldeten Schuldforderung oder ein geltend gemachtes Vorrecht, setzen sie unverzüglich die betroffenen Gläubiger per Einschreiben davon in Kenntnis; der Einschreibebrief enthält die Ladung, um am Tag und zu der Uhrzeit oder gegebenenfalls an den Tagen und zu den Uhrzeiten, die vom Konkursrichter für die Verhandlung festgelegt worden sind, vor Gericht zu erscheinen.

Art. 69 - Der Konkursschuldner und die Gläubiger können entweder auf der Sitzung für den Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder später gegen die vorgenommenen und vorzunehmenden Prüfungen Einwände vorbringen.

Später vorgebrachte Einwände müssen den Konkursverwaltern und dem Gläubiger, dessen Schuldforderung bestritten wird, binnen einer Frist von einem Monat nach dem Datum des Abschlusses des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder binnen einer Frist von einem Monat nach der späteren Annahme einer Schuldforderung, wenn diese erst nach Abschluss des Prüfungsprotokolls angenommen worden ist, durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt werden.

Diese Gerichtsvollzieherurkunde enthält Ladung der Konkursverwalter und des Gläubigers sowie des Konkursschuldners vor Gericht, damit über die Liquidation der Schuldforderung, gegen die Einwände vorgebracht worden sind, entschieden wird.

Art. 70 - An dem für die Verhandlung über die Streitfälle festgelegten Tag entscheidet das Gericht ohne vorherige Ladung, wenn möglich durch ein einziges Urteil, über alle Streitfälle. Das Urteil wird nach Anhörung der Konkursverwalter, des Konkursschuldners und der Einwände vorbringenden Gläubiger und anmeldenden Gläubiger, sofern sie erscheinen, gefällt. Gegen das Urteil kann kein Einspruch erhoben werden.

Streitfälle, die nicht unverzüglich zur Beratung gestellt werden, werden getrennt und unter Zurückstellung aller anderen Sachen nach dem gewöhnlichen Verfahren weiterbehandelt.

Art. 71 - Bei der Kanzlei wird unter der Verantwortung des Greffiers für jeden Konkurs eine in Kolonnen aufgeteilte Tabelle geführt, die für jede angemeldete Schuldforderung folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer, 2.Identität, Beruf und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftssitz des Gläubigers, der seine Schuldforderung und seine Forderungstitel hinterlegt hat, 3. Höhe der angemeldeten Schuldforderung, 4.vom Gläubiger beanspruchte Vorzugsrechte und Hypotheken, 5. Aufnahme oder Bestreitung, 6.Zusammenfassung und Datum des Beschlusses über den Streitfall, 7. andere Informationen, deren Mitteilung an Interessehabende nützlich sein kann. Art. 72 - Bekannte oder unbekannte Gläubiger, die es versäumt haben, ihre Schuldforderungen binnen der durch das Konkurseröffnungsurteil festgelegten Frist anzumelden oder zu bestätigen, werden bei den Verteilungen nicht berücksichtigt.

Bis zu der in Artikel 79 erwähnten Versammlung haben säumige Gläubiger das Recht, auf Aufnahme zu klagen, ohne dass bereits angeordnete Verteilungen wegen ihrer Klage ausgesetzt werden können. Sie haben nur Anspruch auf eine Dividende auf die noch nicht verteilten Aktiva;

Kosten und Ausgaben, die durch Prüfung und Aufnahme ihrer Schuldforderungen entstehen, gehen zu ihren Lasten.

Das Recht, auf Aufnahme zu klagen, verjährt in drei Jahren ab dem Konkurseröffnungsurteil, ausser für Schuldforderungen, die im Rahmen einer während der Liquidation fortgesetzten oder erhobenen Interventions- oder Gewährleistungsklage festgestellt werden.

Das Recht, auf Aufnahme einer Schuldforderung zu klagen, die während der Liquidation von einem anderen Gericht als dem Konkursgericht festgestellt wird, verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Endurteil rechtskräftig wird.

KAPITEL V - Summarisches Verfahren zur Aufhebung des Konkursverfahrens Art. 73 - Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt befunden wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners per Gerichtsschreiben, das den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, die Aufhebung des Konkursverfahrens aussprechen. In diesem Fall können die Gläubiger wieder individuell Klage gegen die Person und die Güter des Konkursschuldners erheben, es sei denn, das Gericht hat den Konkursschuldner für entschuldbar erklärt.

Wenn befunden wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, setzt der Beschluss zur Aufhebung des Konkursverfahrens dem Bestehen der juristischen Person unverzüglich ein Ende, ausser bei Entschuldbarkeit.

Artikel 180 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ist anwendbar.

Die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Masse kann nur ausgesprochen werden, wenn festgestellt wird, dass die Konkursverwalter alles Mögliche getan haben, um den Arbeitnehmern die gesetzlich vorgesehenen Sozialdokumente auszuhändigen.

Das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Masse ausgesprochen wird, wird auf Betreiben der Konkursverwalter auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Das Urteil ordnet gegebenenfalls Rechnungslegung durch die Konkursverwalter an. Das Handelsgericht erkennt über diesbezügliche Streitfälle.

Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen.

Art. 74 - Die Vollstreckung des in Anwendung von Artikel 73 verkündeten Aufhebungsurteils wird während eines Monates ab dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ausgesetzt.

KAPITEL VI - Konkursliquidation Art. 75 - § 1 - Sobald alle Schuldforderungen durch ein - selbst angefochtenes - vollstreckbares Urteil endgültig angenommen oder abgewiesen worden sind, nehmen die Konkursverwalter die Konkursliquidation vor. Der Konkursrichter lädt den Konkursschuldner vor, um ihn im Beisein der Konkursverwalter über die bestmögliche Realisierung der Aktiva anzuhören. Darüber wird ein Protokoll erstellt. Die Konkursverwalter lassen unter Aufsicht des Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 51 und 52 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen Güter verkaufen, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner zu laden.

Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf die in Artikel 58 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm zustehenden Rechte Vergleiche schliessen. § 2 - Nach ordnungsgemässer Ladung des Konkursschuldners per Gerichtsschreiben, das den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, können die Konkursverwalter das Handelsgericht um die Erlaubnis bitten, ab dem Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen oder ab irgendeinem späteren Datum den Konkurs nach den weiter oben bestimmten Modalitäten zu liquidieren. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters. § 3 - Sind die Gläubiger oder der Konkursschuldner der Meinung, dass ihre Rechte durch einen geplanten Verkauf von Aktiva gefährdet sind, können sie gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen die Bestimmung eines Ad-hoc-Konkursverwalters beantragen. Dieser kann das Handelsgericht bitten, den Verkauf, der die Rechte der Betroffenen offensichtlich gefährdet, zu verbieten. § 4 - Auf Antrag der Konkursverwalter kann das Gericht im Rahmen der Konkursliquidation die Übertragung eines aktiven Unternehmens nach vertraglich festgelegten Modalitäten homologieren; zwecks Einhaltung dieser Modalitäten können die Konkursverwalter oder nach Aufhebung des Konkursverfahrens jeder Interessehabende gerichtlich vorgehen.

Art. 76 - Der Konkursrichter kann jederzeit eine Gläubigerversammlung oder eine Versammlung bestimmter Gläubiger einberufen.

Ausserdem wird drei Jahre nach dem Konkurseröffnungsurteil, und zwar frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Jahrestag dieses Urteils, eine Gläubigerversammlung unter dem Vorsitz des Konkursrichters abgehalten, um den Bericht der Konkursverwalter über die Entwicklung der Liquidation anzuhören. Nachher kann diese Versammlung auf Antrag eines Gläubigers vom Konkursrichter einberufen werden.

Der Konkursrichter ordnet die Einladung der im Konkurs eingetragenen Gläubiger an und bestimmt Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung. Dieser Beschluss wird auf Betreiben des Greffiers mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Veröffentlichung kann jedoch mit Erlaubnis des Konkursrichters durch ein Rundschreiben an die eingetragenen Gläubiger ersetzt werden.

Der Konkursschuldner wird ordnungsgemäss zu dieser Versammlung geladen und kann dort über die Entwicklung der Liquidation angehört werden.

Die versammelten Gläubiger können mit einfacher Mehrheit die Konkursverwalter beauftragen, über einen festen Preis für die Gesamtheit oder einen Teil der noch nicht abgewickelten Rechte oder Ansprüche zu verhandeln und sie zu veräussern.

Art. 77 - Der Konkursrichter ordnet gegebenenfalls eine Verteilung an die Gläubiger an und bestimmt ihre Höhe. Jede Zahlung, die auf Befehl oder mit Erlaubnis des Konkursrichters vorgenommen wird, hat die Entlastung der Konkursverwalter zur Folge.

Art. 78 - Gibt es Gläubiger, deren binnen der vorgeschriebenen Frist angemeldete und bestätigte Schuldforderungen Anlass zu Streitfällen gegeben haben, in denen noch nicht endgültig entschieden worden ist, wird keine Verteilung vorgenommen, bevor der Teil, der ihren Schuldforderungen entspricht, wie sie angemeldet und bestätigt worden sind, nicht zurückgelegt worden ist.

Art. 79 - Wenn die Konkursliquidation beendet ist, werden die Gläubiger und der Konkursschuldner auf Anordnung des Konkursrichters, die er nach Einsicht in die Rechnungen der Konkursverwalter erlassen hat, von den Konkursverwaltern geladen. Die vereinfachte Rechnung der Konkursverwalter, in der Höhe der Aktiva, Kosten und Honorar der Konkursverwalter, Masseschulden und Verteilung an die verschiedenen Kategorien Gläubiger vermerkt sind, wird dieser Ladung beigefügt.

In dieser Versammlung wird die Rechnung besprochen und abgeschlossen.

Die Gläubiger geben ihre Meinung über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners.

Der Rechnungssaldo ist Gegenstand einer letzten Verteilung. Wenn die definitive Rechnung einen positiven Saldo aufweist, steht dieser von Rechts wegen dem Konkursschuldner zu.

Art. 80 - Nach Bericht des Konkursrichters ordnet das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens an, nachdem es gegebenenfalls in den Streitfällen in bezug auf die Rechnung entschieden und die Rechnung erforderlichenfalls berichtigt hat.

Der Konkursrichter teilt dem Gericht in der Ratskammer die Beratung der Gläubiger über die Entschuldbarkeit des Konkursschuldners mit und erstattet Bericht über die Umstände des Konkurses. Das Gericht beschliesst, ob der Konkursschuldner entschuldbar ist oder nicht.

Gegen den Beschluss über die Entschuldbarkeit kann binnen einem Monat ab der Veröffentlichung individuell von den Gläubigern oder binnen einem Monat ab Notifizierung des Aufhebungsurteils vom Konkursschuldner Dritteinspruch erhoben werden.

Das Gericht kann beschliessen, dass das Urteil, durch das die Aufhebung des Konkursverfahrens angeordnet wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Dieses Urteil muss veröffentlicht werden, wenn das Gericht den Konkursschuldner für entschuldbar erklärt.

Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens endet der Auftrag der Konkursverwalter, ausgenommen für das, was die Ausführung der Aufhebung betrifft, und geht eine allgemeine Entlastung einher.

Art. 81 - Konkursschuldner oder in Konkurs geratene juristische Personen, deren Verwalter wegen Verstoss gegen Artikel 489ter des Strafgesetzbuches, wegen Diebstahl, Fälschung, Veruntreuung, Betrug oder Vertrauensmissbrauch verurteilt worden sind, und Verwahrer, Vormunde, Verwalter oder andere Rechenschaftspflichtige, die nicht rechtzeitig Rechnung gelegt und abgerechnet haben, können nicht für entschuldbar erklärt werden.

Art. 82 - Wenn der Konkursschuldner für entschuldbar erklärt worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden.

Wenn der Konkursschuldner nicht für entschuldbar erklärt worden ist, erlangen die Gläubiger das Recht wieder, individuell ihre Ansprüche auf seine Güter geltend zu machen.

Art. 83 - Der gemäss Artikel 80 ausgesprochene Beschluss der Unentschuldbarkeit einer in Konkurs geratenen juristischen Person setzt ihrem Bestehen unverzüglich ein Ende. Artikel 180 der am 30.

November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ist anwendbar.

Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen.

KAPITEL VII - Kategorien Gläubiger und ihre Rechte Abschnitt I - Mitschuldner und Bürgen Art. 84 - Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner und von anderen in Konkurs geratenen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen, indossiert oder gesichert worden sind, werden bei den Verteilungen in allen Massen berücksichtigt und erscheinen dort für den Nennwert ihrer Schuldforderung, bis sie vollständig bestritten ist.

Art. 85 - Für Konkurse von Mitschuldnern besteht kein gegenseitiges Regressrecht aufgrund gezahlter Dividenden, ausser wenn die Summe der Dividenden aus diesen Massen den Betrag der Schuldforderung - Hauptsumme und Nebenleistungen - überschreitet; in diesem Fall steht dieser Überschuss den Schuldnern, für die sich die anderen verbürgt haben, nach der Reihenfolge der Verbindlichkeiten zu.

Art. 86 - Wenn der Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner mit anderen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen worden sind oder für die eine Bürgschaft geleistet worden ist, vor dem Konkurs einen Vorschuss auf seine Schuldforderung erhalten hat, wird er nur unter Abzug dieses Vorschusses in die Masse aufgenommen und behält er für den noch geschuldeten Betrag seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern oder dem Bürgen.

Art. 87 - Der Mitschuldner oder der Bürge, der die Teilzahlung vorgenommen hat, erscheint in der Masse für alles, was er zur Entlastung des Konkursschuldners gezahlt hat.

Abschnitt II - Pfandgläubiger und Gläubiger mit Vorzugsrecht auf bewegliche Güter Art. 88 - Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters jederzeit ein Pfand zugunsten der Konkursmasse einlösen, indem sie die Schuld begleichen.

Art. 89 - Lösen die Konkursverwalter das Pfand nicht ein und verkauft der Gläubiger es zu einem Preis, der die Schuldforderung überschreitet, wird der Überschuss von den Konkursverwaltern eingetrieben. Beträgt der Preis weniger als die Schuldforderung, erscheint der Pfandgläubiger für den Restbetrag als nicht bevorrechtigter Gläubiger in der Masse.

Art. 90 - Für die in Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Arbeitnehmer werden die Entlohnung, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt ist, und die in der Entlohnung einbegriffenen Entschädigungen, die denselben Personen wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschuldet werden, ob das Arbeitsverhältnis nun vor oder nach Eröffnung des Konkursverfahrens geendet hat, unter die bevorrechtigten Schuldforderungen aufgenommen, und zwar mit demselben Rang und in Höhe derselben Beträge wie das Vorzugsrecht, das denselben Personen durch Artikel 19 Nr. 3bis des Hypothekengesetzes vom 16.

Dezember 1851 zuerkannt wird.

Abschnitt III - Rechte der Hypothekengläubiger und der Gläubiger mit Vorzugsrecht auf unbewegliche Güter Art. 91 - Wenn die Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter vor oder gleichzeitig mit der des Preises der beweglichen Güter erfolgt, treten die bevorrechtigten Gläubiger oder Hypothekengläubiger, die aus dem Preis der unbeweglichen Güter nicht ganz befriedigt worden sind, nach Verhältnis dessen, was ihnen noch geschuldet wird, zusammen mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern für die Gelder an, die der nicht gesicherten Masse zukommen, sofern ihre Schuldforderungen jedoch unter Einhaltung der weiter oben festgelegten Formen bestätigt und geprüft worden sind.

Art. 92 - Wenn vor der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter eine oder mehrere Verteilungen von Geldern vorgenommen werden, nehmen die Gläubiger mit Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter und die Hypothekengläubiger nach Verhältnis des Gesamtbetrags ihrer Schuldforderung daran teil, unbeschadet der weiter unten beschriebenen Aussonderung.

Art. 93 - Nach Verkauf der unbeweglichen Güter und Festsetzung des Rangverhältnisses zwischen Hypothekengläubigern und bevorrechtigten Gläubigern erhalten diejenigen von ihnen, die angesichts des Preises der unbeweglichen Güter für die Gesamtheit ihrer Schuldforderung einen günstigen Rang haben, den ihnen als Hypothekengläubiger zukommenden Betrag nur unter Abzug der Beträge, die sie aus der nicht gesicherten Masse erhalten haben.

Auf diese Weise abgezogene Beträge bleiben nicht in der hypothekarisch gesicherten Masse, sondern werden ausgesondert und fallen in die nicht gesicherte Masse zurück.

Art. 94 - Für Hypothekengläubiger, die bei der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter nur für einen Teil einen günstigen Rang haben, wird wie folgt vorgegangen. Ihre Rechte in der nicht gesicherten Masse werden nach Verhältnis des Betrags, der ihnen nach Festsetzung des Rangverhältnisses in bezug auf die unbeweglichen Güter noch geschuldet wird, endgültig festgelegt, und was sie bei früheren Verteilungen über den festgelegten Betrag hinaus erhalten haben, wird vom Betrag, der ihnen als Hypothekengläubiger zugeteilt wird, abgezogen und fliesst zur nicht gesicherten Masse zurück.

Art. 95 - Hypothekengläubiger, die keinen günstigen Rang haben, werden als nicht bevorrechtigte Gläubiger betrachtet und als solche behandelt, was die Folgen aller Verrichtungen in bezug auf die nicht gesicherte Masse betrifft.

Abschnitt IV - Folgen des Konkurses eines der Ehepartner für den anderen Art. 96 - Die Konkursverwalter können ohne das vorherige Einverständnis des Ehepartners des Konkursschuldners oder die gerichtliche Ermächtigung, die in den Artikeln 215 § 1, 1418 und 1420 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben sind, die beweglichen und unbeweglichen Güter sowohl aus dem Sondergut des in Konkurs geratenen Ehepartners als auch aus dem Gesamtgut verkaufen.

Art. 97 - Wird der eheliche Güterstand der Ehepartner nach Eröffnung und vor Aufhebung des Konkursverfahrens aufgelöst, können sich weder der Ehepartner des Konkursschuldners noch die Konkursverwalter auf die im Ehevertrag bestimmten Vorteile berufen.

Art. 98 - Vom Konkursschuldner bei der Ausübung seines Berufes eingegangene gemeinsame Schulden, die durch die Konkursliquidation nicht beglichen worden sind, können nicht auf das Sondergut des Ehepartners des Konkursschuldners beigetrieben werden.

KAPITEL VIII - Verteilung an die Gläubiger Art. 99 - Der Betrag der Aktiva des Konkursschuldners abzüglich der Kosten und Ausgaben der Konkursverwaltung, des dem Konkursschuldner und seiner Familie gewährten Lebensunterhalts und der den bevorrechtigten Gläubigern gezahlten Beträge wird unter alle Gläubiger nach Verhältnis ihrer Schuldforderungen verteilt.

KAPITEL IX - Verkauf der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners Art. 100 - Ist vor Verkündung des Konkurseröffnungsurteils keine Enteignung der unbeweglichen Güter eingeleitet worden, sind einzig die Konkursverwalter befugt, den Verkauf vorzunehmen. Der Konkursrichter ordnet den Verkauf auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Hypothekengläubigers an. Die in Artikel 1190 ff. des Gerichtsgesetzbuches vorgeschriebenen Formen sind einzuhalten.

Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den ersteingetragenen Hypothekengläubiger; dieser kann nach Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen das hypothekarisch belastete Gut gemäss den Bestimmungen der Artikel 1560 bis 1626 des Gerichtsgesetzbuches verkaufen lassen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Konkursverwalter, nachdem es den ersteingetragenen Hypothekengläubiger per Gerichtsschreiben geladen hat, die Aussetzung der Vollstreckung für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Eröffnung des Konkursverfahrens anordnen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist und sofern eine Realisierung des hypothekarisch belasteten Gutes erwartet werden kann, die die Hypothekengläubiger nicht benachteiligt.

Gehören unbewegliche Güter bei Gütertrennung dem Konkursschuldner und seinem Ehepartner, kann das Handelsgericht unter Berücksichtigung der Rechte des anderen Ehepartners, der ordnungsgemäss geladen worden ist, den Verkauf dieser ungeteilten Güter anordnen. In diesem Fall kann der Verkauf nur auf Antrag der Konkursverwalter stattfinden.

Ist die Immobiliarpfändung beim Hypothekenamt eingetragen, können die Konkursverwalter sie jederzeit einstellen, indem sie mit Erlaubnis des Handelsgerichts nach Ladung des Konkursschuldners die gepfändeten unbeweglichen Güter unter Einhaltung derselben Formen verkaufen lassen. In diesem Fall sorgen sie dafür, dass dem Pfändungsgläubiger und dem Konkursschuldner mindestens acht Tage vor dem Verkauf Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs notifiziert werden. Gleiches wird allen eingetragenen Gläubigern binnen derselben Frist am Wohnsitz, den sie in der Eintragungsurkunde bestimmt haben, zugestellt.

KAPITEL X - Rückforderung Art. 101 - Durch den Konkurs wird das Recht des Eigentümers auf Rückforderung der im Besitz des Schuldners befindlichen Güter nicht beeinträchtigt.

Dennoch können bewegliche Güter, die mit einer Klausel zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises verkauft worden sind, aufgrund dieser Klausel nur beim Schuldner zurückgefordert werden, sofern diese spätestens bei Lieferung der Güter schriftlich vereinbart worden ist. Ausserdem müssen sich die Güter in natura beim Schuldner befinden. So dürfen sie nicht durch Verbindung unbeweglich geworden oder mit einem anderen beweglichen Gut vermischt worden sein.

Zur Vermeidung des Verfalls muss die Rückforderungsklage vor Abschluss des Protokolls über die Prüfung der Schuldforderungen erhoben werden.

Art. 102 - Bei Konkurs kann der Eigentümer noch nicht bezahlter Handelspapiere und anderer noch nicht bezahlter Wertpapiere, die sich am Tage des Konkurseröffnungsurteils in natura im Portefeuille des Konkursschuldners befinden, diese Papiere zurückfordern, wenn er sie mit dem einfachen Auftrag übergeben hat, sie einzutreiben und ihren Betrag zu seiner Verfügung zu halten, oder wenn er sie speziell für bestimmte Zahlungen bestimmt hat.

Art. 103 - Waren, die beim Konkursschuldner in Verwahrung gegeben oder hinterlegt worden sind, um für Rechnung des Versenders verkauft zu werden, können ebenfalls zurückgefordert werden, solange sie ganz oder teilweise in natura vorhanden sind.

Selbst der Preis oder ein Teil des Preises dieser Waren kann zurückgefordert werden, sofern er weder bezahlt noch in Wertpapieren beglichen, noch über ein laufendes Konto zwischen dem Konkursschuldner und dem Käufer verrechnet worden ist.

Art. 104 - Dem Konkursschuldner zugesandte Waren können auch zurückgefordert werden, solange die Übergabe in seinen Lagern oder in denen des Kommissionärs, der damit beauftragt ist, sie für Rechnung des Konkursschuldners zu verkaufen, nicht erfolgt ist.

Die Rückforderung ist jedoch nicht zulässig, wenn die Waren vor ihrer Ankunft ohne Betrug mittels Konnossements oder vom Absender unterzeichneter Rechnungen und Frachtbriefe verkauft worden sind.

Die Rückforderung muss unter Berücksichtigung der Rechte des Pfandgläubigers erfolgen, der mittels Konnossements oder Frachtbriefs in den Besitz der Waren eingewiesen worden ist.

Art. 105 - Wer eine Sache zurückfordert, ist verpflichtet, vor Rücknahme aus der Masse Anzahlungen, die er erhalten hat, und gezahlte Vorschüsse für Fracht oder Beförderung, Provision, Versicherung oder andere Kosten zurückzuzahlen und Beträge, die aus den gleichen Gründen geschuldet werden, zu zahlen.

Art. 106 - Verkaufte Waren, die dem Konkursschuldner noch nicht geliefert worden sind oder noch nicht an den Konkursschuldner oder für seine Rechnung an einen Dritten gesandt worden sind, kann der Verkäufer zurückbehalten.

Art. 107 - In dem in den Artikeln 104 und 106 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter mit Erlaubnis des Konkursrichters die Lieferung der Waren gegen den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis verlangen.

Art. 108 - Die Konkursverwalter können mit Einverständnis des Konkursrichters Anträgen auf Rückforderung von Waren, Handelspapieren und anderen Wertpapieren oder Gütern stattgeben.

Die Konkursverwalter können mit Erlaubnis des Konkursrichters die in Artikel 101 vorgesehene Rückforderung zurückweisen, indem sie den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis unter Ausschluss der Zinsen und Strafen, die gegebenenfalls Schulden in der Masse bleiben, zahlen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist.

Im Streitfall entscheidet das Gericht auf Antrag der Interessehabenden nach Bericht des Konkursrichters.

TITEL III - Rehabilitierung Art. 109 - Ein für unentschuldbar erklärter Konkursschuldner, der alle von ihm geschuldeten Beträge - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - vollständig getilgt hat, kann seine Rehabilitierung erlangen.

Ist er Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, kann er sie erst erlangen, nachdem er nachgewiesen hat, dass sämtliche Schulden der Gesellschaft - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - vollständig getilgt worden sind.

Der Konkursschuldner kann nach seinem Tod rehabilitiert werden.

Art. 110 - Ein für entschuldbar erklärter Konkursschuldner gilt als rehabilitiert.

Art. 111 - Jeder Rehabilitierungsantrag ist an den Appellationshof zu richten, in dessen Bereich der Konkursschuldner seinen Wohnsitz hat.

Der Antragsteller fügt seinem Antrag die Quittungen und anderen Belege bei.

Nachdem der Antrag dem Generalprokurator beim Appellationshof mitgeteilt worden ist, sendet dieser vom ihm für gleichlautend erklärte Ausfertigungen davon an den Prokurator des Königs und an den Präsidenten des Handelsgerichts des Wohnsitzes des Antragstellers und, sofern dieser seit dem Konkurs den Wohnsitz gewechselt hat, an den Prokurator des Königs und an den Präsidenten des Handelsgerichts des Bereichs, in dem der Konkurs stattgefunden hat, und er beauftragt sie, alle möglichen Informationen über die Wahrheit der dargelegten Umstände zu sammeln.

Zu diesem Zweck wird auf Betreiben des Prokurators des Königs eine Abschrift des betreffenden Antrags auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen.

Art. 112 - Jeder Gläubiger, dessen Schuldforderung - Hauptsumme, Zinsen und Kosten - nicht vollständig getilgt worden ist, und jeder andere Interessehabende können binnen einem Monat nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch einfachen Schriftsatz unter Vorlage von Belegen bei der Kanzlei Einspruch gegen die Rehabilitierung erheben. Der Gläubiger, der Einspruch erhebt, kann im Rehabilitierungsverfahren nie als Partei auftreten.

Art. 113 - Nach Ablauf der in Artikel 112 vorgesehenen Frist übermitteln der Prokurator des Königs und der Präsident des Handelsgerichts dem Generalprokurator beim Appellationshof jeder separat die von ihnen gesammelten Informationen und die erhobenen Einsprüche; sie fügen ihnen ihre Stellungnahme über den Antrag bei.

Der Generalprokurator beim Appellationshof lässt über das Ganze einen Entscheid erlassen, durch den dem Rehabilitierungsantrag stattgegeben oder er abgewiesen wird. Wird der Antrag abgewiesen, kann er erst nach Ablauf eines Jahres erneut eingereicht werden.

Art. 114 - Der Entscheid, durch den Rehabilitierung gewährt wird, wird sowohl dem Prokurator des Königs als dem Präsidenten der Gerichte, an die der Antrag gerichtet worden ist, zugesandt. Diese Gerichte lassen den Entscheid in ihre Register übertragen.

TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Konkurs KAPITEL I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 115 - In Artikel 631 des Gerichtsgesetzbuches werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 1 - Das Handelsgericht, das für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Kaufmann am Tag des Konkursgeständnisses oder der Einreichung der Rechtsklage seine Hauptniederlassung oder - wenn es sich um eine juristische Person handelt - seinen Gesellschaftssitz hat. Bei Verlegung des Sitzes einer juristischen Person binnen einer Frist von einem Jahr vor dem Konkursantrag kann der Konkurs ebenfalls bei dem Gericht, in dessen Bereich die juristische Person ihren Sitz binnen derselben Frist hatte, eingereicht werden. Diese Frist läuft ab Veröffentlichung der Sitzverlegung im Belgischen Staatsblatt. Das Gericht, das zuerst angerufen wird, hat Vorrang vor dem, bei dem die Sache später anhängig gemacht wird.

Das Handelsgericht, das für die Eröffnung eines territorialen oder sekundären Konkursverfahrens in Anwendung von Artikel 3 des Konkursgesetzes zuständig ist, ist das Gericht, in dessen Bereich der Konkursschuldner die betreffende Niederlassung hat. Bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen ist das zuständige Gericht das Gericht, das zuerst angerufen wird.

Wird das Konkursverfahren in Belgien eröffnet, gehören diesbezügliche Streitfälle ausschliesslich zur Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk es eröffnet worden ist.

Absatz 1 ist anwendbar auf das in Artikel 8 des Konkursgesetzes vorgesehene Verfahren. Das Gericht, das den Entzug der Verwaltung der Güter angeordnet hat, ist einzig zuständig, um den Konkurs des Schuldners binnen der in Artikel 8 Absatz 5 des Konkursgesetzes bestimmten Frist auszusprechen. » Art. 116 - Artikel 1193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.

März 1983, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1193ter - In dem in Artikel 1190 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter das Handelsgericht um Erlaubnis bitten, freihändig zu verkaufen. Die Konkursverwalter legen dem Gericht den Entwurf eines Kaufvertrags vor, der von einem vom Konkursrichter bestimmten Notar erstellt worden ist, und legen die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf geboten ist.

Sie fügen einen Sachverständigenbericht, der vom Sachverständigen, den sie bestimmt haben, erstellt worden ist, und eine nach Konkurseröffnung ausgestellte Bescheinigung des Leiters des Hypothekenamtes bei, in der die bestehenden Eintragungen und alle Übertragungen eines Befehls oder einer Pfändung in bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter angegeben sind. Personen, die eine Eintragung oder einen Randvermerk auf das betroffene unbewegliche Gut haben, und der Konkursschuldner müssen angehört oder ordnungsgemäss per Gerichtsschreiben geladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Erlaubnis, freihändig zu verkaufen, von bestimmten Bedingungen, wie einem Mindestkaufpreis, abhängig gemacht wird.

Die Erlaubnis wird auf Stellungnahme des Konkursrichters hin erteilt, wenn es im Interesse der Konkursmasse erforderlich ist. Im Beschluss muss der Grund, weshalb der freihändige Verkauf dem Interesse der Konkursmasse dienlich ist, ausdrücklich angegeben werden. Diese Form des Verkaufs kann von der Festlegung eines Mindestkaufpreises abhängig gemacht werden.

Der Verkauf muss gemäss dem vom Gericht angenommenen Vertragsentwurf unter amtlicher Mitwirkung des Notars, der ihn erstellt hat, erfolgen.

Dieser verteilt den Preis gemäss Artikel 1639 ff. Der Antragsteller oder die beteiligten Gläubiger können auf die in Artikel 1031 bestimmte Weise Berufung gegen den Beschluss des Gerichts einlegen. » KAPITEL II - Abänderungen der Strafgesetze Art. 117 - Die Überschrift von Buch II Titel IX Kapitel II Abschnitt I des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt I - Straftaten in Zusammenhang mit dem Konkurs ».

Art. 118 - Artikel 489 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 489 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu hunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen werden Kaufleute, die im Sinne von Artikel 2 des Konkursgesetzes in Konkurs geraten sind, oder Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächliche Leiter von in Konkurs geratenen Handelsgesellschaften belegt, die: 1. in Anbetracht der Finanzlage des Unternehmens zu hohe Verbindlichkeiten zugunsten Dritter ohne genügende Gegenleistung eingehen, 2.ohne rechtmässig verhindert zu sein, es versäumen, den in Artikel 53 des Konkursgesetzes auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. » Art. 119 - Ein Artikel 489bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen werden die in Artikel 489 erwähnten Personen belegt, die: 1. in der Absicht, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, Ankäufe tätigen, um unter Kurs zu verkaufen, oder sich durch Anleihen, Wechselverkehr und andere zu kostspieligen Mittel Geld verschaffen, 2.fiktive Ausgaben oder Verluste angeben oder das Bestehen oder die Verwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva, so wie sie am Datum der Zahlungseinstellung aus den Buchungsbelegen hervorgehen, und sämtlicher später erhaltener Güter gleich welcher Art nicht rechtfertigen können, 3. in der Absicht, die Konkurseröffnung hinauszuschieben, einen Gläubiger zum Nachteil der Masse bezahlen oder begünstigen, 4.in derselben Absicht versäumen, das Konkursgeständnis binnen der in Artikel 9 des Konkursgesetzes vorgeschriebenen Frist abzulegen; wissentlich versäumen, bei Ablegung des Konkursgeständnisses die in Artikel 10 desselben Gesetzes verlangten Informationen zu geben; bei Ablegung des Konkursgeständnisses oder später auf Fragen des Konkursrichters oder der Konkursverwalter wissentlich falsche Auskünfte geben. » Art. 120 - Ein Artikel 489ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489ter - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken werden die in Artikel 489 erwähnten Personen belegt, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden: 1. einen Teil der Aktiva unterschlagen oder verbergen, 2.die in Kapitel I des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen erwähnten Bücher oder Unterlagen ganz oder teilweise beiseite schaffen; der Versuch dieser Vergehen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken belegt.

Wer sich dieser Vergehen oder eines Versuchs dieser Vergehen schuldig macht, kann ausserdem gemäss Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden. » Art. 121 - Ein Artikel 489quater mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489quater - Die öffentliche Klage in bezug auf die in den Artikeln 489, 489bis und 489ter erwähnten Straftaten wird unabhängig von jeder beim Handelsgericht erhobenen Klage anhängig gemacht. Der Konkurs kann jedoch nicht vor dem Strafrichter angefochten werden, wenn der Konkurs bei Abschluss eines Verfahrens, bei dem der Angeklagte entweder persönlich oder als Vertreter der in Konkurs geratenen Gesellschaft Partei war, Gegenstand einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Handelsgerichts oder des Appellationshofes war. » Art. 122 - Ein Artikel 489quinquies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer auf betrügerische Weise: 1. im Interesse eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft, gegen den beziehungsweise gegen die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, selbst ohne Mitwirkung dieses Kaufmanns beziehungsweise der Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter dieser Gesellschaft, die Gesamtheit oder einen Teil der Aktiva beiseite schafft, verbirgt oder verhehlt, 2.im eigenen Namen oder durch Zwischenperson fiktive oder übertriebene Schuldforderungen im Konkurs angibt und bestätigt. » Art. 123 - Ein Artikel 489sexies mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 489sexies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken wird der Konkursverwalter belegt, der sich bei seiner Geschäftsführung einer Untreue schuldig macht. Ausserdem wird er zur Rückgabe und zum Schadenersatz zugunsten der Masse verurteilt. Darüber hinaus kann der Schuldige gemäss Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden. » Art. 124 - Artikel 490 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 490 - Rechtsprechungsorgane, die aufgrund der Artikel 489, 489bis und 489ter eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe aussprechen, ordnen an, dass ihre Entscheidungen auf Kosten der Verurteilten auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Dieser Auszug enthält: 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse und Nummer der Handelsregistereintragung der Verurteilten und gegebenenfalls Firma und Sitz der Handelsgesellschaften, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren Leiter sie in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlich sind, 2.Datum des auf Strafe lautenden Urteils oder Entscheids und Gericht, das das Urteil beziehungsweise den Entscheid verkündet hat, 3. Straftaten, die zu den Verurteilungen Anlass gegeben haben und ausgesprochene Strafen;wenn wegen einer der weiter oben erwähnten Straftaten und anderer Straftaten aufgrund einer Absichtseinheit eine einzige Strafe ausgesprochen worden ist, werden im Auszug alle mit dieser einen Strafe geahndeten Straftaten angegeben. » Art. 125 - In Artikel 623 Absatz 1 der Strafprozessordnung, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1964, werden die Wörter « bei betrügerischem Bankrott » durch die Wörter « sofern er wegen Verstoss gegen Artikel 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist » ersetzt.

KAPITEL III - Abänderungen der Steuergesetze Art. 126 - In Artikel 184bis des Königlichen Erlasses Nr. 64 vom 30.

November 1939 zur Einführung des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 1986 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1989, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Absatz 1 ist auf Liquidatoren und Konkursverwalter nur anwendbar, wenn sie von der Verurteilung, Liquidation oder Rangordnung, die die Zahlung, Übertragung oder Rückgabe von Beträgen oder Werten zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden. » Art. 127 - In Artikel 427 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden die Wörter « Artikel 447 des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den Bankrott und den Zahlungsaufschub » durch die Wörter « Artikel 19 des Konkursgesetzes » ersetzt.

Art. 128 - In Artikel 88 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Gesetzbuches über die Mehrwertsteuer, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1980, werden die Wörter « Buch III Artikel 447 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches über Konkurs, Bankrott und Zahlungsaufschub » durch die Wörter « Artikel 19 Absatz 2 des Konkursgesetzes » ersetzt.

KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungen Art. 129 - Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 18. November 1862 zur Einführung des Systems der Optionsscheine wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Ausübung der dem Pfandgläubiger durch die Artikel 13, 14 und 15 zuerkannten Rechte wird durch den Tod des Schuldners nicht ausgesetzt. » Art. 130 - Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 zur Revision der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über das Pfand und die Kommission wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Die Ausübung der Rechte, die dem Pfandgläubiger durch die vorhergehenden Artikel zuerkannt werden, wird durch den Tod des Schuldners oder des Drittverpfänders nicht ausgesetzt. » Art. 131 - In Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden die Wörter « diejenigen, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder die zum Verlust der Rechte verurteilt worden sind oder die Güter abgetreten haben, solange sie ihre Gläubiger nicht vollständig bezahlt haben, » durch die Wörter « diejenigen, die zum Verlust der Rechte verurteilt worden sind; diejenigen, gegen die ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, solange sie ihre Gläubiger nicht vollständig bezahlt haben, » ersetzt.

Art. 132 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.

Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1978, 9. März 1989 und 22. Dezember 1990, werden in Absatz 1 Buchstabe g) die Wörter « einfachen oder betrügerischen Bankrotts » durch die Wörter « einer der in den Artikeln 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten » ersetzt.

Art. 133 - In Artikel 1bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, werden die Wörter « einfachen oder betrügerischen Bankrotts » durch die Wörter « einer der in den Artikeln 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten » ersetzt.

Art. 134 - Artikel 3bis § 5 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1978, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Konkursschuldner oder eine der dem Konkursschuldner aufgrund von § 1 gleichgestellten Personen wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder jedes im Konkurs unbezahlt gebliebenen Gläubigers vor das Handelsgericht geladen.» 2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Gegebenenfalls wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört.» Art. 135 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 23. September 1985, werden die Wörter « In Sachen gerichtlicher Vergleich, Konkurs oder Antrag auf Zahlungsaufschub » durch die Wörter « In Sachen gerichtlicher Vergleich und Konkurs » ersetzt.

Art. 136 - Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Konkursschuldner und Personen, die wegen Verstoss gegen die Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, es sei denn, sie sind rehabilitiert worden, » Art. 137 - Artikel 25 der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1967, 14. Juli 1976, 12. Juli 1989 und 19. Januar 1990, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.8 wird wie folgt ersetzt: « 8. zur Eröffnung des Konkursverfahrens oder Rückgängigmachung des Konkurses, zur Aufhebung des Konkursverfahrens, über die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit des Konkursschuldners oder zur Rehabilitierung des Konkursschuldners, ». 2. Nr.9 wird wie folgt ersetzt: « 9. zur Verurteilung wegen der in den Artikeln 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten, ». 3. Nr.11 wird aufgehoben.

Art. 138 - In Artikel 310 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen werden die Wörter « oder er seine Zahlungen aufschieben muss » gestrichen.

TITEL V - Bestimmungen, deren Tragweite über das Konkursrecht hinausgeht KAPITEL I - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 139 - In Artikel 1193 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 1981, wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « In allen Fällen können die Antragsteller aufgrund besonderer Umstände mit Erlaubnis des Friedensrichters entweder in den Verkaufsbedingungen vorsehen oder während der Sitzung beschliessen, dass die Formalität des Übergebots nicht anwendbar ist. » Art. 140 - Artikel 1621 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn vor Übertragung der Pfändung ein Urteil besteht, durch das der Verkauf der gepfändeten unbeweglichen Güter entweder aufgrund der Artikel 1186 bis 1191 oder 1211 oder in jedem anderen Fall, in dem der Verkauf der unbeweglichen Güter im Wege einer Versteigerung erfolgt, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen angeordnet wird, kann der Pfändungsschuldner nach dieser Übertragung den Pfändungsgläubiger vor den Richter des Ortes, an dem die Güter gelegen sind, laden lassen, um die Verfolgung der Immobiliarzwangsvollstreckung während einer vom Richter zu bestimmenden Frist aussetzen zu lassen, wobei alles in demselben Zustand bleibt. Diese Frist darf höchstens zwei Monate betragen. » KAPITEL II - Abänderungen der Strafgesetze Art. 141 - Artikel 490bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 490bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht seine Zahlungsunfähigkeit bewirkt und die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus jedem Umstand, aus dem der Wille des Schuldners hervorgeht, zahlungsunfähig zu werden, kann abgeleitet werden, dass er seine Zahlungsunfähigkeit bewirkt hat.

Was einen Dritten betrifft, der bei der Straftat Mittäter oder Komplize ist, erlischt die öffentliche Klage, wenn er die ihm ausgehändigten Güter zurückgibt. » Art. 142 - Ein Artikel 492bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 492bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünfhunderttausend Franken werden die Leiter in rechtlicher Hinsicht oder tatsächlichen Leiter von Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Gesellschaften und von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht belegt, die in betrügerischer Absicht und zu direkten oder indirekten persönlichen Zwecken von den Gütern oder der Kreditwürdigkeit der juristischen Person Gebrauch machen, obwohl sie wissen, dass sie dadurch die Vermögensinteressen der juristischen Person und die ihrer Gläubiger oder Gesellschafter beziehungsweise Genossen auf bedeutende Weise beeinträchtigen.

Die Schuldigen können ausserdem gemäss Artikel 33 zum Verlust der Rechte verurteilt werden. » KAPITEL III - Abänderungen der Gesetze über die Handelsgesellschaften Art. 143 - Artikel 12 § 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 6. März 1973, 24. März 1978, 5. Dezember 1984, 15. Juli 1985, 29.

Juni 1993 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 Buchstabe c) wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ist der Liquidator eine juristische Person, enthält der Auszug die Bestimmung der natürlichen Person, die sie für die Ausübung der Befugnisse der Liquidation vertritt ». 2. Nr.5 Buchstabe c) wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ist der Liquidator eine juristische Person, enthält der Auszug die Bestimmung oder die Änderung der Bestimmung der natürlichen Person, die sie für die Ausübung der Befugnisse der Liquidation vertritt ». 3. Nr.6 Absatz 2 Buchstabe c) wird durch folgenden Satz ergänzt: « Ist der Liquidator eine juristische Person, enthält der Auszug die Bestimmung oder die Änderung der Bestimmung der natürlichen Person, die sie für die Ausübung der Befugnisse der Liquidation vertritt ».

Art. 144 - Ein Artikel 178ter mit folgendem Wortlaut wird in dieselben koordinierten Gesetze eingefügt: « Art. 178ter - Jede Änderung der Firma einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft ist verboten. » Art. 145 - Ein Artikel 178quater mit folgendem Wortlaut wird in dieselben koordinierten Gesetze eingefügt: « Art. 178quater - Ein Beschluss zur Verlegung des Sitzes einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft kann erst nach Homologierung durch das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausgeführt werden.

Die Homologierung wird im Wege eines Antrags vom Liquidator beantragt.

Das Gericht entscheidet unter Zurückstellung aller anderen Sachen. Die Staatsanwaltschaft wird angehört. Das Gericht erteilt die Homologierung, wenn es der Meinung ist, dass die Verlegung des Sitzes der Liquidation von Nutzen ist.

Eine Urkunde zur Verlegung des Sitzes einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft kann nur auf gültige Weise gemäss Artikel 12 hinterlegt werden, wenn das Handelsgericht ihr eine Abschrift des Homologierungsbeschlusses beifügt. » Art. 146 - Artikel 179 derselben koordinierten Gesetze, abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 1973, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ist der Liquidator eine juristische Person, muss die natürliche Person, die den Liquidator für die Ausübung der Befugnisse der Liquidation vertritt, in der Bestellungsurkunde bestimmt werden. Jede Änderung der Bestimmung dieser natürlichen Person muss gemäss Artikel 1 beschlossen und gemäss Artikel 12 hinterlegt und veröffentlicht werden. » Art. 147 - Ein Artikel 185bis mit folgendem Wortlaut wird in dieselben koordinierten Gesetze eingefügt: « Art. 185bis - In Aktiengesellschaften und Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung ist das Mitglied des Kollegiums der Liquidatoren, das direkt oder indirekt ein Interesse vermögensrechtlicher Art hat, das einem Beschluss oder einem dem Kollegium unterbreiteten Geschäft entgegensteht, verpflichtet, Artikel 60, der entsprechend anwendbar ist, einzuhalten.

Wird ein einziger Liquidator bestellt und wird er vor diese Interessengegensätzlichkeit gestellt, muss er die Gesellschafter davon in Kenntnis setzen, und nur ein Ad-hoc-Beauftragter kann für Rechnung der Gesellschaft den Beschluss fassen beziehungsweise das Geschäft tätigen.

Ist der Liquidator der Alleingesellschafter einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Artikel 133 § 3 entsprechend anwendbar. » Art. 148 - Artikel 201 Nr. 3bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Februar 1967, 5. Dezember 1984, 22. Dezember 1989, 29.

Juni 1993 und 13. April 1995, wird durch die Wörter « und 178bis » ergänzt.

KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung und Inkrafttreten Art. 149 - Das Gesetz vom 18. April 1851 über den Konkurs, den Bankrott und den Zahlungsaufschub, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 1890, 27.Juli 1934, durch den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März 1935, durch die Gesetze vom 10.August 1946, 18. Mai 1956, 29. Juli 1957, 24.Juli 1962, 12. April 1965, 10. Oktober 1967, 2.

Juli 1969, 27. Mai 1974, 17. Juli 1975, 14. Juli 1976, 24. März 1978, 19. April 1983, 28.März 1985, 11. April 1989, 14. Januar 1993 und 24.

Dezember 1993, wird aufgehoben.

Art. 150 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 3 tritt am Tag des Inkrafttretens des am 23. November 1995 in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommens über Insolvenzverfahren in Kraft.

Artikel 13 ist nur auf Konkurseröffnungsurteile anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet werden.

Die in Artikel 76 vorgeschriebene Verpflichtung, drei Jahre nach dem Konkurseröffnungsurteil eine Gläubigerversammlung einzuberufen, ist nur auf Konkursverfahren anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Artikels eröffnet worden sind.

Artikel 101 ist nur auf Klauseln zur Aufschiebung der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung des Preises anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich vereinbart worden sind.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 8. August 1997 ALBERT Von Königs wegen:Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 januari 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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