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Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling | Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige | 9 JUILLET 2007. - Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la |
bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van | loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles |
economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling | avec des armes. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 9 juli 2007 tot uitvoering van sommige bepalingen van de | l'arrêté royal du 9 juillet 2007 exécutant certaines dispositions de |
wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele | la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et |
activiteiten met wapens (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2007). | individuelles avec des armes (Moniteur belge du 2 août 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter | 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter |
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, |
insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7; | insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
Juni 2007; | Juni 2007; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen | In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen |
überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren, | überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren, |
für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese | für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese |
traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind | traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind |
und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine | und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine |
Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich | Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich |
bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung | bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung |
verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen | verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen |
werden muss; | werden muss; |
In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen | In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen |
historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene | historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene |
Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland | Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland |
frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden | frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden |
könnten; | könnten; |
In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der | In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der |
Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung, | Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung, |
durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen | durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen |
zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten | zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten |
waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend | waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend |
wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind; | wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
über Sammlerwaffen | über Sammlerwaffen |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September |
1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
19. Januar 1995, 26. September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine | 19. Januar 1995, 26. September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine |
Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit | « 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit |
statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer, | statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer, |
traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder | traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder |
Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen | Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen |
Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen: | Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen: |
- Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der | - Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der |
Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der | Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der |
Verantwortung der Vereinigung statt. | Verantwortung der Vereinigung statt. |
- Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und | - Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
- Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen | - Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen |
Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und | Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und |
während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt. | während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt. |
- Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher | - Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher |
Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. » | Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. » |
Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den | Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen, | Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen, |
bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die | bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die |
Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch | Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch |
die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass | die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
aufgeführt ist. | aufgeführt ist. |
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 | KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 |
über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur | über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über |
Sammlerwaffen | Sammlerwaffen |
Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die | Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die |
Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des | Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, | Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, |
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird | aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden | « Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden |
Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann | Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann |
nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des | nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des |
Erwerbers erfolgen. » | Erwerbers erfolgen. » |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Brüssel, den 9. Juli 2007 | Brüssel, den 9. Juli 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
1. Faustfeuerwaffen | 1. Faustfeuerwaffen |
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2. Schulterfeuerwaffen | 2. Schulterfeuerwaffen |
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