gepubliceerd op 26 juni 2003
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 9 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza anzupassen, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, 3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 vorgesehen ist, 4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.November 1994 vorgesehen ist, 5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, 6.Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, 7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en anwendbar: 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten.Dieses Verbot gilt nicht für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. 2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten Bedingungen erlaubt.Sie müssen unter der Aufsicht eines vom Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. 3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit Ausnahme: - des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, - des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für Trainings- oder Wettflüge.4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist.5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist.6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu lassen. Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen.
Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes anwendbar: 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden.2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder betriebsfremden Person untersagt.Dieses Verbot gilt nicht für: - das Personal, das die Tiere versorgt, - den Betriebstierarzt, - das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses Personals arbeiten.
Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären Influenza ergreifen. 3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass führen.In dieses Register werden sämtliche Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge eingetragen.
Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren und unterzeichnen. 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein.5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden.Falls der Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. 6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre Influenza übermittelt worden sind. Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.
KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Schutzzone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der Geflügelbetriebe vornehmen.3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind verboten.5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten.10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten.11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, müssen eingesperrt werden.13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle vornehmen. § 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert werden.
KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Überwachungszone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: "AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der Geflügelbetriebe vornehmen.3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind verboten.5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, müssen eingesperrt werden.13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle vornehmen. § 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert werden.
KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die FASNK eine Pufferzone ab. § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Pufferzone.2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der Geflügelbetriebe vornehmen.3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind verboten.5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, müssen eingesperrt werden.13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle vornehmen. § 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert werden.
Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. März 2003 Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, J. TAVERNIER
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE