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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/12/2012
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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant les articles 12 et 14 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant les articles 12 et 14 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 december 2012 tot wijziging van de artikelen 12 en 14 l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant les articles 12 et 14 de
van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la
rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. (Moniteur
State. (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013). belge du 4 février 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12
und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Abänderung eines Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Abänderung eines
bestimmten Punktes des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur bestimmten Punktes des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates, nämlich die chronologische Reihenfolge, in der der Staatsrates, nämlich die chronologische Reihenfolge, in der der
Bericht des Auditors notifiziert werden muss. Bericht des Auditors notifiziert werden muss.
Derzeit wird der vom Auditor erstellte Bericht allen Parteien Derzeit wird der vom Auditor erstellte Bericht allen Parteien
gleichzeitig notifiziert, sowohl der klagenden als der beklagten und gleichzeitig notifiziert, sowohl der klagenden als der beklagten und
der beitretenden Partei; jede der Parteien verfügt über dreissig Tage, der beitretenden Partei; jede der Parteien verfügt über dreissig Tage,
um einen letzten Schriftsatz einzureichen. Daraus ergibt sich, dass um einen letzten Schriftsatz einzureichen. Daraus ergibt sich, dass
jede ihren letzten Schriftsatz einreicht, ohne von den von den anderen jede ihren letzten Schriftsatz einreicht, ohne von den von den anderen
Parteien eingereichten letzten Schriftsätzen Kenntnis zu haben. So Parteien eingereichten letzten Schriftsätzen Kenntnis zu haben. So
werden bestimmte letzte Schriftsätze eingereicht, die ganz und gar werden bestimmte letzte Schriftsätze eingereicht, die ganz und gar
zwecklos sind, zum Beispiel weil die beklagte Partei dem Staatsrat zwecklos sind, zum Beispiel weil die beklagte Partei dem Staatsrat
mitteilt, dass der angefochtene Akt zurückgenommen wurde, während die mitteilt, dass der angefochtene Akt zurückgenommen wurde, während die
klagende Partei, die davon keine Kenntnis hatte, ihren letzten klagende Partei, die davon keine Kenntnis hatte, ihren letzten
Schriftsatz bereits eingereicht hat. Schriftsatz bereits eingereicht hat.
Auf Antrag der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Auf Antrag der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften wird vorgeschlagen, eine chronologische Rechtsanwaltschaften wird vorgeschlagen, eine chronologische
Reihenfolge festzulegen, in der der Bericht des Auditors den Reihenfolge festzulegen, in der der Bericht des Auditors den
verschiedenen Parteien zu notifizieren ist, sodass jede Partei, wenn verschiedenen Parteien zu notifizieren ist, sodass jede Partei, wenn
sie einen letzten Schriftsatz einreicht, im Prinzip den letzten sie einen letzten Schriftsatz einreicht, im Prinzip den letzten
Schriftsatz der Partei kennt, die laut Bericht des Schriftsatz der Partei kennt, die laut Bericht des
Auditor-Berichterstatters in der Sache unterliegt, wobei diese Partei Auditor-Berichterstatters in der Sache unterliegt, wobei diese Partei
die erste ist, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und einen die erste ist, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und einen
letzten Schriftsatz einreichen kann. letzten Schriftsatz einreichen kann.
Soweit der Gegenstand der Abänderungen, die mit den Artikeln 1 und 2 Soweit der Gegenstand der Abänderungen, die mit den Artikeln 1 und 2
des Entwurfs eines Königlichen Erlasses an Artikel 12 beziehungsweise des Entwurfs eines Königlichen Erlasses an Artikel 12 beziehungsweise
Artikel 14 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 14 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
In der Zukunft wird der Auditor in den Schlussfolgerungen seines In der Zukunft wird der Auditor in den Schlussfolgerungen seines
Berichts die chronologische Reihenfolge angeben müssen, in der sein Berichts die chronologische Reihenfolge angeben müssen, in der sein
Bericht den Parteien des Rechtsstreits zu notifizieren ist, wobei jede Bericht den Parteien des Rechtsstreits zu notifizieren ist, wobei jede
von ihnen über dreissig Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz von ihnen über dreissig Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz
einzureichen. einzureichen.
In diesem Zusammenhang verfügt der Auditor über keine In diesem Zusammenhang verfügt der Auditor über keine
Ermessensfreiheit. Er muss nämlich dafür sorgen, dass die Artikel 21 Ermessensfreiheit. Er muss nämlich dafür sorgen, dass die Artikel 21
Absatz 6 und 30 § 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über Absatz 6 und 30 § 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat eingehalten werden. den Staatsrat eingehalten werden.
Es können also folgende Fälle auftreten: Es können also folgende Fälle auftreten:
A. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Abweisung A. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Abweisung
der Nichtigkeitsklage. der Nichtigkeitsklage.
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge:
1. Die erste Notifizierung erfolgt an die klagende Partei; diese 1. Die erste Notifizierung erfolgt an die klagende Partei; diese
verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten
Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten
Gesetze). Gesetze).
2. Nach Ablauf vorerwähnter Frist von dreissig Tagen werden der 2. Nach Ablauf vorerwähnter Frist von dreissig Tagen werden der
Bericht, der letzte Schriftsatz der klagenden Partei und der Antrag Bericht, der letzte Schriftsatz der klagenden Partei und der Antrag
auf Fortsetzung des Verfahrens den anderen Parteien notifiziert. Diese auf Fortsetzung des Verfahrens den anderen Parteien notifiziert. Diese
verfügen über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz verfügen über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz
einzureichen. einzureichen.
3. Hat die klagende Partei die in Nr. 1 erwähnte Frist von dreissig 3. Hat die klagende Partei die in Nr. 1 erwähnte Frist von dreissig
Tagen verstreichen lassen, ohne einen letzten Schriftsatz oder einen Tagen verstreichen lassen, ohne einen letzten Schriftsatz oder einen
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen, übermittelt die Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen, übermittelt die
Kanzlei nach Ablauf dieser Frist dem Auditor die Akte, damit das in Kanzlei nach Ablauf dieser Frist dem Auditor die Akte, damit das in
Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der
in Artikel 14quater Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die in Artikel 14quater Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die
Kanzlei der beklagten und der beitretenden Partei zur Information den Kanzlei der beklagten und der beitretenden Partei zur Information den
Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens eingereicht worden ist. Verfahrens eingereicht worden ist.
B. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Nichtigkeit B. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Nichtigkeit
des angefochtenen Akts. des angefochtenen Akts.
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge:
1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die
beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von
dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der
vorerwähnten koordinierten Gesetze). vorerwähnten koordinierten Gesetze).
2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen,
Notifizierung des Berichts, der letzten Schriftsätze und des Antrags Notifizierung des Berichts, der letzten Schriftsätze und des Antrags
auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. Diese verfügt auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. Diese verfügt
über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen.
3. Hat weder die beklagte Partei noch die beitretende Partei nach 3. Hat weder die beklagte Partei noch die beitretende Partei nach
Ablauf der diesen Parteien gewährten Frist von dreissig Tagen einen Ablauf der diesen Parteien gewährten Frist von dreissig Tagen einen
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder einen letzten Schriftsatz Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder einen letzten Schriftsatz
eingereicht, übermittelt die Kanzlei dem Auditor die Akte, damit das eingereicht, übermittelt die Kanzlei dem Auditor die Akte, damit das
in Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 in Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der
in Artikel 14quinquies Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt in Artikel 14quinquies Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt
die Kanzlei der klagenden Partei zur Information den Bericht und weist die Kanzlei der klagenden Partei zur Information den Bericht und weist
sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
eingereicht worden ist. eingereicht worden ist.
C. Der Bericht des Auditors enthält mehrere Schlussfolgerungen: die C. Der Bericht des Auditors enthält mehrere Schlussfolgerungen: die
Nichtigkeit und die Abweisung. Nichtigkeit und die Abweisung.
Da die wichtigste Schlussfolgerung diejenige in Bezug auf die Da die wichtigste Schlussfolgerung diejenige in Bezug auf die
Nichtigkeit ist, erfolgen die Notifizierungen in folgender Nichtigkeit ist, erfolgen die Notifizierungen in folgender
Reihenfolge: Reihenfolge:
1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die
beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von
dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der
vorerwähnten koordinierten Gesetze). vorerwähnten koordinierten Gesetze).
2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen,
Notifizierung des Berichts und gegebenenfalls der letzten Schriftsätze Notifizierung des Berichts und gegebenenfalls der letzten Schriftsätze
und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei.
Diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten Diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten
Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten
Gesetze). Gesetze).
3. Findet Artikel 14quater Absatz 2 oder Artikel 14quinquies Absatz 2 3. Findet Artikel 14quater Absatz 2 oder Artikel 14quinquies Absatz 2
des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Anwendung, übermittelt des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Anwendung, übermittelt
die Kanzlei nach Ablauf der in Nr. 2 erwähnten Fristen dem Auditor zu die Kanzlei nach Ablauf der in Nr. 2 erwähnten Fristen dem Auditor zu
diesem Zweck die Akte. diesem Zweck die Akte.
D. Der Bericht schliesst weder auf Nichtigkeit noch auf Abweisung. D. Der Bericht schliesst weder auf Nichtigkeit noch auf Abweisung.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bericht ausschliesslich auf Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bericht ausschliesslich auf
das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage bei einem anderen das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage bei einem anderen
Rechtsprechungsorgan schliesst. Rechtsprechungsorgan schliesst.
Da der Bericht keine der Schlussfolgerungen enthält, die zur Anwendung Da der Bericht keine der Schlussfolgerungen enthält, die zur Anwendung
von Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 30 § 3 der vorerwähnten von Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 30 § 3 der vorerwähnten
koordinierten Gesetze führen, erfolgen die Notifizierungen des koordinierten Gesetze führen, erfolgen die Notifizierungen des
Berichts in der chronologischen Reihenfolge, die der Auditor in den Berichts in der chronologischen Reihenfolge, die der Auditor in den
Schlussfolgerungen seines Berichts je nach Fall festgelegt hat. Schlussfolgerungen seines Berichts je nach Fall festgelegt hat.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12
und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates Staatsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000 und 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000 und
15. September 2006; 15. September 2006;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.328/2 des Staatsrates vom 28. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.328/2 des Staatsrates vom 28. November
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom 23. August Artikel 1 - In Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom 23. August
1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen Absatz 3 und Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen Absatz 3 und
Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Er gibt in den Schlussfolgerungen seines Berichts die Reihenfolge « Er gibt in den Schlussfolgerungen seines Berichts die Reihenfolge
an, in der dieser den Parteien notifiziert wird. » an, in der dieser den Parteien notifiziert wird. »
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13 « Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13
vorgesehenen Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seinem vorgesehenen Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seinem
Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten
Kammer ein Exemplar dieser Berichte. » Kammer ein Exemplar dieser Berichte. »
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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