gepubliceerd op 25 november 2016
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/07 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.058/2 des Staatsrates vom 30. März 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Bewerberaufruf" und den Wörtern ".Im Aufruf" die Wörter "oder greift der Rangfolge nach auf die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 11 § 2 Absatz 4 erwähnten Anwerbungsreserve zurück" eingefügt. 2. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf" ersetzt.3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art.2 - 1. Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Satz "Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt.
Art. 3 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen" werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt.2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: "Die Artikel 30 bis 39 sind ebenfalls auf die Beförderung durch Mobilität anwendbar." Art. 5 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz 2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen" aufgehoben. 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Kaserne" und dem Wort ", berechnet" die Wörter "und der Fahrten zwischen der Kaserne und dem Ausbildungszentrum" eingefügt. Art. 6 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 48" durch die Wörter "Artikel 47" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 48/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen werden." Art. 10 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt, wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten Probezeitleiter übernommen wird." Art. 11 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem Datum der Übertragung an die Zone.
Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten Bewertungszyklus.
Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht zufriedenstellend gewesen ist." Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 werden mit 1. Januar 2015 wirksam, außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, für die die Artikel 10 und 11 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK