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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/05/2016
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 mei 2016 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 augustus 2014 betreffende het administratief statuut van het ambulancepersoneel van de hulpverleningszones dat geen brandweerman is SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mai 2016 modifiant l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 2016). des zones de secours (Moniteur belge du 23 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des
Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein
Feuerwehrpersonal ist Feuerwehrpersonal ist
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 106; Artikels 106;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das
Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen,
das kein Feuerwehrpersonal ist; das kein Feuerwehrpersonal ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen; Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Oktober 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
Dezember 2015; Dezember 2015;
Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/07 des Ausschusses der provinzialen Aufgrund des Protokolls Nr. 2015/07 des Ausschusses der provinzialen
und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016; und lokalen öffentlichen Dienste vom 26. Januar 2016;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.058/2 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.058/2 des Staatsrates vom 30. März
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August Artikel 1 - Artikel 10 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. August
2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der
Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Bewerberaufruf" und den 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Bewerberaufruf" und den
Wörtern ". Im Aufruf" die Wörter "oder greift der Rangfolge nach auf Wörtern ". Im Aufruf" die Wörter "oder greift der Rangfolge nach auf
die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 11 § 2 Absatz 4 erwähnten die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 11 § 2 Absatz 4 erwähnten
Anwerbungsreserve zurück" eingefügt. Anwerbungsreserve zurück" eingefügt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf" 2. In Absatz 2 wird das Wort "Aufruf" durch das Wort "Bewerberaufruf"
ersetzt. ersetzt.
3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes]
Art. 2 - 1. Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Satz Art. 2 - 1. Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch den Satz
"Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt. "Jeder Ernennung geht eine Probezeit voraus." ersetzt.
Art. 3 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen" 1. Zwischen den Wörtern "auf Probe" und den Wörtern "zu entlassen"
werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt. werden die Wörter "während oder am Ende der Probezeit" eingefügt.
2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf 2. Das Wort "dieses" wird durch die Wörter "das Personalmitglied auf
Probe" ersetzt. Probe" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 4 - In Artikel 25 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Die Artikel 30 bis 39 sind ebenfalls auf die Beförderung durch "Die Artikel 30 bis 39 sind ebenfalls auf die Beförderung durch
Mobilität anwendbar." Mobilität anwendbar."
Art. 5 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", unbeschadet der Artikel 90 Absatz
2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über 2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über
das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen" das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen"
aufgehoben. aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Kaserne" und dem Wort ", 2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Kaserne" und dem Wort ",
berechnet" die Wörter "und der Fahrten zwischen der Kaserne und dem berechnet" die Wörter "und der Fahrten zwischen der Kaserne und dem
Ausbildungszentrum" eingefügt. Ausbildungszentrum" eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort Art. 6 - In Artikel 38 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort
"dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt. "dieses" durch die Wörter "das Personalmitglied auf Probe" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 43 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter
"Artikel 48" durch die Wörter "Artikel 47" ersetzt. "Artikel 48" durch die Wörter "Artikel 47" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 48 desselben Erlasses wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 48/1 mit folgendem Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 48/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 48/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus "Art. 48/1 - Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus
dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen
werden." werden."
Art. 10 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 54 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der "Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der
Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung
gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt, gemäß den vor der Übertragung anwendbaren Bestimmungen fortgesetzt,
wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten wobei die Rolle des Bewerters von dem vom Kommandanten bestellten
Probezeitleiter übernommen wird." Probezeitleiter übernommen wird."
Art. 11 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 56 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten "Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus, der mit dem ersten
Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem Funktionsgespräch startet, beginnt spätestens zwei Jahre nach dem
Datum der Übertragung an die Zone. Datum der Übertragung an die Zone.
Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten Der Zonenrat bestimmt das Datum des Beginns des ersten
Bewertungszyklus. Bewertungszyklus.
Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs Bis zu dem Zeitpunkt des in Absatz 1 erwähnten Funktionsgesprächs
bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der bleiben die Regeln für die Bewertung des Personals der
Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren Feuerwehrdienste anwendbar auf Personalmitglieder der Zone, deren
letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht letzte Bewertung vor dem Datum der Übertragung an die Zone nicht
zufriedenstellend gewesen ist." zufriedenstellend gewesen ist."
Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 werden mit 1. Januar 2015 wirksam, Art. 12 - Die Artikel 10 und 11 werden mit 1. Januar 2015 wirksam,
außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom außer in Bezug auf die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen, 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen Zonen,
für die die Artikel 10 und 11 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem für die die Artikel 10 und 11 an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem
die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am
1. Januar 2016 in Kraft treten. 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
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