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Koninklijk Besluit van 08 mei 2003
gepubliceerd op 16 mei 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000374
pub.
16/05/2003
prom.
08/05/2003
ELI
eli/besluit/2003/05/08/2003000374/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

8 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 8 mei 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 10. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Der Minister des Innern, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juli 1991;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11.

April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 18. Mai 2003 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmt sind, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und durch den Königlichen Erlass vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmt worden sind, entsprechen die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in der Anlage zu vorliegendem Erlass.

Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 31. März 1999 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 10. April 2003 A. DUQUESNE

Anlage Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten Wahlkantonen 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen möchte. 4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie ebenfalls. 5. Für jede Wahl gilt Folgendes: - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) dieser Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser Kandidaten setzt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.

Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 6bis . In den Wahlkantonen, in denen ein System zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier benutzt wird, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine Bestätigung mit den abgegebenen Stimmen aus. Dieser Ausdruck erfolgt, nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen bestätigt hat.

Der Wähler darf diese Bestätigung durch eine Glasscheibe einsehen und kontrollieren, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen.

Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, drückt er mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden". Der Vermerk "Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür vorgesehene Urne.

Der Wähler nimmt seine Magnetkarte zurück und überreicht sie dem Vorsitzenden.

Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück.

Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen nicht mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, drückt er mit dem Lichtstift auf das Feld "Nicht einverstanden" und verständigt unverzüglich den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes; dieser nimmt eine Überprüfung vor. Bestätigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes die Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für ungültig erklärt. Der Vermerk "Nicht einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Magnetkarte auf einem anderen Wahlapparat zu wiederholen.

Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes keine Nichtübereinstimmung zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen und denjenigen auf dem Bildschirm fest, fordert er den Wähler auf, mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden" zu drücken. Der Vermerk "Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür vorgesehene Urne.

Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft hat, wird sie in die Urne gesteckt. 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.6 und 6bis erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, d) wenn der Vorsitzende die in Nr.6bis erwähnte Nichtübereinstimmung zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen und den Stimmen auf dem Bildschirm bestätigt.

In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. April 2003 beigefügt zu werden Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 mei 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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