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Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les articles 12 et 14 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 DECEMBER 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 12 en 14 van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 DECEMBRE 2012. - Arrêté royal modifiant les articles 12 et 14 de l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 10 december 2012 tot wijziging van de artikelen 12 en 14 | l'arrêté royal du 10 décembre 2012 modifiant les articles 12 et 14 de |
van het besluit van de Regent van 23 augustus 1948 tot regeling van de | l'arrêté du Régent du 23 août 1948 déterminant la procédure devant la |
rechtspleging voor de afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van | section du contentieux administratif du Conseil d'Etat. (Moniteur |
State. (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013). | belge du 4 février 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 |
und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates | Staatsrates |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Abänderung eines | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft die Abänderung eines |
bestimmten Punktes des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur | bestimmten Punktes des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur |
Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates, nämlich die chronologische Reihenfolge, in der der | Staatsrates, nämlich die chronologische Reihenfolge, in der der |
Bericht des Auditors notifiziert werden muss. | Bericht des Auditors notifiziert werden muss. |
Derzeit wird der vom Auditor erstellte Bericht allen Parteien | Derzeit wird der vom Auditor erstellte Bericht allen Parteien |
gleichzeitig notifiziert, sowohl der klagenden als der beklagten und | gleichzeitig notifiziert, sowohl der klagenden als der beklagten und |
der beitretenden Partei; jede der Parteien verfügt über dreissig Tage, | der beitretenden Partei; jede der Parteien verfügt über dreissig Tage, |
um einen letzten Schriftsatz einzureichen. Daraus ergibt sich, dass | um einen letzten Schriftsatz einzureichen. Daraus ergibt sich, dass |
jede ihren letzten Schriftsatz einreicht, ohne von den von den anderen | jede ihren letzten Schriftsatz einreicht, ohne von den von den anderen |
Parteien eingereichten letzten Schriftsätzen Kenntnis zu haben. So | Parteien eingereichten letzten Schriftsätzen Kenntnis zu haben. So |
werden bestimmte letzte Schriftsätze eingereicht, die ganz und gar | werden bestimmte letzte Schriftsätze eingereicht, die ganz und gar |
zwecklos sind, zum Beispiel weil die beklagte Partei dem Staatsrat | zwecklos sind, zum Beispiel weil die beklagte Partei dem Staatsrat |
mitteilt, dass der angefochtene Akt zurückgenommen wurde, während die | mitteilt, dass der angefochtene Akt zurückgenommen wurde, während die |
klagende Partei, die davon keine Kenntnis hatte, ihren letzten | klagende Partei, die davon keine Kenntnis hatte, ihren letzten |
Schriftsatz bereits eingereicht hat. | Schriftsatz bereits eingereicht hat. |
Auf Antrag der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Auf Antrag der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften wird vorgeschlagen, eine chronologische | Rechtsanwaltschaften wird vorgeschlagen, eine chronologische |
Reihenfolge festzulegen, in der der Bericht des Auditors den | Reihenfolge festzulegen, in der der Bericht des Auditors den |
verschiedenen Parteien zu notifizieren ist, sodass jede Partei, wenn | verschiedenen Parteien zu notifizieren ist, sodass jede Partei, wenn |
sie einen letzten Schriftsatz einreicht, im Prinzip den letzten | sie einen letzten Schriftsatz einreicht, im Prinzip den letzten |
Schriftsatz der Partei kennt, die laut Bericht des | Schriftsatz der Partei kennt, die laut Bericht des |
Auditor-Berichterstatters in der Sache unterliegt, wobei diese Partei | Auditor-Berichterstatters in der Sache unterliegt, wobei diese Partei |
die erste ist, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und einen | die erste ist, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und einen |
letzten Schriftsatz einreichen kann. | letzten Schriftsatz einreichen kann. |
Soweit der Gegenstand der Abänderungen, die mit den Artikeln 1 und 2 | Soweit der Gegenstand der Abänderungen, die mit den Artikeln 1 und 2 |
des Entwurfs eines Königlichen Erlasses an Artikel 12 beziehungsweise | des Entwurfs eines Königlichen Erlasses an Artikel 12 beziehungsweise |
Artikel 14 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 14 des vorerwähnten Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
In der Zukunft wird der Auditor in den Schlussfolgerungen seines | In der Zukunft wird der Auditor in den Schlussfolgerungen seines |
Berichts die chronologische Reihenfolge angeben müssen, in der sein | Berichts die chronologische Reihenfolge angeben müssen, in der sein |
Bericht den Parteien des Rechtsstreits zu notifizieren ist, wobei jede | Bericht den Parteien des Rechtsstreits zu notifizieren ist, wobei jede |
von ihnen über dreissig Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz | von ihnen über dreissig Tage verfügt, um einen letzten Schriftsatz |
einzureichen. | einzureichen. |
In diesem Zusammenhang verfügt der Auditor über keine | In diesem Zusammenhang verfügt der Auditor über keine |
Ermessensfreiheit. Er muss nämlich dafür sorgen, dass die Artikel 21 | Ermessensfreiheit. Er muss nämlich dafür sorgen, dass die Artikel 21 |
Absatz 6 und 30 § 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | Absatz 6 und 30 § 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat eingehalten werden. | den Staatsrat eingehalten werden. |
Es können also folgende Fälle auftreten: | Es können also folgende Fälle auftreten: |
A. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Abweisung | A. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Abweisung |
der Nichtigkeitsklage. | der Nichtigkeitsklage. |
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: | Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: |
1. Die erste Notifizierung erfolgt an die klagende Partei; diese | 1. Die erste Notifizierung erfolgt an die klagende Partei; diese |
verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten | verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten |
Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens | Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens |
einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten | einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten |
Gesetze). | Gesetze). |
2. Nach Ablauf vorerwähnter Frist von dreissig Tagen werden der | 2. Nach Ablauf vorerwähnter Frist von dreissig Tagen werden der |
Bericht, der letzte Schriftsatz der klagenden Partei und der Antrag | Bericht, der letzte Schriftsatz der klagenden Partei und der Antrag |
auf Fortsetzung des Verfahrens den anderen Parteien notifiziert. Diese | auf Fortsetzung des Verfahrens den anderen Parteien notifiziert. Diese |
verfügen über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz | verfügen über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz |
einzureichen. | einzureichen. |
3. Hat die klagende Partei die in Nr. 1 erwähnte Frist von dreissig | 3. Hat die klagende Partei die in Nr. 1 erwähnte Frist von dreissig |
Tagen verstreichen lassen, ohne einen letzten Schriftsatz oder einen | Tagen verstreichen lassen, ohne einen letzten Schriftsatz oder einen |
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen, übermittelt die | Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens einzureichen, übermittelt die |
Kanzlei nach Ablauf dieser Frist dem Auditor die Akte, damit das in | Kanzlei nach Ablauf dieser Frist dem Auditor die Akte, damit das in |
Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 14quater des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der | erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der |
in Artikel 14quater Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die | in Artikel 14quater Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt die |
Kanzlei der beklagten und der beitretenden Partei zur Information den | Kanzlei der beklagten und der beitretenden Partei zur Information den |
Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des | Bericht und weist sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des |
Verfahrens eingereicht worden ist. | Verfahrens eingereicht worden ist. |
B. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Nichtigkeit | B. Der Bericht des Auditors schliesst ausschliesslich auf Nichtigkeit |
des angefochtenen Akts. | des angefochtenen Akts. |
Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: | Die Notifizierungen erfolgen in folgender Reihenfolge: |
1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die | 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die |
beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von | beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von |
dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf | dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf |
Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der | Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der |
vorerwähnten koordinierten Gesetze). | vorerwähnten koordinierten Gesetze). |
2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, | 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, |
Notifizierung des Berichts, der letzten Schriftsätze und des Antrags | Notifizierung des Berichts, der letzten Schriftsätze und des Antrags |
auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. Diese verfügt | auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. Diese verfügt |
über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. | über dreissig Tage, um einen letzten Schriftsatz einzureichen. |
3. Hat weder die beklagte Partei noch die beitretende Partei nach | 3. Hat weder die beklagte Partei noch die beitretende Partei nach |
Ablauf der diesen Parteien gewährten Frist von dreissig Tagen einen | Ablauf der diesen Parteien gewährten Frist von dreissig Tagen einen |
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder einen letzten Schriftsatz | Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder einen letzten Schriftsatz |
eingereicht, übermittelt die Kanzlei dem Auditor die Akte, damit das | eingereicht, übermittelt die Kanzlei dem Auditor die Akte, damit das |
in Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | in Artikel 14quinquies des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der | erwähnte beschleunigte Verfahren angewandt wird. Gleichzeitig mit der |
in Artikel 14quinquies Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt | in Artikel 14quinquies Absatz 2 erwähnten Notifizierung übermittelt |
die Kanzlei der klagenden Partei zur Information den Bericht und weist | die Kanzlei der klagenden Partei zur Information den Bericht und weist |
sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens | sie darauf hin, dass kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens |
eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
C. Der Bericht des Auditors enthält mehrere Schlussfolgerungen: die | C. Der Bericht des Auditors enthält mehrere Schlussfolgerungen: die |
Nichtigkeit und die Abweisung. | Nichtigkeit und die Abweisung. |
Da die wichtigste Schlussfolgerung diejenige in Bezug auf die | Da die wichtigste Schlussfolgerung diejenige in Bezug auf die |
Nichtigkeit ist, erfolgen die Notifizierungen in folgender | Nichtigkeit ist, erfolgen die Notifizierungen in folgender |
Reihenfolge: | Reihenfolge: |
1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die | 1. Gleichzeitige Notifizierung an die beklagte Partei und an die |
beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von | beitretende Partei; jede von ihnen verfügt über eine Frist von |
dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf | dreissig Tagen, um einen letzten Schriftsatz und einen Antrag auf |
Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der | Fortsetzung des Verfahrens einzureichen (Artikel 30 § 3 der |
vorerwähnten koordinierten Gesetze). | vorerwähnten koordinierten Gesetze). |
2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, | 2. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen, |
Notifizierung des Berichts und gegebenenfalls der letzten Schriftsätze | Notifizierung des Berichts und gegebenenfalls der letzten Schriftsätze |
und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. | und des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens an die klagende Partei. |
Diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten | Diese verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um einen letzten |
Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens | Schriftsatz und einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens |
einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten | einzureichen (Artikel 21 Absatz 6 der vorerwähnten koordinierten |
Gesetze). | Gesetze). |
3. Findet Artikel 14quater Absatz 2 oder Artikel 14quinquies Absatz 2 | 3. Findet Artikel 14quater Absatz 2 oder Artikel 14quinquies Absatz 2 |
des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Anwendung, übermittelt | des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Anwendung, übermittelt |
die Kanzlei nach Ablauf der in Nr. 2 erwähnten Fristen dem Auditor zu | die Kanzlei nach Ablauf der in Nr. 2 erwähnten Fristen dem Auditor zu |
diesem Zweck die Akte. | diesem Zweck die Akte. |
D. Der Bericht schliesst weder auf Nichtigkeit noch auf Abweisung. | D. Der Bericht schliesst weder auf Nichtigkeit noch auf Abweisung. |
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bericht ausschliesslich auf | Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bericht ausschliesslich auf |
das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage bei einem anderen | das Stellen einer Vorabentscheidungsfrage bei einem anderen |
Rechtsprechungsorgan schliesst. | Rechtsprechungsorgan schliesst. |
Da der Bericht keine der Schlussfolgerungen enthält, die zur Anwendung | Da der Bericht keine der Schlussfolgerungen enthält, die zur Anwendung |
von Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 30 § 3 der vorerwähnten | von Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 30 § 3 der vorerwähnten |
koordinierten Gesetze führen, erfolgen die Notifizierungen des | koordinierten Gesetze führen, erfolgen die Notifizierungen des |
Berichts in der chronologischen Reihenfolge, die der Auditor in den | Berichts in der chronologischen Reihenfolge, die der Auditor in den |
Schlussfolgerungen seines Berichts je nach Fall festgelegt hat. | Schlussfolgerungen seines Berichts je nach Fall festgelegt hat. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 | 10. DEZEMBER 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 12 |
und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | und 14 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates | Staatsrates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom | Staatsrat, des Artikels 30 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000 und | 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. April 2000 und |
15. September 2006; | 15. September 2006; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. April 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.328/2 des Staatsrates vom 28. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.328/2 des Staatsrates vom 28. November |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom 23. August | Artikel 1 - In Artikel 12 des Erlasses des Regenten vom 23. August |
1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen Absatz 3 und | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird zwischen Absatz 3 und |
Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Er gibt in den Schlussfolgerungen seines Berichts die Reihenfolge | « Er gibt in den Schlussfolgerungen seines Berichts die Reihenfolge |
an, in der dieser den Parteien notifiziert wird. » | an, in der dieser den Parteien notifiziert wird. » |
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13 | « Die Kanzlei notifiziert den Parteien die in den Artikeln 12 und 13 |
vorgesehenen Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seinem | vorgesehenen Berichte in der Reihenfolge, die der Auditor in seinem |
Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten | Bericht angegeben hat, und übermittelt der mit der Sache befassten |
Kammer ein Exemplar dieser Berichte. » | Kammer ein Exemplar dieser Berichte. » |
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |