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Koninklijk Besluit van 09 april 2007
gepubliceerd op 02 oktober 2008

Koninklijk besluit houdende uitvoering van de verordening nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000807
pub.
02/10/2008
prom.
09/04/2007
ELI
eli/besluit/2007/04/09/2008000807/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van uittreksels


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 6 en 8 tot 11 van het koninklijk besluit van 9 april 2007 houdende uitvoering van de verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad (Belgisch Staatsblad van 11 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer Majestät zur Unterschrift vorlegen, hat zum Ziel, die praktischen Modalitäten des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 festzulegen.

Dieser Königliche Erlass sollte am selben Datum in Kraft treten wie die Verordnung, und zwar am 11. April 2007, da etwaige Sanktionen sonst nicht auf die Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung angewendet werden können.

In der Erwägung, dass ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung bestehen würde, insbesondere bezüglich der Abweichungen, die die Mitgliedstaaten beschliessen können, wobei zu bemerken ist, dass diese Abweichungen sich von den in der aufgehobenen Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Abweichungen unterscheiden, Aufhebung, die gleichzeitige Aufhebung der in Kraft stehenden Abweichungen zur Folge hat;

In der Erwägung des Bedarfs an einer zunehmend spezialisierten Ausbildung und Schulung von Fahrern und der Vervielfachung von schulischen oder dualen Ausbildungen ab dem Alter von 16 Jahren;

In der Erwägung, dass bestimmte Transporte, die im Rahmen der Berufstätigkeit des Fahrers ausgeführt werden und lediglich reduzierte tägliche Fahrzeiten oder sehr kurze Fahrten umfassen, die in Artikel 1 der Verordnung erwähnten Ziele nicht beeinträchtigen.

Besprechung der Artikel Artikel 2 wendet die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über Sanktionen an, auch wenn die Verstösse gegen die Verordnung auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen und in Belgien festgestellt worden sind.

Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen die Verordnung und den Erlass beauftragten Personen.

Artikel 4 erlaubt die in Artikel 21 der Verordnung erwähnte Stilllegung eines Fahrzeugs, wenn ein Verstoss festgestellt wird, und zwar bis die Ursache des Verstosses behoben ist.

Artikel 5 setzt im Rahmen beruflicher Ausbildungen das Alter der Beifahrer auf 16 Jahre herab.

Artikel 6 legt die Liste der in Artikel 13 der Verordnung erwähnten und in Belgien zugelassenen Abweichungen fest.

Artikel 7 nimmt einige Abänderungen im Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vor.

Nr. 1 erlaubt das Abweichen von der Verpflichtung zur Installation und zum Gebrauch des Tachographen bei Fahrzeugen, die für die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses erwähnten Transporte eingesetzt werden.

Nr. 2 erlaubt es, Inhabern eines für die Klassen C und C + E oder für die Unterklassen C1 und C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins eine Fahrerkarte auszuhändigen.

Nr. 3 erweitert die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten auf Verstösse gegen Verordnung Nr. 3821/85 und gegen den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005.

Nr. 4 passt den Königlichen Erlass den Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung an.

Nr. 5 bringt die Bescheinigung mit dem Beschluss der Kommission C(2007)1470 in Übereinstimmung.

Nr. 6 dient der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005, um den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des AETR-Übereinkommens und der Verordnung Nr. 561/2006 Rechnung zu tragen, die, als die Verordnung Nr. 3820/85 in Kraft war, noch nicht existierten.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein Für den Minister der Mobilität, abwesend: Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung P. VANVELTHOVEN

9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957 gebilligten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 75;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates;

Aufgrund der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben;

Aufgrund der Richtlinie (EWG) 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates;

Aufgrund der Entscheidung der Kommission K(2007)1470 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 12. Februar 2007;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 1. März 2007;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Verordnung am 11. April 2007 in Kraft tritt und die Ausführungsmassnahmen an diesem Datum in Kraft treten müssen, da es sonst unmöglich wäre, die festgestellten Verstösse zu sanktionieren, was die Verkehrssicherheit sehr beeinträchtigen würde;

In Sachen innerstaatliche Abweichungen (Art. 13 der Verordnung) würde anderseits ein für die betroffenen Unternehmen nachteiliges Rechtsvakuum bestehen, da die geltenden Abweichungen mit der Aufhebung der Verordnung 3820/85, die sie zuliess, nämlich verschwinden;

Aufgrund des Gutachtens 42 582/4 des Staatsrates vom 29. März 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.

KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse Art. 2 - Die in Belgien festgestellten oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates angegebenen Verstösse gegen die Verordnung und gegen vorliegenden Erlass werden gemäss den Artikeln 2 und 2bis des oben erwähnten Gesetzes vom 18. Februar 1969 bestraft, selbst wenn der Verstoss auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen worden ist.

Art. 3 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen die Verordnung und den vorliegenden Erlass und mit der Anwendung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmassnahme sind beauftragt: 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2.die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 4.die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, 5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, 6.die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für soziale Sicherheit.

Art. 4 - Ein vom Urheber eines oder mehrerer Verstösse gegen die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung oder gegen vorliegenden Erlass gesteuertes Fahrzeug kann so lange auf Kosten und Risiko des Urhebers des Verstosses stillgelegt werden, bis die Ursache des Verstosses behoben ist, insbesondere in der Absicht, den Fahrer zu verpflichten, eine tägliche Ruhezeit einzulegen.

KAPITEL III - Alter der Beifahrer Art. 5 - Für nationale Transporte, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Verwaltungsgebiets von Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, stattfinden, ist das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre herabgesetzt - unter der Bedingung, dass dies zum Zweck einer beruflichen Ausbildung und im Rahmen der nationalen Arbeitsrechtsvorschriften erfolgt.

KAPITEL IV. - Abweichungen Art. 6 - Den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung nicht unterworfen sind Transporte mit: a) Fahrzeugen öffentlicher Behörden oder solchen, die von ihnen ohne Fahrer zum Zwecke einer nicht mit den privaten Transportunternehmen konkurrierenden Beförderung auf der Strasse angemietet werden, b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts-, Viehzucht- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, c) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, d) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, - die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder - die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, e) Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, f) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw.Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, g) Fahrzeugen mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, h) Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes befördern, i) speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen, j) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, k) Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte, l) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden, m) Fahrzeugen, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden, n) Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden. KAPITEL V - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (...) Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr wird aufgehoben.

Artikel 1 bleibt jedoch bis zu den in Artikel 28 der Verordnung erwähnten Daten in Kraft.

Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr werden die Verweise auf oben erwähnte Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 als Verweise auf die Verordnung angesehen.

Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 11. April 2007 in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 9. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Für den Minister der Mobilität, abwesend: Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung P. VANVELTHOVEN

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