gepubliceerd op 30 april 2013
Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 december 2012 tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 und 14 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Abänderung eines bestimmten Punktes des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, nämlich die chronologische Reihenfolge, in der der Bericht des Auditors notifiziert werden muss.
Derzeit wird der vom Auditor erstellte Bericht allen Parteien gleichzeitig notifiziert, sowohl der klagenden als der beklagten und der beitretenden Partei; jede der Parteien verfügt über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. Daraus ergibt sich, dass jede ihren letzten Schriftsatz einreicht, ohne von den von den anderen Parteien eingereichten letzten Schriftsätzen Kenntnis zu haben. So werden bestimmte letzte Schriftsätze eingereicht, die ganz und gar zwecklos sind, zum Beispiel weil die beklagte Partei dem Staatsrat mitteilt, dass der angefochtene Akt zurückgenommen wurde, während die klagende Partei, die davon keine Kenntnis hatte, ihren letzten Schriftsatz bereits eingereicht hat.
Auf Antrag der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften wird vorgeschlagen, eine chronologische Reihenfolge festzulegen, in der der Bericht des Auditors den verschiedenen Parteien zu notifizieren ist, sodass jede Partei, wenn sie einen letzten Schriftsatz einreicht, im Prinzip den letzten Schriftsatz der Partei kennt, die laut Bericht des Auditor-Berichterstatters in der Sache unterliegt, wobei diese Partei die erste ist, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und einen letzten Schriftsatz einreichen kann.
Soweit der Gegenstand der Abänderungen, die mit den Artikeln 1 und 2 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses an Artikel 12 beziehungsweise Artikel 14 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 vorgenommen werden.
In der Zukunft wird der Auditor in den Schlussfolgerungen seines Berichts die chronologische Reihenfolge angeben müssen, in der sein Bericht den Parteien des Rechtsstreits zu notifizieren ist, wobei jede von ihnen über dreissig Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz einzureichen.
In diesem Zusammenhang verfügt der Auditor über keine Ermessensfreiheit. Er muss nämlich dafür sorgen, dass die Artikel 21 Absatz 6 und 30 § 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingehalten werden.
Es können also folgende Fälle auftreten: A. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Abweisung der Nichtigkeitsklage.
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: 1. Die erste Notifizierung erfolgt an die klagende Partei;diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten Gesetze). 2. Nach Ablauf vorerwähnter Frist von dreissig Tagen werden der Bericht, der letzte Schriftsatz der klagenden Partei und der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens den anderen Parteien notifiziert.Diese verfügen über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. 3. Hat die klagende Partei die in Nr.1 erwähnte Frist von dreissig Tagen verstreichen lassen, ohne einen letzten Schriftsatz oder einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen, übermittelt die Kanzlei nach Ablauf dieser Frist dem Auditor die Akte, damit das in Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der in Artikel 14quater Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die Kanzlei der beklagten und der beitretenden Partei zur Information den Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht worden ist.
B. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Nichtigkeit des angefochtenen Akts.
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die beitretende Partei;jede von ihnen verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der vorerwähnten koordinierten Gesetze). 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, Notifizierung des Berichts, der letzten Schriftsätze und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei.Diese verfügt über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. 3. Hat weder die beklagte Partei noch die beitretende Partei nach Ablauf der diesen Parteien gewährten Frist von dreissig Tagen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder einen letzten Schriftsatz eingereicht, übermittelt die Kanzlei dem Auditor die Akte, damit das in Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der in Artikel 14quinquies Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die Kanzlei der klagenden Partei zur Information den Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingereicht worden ist.
C. Der Bericht des Auditors enthält mehrere Schlussfolgerungen: die Nichtigkeit und die Abweisung.
Da die wichtigste Schlussfolgerung diejenige in Bezug auf die Nichtigkeit ist, erfolgen die Notifizierungen in folgender Reihenfolge: 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die beitretende Partei;jede von ihnen verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der vorerwähnten koordinierten Gesetze). 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, Notifizierung des Berichts und gegebenenfalls der letzten Schriftsätze und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. Diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten Gesetze). 3. Findet Artikel 14quater Absatz 2 oder Artikel 14quinquies Absatz 2 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 Anwendung, übermittelt die Kanzlei nach Ablauf der in Nr. 2 erwähnten Fristen dem Auditor zu diesem Zweck die Akte.
D. Der Bericht schliesst weder auf Nichtigkeit noch auf Abweisung.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bericht ausschliesslich auf das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage bei einem anderen Rechtsprechungsorgan schliesst.
Da der Bericht keine der Schlussfolgerungen enthält, die zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 30 § 3 der vorerwähnten koordinierten Gesetze führen, erfolgen die Notifizierungen des Berichts in der chronologischen Reihenfolge, die der Auditor in den Schlussfolgerungen seines Berichts je nach Fall festgelegt hat.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 und 14 des Erlasses des Regenten vom 23.August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.April 2000 und 15. September 2006; Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.328/2 des Staatsrates vom 28. November 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Er gibt in den Schlussfolgerungen seines Berichts die Reihenfolge an, in der dieser den Parteien notifiziert wird. » Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seinem Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten Kammer ein Exemplar dieser Berichte. » Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET