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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 09/04/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des
houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte
ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale contre l'influenza aviaire, établi par le Service central de
dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003
tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza. portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 9 april 2003. Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger 26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger
Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza
und die Newcastle-Krankheit; und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es
unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich
an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza
anzupassen, anzupassen,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994
zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die
aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit,
3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um 3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um
jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist,
4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern 4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern
um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist,
5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder 5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder
-herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten,
6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im 6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im
Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren
Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf,
7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf 7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf
die Identifizierung und Registrierung von Tieren. die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en
anwendbar: anwendbar:
1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht
für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von
Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge.
2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich 2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich
nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten
Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom
Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen.
3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit 3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit
Ausnahme: Ausnahme:
- des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb - des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb
beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen
Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen
Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle,
- des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für - des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für
Trainings- oder Wettflüge. Trainings- oder Wettflüge.
4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel 4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel
gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor
in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten
wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist.
5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel 5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel
gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen
davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel
gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist.
6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere 6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere
befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der
geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu
lassen. lassen.
Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück
Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur
Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen. Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen.
Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes
anwendbar: anwendbar:
1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes
Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der
FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden.
2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder 2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder
betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für:
- das Personal, das die Tiere versorgt, - das Personal, das die Tiere versorgt,
- den Betriebstierarzt, - den Betriebstierarzt,
- das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses - das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses
Personals arbeiten. Personals arbeiten.
Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei
betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche
Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären
Influenza ergreifen. Influenza ergreifen.
3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei 3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei
muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche
Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge
eingetragen. eingetragen.
Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren
und unterzeichnen. und unterzeichnen.
4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein. 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein.
5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss 5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss
sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der
Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann,
muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen.
6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen 6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen
wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten,
Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen
des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln,
wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung
vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre
Influenza übermittelt worden sind. Influenza übermittelt worden sind.
Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier
transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von
der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert
werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb
Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit
einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und
desinfiziert werden. desinfiziert werden.
KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone
Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der
Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. Veterinärinspektor eine Schutzzone ab.
§ 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen:
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen
der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der
Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: schwarzen Druckbuchstaben anbringen:
« AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ».
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der
Geflügelbetriebe vornehmen. Geflügelbetriebe vornehmen.
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind
verboten. verboten.
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben,
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist
verboten. verboten.
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt
bleiben. bleiben.
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten. 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten.
10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten. 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten.
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den
Anweisungen der FASNK. Anweisungen der FASNK.
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird,
müssen eingesperrt werden. müssen eingesperrt werden.
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle
vornehmen. vornehmen.
§ 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom § 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert
werden. werden.
KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone
Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der
Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab.
§ 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen:
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen
der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der
Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: schwarzen Druckbuchstaben anbringen:
"AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT "AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT".
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der
Geflügelbetriebe vornehmen. Geflügelbetriebe vornehmen.
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind
verboten. verboten.
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben,
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist
verboten. verboten.
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt
bleiben. bleiben.
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten. gehalten wird, ist verboten.
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den
Anweisungen der FASNK. Anweisungen der FASNK.
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird,
müssen eingesperrt werden. müssen eingesperrt werden.
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle
vornehmen. vornehmen.
§ 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom § 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert
werden. werden.
KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone
Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die
FASNK eine Pufferzone ab. FASNK eine Pufferzone ab.
§ 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen:
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen
der Pufferzone. der Pufferzone.
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der
Geflügelbetriebe vornehmen. Geflügelbetriebe vornehmen.
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind
verboten. verboten.
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten.
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben,
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist
verboten. verboten.
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt
bleiben. bleiben.
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel
gehalten wird, ist verboten. gehalten wird, ist verboten.
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten
wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen
der FASNK. der FASNK.
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird,
müssen eingesperrt werden. müssen eingesperrt werden.
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle
vornehmen. vornehmen.
§ 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom § 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert
werden. werden.
Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen
Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK.
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 26. März 2003 Brüssel, den 26. März 2003
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza Influenza
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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