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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/07/2007
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Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige 9 JUILLET 2007. - Arrêté royal exécutant certaines dispositions de la
bepalingen van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles
economische en individuele activiteiten met wapens. - Duitse vertaling avec des armes. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 9 juli 2007 tot uitvoering van sommige bepalingen van de l'arrêté royal du 9 juillet 2007 exécutant certaines dispositions de
wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et
activiteiten met wapens (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2007). individuelles avec des armes (Moniteur belge du 2 août 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter 9. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung bestimmter
Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen,
insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7; insbesondere der Artikel 3, 34 und 35 Nr. 7;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 29. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Mai 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Juni 2007; Juni 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen In der Erwägung, dass verschiedene folkloristische Vereinigungen
überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren, überall im Land in der Sommerzeit Schiessveranstaltungen organisieren,
für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese für die es keinen angemessenen rechtlichen Rahmen gibt, sodass diese
traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind traditionellen Schiessveranstaltungen in ihrem Bestehen bedroht sind
und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine und nur in der Illegalität stattfinden können; dass eine
Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich Duldungspolitik der lokalen Behörden keine Rechtssicherheit mit sich
bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung bringt und dass diese Veranstaltungen eine günstige Ausnahmeregelung
verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen verdienen; dass demzufolge dringend ein rechtlicher Rahmen geschaffen
werden muss; werden muss;
In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen In der Erwägung, dass die bestehende Liste der frei verkäuflichen
historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene historischen Waffen dringend auf einige selten und kostbar gewordene
Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland Waffen ausgedehnt werden muss, die dadurch, dass sie nur im Ausland
frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden frei verkäuflich sind, für belgische Sammler unzugänglich werden
könnten; könnten;
In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der In der Erwägung, dass durch ein Versäumnis bei der Anpassung der
Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung, Erlasse zur Ausführung des früheren Waffengesetzes die Bestimmung,
durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen durch die der Verkauf von reglementierten Nicht-Feuerwaffen
zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten zugelassenen Waffenhändlern und ihr Erwerb Volljährigen vorbehalten
waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend waren, ungewollt weggefallen ist; dass diese Bestimmung dringend
wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind; wieder aufgenommen werden muss, damit Minderjährige geschützt sind;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
über Sammlerwaffen über Sammlerwaffen
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September
1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1991 über Sammlerwaffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
19. Januar 1995, 26. September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine 19. Januar 1995, 26. September 1995 und 29. Dezember 2006, wird eine
Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit « 6. die Eigentum einer anerkannten Vereinigung sind, die sich mit
statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer, statutarisch bestimmten Aktivitäten historischer, folkloristischer,
traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder traditioneller oder erzieherischer Art befasst, mit Ausnahme jeder
Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen Form von Sportschiessen, wie in den einschlägigen
Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen: Gemeinschaftsdekreten erwähnt, und folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der - Das Schiessen findet in einem zugelassenen Schiessstand unter der
Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der Aufsicht eines Waffen- oder Schiessmeisters und unter der
Verantwortung der Vereinigung statt. Verantwortung der Vereinigung statt.
- Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und - Die Waffen werden von der Vereinigung in Besitz gehalten und
aufbewahrt. aufbewahrt.
- Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen - Die Waffen werden den Mitgliedern der Vereinigung und gelegentlichen
Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und Gästen nur im Hinblick auf die statutarisch bestimmte Aktivität und
während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt. während dieser Aktivität zur Verfügung gestellt.
- Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher - Die Vereinigung teilt der lokalen Polizei und dem Gouverneur vorher
Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. » Ort und Uhrzeit ihrer Aktivitäten mit. »
Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Art. 2 - In der in Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen, Königlichen Erlass vom 19. Januar 1995, aufgeführten Liste der Waffen,
bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die bei denen Patronen mit rauchlosem Pulver verwendet werden, werden die
Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch Rubriken « 1. Faustfeuerwaffen » und « 2. Schulterfeuerwaffen » durch
die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass die Waffen ergänzt, deren Liste in der Anlage zum vorliegenden Erlass
aufgeführt ist. aufgeführt ist.
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995
über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über
Sammlerwaffen Sammlerwaffen
Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1995 über die
Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder Gaswaffen und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen, Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen,
aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden « Art. 2 - Die Artikel 5, 7 und 19 Nr. 2 des Waffengesetzes finden
Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann Anwendung auf Nicht-Feuerwaffen. Die Überlassung dieser Waffen kann
nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des nur auf Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses des
Erwerbers erfolgen. » Erwerbers erfolgen. »
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 5 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Brüssel, den 9. Juli 2007 Brüssel, den 9. Juli 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung Anlage zum Königlichen Erlass vom 9. Juli 1997 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
1. Faustfeuerwaffen 1. Faustfeuerwaffen
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2. Schulterfeuerwaffen 2. Schulterfeuerwaffen
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