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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/04/2007
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van de verordening nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal portant exécution du règlement n° 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports par route, modifiant les règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 APRIL 2007. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van de 9 AVRIL 2007. - Arrêté royal portant exécution du règlement (CE) n°
verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees Parlement en de Raad
van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde voorschriften van 561/2006 du Parlement européen et du Conseil du 15 mars 2006 relatif à
sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van verordeningen l'harmonisation de certaines dispositions de la législation sociale
dans le domaine des transports par route, modifiant les règlements
(EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot intrekking (CEE) n° 3821/85 et (CE) n° 2135/98 du Conseil et abrogeant le
van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad. - Duitse vertaling van règlement (CEE) n° 3820/85 du Conseil. - Traduction allemande
uittreksels d'extraits
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
6 en 8 tot 11 van het koninklijk besluit van 9 april 2007 houdende articles 1er à 6 et 8 à 11 de l'arrêté royal du 9 avril 2007 portant
uitvoering van de verordening (EG) nr. 561/2006 van het Europees exécution du règlement (CE) n° 561/2006 du Parlement européen et du
Parlement en de Raad van 15 maart 2006 tot harmonisatie van bepaalde Conseil du 15 mars 2006 relatif à l'harmonisation de certaines
voorschriften van sociale aard voor het wegvervoer, tot wijziging van dispositions de la législation sociale dans le domaine des transports
verordeningen (EEG) nr. 3821/85 en (EG) nr. 2135/98 van de Raad en tot par route, modifiant les règlements (CEE) n° 3821/85 et (CE) n°
intrekking van verordening (EEG) nr. 3820/85 van de Raad (Belgisch 2135/98 du Conseil et abrogeant le règlement (CEE) n° 3820/85 du
Staatsblad van 11 april 2007). Conseil (Moniteur belge du 11 avril 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) 9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir Eurer
Majestät zur Unterschrift vorlegen, hat zum Ziel, die praktischen Majestät zur Unterschrift vorlegen, hat zum Ziel, die praktischen
Modalitäten des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Modalitäten des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 festzulegen. Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 festzulegen.
Dieser Königliche Erlass sollte am selben Datum in Kraft treten wie Dieser Königliche Erlass sollte am selben Datum in Kraft treten wie
die Verordnung, und zwar am 11. April 2007, da etwaige Sanktionen die Verordnung, und zwar am 11. April 2007, da etwaige Sanktionen
sonst nicht auf die Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung sonst nicht auf die Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung
angewendet werden können. angewendet werden können.
In der Erwägung, dass ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Bestimmungen In der Erwägung, dass ein Rechtsvakuum in Bezug auf die Bestimmungen
der Verordnung bestehen würde, insbesondere bezüglich der der Verordnung bestehen würde, insbesondere bezüglich der
Abweichungen, die die Mitgliedstaaten beschliessen können, wobei zu Abweichungen, die die Mitgliedstaaten beschliessen können, wobei zu
bemerken ist, dass diese Abweichungen sich von den in der aufgehobenen bemerken ist, dass diese Abweichungen sich von den in der aufgehobenen
Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Abweichungen unterscheiden, Verordnung Nr. 3820/85 vorgesehenen Abweichungen unterscheiden,
Aufhebung, die gleichzeitige Aufhebung der in Kraft stehenden Aufhebung, die gleichzeitige Aufhebung der in Kraft stehenden
Abweichungen zur Folge hat; Abweichungen zur Folge hat;
In der Erwägung des Bedarfs an einer zunehmend spezialisierten In der Erwägung des Bedarfs an einer zunehmend spezialisierten
Ausbildung und Schulung von Fahrern und der Vervielfachung von Ausbildung und Schulung von Fahrern und der Vervielfachung von
schulischen oder dualen Ausbildungen ab dem Alter von 16 Jahren; schulischen oder dualen Ausbildungen ab dem Alter von 16 Jahren;
In der Erwägung, dass bestimmte Transporte, die im Rahmen der In der Erwägung, dass bestimmte Transporte, die im Rahmen der
Berufstätigkeit des Fahrers ausgeführt werden und lediglich reduzierte Berufstätigkeit des Fahrers ausgeführt werden und lediglich reduzierte
tägliche Fahrzeiten oder sehr kurze Fahrten umfassen, die in Artikel 1 tägliche Fahrzeiten oder sehr kurze Fahrten umfassen, die in Artikel 1
der Verordnung erwähnten Ziele nicht beeinträchtigen. der Verordnung erwähnten Ziele nicht beeinträchtigen.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 2 wendet die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über Artikel 2 wendet die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung über
Sanktionen an, auch wenn die Verstösse gegen die Verordnung auf dem Sanktionen an, auch wenn die Verstösse gegen die Verordnung auf dem
Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates
begangen und in Belgien festgestellt worden sind. begangen und in Belgien festgestellt worden sind.
Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und der Feststellung der Artikel 3 bestimmt die mit der Ermittlung und der Feststellung der
Verstösse gegen die Verordnung und den Erlass beauftragten Personen. Verstösse gegen die Verordnung und den Erlass beauftragten Personen.
Artikel 4 erlaubt die in Artikel 21 der Verordnung erwähnte Artikel 4 erlaubt die in Artikel 21 der Verordnung erwähnte
Stilllegung eines Fahrzeugs, wenn ein Verstoss festgestellt wird, und Stilllegung eines Fahrzeugs, wenn ein Verstoss festgestellt wird, und
zwar bis die Ursache des Verstosses behoben ist. zwar bis die Ursache des Verstosses behoben ist.
Artikel 5 setzt im Rahmen beruflicher Ausbildungen das Alter der Artikel 5 setzt im Rahmen beruflicher Ausbildungen das Alter der
Beifahrer auf 16 Jahre herab. Beifahrer auf 16 Jahre herab.
Artikel 6 legt die Liste der in Artikel 13 der Verordnung erwähnten Artikel 6 legt die Liste der in Artikel 13 der Verordnung erwähnten
und in Belgien zugelassenen Abweichungen fest. und in Belgien zugelassenen Abweichungen fest.
Artikel 7 nimmt einige Abänderungen im Königlichen Erlass vom 14. Juli Artikel 7 nimmt einige Abänderungen im Königlichen Erlass vom 14. Juli
2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 2005 zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember
1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vor. 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr vor.
Nr. 1 erlaubt das Abweichen von der Verpflichtung zur Installation und Nr. 1 erlaubt das Abweichen von der Verpflichtung zur Installation und
zum Gebrauch des Tachographen bei Fahrzeugen, die für die in Artikel 6 zum Gebrauch des Tachographen bei Fahrzeugen, die für die in Artikel 6
des Königlichen Erlasses erwähnten Transporte eingesetzt werden. des Königlichen Erlasses erwähnten Transporte eingesetzt werden.
Nr. 2 erlaubt es, Inhabern eines für die Klassen C und C + E oder für Nr. 2 erlaubt es, Inhabern eines für die Klassen C und C + E oder für
die Unterklassen C1 und C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins die Unterklassen C1 und C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins
eine Fahrerkarte auszuhändigen. eine Fahrerkarte auszuhändigen.
Nr. 3 erweitert die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Nr. 3 erweitert die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vorgesehenen
Sanktionsmöglichkeiten auf Verstösse gegen Verordnung Nr. 3821/85 und Sanktionsmöglichkeiten auf Verstösse gegen Verordnung Nr. 3821/85 und
gegen den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005. gegen den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2005.
Nr. 4 passt den Königlichen Erlass den Bestimmungen von Artikel 19 der Nr. 4 passt den Königlichen Erlass den Bestimmungen von Artikel 19 der
Verordnung an. Verordnung an.
Nr. 5 bringt die Bescheinigung mit dem Beschluss der Kommission Nr. 5 bringt die Bescheinigung mit dem Beschluss der Kommission
C(2007)1470 in Übereinstimmung. C(2007)1470 in Übereinstimmung.
Nr. 6 dient der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005, Nr. 6 dient der Anpassung des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005,
um den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des AETR-Übereinkommens um den Unterschieden zwischen den Bestimmungen des AETR-Übereinkommens
und der Verordnung Nr. 561/2006 Rechnung zu tragen, die, als die und der Verordnung Nr. 561/2006 Rechnung zu tragen, die, als die
Verordnung Nr. 3820/85 in Kraft war, noch nicht existierten. Verordnung Nr. 3820/85 in Kraft war, noch nicht existierten.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Für den Minister der Mobilität, abwesend: Für den Minister der Mobilität, abwesend:
Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG) 9. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das Aufgrund des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und durch das
Gesetz vom 2. Dezember 1957 gebilligten Vertrages zur Gründung der Gesetz vom 2. Dezember 1957 gebilligten Vertrages zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 75; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 75;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr; bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der Europäischen Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im
Strassenverkehr; Strassenverkehr;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates; zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates;
Aufgrund der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die
Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben; Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben;
Aufgrund der Richtlinie (EWG) 2006/22/EG des Europäischen Parlaments Aufgrund der Richtlinie (EWG) 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die
Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85
des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates; sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates;
Aufgrund der Entscheidung der Kommission K(2007)1470 über ein Aufgrund der Entscheidung der Kommission K(2007)1470 über ein
Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im
Kraftverkehr; Kraftverkehr;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai
1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987; 1985, 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Strassenverkehr; Sozialvorschriften im Strassenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juli 2005 zur Ausführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Strassenverkehr; Kontrollgerät im Strassenverkehr;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 12. Februar 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 12. Februar 2007;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 1. März 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 1. März 2007;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Verordnung am 11. April 2007 in Kraft tritt In der Erwägung, dass die Verordnung am 11. April 2007 in Kraft tritt
und die Ausführungsmassnahmen an diesem Datum in Kraft treten müssen, und die Ausführungsmassnahmen an diesem Datum in Kraft treten müssen,
da es sonst unmöglich wäre, die festgestellten Verstösse zu da es sonst unmöglich wäre, die festgestellten Verstösse zu
sanktionieren, was die Verkehrssicherheit sehr beeinträchtigen würde; sanktionieren, was die Verkehrssicherheit sehr beeinträchtigen würde;
In Sachen innerstaatliche Abweichungen (Art. 13 der Verordnung) würde In Sachen innerstaatliche Abweichungen (Art. 13 der Verordnung) würde
anderseits ein für die betroffenen Unternehmen nachteiliges anderseits ein für die betroffenen Unternehmen nachteiliges
Rechtsvakuum bestehen, da die geltenden Abweichungen mit der Aufhebung Rechtsvakuum bestehen, da die geltenden Abweichungen mit der Aufhebung
der Verordnung 3820/85, die sie zuliess, nämlich verschwinden; der Verordnung 3820/85, die sie zuliess, nämlich verschwinden;
Aufgrund des Gutachtens 42 582/4 des Staatsrates vom 29. März 2007, Aufgrund des Gutachtens 42 582/4 des Staatsrates vom 29. März 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.
KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse KAPITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse
Art. 2 - Die in Belgien festgestellten oder von der zuständigen Art. 2 - Die in Belgien festgestellten oder von der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates
angegebenen Verstösse gegen die Verordnung und gegen vorliegenden angegebenen Verstösse gegen die Verordnung und gegen vorliegenden
Erlass werden gemäss den Artikeln 2 und 2bis des oben erwähnten Erlass werden gemäss den Artikeln 2 und 2bis des oben erwähnten
Gesetzes vom 18. Februar 1969 bestraft, selbst wenn der Verstoss auf Gesetzes vom 18. Februar 1969 bestraft, selbst wenn der Verstoss auf
dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates
begangen worden ist. begangen worden ist.
Art. 3 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen Art. 3 - Mit der Ermittlung und der Feststellung der Verstösse gegen
die Verordnung und den vorliegenden Erlass und mit der Anwendung der die Verordnung und den vorliegenden Erlass und mit der Anwendung der
in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmassnahme in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Stilllegungsmassnahme
sind beauftragt: sind beauftragt:
1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der 1. das Personal des Einsatzkaders der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und 2. die Bediensteten der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein Verkehrssicherheit und der Generaldirektion Landtransport, die ein
gerichtspolizeiliches Mandat innehaben, gerichtspolizeiliches Mandat innehaben,
3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, 3. die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung,
4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der 4. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Inspektion der
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion 5. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure der Sozialinspektion
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,
6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für 6. die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Landesamtes für
soziale Sicherheit. soziale Sicherheit.
Art. 4 - Ein vom Urheber eines oder mehrerer Verstösse gegen die Art. 4 - Ein vom Urheber eines oder mehrerer Verstösse gegen die
Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung oder gegen vorliegenden Erlass Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung oder gegen vorliegenden Erlass
gesteuertes Fahrzeug kann so lange auf Kosten und Risiko des Urhebers gesteuertes Fahrzeug kann so lange auf Kosten und Risiko des Urhebers
des Verstosses stillgelegt werden, bis die Ursache des Verstosses des Verstosses stillgelegt werden, bis die Ursache des Verstosses
behoben ist, insbesondere in der Absicht, den Fahrer zu verpflichten, behoben ist, insbesondere in der Absicht, den Fahrer zu verpflichten,
eine tägliche Ruhezeit einzulegen. eine tägliche Ruhezeit einzulegen.
KAPITEL III - Alter der Beifahrer KAPITEL III - Alter der Beifahrer
Art. 5 - Für nationale Transporte, die in einem Umkreis von 50 km vom Art. 5 - Für nationale Transporte, die in einem Umkreis von 50 km vom
Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Verwaltungsgebiets von Standort des Fahrzeugs, einschliesslich des Verwaltungsgebiets von
Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt, Gemeinden, deren Zentrum innerhalb dieses Umkreises liegt,
stattfinden, ist das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre stattfinden, ist das Mindestalter für Beifahrer auf 16 Jahre
herabgesetzt - unter der Bedingung, dass dies zum Zweck einer herabgesetzt - unter der Bedingung, dass dies zum Zweck einer
beruflichen Ausbildung und im Rahmen der nationalen beruflichen Ausbildung und im Rahmen der nationalen
Arbeitsrechtsvorschriften erfolgt. Arbeitsrechtsvorschriften erfolgt.
KAPITEL IV. - Abweichungen KAPITEL IV. - Abweichungen
Art. 6 - Den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung nicht unterworfen sind Art. 6 - Den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung nicht unterworfen sind
Transporte mit: Transporte mit:
a) Fahrzeugen öffentlicher Behörden oder solchen, die von ihnen ohne a) Fahrzeugen öffentlicher Behörden oder solchen, die von ihnen ohne
Fahrer zum Zwecke einer nicht mit den privaten Transportunternehmen Fahrer zum Zwecke einer nicht mit den privaten Transportunternehmen
konkurrierenden Beförderung auf der Strasse angemietet werden, konkurrierenden Beförderung auf der Strasse angemietet werden,
b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, b) Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
Forstwirtschafts-, Viehzucht- oder Fischereiunternehmen zur Forstwirtschafts-, Viehzucht- oder Fischereiunternehmen zur
Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit
in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens
benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden,
c) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die für land- oder c) land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die für land- oder
forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem
Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das
Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
d) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen d) Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,
- die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 - die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13
der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung
der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen der Dienstequalität zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen
des Universaldienstes benutzt werden, oder des Universaldienstes benutzt werden, oder
- die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen - die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen
benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt. benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des
Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken
des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt,
e) Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks e) Fahrzeugen, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks
Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen
Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die
gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden,
f) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, f) Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation,
Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den
Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Strassenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und
Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von
Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden, Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
g) Fahrzeugen mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur g) Fahrzeugen mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschliesslich zur
nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden, nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
h) Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder h) Spezialfahrzeugen, die Ausrüstungen des Zirkus- oder
Schaustellergewerbes befördern, Schaustellergewerbes befördern,
i) speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die i) speziell ausgerüsteten Projektfahrzeugen für mobile Projekte, die
hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen, hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen,
j) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen j) Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen
Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von
Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden, Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
k) Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte, k) Spezialfahrzeugen für Geld- und/oder Werttransporte,
l) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von l) Fahrzeugen, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet
werden, werden,
m) Fahrzeugen, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren m) Fahrzeugen, die ausschliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren
wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und
Eisenbahnterminals benutzt werden, Eisenbahnterminals benutzt werden,
n) Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die n) Fahrzeugen, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die
Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu
den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen
Schlachthäusern verwendet werden. Schlachthäusern verwendet werden.
KAPITEL V - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und KAPITEL V - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. Mai 1987 zur Ausführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Strassenverkehr wird aufgehoben. Sozialvorschriften im Strassenverkehr wird aufgehoben.
Artikel 1 bleibt jedoch bis zu den in Artikel 28 der Verordnung Artikel 1 bleibt jedoch bis zu den in Artikel 28 der Verordnung
erwähnten Daten in Kraft. erwähnten Daten in Kraft.
Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und
die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im
Strassenverkehr werden die Verweise auf oben erwähnte Verordnung (EWG) Strassenverkehr werden die Verweise auf oben erwähnte Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 als Verweise auf die Verordnung angesehen. Nr. 3820/85 als Verweise auf die Verordnung angesehen.
Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 11. April 2007 in Kraft. Art. 9 - Der vorliegende Erlass tritt am 11. April 2007 in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 10 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 9. April 2007 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 9. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Minister der Mobilität, abwesend: Für den Minister der Mobilität, abwesend:
Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung Der Minister der Beschäftigung und der Informatisierung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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