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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier |
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016). | des zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des | Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des |
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein | Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein |
Feuerwehrpersonal ist | Feuerwehrpersonal ist |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 106; | Artikels 106; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das |
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, | Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, |
das kein Feuerwehrpersonal ist; | das kein Feuerwehrpersonal ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. |
Dezember 2015; | Dezember 2015; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/07 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/07 des Ausschusses der provinzialen |
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.058/2 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.058/2 des Staatsrates vom 30. März |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im |
Rat darüber beraten haben, | Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August | Artikel 1 - Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August |
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der | 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der |
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt | Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Bewerberaufruf" und den | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Bewerberaufruf" und den |
Wörtern ". Im Aufruf" die Wörter "oder greift der Rangfolge nach auf | Wörtern ". Im Aufruf" die Wörter "oder greift der Rangfolge nach auf |
die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 11 § 2 Absatz 4 erwähnten | die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 11 § 2 Absatz 4 erwähnten |
Anwerbungsreserve zurück" eingefügt. | Anwerbungsreserve zurück" eingefügt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf" | 2. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] |
Art. 2 - 1. Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Satz | Art. 2 - 1. Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Satz |
"Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt. | "Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen" | 1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen" |
werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt. | werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt. |
2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf | 2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf |
Probe" ersetzt. | Probe" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 4 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Artikel 30 bis 39 sind ebenfalls auf die Beförderung durch | "Die Artikel 30 bis 39 sind ebenfalls auf die Beförderung durch |
Mobilität anwendbar." | Mobilität anwendbar." |
Art. 5 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz |
2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über | 2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über |
das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen" | das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Kaserne" und dem Wort ", | 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Kaserne" und dem Wort ", |
berechnet" die Wörter "und der Fahrten zwischen der Kaserne und dem | berechnet" die Wörter "und der Fahrten zwischen der Kaserne und dem |
Ausbildungszentrum" eingefügt. | Ausbildungszentrum" eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort | Art. 6 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort |
"dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt. | "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 7 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Artikel 48" durch die Wörter "Artikel 47" ersetzt. | "Artikel 48" durch die Wörter "Artikel 47" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. | Art. 8 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 48/1 mit folgendem | Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 48/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 48/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus | "Art. 48/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus |
dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen | dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen |
werden." | werden." |
Art. 10 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der | "Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der |
Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung | Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung |
gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt, | gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt, |
wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten | wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten |
Probezeitleiter übernommen wird." | Probezeitleiter übernommen wird." |
Art. 11 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten | "Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten |
Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem | Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem |
Datum der Übertragung an die Zone. | Datum der Übertragung an die Zone. |
Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten | Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten |
Bewertungszyklus. | Bewertungszyklus. |
Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs | Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs |
bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der | bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der |
Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren | Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren |
letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht | letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht |
zufriedenstellend gewesen ist." | zufriedenstellend gewesen ist." |
Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 werden mit 1. Januar 2015 wirksam, | Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 werden mit 1. Januar 2015 wirksam, |
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom | außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, | 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, |
für die die Artikel 10 und 11 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem | für die die Artikel 10 und 11 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem |
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am | die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am |
1. Januar 2016 in Kraft treten. | 1. Januar 2016 in Kraft treten. |
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die | Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |