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Koninklijk Besluit van 10 augustus 2005
gepubliceerd op 08 september 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000456
pub.
08/09/2005
prom.
10/08/2005
ELI
eli/besluit/2005/08/10/2005000456/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de programmawet van 27 december 2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XII - Inneres (...) KAPITEL V - Föderale Polizei Art. 475 - In Artikel 406 § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 werden die Wörter « in der Zuweisung 17-90-22-1122 » durch die Wörter « in den Zuweisungen 17-90-31-1122 und 17-90-31-1223 » ersetzt.

Art. 476 - Artikel 41 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Kommt ein Korps der lokalen Polizei seinen in Artikel 61 oder in den Artikeln 96bis oder 105bis erwähnten Aufträgen nicht nach, wird die föderale Dotation der betroffenen Gemeinde oder Mehrgemeindezone gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Regeln verringert. Die einbehaltenen Beträge werden dem « Föderalen Solidaritätsfonds für die lokale Polizei » zugeführt. » Art. 477 - Artikel 115 § 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Für den Fall, dass den Mehrgemeindezonen und Gemeinden bei Nichtzahlung der zu ihren Gunsten erfolgten Lieferungen Beträge von den ihnen gewährten Dotationen einbehalten werden, dürfen die so zurückgelegten Haushaltsmittel: 1.wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in § 9 Nr. 2 (einschliesslich der Energie- und Telefonausgaben) erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf die Zuweisungen von Abschnitt 17 des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, aus dem die Vorfinanzierung getätigt worden ist, übertragen werden, 2. wenn die nicht beglichenen Rechnungen Leistungen betreffen, die in § 5 Absatz 1 oder in Artikel 406 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003 erwähnt sind, von den Zuweisungen « Dotationen » im Programm 17-90-1 auf den Einnahmenhaushaltsplan mit Bestimmung Haushaltsfonds 17-2 beziehungsweise 17-3 übertragen werden. » Art. 478 - Artikel 140ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 Nr.6 werden die Wörter « das in Artikel 140quater erwähnte Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « das in Artikel 149quater erwähnte SSGPI » ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter « vom Sozialsekretariat GPI » durch die Wörter « vom SSGPI » ersetzt. Art. 479 - Artikel 140quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2001, wird aufgehoben.

Art. 480 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis, der die Artikel 149quater bis 149nonies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Titel Vbis - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei Art. 149quater - Es wird ein « Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei », abgekürzt « SSGPI », eingerichtet.

Das SSGPI untersteht der Amtsgewalt des Ministers des Innern, der die allgemeinen Grundsätze seiner Organisation, seiner Arbeitsweise und seiner allgemeinen Verwaltung festlegt. Die tägliche Verwaltung des SSGPI wird einem dienstleitenden Direktor anvertraut, der dem Minister des Innern direkt Rechenschaft ablegt.

Art. 149quinquies - Die Arbeitsweise des SSGPI wird von einem gemischten « Beratungs- und Kontrollausschuss », nachstehend « SSGPI-Ausschuss » genannt, überwacht, in dem Vertreter sowohl der föderalen als auch der lokalen Polizei - im Verhältnis zur Zahl der behandelten Personalakten - als auch der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste tagen.

Die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen sind Mitglieder ohne Stimmrecht.

Die Vertreter der föderalen Polizei werden vom Minister des Innern auf Vorschlag des Generalkommissars und nach Stellungnahme des Ministers der Justiz bestimmt.

Die Vertreter der lokalen Polizei - gleichermassen auf Bürgermeister, Korpschefs und besondere Rechnungsführer verteilt - werden vom Bürgermeisterbeirat bestimmt. Sie stammen alle aus verschiedenen Polizeizonen.

Der dienstleitende Direktor des SSGPI ist von Rechts wegen Mitglied des SSGPI-Ausschusses ohne Stimmrecht.

Zur Ausführung seines Auftrags ist der SSGPI-Ausschuss berechtigt, Einsicht in die vom SSGPI bearbeiteten Akten zu nehmen. Die Mitglieder unterliegen jedoch der Schweigepflicht in Bezug auf die ihnen auf diese Weise bekannt gewordenen individualisierten Daten. Die Verletzung dieser Schweigepflicht wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Zusammensetzung, die Zuständigkeiten, die Regeln für die Arbeitsweise und die Dauer des Mandats der Mitglieder des SSGPI-Ausschusses.

Art. 149sexies - Der SSGPI-Ausschuss übermittelt dem Minister des Innern seine Bemerkungen und Stellungnahmen.

Der SSGPI-Ausschuss übermittelt ihm jährlich einen Gesamtbericht über seine Feststellungen und über die allgemeine Arbeitsweise des SSGPI, von dem eine Abschrift dem Minister der Justiz zuzustellen ist.

Art. 149septies - Der dienstleitende Direktor des SSGPI gehört dem Verwaltungs- und Logistikkader an. Die Personalmitglieder des SSGPI gehören dem Personal der föderalen Polizei oder, in Anwendung von Artikel 96, der lokalen Polizei an.

Der König kann für das Amt des dienstleitenden Direktors des SSGPI durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spezifische statutarische Regeln bestimmen.

Der Minister des Innern legt den Stellenplan des SSGPI fest.

Art. 149octies - Damit die ZDFA ihren Auftrag erfüllen kann, übermitteln die in Artikel 140ter Absatz 4 erwähnten Personaldienste oder die von ihnen beauftragten Personen dem SSGPI die erforderlichen Daten.

Hierfür hat das SSGPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten.Jede vorschriftswidrige Anwendung wird dem verantwortlichen Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei kann dem Minister des Innern gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme vorlegen, 2. in Bezug auf die lokale Polizei, die Berechnungsergebnisse und Daten übermitteln, die nötig sind, damit den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können, 3.unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Arbeitgeber die dazu nötigen Grunddaten mitteilen, 4. für jedes entlohnte Personalmitglied eine Abschrift der Besoldungsakte führen, 5.einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen, 6. für die Weiterbearbeitung der Daten sorgen, die von den Personaldiensten oder den von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden.Art, Form und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt.

Der Minister des Innern kann das SSGPI ermächtigen, ähnliche Aufträge für andere Personen, die Auszahlungen zu Lasten des Haushaltsplans der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps erhalten, zu erfüllen.

Das SSGPI kann in den Diensten der föderalen Polizei oder der lokalen Polizeikorps oder, falls erforderlich, bei den Gemeindeverwaltungen und bei der Generalinspektion alle zur Ausführung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen und Aktenstücke einsehen und kopieren.

Das SSGPI kann die betroffenen Verwaltungen in Verzug setzen.

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten in der Anwendung des Statuts informiert das SSGPI unverzüglich die zuständigen Behörden. In Erwartung einer endgültigen Entscheidung kann das SSGPI Sicherungsmassnahmen treffen.

Art. 149nonies - Die Zuweisungen in Bezug auf das SSGPI werden in einem separaten Organisationsbereich « Föderale Polizei und integrierte Arbeitsweise » des Haushaltsplans zusammengefasst.

Die Betriebskosten des SSGPI-Ausschusses gehen zu Lasten des SSGPI, das ebenfalls für die Sekretariatsgeschäfte des SSGPI-Ausschusses verantwortlich ist. » (...) Art. 483 - Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste wird wie folgt ergänzt: « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei: a) für die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe A und die Mitglieder des Kaders des Personals im einfachen und im mittleren Dienst: um den dienstleitenden Direktor, b) für den dienstleitenden Direktor und die anderen Personalmitglieder der Stufe A sowie für die Mitglieder des Offizierskaders: um den Minister des Innern.» Art. 484 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 4. für die Personalmitglieder des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei: um den Minister des Innern. » (...) Art. 486 - Artikel 475 tritt am 15. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 477 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die Artikel 476, 478 bis 481, 483 und 484 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 485 tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft.

KAPITEL VI - Sicherheit und Vorbeugung Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes zur Regelung der privaten Sicherheit Art. 487 - Das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April und 7. Mai 2004, trägt nunmehr die Überschrift: « Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. » Art. 488 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 3.die Leistung von Beratungsdiensten in Bezug auf die Sicherheit der Informatiksysteme und Daten, die auf diesem Weg gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. » 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 10 - Unternehmen, die Teil derselben verbundenen oder assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des Gesellschaftsgesetzbuches sind, gelten für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht als Dritte. § 11 - Als Sicherheitsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder Dienst, der innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft organisiert ist, um an allen öffentlich zugänglichen oder nicht zugänglichen Orten, die von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft betrieben werden, die Sicherheit zu gewährleisten.

Als Sicherheitsbediensteter im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jedes Personalmitglied einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft, das im Rahmen eines Sicherheitsdienstes arbeitet.

Die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste sind die gleichen wie diejenigen der in § 2 erwähnten internen Wachdienste und die allgemeinen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsbediensteten sind die gleichen wie diejenigen der Wachpersonen, die einem internen Wachdienst angehören. Die zusätzlichen spezifischen Verpflichtungen und Befugnisse der Sicherheitsdienste und der Sicherheitsbediensteten sind in den Artikeln 13.1 bis 13.17 definiert.

In Abweichung von Absatz 3 und von den Artikeln 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 Nr. 5 werden die Ausbildungsvoraussetzungen, denen das leitende und ausführende Personal der Sicherheitsdienste genügen muss, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. » Art. 489 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « § 5 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug auf Entscheidungen über eine Erstgenehmigung, eine Verweigerung einer Genehmigung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Genehmigung, übertragen. » Art. 490 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Niemand darf die Dienstleistungen eines Unternehmens für Sicherheitsberatung anbieten oder sich als solches bekannt machen, ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme der Staatssicherheit und des Prokurators des Königs des Niederlassungsorts des Unternehmens und, in deren Ermangelung, des Ministers der Justiz erteilte Genehmigung des Ministers des Innern erhalten zu haben. Der Minister des Innern kann den von ihm genehmigten Unternehmen für Sicherheitsberatung auf der Grundlage einer von ihm bestimmten Qualitätsbescheinigung ein Qualitätszeichen zuerkennen. » 2. Es wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Der Minister des Innern darf einem von ihm bestimmten Beamten die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Befugnisse, ausser in Bezug auf Entscheidungen über eine Erstzulassung, eine Verweigerung einer Zulassung oder eine Verweigerung einer Erneuerung einer Zulassung, übertragen.» Art. 491 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4ter - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 müssen Sicherheitsunternehmen, die sich ausschliesslich darauf beschränken, Dienstleistungen, die aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder aus den in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten bestehen, anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Genehmigung als Wachunternehmen verfügen.

In Abweichung von Artikel 4 § 1 müssen Wachunternehmen, die eine Genehmigung für die Ausübung von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten, namentlich dem Einsatz nach Alarm, oder von in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten haben und sich ausschliesslich darauf beschränken, die in Artikel 1 § 3 erwähnten Sicherheitsdienste anzubieten, ohne diese selbst auszuüben, nicht über eine Zulassung als Sicherheitsunternehmen verfügen.

Die zivilrechtliche Haftung für die angebotenen Tätigkeiten, die aus diesen Tätigkeiten entstehen kann, wird durch eine Versicherung abgedeckt, die das Unternehmen, das die Dienstleistungen anbietet, mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Die Versicherung erfüllt die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Dienstleistungen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem anbietenden Unternehmen und dem Auftraggeber. Diese Vereinbarung enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Informationen und Bestimmungen: 1. den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Unternehmen, die die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen ausüben werden, 2.die Verpflichtung des anbietenden Unternehmens, die angebotenen Dienstleistungen nicht ohne Einverständnis des Auftraggebers durch ein anderes als das in der Vereinbarung erwähnte Unternehmen ausführen zu lassen, 3. eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und der Verpflichtungen des Unternehmens, das die angebotenen Dienstleistungen erbringen wird, 4.das Recht für jeden, der die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt, jährlich mittels einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf eine oder mehrere angebotene Dienstleistungen zu verzichten oder für diese Dienstleistungen ein anderes Unternehmen in Anspruch zu nehmen, 5. den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft des in Absatz 3 erwähnten anbietenden Unternehmens sowie die Policenummer des Versicherungsvertrags, 6.eine detaillierte Preisangabe mit getrenntem Vermerk der Preise für die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen.

Die in Absatz 4 erwähnte Nichtigkeit kann nur vom Auftraggeber geltend gemacht werden. » Art. 492 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 7 wird aufgehoben.2. Paragraph 11 Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Vorzeigen von Identitätsdokumenten während der Zeit, die zur Überprüfung der Identität am Eingang von nicht öffentlich zugänglichen Orten, die ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können, notwendig ist, ».

Art. 493 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIbis, das die Artikel 13.1 bis 13.17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IIIbis - Besondere Ausübungsbedingungen für die Organisation von Sicherheitsdiensten innerhalb einer öffentlichen Verkehrsgesellschaft Abschnitt I - Anwendungsbereich Art. 13.1 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausschliesslich Anwendung: 1. auf die in Artikel 1 § 11 erwähnten Sicherheitsdienste und auf die Sicherheitsbediensteten, die einem Sicherheitsdienst angehören, 2.an den Orten, die Teil der Infrastruktur sind, die von öffentlichen Verkehrsgesellschaften, wie durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt, betrieben werden, und in den Transportfahrzeugen.

Art. 13.2 - Gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Verkehrsmittel können vereidigte Sicherheitsbedienstete die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verstösse feststellen. Sie verfügen über die Befugnisse, die ihnen laut diesen Bestimmungen zuerkannt sind.

Art. 13.3 - Als öffentliche Verkehrsgesellschaft im Sinne des vorliegenden Kapitels gilt jede juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem Staatsgebiet organisiert.

Die in den Artikeln 13.5, 13.11 Absatz 1 Nr. 1 und 13.12 bis 13.14 erwähnten besonderen Befugnisse können ausschliesslich ausgeübt werden, bis die Polizei vor Ort ankommt.

Abschnitt II - Mittel Art. 13.4 - Sicherheitsbedienstete sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Diese Kleidung muss den Bestimmungen von Artikel 8 § 1 genügen.

Art. 13.5 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.

Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition können Sicherheitsbedienstete ausschliesslich mit einer kleinen Sprühdose, die ein nicht gasförmiges neutrales Produkt enthält, das keine bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht, sowie dem dazugehörigen Halter ausgerüstet werden.

Das Modell und der Inhalt der Sprühdose, die von Sicherheitsbediensteten getragen werden kann, sowie die Art und Weise, wie sie getragen werden soll, und die Umstände, unter denen sie benutzt werden kann, werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 13.6 - Sicherheitsbedienstete können mit Handschellen ausgerüstet werden. Die Bedingungen für deren Benutzung, die Umstände, unter denen sie getragen und benutzt werden dürfen, sowie ihr Typ und ihr Modell werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 13.7 - Die Entscheidung, auf die in den Artikeln 13.5 und 13.6 vorgesehenen Möglichkeiten zurückzugreifen, wird in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für föderale öffentliche Verkehrsgesellschaften arbeiten, von der föderalen Aufsichtsbehörde und in Bezug auf Sicherheitsdienste, die für regionale öffentliche Verkehrsgesellschaften arbeiten, vom Minister des Innern getroffen.

Art. 13.8 - Die geltende Regelung bleibt anwendbar, solange die in den Artikeln 13.5 und 13.6 erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse nicht in Kraft getreten sind.

Abschnitt III - Zuständigkeiten Art. 13.9 - Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft informieren Sicherheitsbedienstete die Polizeidienste jedes Mal, wenn sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten Kenntnis von einer gemeinrechtlichen Straftat oder von einem Verbrechen erhalten.

Sie erstatten den Polizeidiensten zu diesem Zweck Bericht.

Art. 13.10 - Sicherheitsbedienstete können Personen, die nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, den Zugang zu dem von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft eingerichteten und deutlich abgegrenzten Bereich, in dem der Besitz eines Fahrscheins verlangt wird, verwehren, insofern dies im Rahmen der von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.

Sicherheitsbedienstete können eine Person, die sich ohne gültigen Fahrschein im vorerwähnten Bereich befindet, auffordern, diesen Bereich zu verlassen oder die Angelegenheit bei einem Personalmitglied der öffentlichen Verkehrsgesellschaft mit den geltenden Regeln bezüglich der Bezahlung des Transports in Ordnung zu bringen, insofern diese Aufforderung im Rahmen der von der öffentlichen Verkehrsgesellschaft angewandten Politik geschieht.

Sicherheitsbedienstete können eine Person zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernen, nachdem nacheinander: a. die in Absatz 2 erwähnte Aufforderung an diese Person gerichtet worden ist, b.der Betroffene diese Aufforderung offensichtlich ignoriert hat, c. die Sicherheitsbediensteten ihn darüber informiert haben, dass er zwangsweise aus dem Fahrscheinkontrollbereich entfernt wird, d.er die Aufforderung weiterhin absichtlich ignoriert.

Art. 13.11 - In Abweichung von Artikel 8 § 11 können die in vorliegendem Kapitel erwähnten Sicherheitsbediensteten sich in folgenden Fällen Identitätsdokumente von Personen zeigen oder aushändigen lassen, sie kontrollieren, kopieren oder bewahren: 1. nachdem der Betroffene eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen begangen hat, die zur Identifizierung des Täters erforderliche Zeit, 2.die zur Identifizierung der Personen, die gegen die geltenden Vorschriften über das öffentliche Verkehrswesen verstossen haben, erforderliche Zeit.

Diese Identitätskontrollen unterliegen der vorherigen Bedingung, dass der Betroffene freiwillig sein Einverständnis hierzu erteilt hat, nachdem die Sicherheitsbediensteten ihn von seinem Recht in Kenntnis gesetzt haben, sich dieser Kontrolle widersetzen zu können.

Art. 13.12 - § 1 - Sicherheitsbedienstete können Personen festhalten, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Betroffene hat eine gemeinrechtliche Straftat oder ein Verbrechen oder, falls er minderjährig ist, eine als gemeinrechtliche Straftat oder als Verbrechen umschriebene Tat begangen.2. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete oder ein Personalmitglied der öffentlichen Verkehrsgesellschaft ist Augenzeuge dieser Straftat oder Tat gewesen.3. Der Verdächtige weigert sich, sich auszuweisen, nachdem der Sicherheitsbedienstete ihn gebeten hat, seinen Personalausweis vorzuzeigen.Personen, die nicht im Besitz ihrer Identitätsdokumente sind, sich aber freiwillig anhand anderer Dokumente ausweisen, können jedoch nicht festgehalten werden. 4. Der festhaltende Sicherheitsbedienstete hat den Betroffenen vor der Festhaltung gewarnt, dass er festgehalten wird, wenn er sich nicht ausweist.5. Die Festhaltung erfolgt unverzüglich nach Begehen der Straftat.6. Sofort nach der Festhaltung wird ein Polizeidienst informiert.Wenn die Festhaltung in einem fahrenden Fahrzeug stattfindet, geschieht die Benachrichtigung spätestens zum Zeitpunkt, wo der Betroffene aus dem Fahrzeug entfernt wird. 7. Der Betroffene wird schnellstmöglich den Blicken der Öffentlichkeit entzogen. Falls das Opfer infolge der Straftat oder Tat sichtlich körperliche Verletzungen erlitten hat, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht mehr anwendbar. § 2 - Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten bleibt der Betroffene unter direkter Aufsicht von mindestens einem Sicherheitsbediensteten.

Es ist verboten, den Betroffenen einzusperren oder ihn durch gleich welches Mittel irgendwo festzubinden.

Die Festhaltung darf nicht länger dauern, als die Umstände es rechtfertigen. § 3 - In jedem Fall muss sie unverzüglich beendet werden: a) wenn der benachrichtigte Polizeidienst wissen lässt, dass er nicht vor Ort kommen wird, b) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er binnen 30 Minuten ab Benachrichtigung nicht vor Ort sein wird, c) wenn der benachrichtigte Polizeidienst mitteilt, dass er vor Ort kommen wird, aber die gerufenen Polizeibeamten binnen 30 Minuten nach Benachrichtigung des Polizeidienstes nicht vor Ort sind, d) wenn der Betroffene den Sicherheitsbediensteten ein Identitätsdokument vorlegt oder sich anhand anderer Dokumente ausweist, es sei denn, Paragraph 1 Absatz 2 ist anwendbar. Art. 13.13 - Sicherheitsbedienstete können bei einer in Artikel 13.12 erwähnten Festhaltung eine Sicherheitskontrolle vornehmen, wobei sie folgende Bedingungen beachten müssen: 1. Die Kontrolle richtet sich ausschliesslich auf das Aufspüren von Waffen und gefährlichen Gegenständen, die die Sicherheit der Personen gefährden können oder das Material der öffentlichen Verkehrsgesellschaft beschädigen können.2. Die Kontrolle kann ausschliesslich von Sicherheitsbediensteten des gleichen Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden.3. Sie besteht ausschliesslich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle des Handgepäcks. Art. 13.14 - § 1 - Die Benutzung von Handschellen ist nur im Rahmen der in Artikel 13.12 § 1 erwähnten Festhaltung erlaubt und wenn folgende Bedingungen nacheinander erfüllt sind: 1. Der Betroffene ist unter den in Artikel 13.12 erwähnten Umständen festgehalten worden. 2. Der Betroffene ist offensichtlich volljährig.3. Der Betroffene hat vor oder während der Festhaltung körperliche Gewalt angewandt.4. Der Betroffene ist vorher vom Sicherheitsbediensteten gewarnt worden, dass ihm Handschellen angelegt würden, wenn er weiterhin körperliche Gewalt anwendet oder sich weiter widersetzt.5. Trotz dieser Warnung kann der Betroffene nur durch Benutzung von Handschellen unter Kontrolle gehalten werden. Die Benutzung von Handschellen muss auf absolute Notfälle und auf Fälle beschränkt bleiben, in denen keine andere, weniger radikale Methode die Festhaltung ermöglicht. § 2 - Handschellen können erst von den vor Ort erschienenen Polizeibeamten abgenommen werden.

In Abweichung von Absatz 1 müssen sie unter folgenden Umständen sofort von den Sicherheitsbediensteten abgenommen werden: 1. unter den in Artikel 13.12 § 3 bestimmten Umständen, 2. wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen dies erfordert. Art. 13.15 - Damit Sicherheitsbedienstete ihre Befugnisse nicht ausserhalb der in vorliegendem Kapitel erwähnten Umstände ausüben und damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Handlungen der Sicherheitsbediensteten in rechtlicher Hinsicht anzufechten, händigen Letztere, die die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen vorgenommen haben, dem Betroffenen ein Formular aus, in dem die erforderlichen Angaben in Bezug auf den Ort der Handlung, die Nummer der Identifikationskarte der betroffenen Sicherheitsbediensteten, das angewandte Verfahren und die Umstände der Handlung enthalten sind. Der Minister des Innern legt das Muster des Formulars fest.

Damit die Gerichtsbehörden, die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, die Einhaltung der in den Artikeln 13.1 bis 13.17 erwähnten Bestimmungen kontrollieren können, schreibt der Sicherheitsdienst ein Register über die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen fort. Der Minister des Innern legt die Form und den Inhalt dieses Registers sowie die Dauer der Registrierung der zu vermerkenden Angaben fest.

Abschnitt IV - Kontrolle Art. 13.16 - Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten, die in Artikel 16 erwähnt sind, und der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, eingerichtet durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste, sind ermächtigt, eine Überwachung über die Sicherheitsdienste und -bediensteten, die für eine öffentliche Verkehrsgesellschaft arbeiten, im Rahmen dieser Beschäftigung oder dieser Aufträge auszuüben.

Die Polizeidienste sind ermächtigt, eine Überwachung über die Einhaltung der Bedingungen, denen die in den Artikeln 13.5 und 13.12 bis 13.14 erwähnten Handlungen unterworfen sind, auszuüben. Die Absätze 3 bis 5 des vorliegenden Artikels sind auf sie anwendbar.

Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste ist berechtigt, Protokolle zu erstellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Das Original dieses Protokolls wird binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses verschickt: 1. an den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beamten, wenn die festgestellten Taten Ordnungswidrigkeiten sind, 2.an den Prokurator des Königs, wenn die festgestellten Taten Straftaten sind.

Gleichzeitig wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift übermittelt.

Art. 13.17 - Der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste hat jederzeit Zugang zu der Infrastruktur der öffentlichen Verkehrsgesellschaft, wo der Sicherheitsdienst seine Kontrollaufträge ausübt oder ausüben kann. Er kann alle dazu erforderlichen Akten einsehen.

Er kann vor Ort die Unterlassung einer Tat anordnen, die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Sicherheitsdienste und ihre Mitglieder betreffen, darstellt.

Er kann bei der Ausübung seines Amtes den Beistand der Polizeidienste anfordern. » Art. 494 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhält, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten, kann: 1.eine Verwarnung zugeschickt werden, durch die der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, der ihm angelasteten Tat ein Ende zu setzen, 2. oder eine gütliche Einigung vorgeschlagen werden, durch deren Zahlung das Verfahren zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse aufgehoben wird, 3.oder eine administrative Geldbusse von 100,00 bis 25.000,00 EUR auferlegt werden.

Der König kann innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Skala die Sätze der administrativen Geldbussen und der gütlichen Einigungen festlegen.

Die auf administrative Geldbussen anwendbaren Sätze werden: 1. um die Hälfte erhöht, wenn binnen einem Jahr, nachdem dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung zugeschickt worden ist, wie in Absatz 1 erwähnt, die Handlung, die dazu Anlass gegeben hat, festgestellt wird, 2.verdoppelt, wenn der Verstoss binnen drei Jahren nach Annahme einer gütlichen Einigung oder nach Auferlegung einer administrativen Geldbusse festgestellt wird, 3. verdoppelt, wenn der Verstoss festgestellt wird, nachdem er bereits festgestellt und im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3 die Unterlassung einer Tat angeordnet worden ist. Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Sätze zusammengerechnet, wobei der Gesamtbetrag dieser Sätze den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. » 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der in § 2 Absatz 1 erwähnte zuständige Beamte entscheidet, ob eine Verwarnung geschickt, eine gütliche Einigung vorgeschlagen oder eine administrative Geldbusse auferlegt werden soll.» 3. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen fällig, die dem gesetzlichen Zinssatz entsprechen.» 4. Es wird ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 7 - Der König kann die aus vorliegendem Artikel hervorgehenden Verfahren näher regeln.» Art. 496 - Artikel 22 § 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 7 - Unternehmen und Dienste, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Paragraphen Tätigkeiten ausübten, für die das Gesetz vom 7. Mai 2004 oder das vorliegende Gesetz zum ersten Mal eine Genehmigungspflicht vorsieht, können diese Tätigkeiten während des Zeitraums vor der Notifizierung des diesbezüglichen Beschlusses weiterhin ausüben, wenn sie den Antrag auf Genehmigung binnen zwei Monaten nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Paragraphen eingereicht haben.» Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes über die Sicherheit bei Fussballspielen Art. 19 - Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10.

März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Beamte kann einem Beamten der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, der mindestens der Klasse A1 angehört, ausgenommen den Beamten, der in Anwendung von Artikel 25 das Protokoll ausgefertigt hat, einen Teil der ihm in § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 erteilten Befugnisse übertragen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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