Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 09 oktober 2018
gepubliceerd op 31 oktober 2019

Koninklijk besluit tot vaststelling van de kennis- en opleidingsvoorwaarden voor de bestraffende beambte ter uitvoering van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019015087
pub.
31/10/2019
prom.
09/10/2018
ELI
eli/besluit/2018/10/09/2019015087/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


9 OKTOBER 2018. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de kennis- en opleidingsvoorwaarden voor de bestraffende beambte ter uitvoering van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 oktober 2018 tot vaststelling van de kennis- en opleidingsvoorwaarden voor de bestraffende beambte ter uitvoering van de wet op de politie van de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 17 oktober 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung von sanktionierenden Bediensteten in Ausführung des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 27.April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 25 § 4;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

Juli 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Sanktionierende Bedienstete Artikel 1 - Der Infrastrukturbetreiber, der Bahnhofsbetreiber und die mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes beauftragten Eisenbahnunternehmen mit der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde bestimmen innerhalb ihres Personals einen oder mehrere sanktionierende Bedienstete, die damit beauftragt sind, die in Titel 4 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz") vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen aufzuerlegen.

Art. 2 - Sanktionierende Bedienstete erfüllen folgende Mindestbedingungen: 1. mindestens achtzehn Jahre alt sein, 2.nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrsordnung, verurteilt worden sein, 3. mindestens über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder einen gleichwertigen Grad verfügen, 4.die in Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllen.

Die Bedingung unter Nummer 2 wird zum Zeitpunkt der Bestimmung anhand eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, der zum Zeitpunkt der Bestimmung weniger als sechs Monate alt ist.

Sanktionierende Bedienstete üben ihre Befugnisse im Rahmen der Beschlüsse zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion, wie im Gesetz vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnt, vollkommen unabhängig aus. Sanktionierende Bedienstete müssen völlig autonom entscheiden können und dürfen hierbei keine Anweisungen erhalten.

Das in Artikel 42 § 2 des Gesetzes erwähnte Verwaltungspersonal kann sanktionierende Bedienstete bei der Vorbereitung der Verwaltungsakten unterstützen, sofern es die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Art. 3 - § 1 - Sanktionierende Bedienstete nehmen an einer Ausbildung von zwanzig Stunden teil. Die Ausbildung umfasst drei Teile: 1. allgemeine Grundsätze des Strafrechts, 2.Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, wobei besonderes Augenmerk auf die Befugnisse und Verantwortlichkeiten des sanktionierenden Bediensteten sowie auf die Rechte und Pflichten der Bürger gelegt wird, 3. Konfliktbewältigung, einschließlich der Konfliktbewältigung mit Minderjährigen. § 2 - Für alle unterrichteten Fächer, die in § 1 erwähnt sind, wird eine Prüfung organisiert. Der Kandidat hat diese Prüfung bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 Prozent der Punkte und für alle Fächer zusammen mindestens 60 Prozent der Punkte erhalten hat.

KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

^