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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 APRIL 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 9 AVRIL 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 | langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des |
houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza | mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen | ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte |
ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale | contre l'influenza aviaire, établi par le Service central de |
dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 |
tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza. | portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 9 april 2003. | Donné à Bruxelles, le 9 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger | 26. MÄRZ 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger |
Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza | Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und | August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und |
5. Februar 1999; | 5. Februar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza | tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza |
und die Newcastle-Krankheit; | und die Newcastle-Krankheit; |
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit | Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit |
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; | Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es |
unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich | unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich |
an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza | an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza |
anzupassen, | anzupassen, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 | 2. Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 28. November 1994 |
zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die | zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die |
aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, | aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, |
3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um | 3. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um |
jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten | jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, | Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, |
4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern | 4. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern |
um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten | um jeden Geflügelpestherd, so wie sie in Artikel 22 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, | Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 vorgesehen ist, |
5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder | 5. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Geflügelpestverdachts oder |
-herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, | -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten, |
6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im | 6. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im |
Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren | Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren |
Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, | Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf, |
7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf | 7. Sanitel: das automatisierte Datenverarbeitungssystem in Bezug auf |
die Identifizierung und Registrierung von Tieren. | die Identifizierung und Registrierung von Tieren. |
Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en | Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahm en |
anwendbar: | anwendbar: |
1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht | 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht |
für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von | für gemäss den Anweisungen der FASNK organisierte Ansammlungen von |
Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. | Brieftauben im Hinblick auf Trainings- oder Wettflüge. |
2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich | 2. Vogelmärkte, -wettbewerbe und -ausstellungen, bei denen es sich |
nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten | nicht um Geflügel handelt, sind unter den von der FASNK bestimmten |
Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom | Bedingungen erlaubt. Sie müssen unter der Aufsicht eines vom |
Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. | Bürgermeister bestimmten zugelassenen Tierarztes stehen. |
3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit | 3. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
- des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb | - des Direkttransports von einem einzigen Herkunftsbetrieb |
beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen | beziehungsweise einer einzigen Herkunftsbrüterei zu einem einzigen |
Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen | Bestimmungsbetrieb, einer einzigen Bestimmungsbrüterei, einem einzigen |
Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, | Bestimmungsschlachthof oder einer einzigen Bestimmungsverkaufsstelle, |
- des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für | - des Transports von Brieftauben im Hinblick auf eine Ansammlung für |
Trainings- oder Wettflüge. | Trainings- oder Wettflüge. |
4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel | 4. Der Zugang zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel |
gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor | gehalten wird, ist jeder Person untersagt, die in den vier Tagen davor |
in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten | in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel gehalten |
wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. | wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. |
5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel | 5. Die Zufahrt zu Geflügelbetrieben oder Orten, an denen Geflügel |
gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen | gehalten wird, ist jedem Fahrzeug untersagt, das in den vier Tagen |
davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel | davor in den Niederlanden an einem Ort gewesen ist, an dem Geflügel |
gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. | gehalten wird, oder in Kontakt mit Geflügel gewesen ist. |
6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere | 6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, an denen sich Tiere |
befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der | befinden, die für aviäre Influenza empfänglich sind, kann der |
geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu | und -verwaltung beschliessen, diese Tiere vorbeugend schlachten zu |
lassen. | lassen. |
Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück | Art. 3 - Jeder Inhaber oder Eigentümer von mindestens 200 Stück |
Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur | Geflügel ist verpflichtet, seinen Bestand beim Provinzialverband zur |
Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen. | Bekämpfung von Tierkrankheiten in Sanitel registrieren zu lassen. |
Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes | Art. 4 - Folgende Massnahmen sind auf alle Geflügelbetriebe des Landes |
anwendbar: | anwendbar: |
1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes | 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles und jedes |
Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der | Geflügelbetriebs müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der |
FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. | FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden. |
2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder | 2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder |
betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: | betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: |
- das Personal, das die Tiere versorgt, | - das Personal, das die Tiere versorgt, |
- den Betriebstierarzt, | - den Betriebstierarzt, |
- das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses | - das Personal der FASNK und die Personen, die im Auftrag dieses |
Personals arbeiten. | Personals arbeiten. |
Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei | Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei |
betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche | betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche |
Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären | Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären |
Influenza ergreifen. | Influenza ergreifen. |
3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei | 3. Jeder Verantwortliche eines Geflügelbetriebs oder einer Brüterei |
muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu | muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche | vorliegendem Erlass führen. In dieses Register werden sämtliche |
Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge | Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge |
eingetragen. | eingetragen. |
Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren | Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren |
und unterzeichnen. | und unterzeichnen. |
4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein. | 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein. |
5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss | 5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss |
sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der | sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden. Falls der |
Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, | Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, |
muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. | muss er dies dem Veterinärinspektor unverzüglich mitteilen. |
6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen | 6. Es ist verboten, Geflügel mit Störungen oder Krankheitsanzeichen |
wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, | wie Eierverlust, Appetitlosigkeit, Verdauungsstörungen, Husten, |
Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen | Niesen, inneren oder äusseren Blutungen, Wachstumshemmung, Störungen |
des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, | des Nervensystems oder erhöhter Sterberate therapeutisch zu behandeln, |
wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung | wenn dem Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung |
vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre | vorab keine Proben im Hinblick auf eine Untersuchung auf aviäre |
Influenza übermittelt worden sind. | Influenza übermittelt worden sind. |
Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier | Art. 5 - Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel oder Bruteier |
transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von | transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport mit einem von |
der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert | der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert |
werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb | werden. Fahrzeuge und Material, mit denen in einem Geflügelbetrieb |
Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit | Konsumeier eingesammelt worden sind, müssen nach jedem Einsammeln mit |
einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und | einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und |
desinfiziert werden. | desinfiziert werden. |
KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone | KAPITEL II - Massnahmen in einer Schutzzone |
Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der | Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der |
Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. | Veterinärinspektor eine Schutzzone ab. |
§ 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: |
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
« AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». |
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
verboten. | verboten. |
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
verboten. | verboten. |
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
bleiben. | bleiben. |
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten. | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden ist verboten. |
10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten. | 10. Der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden ist verboten. |
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den |
Anweisungen der FASNK. | Anweisungen der FASNK. |
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
vornehmen. | vornehmen. |
§ 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen können vom |
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
werden. | werden. |
KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone | KAPITEL III - Massnahmen in einer Überwachungszone |
Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der | Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt der |
Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. | Veterinärinspektor eine Überwachungszone ab. |
§ 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: |
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
"AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | "AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT". |
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
verboten. | verboten. |
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
verboten. | verboten. |
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
bleiben. | bleiben. |
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. |
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten. | gehalten wird, ist verboten. |
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den | gehalten wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den |
Anweisungen der FASNK. | Anweisungen der FASNK. |
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
vornehmen. | vornehmen. |
§ 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen können vom |
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone | KAPITEL IV - Massnahmen in einer Pufferzone |
Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die | Art. 8 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt die |
FASNK eine Pufferzone ab. | FASNK eine Pufferzone ab. |
§ 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: | § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: |
1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
der Pufferzone. | der Pufferzone. |
2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
Geflügelbetriebe vornehmen. | Geflügelbetriebe vornehmen. |
3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit | 3. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit |
rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der | rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der |
deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. | deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen. |
4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind | 4. Transport und Ansammlung von Geflügel und anderen Vögeln sind |
verboten. | verboten. |
5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. | 5. Der Transport von Bruteiern ist verboten. |
6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, | 6. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, |
Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei | Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten, es sei |
denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. | denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. |
7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist | 7. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist |
verboten. | verboten. |
8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt | 8. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt |
bleiben. | bleiben. |
9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in | 9. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus Mischbetrieben, in |
denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. | denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten. |
10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel | 10. Der Transport von Gülle aus Mischbetrieben, in denen auch Geflügel |
gehalten wird, ist verboten. | gehalten wird, ist verboten. |
11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten | 11. Die Milchsammlung auf Mischbetrieben, in denen Geflügel gehalten |
wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen | wird, ist verboten, es sei denn, sie erfolgt gemäss den Anweisungen |
der FASNK. | der FASNK. |
12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, | 12. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, |
müssen eingesperrt werden. | müssen eingesperrt werden. |
13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem | 13. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem |
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK | Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK |
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. | zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. |
14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum | 14. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum |
von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle | von mindestens vier Tagen eine periodische Betriebskontrolle |
vornehmen. | vornehmen. |
§ 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom | § 3 - Die in der Pufferzone geltenden Massnahmen können vom |
geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit | geschäftsführenden Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung | Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung |
und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert | und -verwaltung entsprechend der epidemiologischen Lage gelockert |
werden. | werden. |
Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen | Art. 9 - In jeder durch vorliegenden Erlass nicht vorgesehenen |
Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. | Situation entscheidet der geschäftsführende Verwalter der FASNK. |
Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung | Art. 10 - Der Ministerielle Erlass vom 27. Februar 2003 zur Festlegung |
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird | zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 26. März 2003 | Brüssel, den 26. März 2003 |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 | Anlage 1 zum Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 |
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären | zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären |
Influenza | Influenza |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 26. März 2003 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 9 april 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 9 avril 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |