gepubliceerd op 02 december 2008
Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
9 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 juli 2007 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Juni 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren, für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden muss;
In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden könnten;
In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung, durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. Januar 1995, 26.September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer, traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen: - Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der Verantwortung der Vereinigung statt. - Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und aufbewahrt. - Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt. - Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. » Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen, bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt ist.
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des Erwerbers erfolgen. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 9. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen 1. Faustfeuerwaffen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Schulterfeuerwaffen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld