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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 | langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des |
| houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza | mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen | ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte |
| ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale | contre l'influenza aviaire, établi par le Service central de |
| dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 |
| tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza. | portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 9 april 2003. | Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger | 26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger |
| Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza | Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza |
| Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt, | Umwelt, |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
| August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und |
| 5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung |
| tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza | tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza |
| und die Newcastle-Krankheit; | und die Newcastle-Krankheit; |
| Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit | Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit |
| Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; | Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
| und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
| unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich | unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich |
| an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza | an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza |
| anzupassen, | anzupassen, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 | 2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 |
| zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die | zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die |
| aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, | aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, |
| 3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um | 3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um |
| jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten | jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, | Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, |
| 4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern | 4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern |
| um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten | um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, | Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, |
| 5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder | 5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder |
| -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, | -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, |
| 6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im | 6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im |
| Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren | Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren |
| Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, | Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, |
| 7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf | 7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf |
| die Identifizierung und Registrierung von Tieren. | die Identifizierung und Registrierung von Tieren. |
| Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en | Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en |
| anwendbar: | anwendbar: |
| 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht | 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht |
| für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von | für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von |
| Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. | Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. |
| 2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich | 2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich |
| nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten | nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten |
| Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom | Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom |
| Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. | Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. |
| 3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit | 3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit |
| Ausnahme: | Ausnahme: |
| - des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb | - des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb |
| beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen | beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen |
| Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen | Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen |
| Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, | Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, |
| - des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für | - des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für |
| Trainings- oder Wettflüge. | Trainings- oder Wettflüge. |
| 4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel | 4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel |
| gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor | gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor |
| in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten | in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten |
| wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. | wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. |
| 5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel | 5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel |
| gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen | gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen |
| davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel | davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel |
| gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. | gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. |
| 6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere | 6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere |
| befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der | befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der |
| geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
| Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
| und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu | und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu |
| lassen. | lassen. |
| Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück | Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück |
| Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur | Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur |
| Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen. | Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen. |
| Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes | Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes |
| anwendbar: | anwendbar: |
| 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes | 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes |
| Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der | Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der |
| FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. | FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. |
| 2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder | 2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder |
| betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: | betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: |
| - das Personal, das die Tiere versorgt, | - das Personal, das die Tiere versorgt, |
| - den Betriebstierarzt, | - den Betriebstierarzt, |
| - das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses | - das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses |
| Personals arbeiten. | Personals arbeiten. |
| Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei | Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei |
| betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche | betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche |
| Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären | Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären |
| Influenza ergreifen. | Influenza ergreifen. |
| 3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei | 3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei |
| muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu | muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu |
| vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche | vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche |
| Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge | Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge |
| eingetragen. | eingetragen. |
| Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren | Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren |
| und unterzeichnen. | und unterzeichnen. |
| 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein. | 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein. |
| 5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss | 5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss |
| sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der | sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der |
| Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, | Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, |
| muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. | muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. |
| 6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen | 6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen |
| wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, | wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, |
| Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen | Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen |
| des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, | des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, |
| wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung | wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung |
| vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre | vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre |
| Influenza übermittelt worden sind. | Influenza übermittelt worden sind. |
| Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier | Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier |
| transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von | transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von |
| der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert | der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert |
| werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb | werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb |
| Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit | Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit |
| einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und | einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und |
| desinfiziert werden. | desinfiziert werden. |
| KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone | KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone |
| Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der | Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der |
| Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. | Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. |
| § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: |
| 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
| der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
| Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
| schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
| « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
| GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». |
| 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
| Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
| 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
| rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
| deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
| 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
| verboten. | verboten. |
| 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
| 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
| Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
| denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
| 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
| verboten. | verboten. |
| 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
| bleiben. | bleiben. |
| 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten. | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten. |
| 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten. | 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten. |
| 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
| gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den |
| Anweisungen der FASNK. | Anweisungen der FASNK. |
| 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
| müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
| 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
| Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
| zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
| 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
| von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
| vornehmen. | vornehmen. |
| § 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom |
| geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
| Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
| und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
| werden. | werden. |
| KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone | KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone |
| Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der | Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der |
| Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. | Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. |
| § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: |
| 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
| der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
| Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
| schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
| "AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | "AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
| GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". |
| 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
| Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
| 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
| rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
| deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
| 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
| verboten. | verboten. |
| 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
| 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
| Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
| denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
| 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
| verboten. | verboten. |
| 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
| bleiben. | bleiben. |
| 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
| denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. |
| 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
| gehalten wird, ist verboten. | gehalten wird, ist verboten. |
| 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
| gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den |
| Anweisungen der FASNK. | Anweisungen der FASNK. |
| 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
| müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
| 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
| Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
| zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
| 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
| von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
| vornehmen. | vornehmen. |
| § 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom |
| geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
| Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
| und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
| werden. | werden. |
| KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone | KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone |
| Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die | Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die |
| FASNK eine Pufferzone ab. | FASNK eine Pufferzone ab. |
| § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: |
| 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
| der Pufferzone. | der Pufferzone. |
| 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
| Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
| 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
| rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
| deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
| 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
| verboten. | verboten. |
| 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
| 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
| Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
| denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
| 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
| verboten. | verboten. |
| 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
| bleiben. | bleiben. |
| 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
| denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. |
| 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
| gehalten wird, ist verboten. | gehalten wird, ist verboten. |
| 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten |
| wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen | wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen |
| der FASNK. | der FASNK. |
| 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
| müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
| 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
| Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
| zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
| 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
| von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
| vornehmen. | vornehmen. |
| § 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom |
| geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
| Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
| und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
| werden. | werden. |
| Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen | Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen |
| Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. | Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. |
| Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung |
| zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird | zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Brüssel, den 26. März 2003 | Brüssel, den 26. März 2003 |
| Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt, | Umwelt, |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 |
| zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären | zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären |
| Influenza | Influenza |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu |
| werden | werden |
| Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt, | Umwelt, |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |